Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 13.02.2026 – 21a K 496/24.A
21a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0213.21A.K496.24A.00
Tatbestand
Die am 00.00.0000 in H. (Russische Föderation) geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit.
Sie reiste nach eigenen Angaben am 13. Oktober 2023 auf dem Landweg über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. November 2023 einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Januar 2024 trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei die einzige Tochter ihrer Familie. Ihr Vater bekleide einen hohen Posten im Innenministerium, ihr älterer Bruder arbeite in einer Spezialeinheit und ihr jüngerer Bruder befinde sich im Ukrainekrieg. Sie sei durch ihren Vater sehr streng erzogen worden. So habe sie ein Kopftuch tragen müssen und habe nur selten das Haus verlassen dürfen. Zwar sei sie eine gute Schülerin gewesen, habe aber die Schule nach der neunten Klasse verlassen müssen und nicht weiter zur Schule gehen dürfen. Das familiäre Zusammenleben sei von ständiger körperlicher Gewalt seitens des Vaters und ihrer Brüder geprägt gewesen. Als Anlass für körperliche Übergriffe habe beispielsweise ausgereicht, dass ein Haar unter ihrem Kopftuch zu sehen gewesen sei oder dass sie sich in der Schule die Nägel lackiert habe. Im Jahr 2015 habe sie ihre Großmutter väterlicherseits besucht. Ihr Cousin B. , der - schon damals - ihr Lebensgefährte gewesen sei, sei ebenfalls dort gewesen. Sie - die Klägerin - und B. hätten sich geküsst und umarmt. Dies habe ihre elfjährige Cousine beobachtet. Am gleichen Abend sei B. mit auf eine Wache genommen worden. Ihr Vater sei in ihr Schlafzimmer gekommen und habe sie an den Haaren herausgezerrt. Er habe ihr die Haare abrasiert. Sie sei von ihrem Vater und ihren Brüdern brutal zusammengeschlagen worden und man habe sie fast verhungern lassen. Sie habe dann versucht Selbstmord zu begehen, indem sie Beruhigungstabletten genommen habe. Aufgrund des Selbstmordversuchs sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie mit einem 45-jährigen Mann namens J. zwangsverheiratet worden. Dieser Mann habe sie geschlagen, wenn sie - die Klägerin - sich ihm sexuell verweigert habe. Unter diesen Umständen habe sie zwei Jahre lang mit ihrem ersten Ehemann zusammengelebt. Als sie an einem Abend wieder Intimitäten verweigert habe, habe J. sie auf die Straße geworfen, sie zu ihrem Vater gebracht und ihm vor die Füße geworfen. J. habe ihrem Vater mitgeteilt, dass er keine Lust mehr auf sie habe. In ihrem Elternhaus habe sie - zu diesem Zeitpunkt schwanger - eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe daraufhin einen erneuten Selbstmordversuch unternommen. Aufgrund des Selbstmordversuchs sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden und für zwei Monate in ein Koma gefallen. Auch dies habe ihren Vater nicht aufgehalten und er habe weiterhin versucht, sie zu maßregeln. Anfang 2018 habe er sie in ein islamisches Institut in H. , A1. , geschickt und das dortige Personal aufgefordert, ihr den Teufel auszutreiben. Man habe ihr Kopfhörer aufgesetzt, auf denen über Stunden ununterbrochen Koranverse abgespielt worden seien. Als sie sich gewehrt habe, habe ihr Vater die Angestellten des Institutes aufgefordert, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Man habe sie sodann auf ein Bett gelegt, ihr Gesicht mit einem Handtuch bedeckt und angefangen, sie mit Stöcken zu schlagen. Als sie irgendwann aufgehört habe, sich zu wehren, habe man dem Vater mitgeteilt, dass sie nun nicht mehr vom Teufel besessen sei. Als sie nach Hause gekommen sei, sei sie eingesperrt worden. Sie habe das Haus nicht einmal zum Einkaufen verlassen dürfen. Sie sei jeden Tag entweder von ihrem Vater oder ihrem Bruder geschlagen worden. Ein halbes Jahr später habe der Vater erneut beschlossen, sie zu verheiraten. Diesmal habe es sich um einen 51-jährigen Freund des Vaters namens I. gehandelt. Dieser Mann habe sie nicht geschlagen, sie jedoch vergewaltigt. Im Jahr 2019 sei sie alle drei bis vier Monate zu ihren Eltern gefahren. Bei einem dieser Besuche habe ihre beste Freundin und Nachbarin berichtet, dass B. aus Deutschland wiedergekommen sei. Sie habe zunächst keinen Kontakt zu B. gehabt und sei wieder nach Hause zu ihrem zweiten Ehemann gefahren. Ende 2022 habe sie erneut ihre Eltern besucht. Ihre Freundin habe bei der Klägerin übernachten dürfen und die Klägerin habe über das Handy der Freundin Kontakt zu B. aufnehmen können. B. habe ihr den Vorschlag gemacht, zusammen zu fliehen, wenn sie das nächste Mal zu Besuch bei ihren Eltern sei. Im April 2023 sei sie sodann wieder in ihrem Elternhaus gewesen. Die Nachbarin habe erneut bei ihr übernachtet. Um vier Uhr morgens habe B. auf dem Handy der Nachbarin angerufen und sie - die Klägerin - aufgefordert, herauszukommen. Sie habe einen Rucksack, ein Kleid, Socken und ihren Inlandspass mitgenommen und habe das Haus durch ein Fenster verlassen. B. habe zusammen mit einem Freund auf sie gewartet. Gemeinsam seien sie mit dem Auto nach E1. , N. , gefahren. Von dort seien beide nach Moskau geflogen. In Moskau habe bereits B1. Vater gewartet. B. habe vorsorglich eine Wohnung angemietet, wo sie sich aus Angst vor ihrem Vater versteckt gehalten hätten. Finanziell habe ihnen der Vater von B. geholfen. Vier bis fünf Monate später habe der Vater von B. angerufen und mitgeteilt, dass ihr Vater bei ihm gewesen sei und nach ihr gesucht habe. Ihr Vater habe B1. Vater gedroht, aber B1. Vater habe seinen Sohn und sie nicht verraten. Ihr Vater habe B1. Vater berichtet, dass sie - die Klägerin - nicht unbemerkt das Land verlassen könne und nach ihr in Tschetschenien gesucht werde. B1. Vater habe daraufhin dem Paar geraten, möglichst schnell zu fliehen. Um unbemerkt auszureisen, habe sie sich einen gefälschten Pass in X. anfertigen lassen. Nachdem sie gemeinsam mit B. und seinem Vater diesen Pass im Oktober abgeholt habe, sei sie sofort anschließend mit B. in die Türkei geflogen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2024, zugestellt am 22. Januar 2024, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1.). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Ziffer 2.) Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3.). Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorlagen (Ziffer 4.) Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ordnete das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung des Bescheids wird auf die Blätter 93 bis 108 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
