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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 10.02.2026 – 17 K 2960/23
17. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0210.17K2960.23.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem diese die Kosten einer Abschleppmaßnahme geltend macht.
Am 00. Februar 0000, einem Dienstag, stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten ausweislich des hierüber gefertigten Abschleppberichts fest, dass das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers vom Typ I., amtliches Kennzeichen N., um 18:36 Uhr im Kurven-Einmündungsbereich der Q.-straße, Ecke O.-straße in H. parkte. Das Fahrzeug stand gemessene 2,46 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten entfernt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Fotografien des Außendienstes, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen finden, und die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Fotografien Bezug genommen. Um 18:48 Uhr beauftragten die Außendienstmitarbeiter der Beklagten ein Unternehmen mit dem Abschleppen des vorgenannten Fahrzeugs. Um 19:16 Uhr wurde es sodann abgeschleppt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der durch die eingeleitete Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten, konkret die Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 220,- Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von 97,- Euro, auf. Zur Begründung führte sie an, dass das Fahrzeug des Klägers innerhalb des vor Kreuzungen und Einmündungen frei zu haltenden 5-Meter-Bereichs geparkt gewesen sei; die Restbreite sei mit 2,46 m gemessen worden. Die Einhaltung des Mindestabstands sei für die Sicherheit des fließenden Verkehrs unbedingt erforderlich, um Sichtbehinderungen beim Abbiegen zu vermeiden und die Übersicht zu verbessern. Ein sofortiges Einschreiten sei notwendig gewesen. Eine verfügungsberechtigte Person sei zum Zeitpunkt des Einleitens der Abschleppmaßnahme nicht in der Nähe des Fahrzeugs erreichbar gewesen. Weiterer Nachforschung habe es nicht bedurft. Die Beklagte hörte den Kläger zugleich für den Fall, dass er der Zahlungsaufforderung nicht nachkäme, zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides an. Für den Fall, dass ein Leistungsbescheid zu erlassen wäre, erhöhten sich hierdurch aufgrund des Mehraufwandes auch die Verwaltungsgebühren.
Ferner erließ die Beklagte am 28. Februar 2023 eine schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro und Anhörung zur Ordnungswidrigkeit, in der dem Kläger die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 Abs. 3, § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes, Ziff. 54 des Bußgeldkatalogs (BKat) vorgeworfen wurde, indem er am 00. Februar 0000 von 18:36 bis 18:43 Uhr an eingangs des Tatbestands näher beschriebenem Ort weniger als 5 Meter hinter der Einmündung geparkt habe.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten nach Akteneinsichtnahme die Auffassung, dass die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 21. Februar 2023 rechtswidrig sei. Im Zeitpunkt des Abstellens des Kfz des Klägers sei diesem die 5 m-Regel nicht bewusst gewesen. Selbst wenn sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit dargestellt hätte, sei es aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Zum einen liege die Örtlichkeit in einem Wohngebiet mit bekanntermaßen hoher Parkdichte. Der Kläger habe sein Fahrzeug so abgestellt, wie es auch an jenem Abend und ausweislich der als Anlage beigefügten Fotos auch an anderen Abenden in zahlreichen anderen Straßen und an etlichen anderen Straßenecken zu beobachten gewesen sei. Ferner sei sofort, nachdem sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei, ein anderes Fahrzeug an derselben Stelle abgestellt worden. Zum anderen sei durchaus auch eine weitere zeitliche Hinnahme dieses Rechtsverstoßes zumindest bei einer Abwägung mit einer Abschleppmaßnahme hinnehmbar gewesen, denn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei tatsächlich nicht gegeben gewesen. Insbesondere hätten bei den konkreten örtlichen Verhältnissen keine Sichtbehinderungen beim Abbiegen und keine Einschränkungen der Übersicht bestanden. Dies wiederum ergebe sich insbesondere aus der besonderen Einmündungssituation, wie sie sowohl auf der von den Mitarbeitern des Ordnungsamtes gefertigten handschriftlichen Skizze als auch auf den vor Ort gefertigten Fotos zu sehen sei. So münde die Q.-straße, in der das Fahrzeug des Klägers abgestellt gewesen sei, nicht rechtwinklig, sondern schräg, also in einem „flachen Winkel“ auf die O.-straße, zu der das Heck seines Fahrzeugs gezeigt habe. Für den auf der O.-straße fahrenden Verkehr habe dies bedeutet, dass die Verkehrsteilnehmer einen besonders guten Blick in die Q.