Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 10.02.2026 – 7 L 2493/25

7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0210.7L2493.25.00

Gründe

1. Die Kammer versteht den Eilantrag des Antragstellers in seinem wohl verstandenen Interesse nach § 88 und § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dahin, dass er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 7 K 7222/25 - gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2025 ausgesprochene Entziehung der Fahr­erlaubnis und die in Ziffer 2 verfügte Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen.

Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Antragsteller bereits im Eilverfahren auch gegen die in Ziffer 5 festgesetzte Verwaltungsgebühr (101 Euro) und die in Ziffer 6 festgesetzte Auslage (4,20 Euro) wendet. Denn ein Eilantrag dagegen wäre mangels vorherig bei der Behörde angebrachten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO aller Voraussicht nach nicht erfolgreich.

2. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

a) Der Antragsgegner hat zunächst in formeller Hinsicht die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt. Insbesondere hat der Antragsgegner ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass der Antragsteller als Konsument von Betäubungs- bzw. Rauschmitteln deren Wirkung mit krankhaften Persönlichkeitsveränderungen am motorisierten Straßenverkehr teil­nehme. Eine fortgeschrittene Drogenproblematik infolge des erneuten Konsums von Cannabis trotz bestehender Abstinenzpflicht könne zu unvorhersehbaren Reaktionen des Betroffenen führen. Angesichts möglicher Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit könne im Interesse der Straßenverkehrssicherheit nicht hin­genommen werden, dass der Antragsteller weiterhin am Verkehr teilnehme.

Mit dieser Begründung wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharak­ter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er aufgrund der besonderen Umstände des Falles einer solcher Ausnahme als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.

Im Übrigen rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaub­nisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris, Rn. 3-5, und vom 14. November 2014 - 16 B 1195/14 -, juris, Rn. 3.

b) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Aussetzungsinteresses einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse andererseits - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze andere Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Ver­fahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis von Kraftfahrzeugen nach Aktenlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begründen könnten.

aa) Die Entziehungsverfügung aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechts­grundlage im für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7,

d.h. hier im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Nach diesen Normen hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ins­besondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Nr. 9.2.1 dieser Anlage 4 schließt der Missbrauch von Cannabis - das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender ver­kehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden - die Kraftfahreignung aus; nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist nach Beendigung des Missbrauchs die Kraftfahreignung erst wieder gegeben, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.

Davon ausgehend ist der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Das ergibt sich aus dem Fahreignungsgutachten der G. (Versanddatum 27. Dezember 2024) in Verbindung mit der nachfolgenden Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis, geahndet durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt B. vom 25. September 2025. Danach führte der Kläger am 2. September 2025 auf der Bundesautobahn 45 ein Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum; die Blutprobe enthielt u.a. 3,6 ng/ml THC und 51,4 ng/ml THC-COOH.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte - und zwar ohne weitergehende Aufklärungs­maßnahmen (etwa nach § 13a Satz 1 FeV) - die Fahrerlaubnis unmittelbar entziehen. Zum einen liegt ein - weiterhin verwertbares - medizinisch-psychologisches Gut­achten vor, das im (Wieder-)Erteilungsverfahren gefertigt wurde und für die Kraftfahr­eignung ausdrücklich eine dauerhafte Cannabisabstinenz fordert. Zum anderen wurde diese Abstinenz nicht eingehalten, wie sich aus der erneuten Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 2. September 2025 ergibt. Damit steht die Nichteignung des Antrag­stellers fest. Der Antragsgegner war wegen § 11 Abs. 7 FeV nicht gehalten, die Beibringung eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch: BayVGH, Beschluss vom 30. September 2025 - 11 ZB 25.1383 -, juris Rn. 15 f. und Rn. 19.

Im Einzelnen: Ein bei Fahrten unter der Wirkung von Cannabis in aller Regel nach § 13 Satz 1 FeV beizubringendes medizinisch-psychologisches Gutachten ist nach § 11 Abs. 7 FeV entbehrlich, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert unter Beachtung aller relevanter Gesichtspunkt besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung selbst feststellen kann. Dazu kann mit Blick auf die Verkehrs­sicherheit ein erneuter Umgang mit Cannabis, der die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegt (oder der wie hier gegen die gutachterliche Abstinenzforderung verstößt), zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 16 B 885/19 -, juris Rn. 16 und 20.

Vorstehendes zugrunde gelegt hat sich der Antragsteller als zum Führen von Kraft­fahrzeugen ungeeignet erwiesen. Dies ergibt sich aus dem in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen letzten Medizinisch-Psychologischen Gutachten der G. aus B. mit dem Versanddatum 27. Dezember 2024 sowie der Blutanalyse des Forensisch Toxikologischen Centrums GmbH München vom 00. September 0000 hinsichtlich der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 2. September 2025.