Die Klägerin hat am 5. Februar 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 zum AZ: 0 zu verpflichten,
ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG festzustellen,
weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Kammer kann den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurde.
B.
Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und zu einem weit überwiegenden Teil begründet (II.).
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 5. und 6. des Bescheides vom 11. Januar 2024, hinsichtlich der übrigen Ziffern als Verpflichtungsklage statthaft. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist gewahrt. Der Bescheid wurde am 22. Januar 2024 zugestellt und die Klägerin hat am 5. Februar 2024 Klage erhoben.
II.
Der Bescheid vom 11. Januar 2024 ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. bis 6. rechtswidrig. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Ein Anspruch auf Asylanerkennung steht ihr indes nicht zu (2.). Folglich sind neben der Regelung in Ziffer 1. auch die Regelungen der Ziffern 3. bis 6. des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben (3.).
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG).
Eine Verfolgung kann nach §§ 3c, 3d AsylG ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1996, - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18.
Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist dann der Fall, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32.
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert.
Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008, - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37.
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwendenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 ff.
Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe für eine Verfolgung schlüssig vorzutragen. Insoweit ist er gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5 m. w. N.
Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, diese in schlüssiger Form vorzutragen.
Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991, - 9 C 131.90 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989, - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989, - 9 C 29.87 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988, - 9 C 273.86 -, juris Rn. 11.
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Schutzsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Schutzsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich das Gericht schlüssig wird, ob es dem Schutzsuchenden glaubt.
BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3.
Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2016, - 6a K 4563/14.A -, juris Rn. 22 m. w. N.
Diese Maßstäbe vorangestellt, steht aufgrund des glaubhaften Vortrags der Klägerin (a.) zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie in der Russischen Föderation schwerwiegenden Verletzungen ihrer grundlegenden Menschenrechte ausgesetzt war (b.). Diese Maßnahmen knüpften an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an (c.) und erfolgten mithin „wegen“ dieses Merkmals (d.). Ein wirksamer staatlicher Schutz im Sinne von § 3d AsylG vor der Verfolgung ihrer männlichen Familienangehörigen stand der Klägerin nicht zur Verfügung (e.), interner Schutz gemäß § 3e AsylG besteht nicht (f.). Unter Berücksichtigung der erlittenen Vorverfolgung und der fortbestehenden strukturellen Rahmenbedingungen ist bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut mit Verfolgungshandlungen zu rechnen (g.).
a.
Die Kammer ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und umfassender Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon überzeugt, dass die Klägerin das von ihr geschilderte Verfolgungsgeschehen wie wiedergegeben erlebt hat. Die Schilderungen waren in sich konsistent, lebensnah und in den entscheidenden Punkten detailreich. Die Klägerin war in der Lage, Abläufe, örtliche Gegebenheiten und zeitliche Zusammenhänge darzustellen. Sie berichtete dabei von sich aus konsistent und ohne erkennbare Anpassungstendenzen. Zeitliche Einordnungen nahm die Klägerin eigenständig vor, ohne dass dies durch gezielte Nachfrage veranlasst war. So konnte sie konkrete Erlebnisse selbstständig in den Geschehensablauf einbetten und etwa angeben, wann sie jeweils zwangsverheiratet wurde (Seite 3 des Sitzungsprotokolls), wann sie das erste Mal nach dem Auslandsaufenthalt ihres jetzigen Lebensgefährten erfahren hat, dass er wieder in der Russischen Föderation ist (Seiten 3 und 9 der Sitzungsniederschrift), wie viel Zeit zwischen dem Telefonat mit ihm und der gemeinsamen Flucht lag (Seite 3 der Sitzungsniederschrift) oder wie lange sie nach ihrem ersten Suizidversuch im komatösen Zustand und im Krankenhaus war (Seite 7 der Sitzungsniederschrift). Diese Fähigkeit zur eigenständigen Strukturierung des Geschehens spricht für eine echte Erlebnisgrundlage.