-straße gehabt hätten. Besonders langsam hätten jene Verkehrsteilnehmer im Übrigen schon deshalb fahren müssen, weil sie dem aus der Q.-straße kommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren hätten. Für den aus der Q.-straße kommenden Verkehr, der auf die O.-straße nach links oder nach rechts abbiegen wollte, sei die Übersicht durch das Fahrzeug des Klägers ebenfalls nicht eingeschränkt gewesen, weil sich beim Heranfahren an die Schnittlinie beider Straßen der schräge Einmündungstrichter vorteilhaft in dem Sinne ausgewirkt habe, als das Fahrzeug des Klägers weiter zurückgelegen habe. Darüber hinaus sei der Parkverstoß mit 10,- Euro geahndet worden, was in Verbindung mit dem Text der zitierten Nummer der Bußgeldkatalog-Verordnung bedeute, dass man von einem Parkverstoß ohne Behinderung oder Gefährdung ausgegangen sei. Schließlich wäre es als milderes Mittel zumindest geboten gewesen, bei der Polizei die hinterlegte Nummer des Halters zu erfragen, zumal die Polizei nach dem Abschleppvorgang ohnehin habe informiert werden müssen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 erwiderte die Beklagte, dass § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO zum einen dazu diene, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich und damit Verkürzungen der Reaktionszeit der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Zum anderen schütze er Fußgängerinnen, die gemäß § 25 Abs. 3 StVO gehalten seien, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Der Bereich F.-straße- und O.-straße sowie die angrenzenden Straßenzüge seien durch enge und teilweise unübersichtliche Straßenführung mit angespannter Parksituation und hohem Verkehrsaufkommen geprägt. Durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge entstünden gefährliche Situationen sowohl für den fließenden Verkehr als auch für andere Verkehrsteilnehmende u. a. für Fußgängerinnen und insbesondere für RollstuhlfahrerInnen und Personen mit Rollator. Verbotswidrig parkende Fahrzeuge im Kurvenbereich stellten gerade in den Abendstunden ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Nach der Rechtsprechung sei das Vorliegen einer konkreten Behinderung nicht erforderlich. Ein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Klägers habe nach Feststellung des Außendienstmitarbeitenden nicht gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegen. Bei auswärtigen Kennzeichen erfolgten keine Halterabfragen. Verkehrskontrollen dienten der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr, was ein schnelles Handeln erforderlich mache. Durch weitergehende Nachforschungen vor Ort nach dem verantwortlichen Fahrzeugführer käme es zu nicht absehbaren Verzögerungen, welche dem Sinn und Zweck der Verkehrsüberwachung zuwiderliefen.
Mit Leistungsbescheid vom 5. Juni 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Juni 2023 zugestellt, setzte die Beklagte gegen den Kläger einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 359,- Euro fest, wobei sie bezüglich des Rechnungsbetrages des Abschleppunternehmens einen Betrag in Höhe von 220,- Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 139,- Euro ansetzte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen zum einen an, die Gebührenerhebung beruhe auf § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des VwVG NRW (VO VwVG NRW). In Ausübung des Gebührenermessens werde die vorgenannte Gebühr festgesetzt. Bei der Bemessung der Gebühr aus dem betreffenden Gebührenrahmen sei der durchschnittliche Aufwand der Amtshandlung berücksichtigt worden. Als Aufwand sei insbesondere die Zeit für die Anordnung und Begleitung der Maßnahme vor Ort, in der Leitstelle sowie im Innendienst berücksichtigt worden. Besondere oder atypische Gründe, die für eine Reduzierung der Verwaltungsgebühr sprächen, seien nicht ersichtlich. Ferner wiederholte die Beklagte ihre Begründung aus dem Anhörungsschreiben vom 21. Februar 2023.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 6. Juli 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass irrelevant sei, ob dem Kläger die 5 m-Regel bewusst gewesen sei. Ebenso wenig rechtfertige Parkraumdruck das eigene verkehrsordnungswidrige Parken. Die Abschleppmaßnahme sei erst 12 Minuten nach dem Feststellen der Ordnungswidrigkeit veranlasst worden. Im Übrigen wiederholte sie ihren Vortrag mit Schreiben vom 3. Mai 2023.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I) Die zulässige Anfechtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2023 ist hinsichtlich der festgesetzten Auslagenforderung rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (1). Mit Blick auf die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist der angegriffene Bescheid dagegen in Höhe von 109,- Euro rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (2).