Nach dem Bericht des Polizeipräsidiums B. vom 2. September 2025 führte der Antragsteller gegen 01:00 Uhr nachts den PKW N01 auf der Bundesautobahn 45 in Fahrtrichtung K. am Autobahnkreuz B.-Hafen. Im Rahmen der anschließend durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle ergab ein freiwillig durchgeführter Speicheldrogenvortest ein positives Ergebnis auf Abbauprodukte von Cannabis. Die weitere freiwillige Urinprobe reagierte auch positiv. Daraufhin ordnete ein Beamter eine Blutprobe an, die um 02:29 Uhr durch den Arzt Dr. W. erfolgte. Der Befund der Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH vom 12. September 2025 weist im Blut einen THC-Gehalt von 3,6 ng/ml, einen HO-THC-Gehalt von 2,4 ng/ml und einen THC-COOH-Gehalt von 51,4 ng/ml aus. Dadurch ist nach der Bewertung der Forensischen Toxikologen Prof. Dr. V. und Prof. Dr. L. ein Konsum von Cannabisprodukten nachgewiesen. Im Blutüberstand seien THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprächen, dass zum Zeitpunkt der Entnahme von einer Wirkung auszugehen und eine Grenzwertüberschreitung gemäß § 24a Abs. 1a StVG bestehe. Es liegt auch ein willentlicher Konsum von Cannabis vor; Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch fernliegend.

Das zuvor im Wiedererteilungsverfahren vom Antragsteller überreichte positive Fahr­eignungsgutachten der G. macht - vor allem angesichts der Vorgeschichte mit festgehaltenen Verstößen vom 17. August 2016 und 29. November 2022 bei Fahrten mit dem KFZ unter der Wirkung von Cannabis (Überschreitung der damals geltenden Grenzwerte von THC) - wegen fortgeschrittener Drogenproblematik und aufgrund der eigenen Angaben im Untersuchungsgespräch - Wunsch nach Abstinenz - gerade eine solche unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Maßstäbe gerade zur Voraussetzung der Wiedererlangung bzw. Aufrechterhaltung seiner Kraftfahreignung (Blatt 17 und 18 des Gutachtens). Nach diesem könne der Antragsteller zwar trotz wiederholter Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug sicher führen (Satz 1) und es sei nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen werde (Satz 2). Dieses Ergebnis hat aber nur bei einer dauerhaften Abstinenz des Antragstellers Bestand, wie sich insbesondere deutlich aus Satz 3 des Gutachtenergebnisses ergibt: „Über die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme verfüge er nicht und lebt daher abstinent“.

Weil diese Abstinenz aufgegeben wurde, steht die Nichteignung des Antragstellers fest. Das Fahreignungsgutachten hat auch nach wie vor Gültigkeit, obwohl es nicht unmittelbar im Vorfeld der angefochtenen Entziehungsverfügung erstellt worden ist, sondern im einige Monate zuvor abgeschlossenen Wiedererteilungsverfahren. Ent­gegen dem Einwand des Antragstellers bedurfte es keiner erneuten Begutachtung der Kraftfahreignung nach § 13a Satz 1 FeV.

Die Verwendung dieses Gutachtens erfordert nicht, dass die vorherige Gutachtens­anordnung des Antragsgegners ihrerseits rechtmäßig ist - wobei darauf hinzuweisen ist, dass von der Kammer keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gutachtens­anordnung aus dem Wiedererteilungsverfahren bestehen. Dies ist in der höchst­richterlichen Rechtsprechung geklärt.

Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris Rn. 30, und vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 L 2467/25 - (n.v.), Seite 7 f. des Beschlussabdrucks.

Das vom Antragsteller der Behörde vorgelegte Gutachten ist zur Überzeugung des Gerichts verwertbar. Dafür muss es in den wesentlichen Feststellungen und Schluss­folgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. Die tragenden Aus­führungen haben den Anforderungen zu genügen, die nach Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Danach muss ein Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Dies betrifft seine logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesent­lichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schluss­folgerungen. Mit diesem Erfordernis ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern die einzel­fallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es den Behörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungsgutachten der gebotenen - kritischen - Würdigung zu unterziehen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 L 2467/25 - (n.v.), Seite 8 des Beschlussabdrucks.

Daneben gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe zur Verwertbarkeit von Gutachten. Diese sind nur dann nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden Tatsachen aus­gehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 9 L 1395/20 -, juris Rn. 39 f.