Darüber hinaus wiesen die Angaben der Klägerin die für selbst Erlebtes typische Fundierung auf. Insbesondere die Beschreibung der familiären Dynamik und der konkreten Gewaltsituationen vermittelte einen authentischen Eindruck. So war die Kammer aufgrund der Schilderungen der Klägerin in der Lage, ihre Situation im Familienverbund nachzuempfinden. Die Klägerin beschrieb ihren Vater eindrücklich als einen Menschen, der keinerlei Widerspruch zulässt und auf jegliches seinen Vorstellungen widersprechendes Verhalten mit schwerster Gewalt reagiert. Sie beschrieb die körperlichen Übergriffe nicht pauschal, sondern anhand einzelner, in sich geschlossener Ereignisse. So führte sie aus, dass das Belastendste nicht ein einzelner Vorfall, sondern die ständige Präsenz von körperlicher Gewalt gewesen sei (Seite 8 der Sitzungsniederschrift). Sie hob die Situation hervor, in der ihr Vater ihr mit einer Zange einen Zahn zog, weil sie sich die Fingernägel lackiert hatte (ebd.). Ebenso schilderte sie die körperliche Gewalt ihres Vaters und ihres Bruders, nachdem die Beziehung der Klägerin zu B. bekannt wurde, detailreich und lebensnah (Seite 6 der Sitzungsniederschrift). Bemerkenswert war die Art und Weise ihrer Darstellung: Die Klägerin schilderte die Vorgänge ohne erkennbare Dramatisierung oder Ausschmückung. Selbst die erlittenen sexuellen Übergriffe durch ihren zweiten Ehemann erwähnte sie lediglich beiläufig und differenzierte zugleich, dass dieser sie „natürlich nicht geschlagen“, aber vergewaltigt habe (Seite 8 der Sitzungsniederschrift). Diese nicht auf Steigerung angelegte, teilweise gar relativierende Darstellung spricht gegen taktisch motivierte Angaben und für eine erlebnisfundierte Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens. Eindrücklich war zudem die spontane Schilderung der Klägerin zu ihrem Erleben der Lebensverhältnisse in Deutschland im Vergleich zu Tschetschenien. Sie beschrieb erkennbar aus einer Perspektive persönlicher Wahrnehmung, dass sie in Deutschland erstmals eigenständig am öffentlichen Leben teilhaben, frei entscheiden und sich weiterbilden könne (Seite 10 der Sitzungsniederschrift). Den Unterschied zu ihrem Leben in Tschetschenien fasste sie selbst mit dem Begriff „Freiheit“ zusammen; die Emotionalität der Klägerin war dabei für die Kammer konkret greifbar.
Die Angaben der Klägerin stehen im Einklang mit ihrer früheren Anhörung vor dem Bundesamt; relevante Abweichungen sind nicht ersichtlich. Die festgestellten Unklarheiten - wie etwa der Aufenthaltsort B1. vor der Flucht der Klägerin (vgl. Seite 9 der Sitzungsniederschrift) - lassen sich nachvollziehbar erklären. So kann von der Klägerin nur verlangt werden, ihre eigenen Wahrnehmungen und Erlebnisse zu schildern. Es ist deshalb verständlich, dass sie den genauen Aufenthaltsort von B. vor ihrer Flucht nicht benennen konnte. Die Klägerin befand sich in ihrem Elternhaus und traf erstmals bei der konkreten Flucht auf B. . Es spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, dass sie trotz kritischer Nachfrage, wo sich B. vor der Flucht aufgehalten habe, bei ihrem ursprünglichen Vortrag, er lebe in Moskau, blieb und erklärte, die Frage des Gerichts vorher nicht richtig verstanden zu haben. Sie gab daraufhin an, dass B. sich „wahrscheinlich“ in einer Wohnung in H1. aufgehalten habe und gibt damit zu erkennen, dass ihr daran gelegen ist, nur ihre eigenen Wahrnehmungen zu schildern und Unkenntnisse in einzelnen Bereichen zu offenbaren. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, sie habe den ersten Suizidversuch durch Einnahme von Beruhigungstabletten unternommen (Blatt 72 der Beiakte Heft 1), während sie in der mündlichen Verhandlung ausführte, hierfür Glukosetabletten verwendet zu haben (Seite 7 der Sitzungsniederschrift), vermag diese Abweichung die Glaubhaftigkeit des Kerngeschehens nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin blieb auch nach ausdrücklichem Vorhalt dieser Diskrepanz bei ihrer Darstellung und erläuterte nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihrer Hypoglykämie ungehinderten Zugriff auf Glukosetabletten hatte und absichtlich zu viele genommen habe (Seite 7 der Sitzungsniederschrift). Dass die Klägerin ihre Angabe nicht an den Inhalt des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes anpasste, sondern an ihrer Erinnerung festhielt, spricht gegen eine situationsabhängige Aussagegestaltung und für eine eigenständige, erlebnisbasierte Schilderung. Im Übrigen betrifft die Abweichung lediglich das Mittel des Suizidversuchs, nicht jedoch den zugrunde liegenden Geschehensablauf als solchen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hatte, sie habe sich infolge ihres zweiten Suizidversuchs zwei Monate im Koma befunden und sei künstlich ernährt worden (Blatt 72 der Beiakte Heft 1), während sie in der mündlichen Verhandlung ausführte, der komatöse Zustand habe lediglich etwa 15 bis 20 Minuten angehalten (Seite 7 der Sitzungsniederschrift), steht auch diese Abweichung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht entgegen. Auf entsprechenden Vorhalt differenzierte die Klägerin nachvollziehbar zwischen der Dauer des eigentlichen komatösen Zustands und dem sich anschließendem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt, während dessen sie künstlich ernährt worden sei und sich in einem Zustand befunden habe, in dem sie nicht auf ihre Umwelt habe reagieren können. Diese Präzisierung stellt sich nicht als nachträgliche Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben dar, sondern als begriffliche Konkretisierung des Geschehens.