1) Der Kläger ist zu Recht zu den Auslagen für das Abschleppen nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW herangezogen worden.
a) Dies gilt sowohl für den Fall einer Einordnung des Abschleppens als eine Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW als auch als eine Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 S. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in Verbindung mit § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW. Ob der Abschleppvorgang eine Ersatzvornahme oder Sicherstellung darstellt, bedarf unter ordnungsrechtlichem Gesichtspunkt keiner Entscheidung.
So auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 2, 13; Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 470/14 -, juris, Rn. 20; Kuznik, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, E. Rn. 44.
Die in den vorstehend genannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr lag als bereits eingetretene Störung der Öffentlichen Sicherheit vor. Es bestand eine gegenwärtige und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der die Beklagte durch die angeordnete Abschleppmaßnahme begegnen durfte. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens des Außendienstes der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Danach ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig (sogenannter 5 m-Bereich). Der Kläger verstieß am 00. Februar 0000 im Einmündungsbereich der Q.-straße, Ecke O.-straße in H. unstreitig gegen dieses Verbot, wie insbesondere durch die aktenkundigen Fotos vom Abschlepptag nachdrücklich dokumentiert wird.
b) Die Entscheidung zur Abschleppmaßnahme lässt auch keine - gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt gemäß § 114 VwGO überprüfbaren - Ermessensfehler erkennen.
aa) Die Ermessensgrenzen werden insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Die Maßnahme ist indes auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht unverhältnismäßig.
(1) Die Beklagte verfolgte einen legitimen Zweck.
Es ist nicht statthaft, ausschließlich generalpräventive Erwägungen zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5/13 -, juris, Rn. 12.
Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist regelmäßig geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige, eine Abschleppmaßnahme gebietende Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 5 A 2802/11 -, juris, Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5/13 -, juris, Rn. 12.
Hieran gemessen lag eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vor, die ein sofortiges Entfernen des Fahrzeugs rechtfertigte, ohne dass eine konkrete Behinderung bereits eingetreten bzw. dokumentiert sein musste.
Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist es, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden. Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert. Dies gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Diese mit der Vorschrift bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, juris, Rn. 3; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2020 - 17 K 3686/19 - (n.v.), stRspr.
Eine solche Funktionsbeeinträchtigung ist hier gegeben. Soweit der Kläger meint, dass wegen der konkreten örtlichen Verhältnisse keine Sichtbehinderungen beim Abbiegen und keine Einschränkungen der Übersicht bestanden hätten, ist kein Ausnahmefall ersichtlich. Er geht schon nicht näher auf die zuvor beschriebene Schutzfunktion des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu Gunsten von Fußgängern ein. Durch das Fahrzeug des Klägers hatten Fußgänger, die die Q.-straße im Einmündungsbereich zur O.-straße in Richtung R. überqueren wollten, eine eingeschränkte Sicht in diese. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Einmündungsseite zwischen F.-straße- und O.-straße, auf der er geparkt hatte, einen „flachen Winkel“ - er meint damit einen sogenannten stumpfen Winkel - aufweist und insoweit grundsätzlich eine bessere Sicht als bei einer rechtwinkeligen Einmündung besteht. Allerdings übergeht er, dass er sein Fahrzeug mit einer Restbreite von nur 2,46 m zur Einmündung geparkt hatte, sodass sich die grundsätzlich bessere Übersicht im konkreten Einzelfall nicht auswirken konnte, zumal die Querungsmöglichkeit für Fußgänger unmittelbar an der Einmündung durch eine (kleine) Grünfläche mit einem Baum auf der gegenüberliegenden Einmündungsseite eingeschränkt wird. Durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers ist aber auch die Sicht insbesondere der aus der Q.-straße kommenden Kraftfahrzeuge deutlich eingeschränkt worden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass wegen des ausweislich der Fotos der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen am Vorfallstag ausgelasteten Parkstreifens, der sich vor der Einmündung zur Q.-straße in der O.-straße befindet, die Sicht auf den Verkehr in der O.-straße ohnehin eingeschränkt war. Hinzu tritt vorliegend, dass der Bereich Q.-straße- und O.-straße unstreitig durch ein hohes Verkehrsaufkommen geprägt ist, weshalb Einbußen an der Übersichtlichkeit der Verkehrssituation nicht hingenommen werden können.