Diese Anforderungen erfüllt das Ende 2024 dem Antragsgegner übersandte Fahr­eignungsgutachten. Insbesondere in der zusammenfassenden Befundwürdigung arbeitet das Gutachten aufgrund der erhobenen Befunde und dem Konsumverhalten des Antragstellers nachvollziehbar eine bestehende „fortgeschrittene Drogen­problematik“ heraus (Seite 17 Anfang dritter Absatz), und stellt die Anforderungen für eine positive Prognose dar. Diese umfasse eine „stabile Abstinenz“. Der Antragsteller sehe ein, dass für ihn ein konsequenter Verzicht auf Drogenkonsum notwendig sei; er habe daher den Vorsatz gefasst, auch zukünftig dauerhaft und konsequent auf den Konsum von Drogen zu verzichten (Seite 17 vierter Absatz). Nach weiterer Würdigung der Angaben des Antragstellers, insbesondere zur seiner veränderten Lebenssituation und inneren Einstellung, gelangt das Gutachten zwar zu einer für diesen positiven Antwort auf die Begutachtungsfragen, allerdings nur unter der Voraussetzung einer stabilen Abstinenz. Tragende und maßgebliche Grundlage des positiven Gutachtens für die Wiedererlangung und auch zukünftige Beibehaltung der Kraftfahreignung des Antragstellers war allerdings wegen seiner fortgeschrittenen Drogenproblematik die dauerhafte Abstinenz von Cannabis. Dies hat auch der Antragsteller seinerzeit im Begutachtungsgespräch so geäußert. Daran muss er sich festhalten lassen. Dies gilt beim Cannabiskonsum sowohl für das Konsummuster als auch eine gelebt bzw. gewählt Abstinenz.

Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2026 - 11 CS 16.806 -, juris Rn. 13 f., vom 30. September 2025 - 11 ZB 25.1383 -, juris Rn. 18, und vom 31. Oktober 2024 - 11 ZB 24.1246 -, juris Rn. 14.

Da hier durch die Fahrt am 2. September 2025 dokumentiert ist, dass der Antragsteller Cannabiskonsum und seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit einem über dem Grenzwert von § 24a StVG (n.F.) liegenden THC-Wert nicht trennen konnte, hat er sich nicht an die im Gutachten geforderte Voraussetzung gehalten und ist straßenverkehrsrechtlich ungeeignet. Dem Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers steht die seit Gutachtenerstellung und dem Deliktstag des 2. September 2025 verstrichene Zeit von knapp neun Monaten nicht entgegen. Es ist noch nicht ein­mal ein Jahr bis zur neuerlichen Cannabisfahrt unter Verstoß gegen § 24a StVG verstrichen.

Ob beide im Gutachten wie auch der Fahrerlaubnisakte dokumentierten Verkehrs­auffälligkeiten des Antragstellers unter der Wirkung von Cannabis dem Antragsteller isoliert betrachtet rechtlich entgegen gehalten werden dürften, braucht - unabhängig davon, dass die mit der Rechtskraft beginnende Zehnjahresfrist wohl nicht über­schritten worden ist - nicht entschieden zu werden. Denn das Gutachten, welches im Rahmen der Exploration die gesamte Drogenvergangenheit des Antragstellers zum Thema hatte, stellt insgesamt eine neue relevante Tatsache dar.

Besondere Umstände, die es rechtfertigten, von einer Wiedererlangung der Kraftfahr­eignung zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung auszugehen, sind nicht erkennbar. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nach Beendigung des Missbrauchs ein geändertes Cannabiskonsumverhalten zeigt, dass gefestigt ist. Dafür ist der Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der regelmäßig mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des weiteren Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme von Betäubungsmitteln auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hin­reichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dies kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. Solche Umstände sind dem Antragsteller aber nicht ersichtlich.

Bei - wie hier - feststehender Ungeeignetheit unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu.

Es liegt auch ein besonderes Interesse der sofortigen Vollziehung der Entziehungs­verfügung vor. Zwar kann diese die persönliche Lebensführung und damit die Wahr­nehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicher­heit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grund­gesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris Rn. 45, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene - anders als hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ent­scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zurückerlangt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 18, und vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.

bb) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2025 enthaltene Auf­forderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Recht­mäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hin­genommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichts­kostengesetzes. Die Kammer legt hierbei aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens mit 2.500,00 Euro die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maß­geblichen Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zu­grunde.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 2015 - 16 B 1224/15 -, juris Rn. 14.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu begründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.