Im Übrigen korrespondiert das Vorbringen der Klägerin mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Stellung bzw. Situation der Frau in der Teilrepublik Tschetschenien. So lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln entnehmen, dass Frauen, die sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen und deswegen in Konflikt mit ihrer Familie geraten, Folter und Ermordung riskieren. Häusliche Gewalt und Ehrenmorde sind weit verbreitet. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen werden gebilligt.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, Version 17, Seite 108.
b.
Die der Klägerin widerfahrenen Rechtsgutseinwirkungen stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 6 Alt. 1 AsylG dar.
Die erlittenen Behandlungen erreichen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die Klägerin haben, den erforderlichen Schweregrad des § 3a Abs. 1 AsylG.
Dies gilt insbesondere für die Zwangsverheiratungen, die einer nach Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen sind und für die geschilderte körperliche Gewalt durch die männlichen Familienangehörigen und Ehemänner der Klägerin, die eine Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellt, die nach Art. 3 EMRK verboten ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, - C-608/22 und
C-609/22 -, juris Rn. 43.
Das u.a. in Art. 3 EMRK garantierte Recht des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und das in Art. 4 EMRK garantierte Recht des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit sind Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. In diese Rechte wurde besonders schwerwiegend eingegriffen. Die männlichen Familienangehörigen und Ehemänner der Klägerin verursachten - nach dem glaubhaften Vortag der Klägerin - vorsätzlich über einen langen Zeitraum teils schwerste Körperverletzungen und intensive physische und psychische Leiden der Klägerin. Indem die Klägerin gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange verheiratet wurde, liegt gleichzeitig eine der Menschenwürde aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG) widersprechende Behandlung vor.
Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin droht ihr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Angriff auf ihr durch Art. 2 EMRK geschütztes Leben (vgl. Seite 10 der Sitzungsniederschrift).
c.
Die Klägerin gehört einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt eine bestimmte soziale Gruppe vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG; sog. interne Merkmale, dazu unter aa]) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG; sog. externes Merkmal, dazu unter bb]). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019, - 1 B 54.19 -, juris Rn. 7 f.
aa)
Die Klägerin ist eine Frau aus Tschetschenien, die einer Zwangsehe entflohen ist und sich dem Zugriff ihrer Familie und insbesondere dem Einflussbereich ihres Vaters entzogen hat. Damit hat sie sich traditionellen, patriarchalisch geprägten Rollenerwartungen widersetzt, da die Menschen im Nordkaukasus in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft mit traditionellen Werten leben.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, Version 17, Seite 108.
Die Entscheidung, nicht in einer Zwangsehe zu verbleiben und sich nicht den in Tschetschenien vorherrschenden Rollenerwartungen zu unterwerfen, betrifft den Kernbereich der persönlichen Selbstbestimmung und Identität. Von der Klägerin kann bzw. konnte nicht verlangt werden, diese Haltung aufzugeben, um Verfolgung zu vermeiden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 63
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie (entspricht § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) dahin auszulegen ist, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal - wie z.B. eine besondere familiäre Situation - teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig angesehen werden können. Insbesondere könne der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben, als „gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, angesehen werden.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024, - C-621/21 -, juris Rn. 50 f.
bb)
Die Klägerin wird aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe von tschetschenischen Frauen, die einer Zwangsheirat entflohen sind und sich den vorherrschenden Rollenerwartungen widersetzen, von der sie umgebenden Gesellschaft in Tschetschenien als andersartig betrachtet. Dies gilt aufgrund der in Tschetschenien geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen, von denen die Klägerin abgewichen ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024, - C-621/21 -, juris Rn. 52 f.