(2) Dass die auf dieser Grundlage getroffene Abschleppanordnung geeignet war, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Etwas Abweichendes macht auch der Kläger nicht geltend. Selbst wenn die Gefahrenlage wegen einer Vielzahl anderer an der fraglichen Stelle abgestellter und nicht entfernter Kfz erneut entstanden wäre bzw. die Beklagte konsequenterweise auch gegen andere abgestellte Kfz hätte vorgehen sollen, änderte dies nichts an der Geeignetheit der hier konkret streitigen Abschleppmaßnahme. Denn geeignet zur Gefahrenabwehr sind nicht nur solche Maßnahmen, die die Gefahr voraussichtlich vollständig beseitigen, sondern es genügt, wenn die Maßnahme jedenfalls einen „Schritt in die richtige Richtung“ darstellt und die Gefahr nur gemindert wird.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. März 2024 - 17 K 4519/22 - (n.v.); Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Auflage 2022, § 16 Rn. 21.
(3) Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war erforderlich (§ 15 Abs. 1 OBG NRW). Der Beklagten stand ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel nicht offen. Insoweit gilt, dass bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5/13 -, juris, Rn. 16.
Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung unwidersprochen ausgeführt, dass ein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Klägers nicht gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegen habe. Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen waren nicht veranlasst.
(4) Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, also kein übermäßiger Eingriff in den Rechtskreis des Klägers (§ 15 Abs. 2 OBG NRW). Die Beklagte durfte in Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen.
Vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5/13 -, juris, Rn. 12, 16.
Auf der einen Seite sind zwar - als gegen ein sofortiges Abschleppen sprechende Gesichtspunkte - die nicht unerheblichen Kosten und sonstigen Erschwernisse für den Kläger einzustellen; dazu zählt etwa der Aufwand für das Abholen des Fahrzeugs an einem Sammelplatz. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kläger des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs die Ursache für die ihn treffenden nachteiligen Folgen selbst gesetzt hat. Auf der anderen Seite überwiegen die Belange der Allgemeinheit. Angesichts der zuvor genannten, für eine Funktionsbeeinträchtigung sprechenden Umstände war das sofortige Abschleppen zum Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger, geboten. Die hier maßgebliche Straßeneinmündung befindet sich mitten in einem belebten Innenstadtviertel von H. Jederzeit hätte ein Fußgänger die Einmündung in der beschriebenen Richtung passieren und damit eine Gefährdung eintreten können. Die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme erforderte daher keine konkrete Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Insoweit ist aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht unbeachtlich, dass der Parkverstoß im parallelen Ordnungswidrigkeitenverfahren mit 10,- Euro geahndet worden ist und aufgrund der in der diesbezüglichen schriftlichen Verwarnung vom 28. Februar 2023 zitierten Ziff. 54 BKat angenommen werden kann, dass von einem Parkverstoß ohne Behinderung oder Gefährdung ausgegangen worden ist.
bb) Es sind auch Ermessensfehler im Übrigen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, eine Vielzahl anderer an derselben Stelle verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge sei nicht abgeschleppt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Vorgehen einzelne Bürger gegenüber anderen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt hat, ansonsten greift der Grundsatz, dass „keine Gleichheit im Unrecht“ besteht. Die Ordnungsbehörde darf nach den konkreten Umständen anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe anzuführen sind.
Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19. März 2015 - 20 K 5513/13 -, juris, Rn. 31; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 1 K 525/20 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Februar 2015 - 17 K 2529/14 - (n.v.).