Auf die Frage, ob die Klägerin aufgrund des vorgenannten sog. internen Merkmals in der gesamten Russischen Föderation als andersartig betrachtet wird, ist vorliegend nicht abzustellen. Vielmehr kommt es entscheidungserheblich auf die tschetschenische Gesellschaft an.
A.A. hinsichtlich der Gruppenkonfiguration Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2024, - 2 A 863/19.A -, juris Rn. 18.
Diesbezüglich hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z.B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024, - C-621/21 -, juris Rn. 54.
Die vom EuGH in Randnummer 54 der Entscheidung C-621/21 betonte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe relevant ist, betrifft die tatsächliche Feststellung des Bezugsrahmens und keine gesetzgeberische Definitions- oder Ausgestaltungskompetenz.
A.A.: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2024, - 2 A 863/19.A -, juris Rn. 18, wonach sich aus § 3 Abs. 1 AsylG ergebe, dass der deutsche Gesetzgeber im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf das gesamte Herkunftsland abstelle.
Es obliegt mithin den nationalen Behörden und Gerichten, im Tatsächlichen (anhand von Länderberichten, Erkenntnismitteln und sonstigen Feststellungen) zu klären, welche sozialen Normen, Wertvorstellungen und Machtstrukturen die Wahrnehmung der betreffenden Personengruppe prägen. In Staaten mit erheblich divergierenden gesellschaftlichen Verhältnissen kann daher eine Teilregion die maßgebliche „umgebende Gesellschaft“ bilden.
Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber unterscheidet in Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie (bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG) ausdrücklich zwischen dem „betreffenden Land“ als territorialem Bezugspunkt und der „sie umgebenden Gesellschaft“ als sozialem Bezugspunkt. Zwar wird zunächst auf das „betreffende Land“ als Ganzes Bezug genommen; die entscheidende Qualifikation - nämlich, dass die Gruppe eine „deutlich abgegrenzte Identität“ besitzt - wird jedoch gerade daran geknüpft, dass sie „von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.“ Die Abgrenzbarkeit der Gruppe ergibt sich damit erst aus der konkreten gesellschaftlichen Wahrnehmung. Diese differenzierende Wortwahl wäre entbehrlich, wenn der Gesetzgeber die Gesellschaft des gesamten Landes als maßgeblichen Referenzrahmen verstanden wissen wollte. Indem er stattdessen auf die „umgebende Gesellschaft“ abstellt, bringt er zum Ausdruck, dass entscheidend das tatsächliche soziale Umfeld ist, in dem sich Fremdzuschreibung und Ausgrenzung vollziehen. Dieses soziale Umfeld kann gerade in Staaten mit erheblich divergierenden gesellschaftlichen Strukturen regional unterschiedlich geprägt sein.
Unabhängig davon sind die Mitgliedstaaten nicht dazu befugt, die Reichweite des unionsrechtlichen Begriffs der „umgebenden Gesellschaft“ normativ durch innerstaatliches Recht festzulegen. Die Qualifikationsrichtlinie harmonisiert den Flüchtlingsbegriff unionsweit. Wären die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten dazu befugt, die „umgebende Gesellschaft“ gesetzlich zu bestimmen, könnten sie die zentrale Reichweite unionsrechtlich überformten internationalen Schutzes bestimmen. Damit könnte faktisch - was unionsrechtlich nicht gewollt sein kann - eine nationale Modifikation des Flüchtlingsbegriffs vorgenommen werden.
Für dieses Verständnis spricht auch das Verhältnis von § 3b Nr. 4 lit. b) AsylG zu § 3e AsylG. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie (umgesetzt in § 3e AsylG) sieht eine eigenständige Prüfung vor, ob in einem anderen Landesteil Schutz erlangt werden kann. Diese normative Struktur setzt eine gedankliche Trennung voraus: Zunächst ist zu prüfen, ob in der - ggf. regional - maßgeblichen gesellschaftlichen Ordnung eine bestimmte soziale Gruppe existiert und wegen der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung droht. Erst danach ist zu klären, ob im übrigen Staatsgebiet interner Schutz möglich ist. Würde die Wahrnehmbarkeit der sozialen Gruppe stets landesweit definiert werden, hätte die Prüfung des internen Schutzes ggf. keinen Anwendungsbereich mehr. Die systematische Eigenständigkeit von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3e AsylG spricht mithin dafür, die gesellschaftliche Referenzebene nicht zwingend auf dem gesamten Staatsgebiet zu suchen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 3e AsylG auch dann ein Anwendungsbereich verbliebe, wenn bei der Frage der Betrachtung einer Gruppe als andersartig stets auf das gesamte Staatsgebiet abgestellt würde. Denn mit der Betrachtung als andersartig müssen nicht zwingend im gesamten Staatsgebiet Verfolgungshandlungen einhergehen; denkbar wäre die Betrachtung einer Gruppe als andersartig im gesamten Staatsgebiet und Verfolgungshandlungen lediglich in einem Teilgebiet. Die Kammer geht indes davon aus, dass einer solchen Konstellation geringe praktische Bedeutung zukommt und dem Gesetzgeber vielmehr das vorstehend umrissene Strukturverständnis vor Augen stand.
Dies vorangestellt, gehört die Klägerin als Frau, die sich in Tschetschenien traditionellen Rollenerwartungen widersetzt und einer Zwangsehe entzogen hat, einer bestimmten sozialen Gruppe an, die dort von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen wird und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität aufgrund der in Tschetschenien geltenden sozialen und moralischen Normen zuerkannt bekommt.
Zwar muss die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unabhängig von den Verfolgungshandlungen festgestellt werden, denen die Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsland ausgesetzt sein können. Gleichwohl kann eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, einen relevanten Faktor darstellen, wenn zu beurteilen ist, ob es sich bei der in Rede stehenden Gruppe im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handelt.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris Rn. 55 f.
Nach den Erkenntnissen der Kammer riskieren tschetschenische Frauen, die sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit. Frauenrechte sowie die Gleichberechtigung der Frau werden in Tschetschenien missachtet. Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditionellerer Werte. Häusliche Gewalt und Ehrenmorde sind in Tschetschenien verbreitet. Opfer der Ehrenmorde sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, Version 17, Seite 108; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024 (Stand: 4 Juli 2024), Seite 19.
Zwischen 2008 und 2017 wurden in 39 Ehrenmordfällen, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Nordkaukasusregion gemeldet wurden, die Täter zu milden Strafen verurteilt oder gar freigesprochen, weil das Verhalten des Opfers „unmoralisch“ gewesen sei. Häufig waren die Strafverfolgungsbehörden an diesen Verbrechen beteiligt oder haben sie geduldet.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Häusliche Gewalt, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 21. Februar 2025, Seite 8 f.
Die Einwirkungen auf Frauen, die sich traditionellen tschetschenischen Rollenmustern nicht unterwerfen wollen, stellen sich mithin als teils schwerste Rechtsgutsverletzungen dar. Gleichzeitig werden sie allein aufgrund ihres nicht-normkonformen Verhaltens durch die sie umgebende (tschetschenische) Gesellschaft als andersartig betrachtet. Aus beidem ergibt sich das Vorliegen des externen Merkmals.
d.
Die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen erfolgten gerade aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe. Ziel der gegen sie gerichteten Handlungen war die Durchsetzung geschlechtsspezifischer Rollenerwartungen und die Sanktionierung normabweichenden Verhaltens. Die Verfolgungshandlungen beruhten somit auf dem Willen zur Durchsetzung gesellschaftlich verankerter geschlechtsspezifischer Normen.
Nach ihren glaubhaften Angaben wurde der Klägerin von ihrer Mutter vermittelt, sie dürfe dem Vater niemals widersprechen (Seite 5 der Sitzungsniederschrift). Auch einzelne Übergriffe - etwa das Ziehen eines Zahnes mit einer Zange im Zusammenhang mit dem Lackieren der Fingernägel (Seite 8 der Sitzungsniederschrift) oder der Gewaltexzess nach Bekanntwerden der Beziehung zu B. (Seiten 3 und 6 der Sitzungsniederschrift) - erfolgten erkennbar, um die Klägerin zu disziplinieren und abweichendes Verhalten zu sanktionieren. Gleiches gilt zumindest für die erste Zwangsverheiratung. So schilderte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt, die erste Zwangsverheiratung sei erfolgt, weil sie die Familie blamiert habe (Blatt 72 der Beiakte Heft 1). Die im Rahmen der zweiten Ehe erlittenen Vergewaltigungen erfolgten nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin, weil sie ihrem Ehemann Intimitäten verweigert habe (Blatt 76 der Beiakte Heft 1).
e.
Die Verfolgung der Klägerin geht von Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aus. Nach dieser Vorschrift kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Vater, die Brüder und die Ehemänner der Klägerin sind nichtstaatliche Akteure. Weder die tschetschenische noch die russische Staatsgewalt ist im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG willens und in der Lage wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewährleisten.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Kammer zu der Lage in Tschetschenien und in der Russischen Föderation insgesamt.
So heißt es in dem aktuellen Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 23. Dezember 2025 (Version 17) auf Seite 108:
„Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region - russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia - zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024). Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). […] Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).“
Ähnliches gilt für die Russische Föderation insgesamt. In der Russischen Föderation gibt es nach Angaben der UN-Sonderberichterstatterin Mariana Katzarova kein spezielles Gesetz, das geschlechtsspezifische Gewalt unter Strafe stellt, und auch der rechtliche Schutz von Frauen und Mädchen ist unzureichend. Es gibt weder eine gesetzliche Definition von häuslicher Gewalt noch ein umfassendes System, das auf die Bedürfnisse der Opfer eingeht. Im Jahr 2021 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass das russische Rechtssystem in Fällen von häuslicher Gewalt strukturell und systemisch nicht funktioniert (UN General Assembly, Oktober 2024).
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Häusliche Gewalt, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 21. Februar 2025, Seite 4 f.