Gemessen daran lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der Außendienst der Beklagten im Fall des Klägers willkürlich eine Abschleppmaßnahme veranlasst und in anderen gleich gelagerten Fällen davon ohne erkennbaren sachlichen Grund abgesehen hat. Dabei ist berücksichtigen, dass die Beklagte wegen der eingeschränkten personellen Ressourcen schon aus Kapazitätsgründen nicht gegen jeden (auch erheblichen) Parkverstoß vorgehen kann.
cc) Der Kläger war Verhaltensverantwortlicher gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW, indem er das Fahrzeugs verbotswidrig abgestellt hat, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat.
c) Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt auf der sogenannten Kostenebene, dass die Beklagte gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW befugt ist, die ihr hierdurch entstandenen Kosten auf den Kläger als Verhaltensverantwortlichen abzuwälzen. Der Regelung liegt insoweit die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass die Kosten einer rechtmäßigen behördlichen Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig durch den Verursacher und nicht durch die Allgemeinheit zu tragen sind.
Hinsichtlich der Auslagen des Abschleppunternehmers in Höhe von 220,- Euro bestehen insoweit keine Bedenken.
2) Dies stellt sich mit Blick auf die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr anders dar. Sie verstößt in der festgesetzten Höhe gegen § 77 Abs. 4 S. 1 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).
a) Nach § 77 Abs. 4 S. 1 VwVG NRW findet insbesondere § 14 GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 14 Abs. 4 GebG NRW wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Damit ist gemeint, dass Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Leistungsbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, nicht geltend gemacht werden dürfen. Hintergrund für diese Norm war laut der diesbezüglichen Gesetzesbegründung der Landesregierung, dass die Kostenentscheidung neben der Sachentscheidung von untergeordneter Bedeutung sei.
Vgl. LTDrucks 7/821, S. 30.
Der Anwendung von § 14 Abs. 4 GebG NRW steht nicht § 15 VO VwVG NRW, der seine formell-gesetzliche Grundlage in § 77 Abs. 2 VwVG NRW findet, entgegen. § 15 VO VwVG NRW konnte dahin verstanden werden, dass auch die Kosten für die Erstellung des Leistungsbescheids als Verwaltungsgebühren in Ansatz gebracht werden können. Denn in der Begründung des Entwurfs der Landesregierung aus dem Jahr 1996 zu § 77 Abs. 2 S. 5 VwVG NRW zum Gesetz vom 18. März 1997 (GV NRW, S. 50) wurde von einer bewusst weit gefassten Formulierung in § 77 Abs. 2 S. 5 VwVG NRW („Amtshandlungen im Zusammenhang mit…“) gesprochen, wonach sämtliche bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme anfallenden Kosten in die Gebühr einbezogen werden könnten, wozu ausdrücklich auch die Kosten für die Erstellung des Leistungsbescheides gehören sollten.
Vgl. LTDrucks 12/1449, S. 16; hierzu OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 -, BeckRS 2000, 166981 Rn. 39, und - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 8.
In Kenntnis dessen träte aber, selbst angenommen, es bestünde eine Normenkollision zwischen § 14 GebG NRW und § 15 VO VwVG NRW, der allgemeinen ungeschriebenen Kollisionsregel „Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige“ (lateinisch „lex superior derogat legi inferiori“),
vgl. hierzu etwa Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 271; Wolff, in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 258; Leisner-Egensperger, in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 7; Barczak, JuS 2015, 969, 975; Schmidt, JuS 2003, 649, 650,
folgend der Anwendungsbefehl der VO VwVG NRW als die (rangniedrigere) Verordnung normenhierarchisch hinter das formelle Gesetz im Sinne von § 14 Abs. 4 GebG NRW zurück. Eine Kollision von § 14 Abs. 4 GebG NRW mit § 77 Abs. 2 VwVG NRW scheidet hier aus, weil § 77 Abs. 2 VwVG NRW (lediglich) eine Ermächtigungsgrundlage ist und keinen Rechtsanwendungsbefehl enthält.
Vgl. zu den Rechtsfolgen der Ermächtigung: Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 80 Rn. 118 (Dez. 2013); Uhle, in: BeckOK GG, Art. 80 Rn. 29 (Sept. 2025); vgl. auch konkret zu § 77 VwVG NRW: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 12.