USDOS berichtet, dass laut NGOs die Polizei oft nicht bereit sei, Anzeigen wegen häuslicher Gewalt anzunehmen, da es sich um „Familienangelegenheiten“ handle. Auch rate sie Überlebenden häufig davon ab, Anzeige zu erstatten, und dränge sie stattdessen dazu, sich mit den Tätern zu versöhnen. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt, die bei den Behörden eingereicht wurden, wurden entweder aus technischen Gründen abgewiesen, oder sie wurden in ein Versöhnungsverfahren überführt, das von einem Friedensrichter geleitet wurde, dessen Schwerpunkt auf dem Erhalt der Familie und nicht auf der Bestrafung des Täters lag. NGOs schätzen, dass deshalb nur drei Prozent dieser Fälle schließlich vor Gericht landeten.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Häusliche Gewalt, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 21. Februar 2025, Seite 6.
f.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation internen Schutz i.S.v. § 3e Abs. 1 AsylG finden könnte. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Es ist davon auszugehen, dass im hier zu entscheidenden Einzelfall jedenfalls der Vater der Klägerin aufgrund seiner von der Klägerin detailliert geschilderten hervorgehobenen politischen Stellung und der damit einhergehenden Informationsmöglichkeiten willens und in der Lage wäre, die Klägerin in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufzuspüren, sie zurück nach Tschetschenien zu verbringen und sie für ihre Flucht zu bestrafen oder einen sog. „Ehrenmord“ zu begehen. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie berechtigten Grund zur Annahme hat, dass nach ihr in der Russischen Föderation gesucht werde und dass es für ihren Vater einfach wäre, sie zu finden (vgl. Seite 4 f., 10 der Sitzungsniederschrift). Sie hat ausgeführt, ihr Vater werde ihr Verhalten - das aus seiner Sicht einen schweren Verstoß gegen die traditionellen Werte der Familie darstelle und seine Ehre verletze - niemals verzeihen (vgl. Seite 10 der Sitzungsniederschrift). Vor dem Hintergrund seiner Stellung und seines Einflusses befürchte sie, dass entweder er selbst oder zumindest ihr Bruder erhebliches Interesse daran hätten, sie aufzuspüren und ihr das Leben zu nehmen (ebd.).
Dies deckt sich mit den Erkenntnismitteln der Kammer.
So können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, Version 17, Seite 108; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024 (Stand: 4 Juli 2024), Seite 18.
In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 3. September 2024 (Tschetschenien: Möglichkeiten der Verweigerung einer Zwangsheirat, Konsequenzen, Gefahr von Ehrenmorden, Zwangsrückführungen nach Tschetschenien, innerstaatliche Fluchtalternative; Staatlicher Schutz bei Zwangsheirat; Zugriff tschetschenischer Behörden auf das russlandweite Wohnsitz-Meldesystem [a-12299]) wird ausgeführt (Seite 2 ff.:)
Laut CoE-PACE habe Human Rights Watch im September 2021 angegeben, dass Frauen, die vor häuslicher Gewalt im Nordkaukasus fliehen würden, oft mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden gefangen genommen und zu ihren Familien zurückgebracht würden. Darüber hinaus hätten die Behörden Gewalt gegen Frauen geduldet und dazu beigetragen. Sie hätten die Opfer auch dazu gezwungen, ihr Leid („grief“) zu verbergen. Im Jahr 2020 hätten die Ermittlungsbehörden beschlossen, die Leiche einer tschetschenischen Frau zu exhumieren, die unter verdächtigen Umständen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gestorben sei. Einige Tage später, nachdem Ramsan Kadyrow die Exhumierung als Verstoß gegen religiöse Traditionen kritisiert und erklärt habe, dass Schläge während einer Ehe etwas Normales seien, hätten sich die Behörden geweigert, die strafrechtlichen Ermittlungen fortzusetzen, und die Mutter des Opfers habe sich dafür entschuldigen müssen, „auf Gerüchte gehört zu haben“ (CoE-PACE, 3. Juni 2022, S. 13). Das Außenministerium der Niederlande schreibt in einem im März 2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum: April 2021 - März 2023), dass einer vertraulichen Quelle zufolge, Frauen in Tschetschenien, E1. und Inguschetien besonders von Missbrauch („abuse“) durch Familienmitglieder bedroht seien. Wenn sie versuchen würden, die Familie zu verlassen, würden die Verwandten nach ihnen suchen, oft mit Hilfe des örtlichen Inlandsgeheimdienstes FSB, zu dem sowohl die Ermittlungsabteilung des FSB als auch die Grenzpolizei gehören würden. Wenn die Frauen versuchen würden, Russland zu verlassen, würden die Familienangehörigen häufig vom FSB informiert und dann an der Grenze auf ihr flüchtiges Familienmitglied warten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, März 2023, S. 29).
(…) Menschenrechtsaktivist·innen würden schon seit einiger Zeit darauf hinweisen, dass Verwandte im Nordkaukasus häufig Anzeigen machen würden, in denen sie flüchtige Frauen eines Verbrechens, meist eines Diebstahls, beschuldigen würden, damit deren Inhaftierung und das Zurückbringen zu ihren Verwandten gesetzeskonform sei („legalize“). Häusliche Gewalt sei in der Nordkaukasusregion seit Jahrzehnten ein Problem. Opfer, denen es gelinge zu fliehen, würden oft sagen, dass ihnen eine „Bestrafung“, einschließlich Ehrenmord, drohe, wenn sie zur Rückkehr gezwungen würden. Die örtlichen Behörden würden sich in der Regel auf die Seite der beschuldigten Täter stellen. (…)
SK SOS berichtet im Oktober 2023 darüber, dass in Tschetschenien Strafverfahren eingesetzt würden, um aus der Republik geflohene Personen in jeder Region Russlands festnehmen und zurückbringen zu lassen. In der Regel würden die Strafverfahren „aus dem Nichts auftauchen“, seien konstruiert und würden nur dem Zweck dienen, die flüchtige Person festzunehmen. Sobald die flüchtige Person wieder zu Hause sei, löse sich der Fall in Luft auf. Die Strafverfahren würden am häufigsten wegen Diebstahl oder Betrug eingeleitet. Sie würden meistens von den Verwandten initiiert, die angeben würden, das flüchtige Familienmitglied habe irgendetwas gestohlen. Die Polizei sei dabei SK SOS zufolge offensichtlich darüber informiert, dass die Anschuldigungen erfunden seien, denn sie versuche nicht einmal, die Situation aufzuklären oder offiziell ein Strafverfahren einzuleiten. Die einzige Aufgabe der Polizei bestehe darin, die flüchtige Person zu finden und zur Familie zurückzubringen, Formalitäten seien dabei zweitranging. Manchmal würden die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden einfach eine seit langem bestehende Anzeige hernehmen, die nichts mit der flüchtigen Person zu tun habe, und letztere zum/r Verdächtigen in diesem Fall machen. Manchmal sei das ganze absolut absurd, da die Person, der die Tat nun angelastet werde, zum Zeitpunkt der Begehung der Tat die Region längst verlassen habe, sodass sie weder Täter·in noch Zeug·in hätte sein können. (…)
Alexandra Miroschkina, die Pressesprecherin von SK SOS, habe angegeben gegenüber UN News in dem bereits weiter oben zitierten Artikel vom November 2023 zudem Habe angegeben, dass es für Frauen schwierig sei, ihre Region zu verlassen (sic!, Anmerkung der Kammer). Sollten sie fliehen, würden die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet, die alles Mögliche unternehmen würden, um diese Frauen zu finden und zurückzubringen, was ihre Evakuierung erschwere. In Russland sei außerdem nicht nur die „primäre Evakuierung“ aus der Region wichtig. Sehr häufig könnten die Frauen auch nicht in anderen Regionen der Russischen Föderation bleiben, da sie gefunden, gekidnappt und mit Gewalt in ihre Heimatrepubliken zurückgebracht würden. In Europa sei man der Ansicht, Frauen aus dem Nordkaukasus könnten ihre Sachen packen, nach Moskau, Petersburg oder sonst irgendwo hinziehen und dort weiterleben, ohne dass sie gezwungen würden, einen Hidschab zu tragen und ohne von einem Ehrenmord bedroht zu sein. Leider funktioniere das aber so nicht. In der Praxis zeige sich immer wieder, dass Frauen aus dem Nordkaukasus in keiner Region Russlands in Sicherheit seien. Den Frauen bliebe nichts anderes übrig, als sich an Menschenrechtsverteidiger·innen und Jurist·innen zu wenden, das Land zu verlassen und zu versuchen, den Migrationsbehörden des Landes, in dem sie um Asyl ansuchen würden, die Situation zu erklären (UN News, 30. November 2023).
Weil eine Wohnsitzregistrierung auch Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld ist,
vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, Version 17, Seite 125.
ist es der Klägerin nicht zuzumuten, ohne Registrierung und damit ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen in die Russische Föderation zurückzukehren. Eine Inanspruchnahme familiärer Unterstützung wäre angesichts der Gefahr durch ihren Vater und ihre Brüder für die Klägerin nicht möglich.
g.
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut Verfolgungshandlungen erleiden wird.
Da die Klägerin in der Russischen Föderation bereits Verfolgungshandlungen erlitten hat, greift zu ihren Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Danach ist die Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15.
Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der geschilderten Verfolgungshandlungen entkräften könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die der Verfolgung zugrundeliegenden familiären Rahmenbedingungen wesentlich verändert hätten. Vielmehr ist angesichts der glaubhaften Schilderungen der Klägerin davon auszugehen, dass ihre Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefahr für ihr Leib oder sogar Leben darstellen würde (vgl. Seite 10 der Sitzungsniederschrift).
2.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Klägerin ist aus Ungarn auf dem Landweg nach Deutschland gekommen und folglich aus einem sicheren Drittstaat eingereist. In einem solchen Fall ist die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen.
3.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass neben der Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides auch die Ziffern 3. bis 6. aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben sind.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 83b AsylG. Die Klägerin unterliegt (nämlich in Ansehung der Anerkennung als Asylberechtigte) im Verhältnis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur zu einem geringen Teil. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.