Desungeachtet ist eine Normkollision von § 14 Abs. 4 GebG NRW und § 15 VO VwVG NRW nicht anzunehmen, weil der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zeitlich nachgelagert zu der zuvor dargestellten Einfügung vom § 77 Abs. 2 S. 5 VwVG NRW mit dem Gesetz zur Änderung des VwVG NRW und des GebG NRW vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) in § 77 Abs. 4 S. 1 VwVG NRW den vorgenannten Verweis auf die Vorschriften des GebG NRW eingefügt und damit hinreichend seinen geänderten Willen zum Ausdruck gebracht hat. Die Landesregierung verfolgte laut des der Gesetzesänderung zugrundeliegenden Gesetzentwurfs den Zweck, durch die direkte Anwendbarkeit der Vorschriften des GebG NRW, unter anderem zu der Kostenentscheidung, Regelungslücken zu schließen, sofern keine speziellen Regelungen aufgrund der Ermächtigung in § 77 Abs. 4 S. 2 VwVG NRW getroffen worden seien oder bislang im Vollstreckungsgesetz keine Regelungen bestünden.
Vgl. LTDrucks 13/3192, S. 72; hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2015 - 19 A 2438/13 -, juris, Rn. 46 f.
Abgesehen davon, dass § 77 Abs. 4 S. 2 VwVG NRW entgegen der Normenhierarchie den Verordnungsgeber zu Abweichungen vom GebG NRW ermächtigen möchte, sind in der VO VwVG NRW keine speziellen Normen ersichtlich, die sich mit der Berücksichtigung der Gebühren wegen der Erstellung des Kostenbescheids befassen. Auch im VwVG NRW finden sich hierzu keine (kollidierenden) Regelungen.
Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die festgesetzte Verwaltungsgebühr ermessensfehlerhaft aufgrund der Kostenentscheidung erhöht, wie aus einer Zusammenschau von dem Anhörungsschreiben vom 21. Februar 2023 und dem angegriffenen Bescheid folgt. Im Anhörungsschreiben hatte sie die Verwaltungsgebühren noch mit 97,- Euro beziffert und darauf hingewiesen, dass sich die Gebühren im Falle des Erlasses eines Leistungsbescheids aufgrund des Mehraufwandes erhöhten. Im Bescheid sind sodann Verwaltungsgebühren in Höhe von 139,- Euro festgesetzt worden.
Folge dieses Ermessensfehlers ist, dass die Gebührenentscheidung nur bis zur Höhe der Mindestgebühr in Höhe von 30,- Euro rechtmäßig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 5 ff.
b) Vor diesem Hintergrund und angesichts der in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigten Verwaltungspraxis der Beklagten, grundsätzlich 97,- Euro als Verwaltungsgebühren (ohne die Gebühren für den Kostenbescheid) vorzusehen, bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Beklagte bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 139,- Euro das ihr nach § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hätte.
aa) Auch für die Gebührenbemessung ist unerheblich, ob das Abschleppen als Ersatzvornahme oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist. Für das Abschleppen von zugelassenen Fahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme ist zwar eine Rahmengebühr in Höhe von 30,- bis 180,- Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW) vorgesehen, für die Sicherstellung von Sachen dagegen eine Rahmengebühr von 30,- bis 300,- Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 13 VO VwVG NRW). Ist eine Abschleppmaßnahme jedoch als Sicherstellung einzuordnen, wird sich die Behörde wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls an dem engeren, speziell auf das Abschleppen von Kraftfahrzeugen zugeschnittenen Gebührenrahmen zu orientieren haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 17.
Die Behörde muss im Rahmen ihrer Ermessensausübung eine Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf vornehmen, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 - 9 E 221/18 -, juris, Rn. 17.
bb) Wird diese dreistufige Aufwandsbemessung auf den hier maßgeblichen Gebührenrahmen (30,- bis 180,- Euro) angewendet, wäre bei deren rechnerisch-starrer Übertragung ab 130 Euro die letzte Stufe im Sinne einer aufwändigen Amtshandlung erreicht. Anders betrachtet erschlösse sich nicht, dass die Beklagte die Höhe der Gebührenforderung auf der einen Seite mit einem „durchschnittlichen Aufwand bei der Amtshandlung“ begründet, auf der anderen Seite jedoch eine Gebühr festgesetzt hat, die von dem rechnerischen Durchschnitt der Rahmengebühr (105,- Euro),
vgl. zu dieser Betrachtung OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 91,
erheblich nach oben abweicht.
II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
III) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.