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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 13.02.2026 – 21a K 498/24.A

21. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0213.21A.K498.24A.00

Tatbestand

Der am        00.00.0000 in Q.            (Bezirk H.      , Tschetschenien, Russische Föderation) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens.

Der Kläger durchlief bereits ein Asylerstverfahren unter dem Az. 0. Den Asylerstantrag stellte er am 5. Juli 2016 unter Verwendung des (Alias-)Vornamens „N.       “. Dabei gab er an, er habe Tschetschenien erstmals am 1. September 2015 verlassen. Über Polen sei er am 5. September 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren ein. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlagen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bundesamt begründete diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, weil der Kläger ohne genügende Entschuldigung zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht erschienen sei.

Das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zum Aktenzeichen 12a K 4837/17.A wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2018 nach einer sog. Betreibensaufforderung, die eine Rücknahmefiktion nach sich zog, eingestellt.

Am 10. November 2023 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Seinen Folgeantrag begründete er schriftlich im Wesentlichen damit, dass er eine Beziehung mit seiner Cousine, Frau A.      L.       , habe. Ihr Vater bzw. sein Onkel, Herr S.      L1.      , der die Beziehung ablehne und für den tschetschenischen Sicherheitsapparat arbeite, habe sie deshalb bedroht und in der Vergangenheit auch Gewalt gegen sie ausgeübt.

Im Rahmen der Folgeantragstellung legte der Kläger einen Inlandspass eines Staatsbürgers der Russischen Föderation vor. Daraus ergab sich der bislang nicht bekannte Vorname „B.    “ und das Geburtsdatum 0. Ferner war daraus ersichtlich, dass eine Anmeldung in der Russischen Föderation wieder im September 2019 erfolgte. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen (Beiakte 2, Bl. 9 bis 13 und 67 f.). Das Bundesamt konnte Manipulationen an dem Dokument nicht feststellen.

In seiner persönlichen Anhörung am 3. Januar 2024 in Bochum wiederholte und ergänzte der Kläger sein schriftliches Vorbringen. Er sei über Ungarn nach Deutschland gekommen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Dies begründete er auf Nachfrage damit, dass sein Vater es immer geschafft habe, ihn freizustellen. Der Onkel könne nunmehr aber ohne Weiteres bewirken, dass er eingezogen werde; dies fürchte er.

Mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2024, zugegangen am 23. Januar 2024, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziff. 1). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Ziff. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlagen (Ziff. 4). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Wegen der Begründung dieser Entscheidungen wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 5 bis 19).

Der Kläger hat am 5. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend führt er aus: Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung der Russischen Föderation und der Ukraine würde er im Falle seiner Rückkehr nach Russland einberufen und an die Front geschickt werden. Er verweigere die Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen und sei Pazifist. Er gehöre auch der tschetschenischen Minderheit an. Das russische Regime nehme keinerlei Rücksicht auf die Anzahl der Toten. Für ihn bestehe akute Lebensgefahr und an der Front würde er sterben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise ihm den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Kammer kann den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurde.

B.

Die Klage hat im durch den Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist statthaft als Anfechtungsklage hinsichtlich der Regelungen in den Ziff. 5 und 6 des Bescheides vom 11. Januar 2024, im Übrigen als Verpflichtungsklage. Die zweiwöchige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist eingehalten. Der Bescheid wurde am 23. Januar 2024 zugestellt und der Kläger hat am 5. Februar 2024 Klage erhoben.

II.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (1.), aber einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (2.). Folglich sind die Regelungen in den Ziff. 4 bis 6 des Bescheides vom 11. Januar 2024 aufzuheben (3.).

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a.) kann der Kläger ebenso wenig beanspruchen wie die Anerkennung als Asylberechtigter (b.).

a. Der Kläger ist kein Flüchtling i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG).

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist dann der Fall, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.

Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe hierfür schlüssig vorzutragen. Insoweit ist er gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5 m. w. N.

Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2016 - 6a K 4563/14.A -, juris Rn. 22 m. w. N.

Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe kann zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer bereits erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung aus der Russischen Föderation ausgereist ist (1), noch, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht (2).

(1)

Der Kläger hat die Russische Föderation nicht vorverfolgt verlassen. Die Handlungen des Onkels des Klägers knüpfen - unabhängig von der Frage, ob es sich bei ihm um einen tauglichen Verfolgungsakteur handelt - bei Wahrunterstellung nicht an einen Verfolgungsgrund an, sondern beruhen ausschließlich auf der Beziehung zu Frau A.      L.       . Eine Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst ist vor seiner Ausreise nicht erfolgt; vielmehr hat er geschildert, dass sein Vater ihn bislang stets vom Grundwehrdienst habe freistellen können.

(2)

Der Kläger hat auch nicht mit Erfolg sogenannte Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Einberufung zum Grundwehrdienst knüpft nicht an einen Verfolgungsgrund an (aa); die Stellung eines Asylantrags begründet keine beachtliche Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation (bb).

(aa)

Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des (wehrpflichtigen) Klägers zum Grundwehrdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einberufung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Denn der Wehrdienst sowie eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung betreffen nach derzeitiger Erkenntnislage (zumindest potentiell) unterschiedslos alle Männer im wehrfähigen Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 39 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 5. März 2025 - B 2 K 24.33487 -, S. 6 f., juris m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 42 ff.;VG Cottbus, Urteil vom 11. Juli 2024 - 6 K 183/18.A -, juris Rn. 42; VG Magdeburg, Urteil vom 24. April 2024 - 3 A 249/22 MD -, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2024 - 39 K 240.19 A -, juris Rn. 104; VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A -, juris Rn. 28 ff.

Die Gewährung eines Flüchtlingsschutzes auf Basis einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG scheitert ebenfalls am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Konnexität mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG.

Vgl. zur Erforderlichkeit dieses Konnex BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 34.

(bb)

Den aktuellen Erkenntnismitteln ist zudem nicht zu entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 156. So auch VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A -, juris Rn. 23; VG Halle (Saale), Urteil vom 27. April 2023 - 5 A 288/21 HAL -, juris Rn. 48.

Zwar kam es angesichts der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zur Androhung von Strafverfolgung durch hochrangige russische Politiker. Ferner mag eine solche tatsächlich bei regime- oder kriegskritischer Betätigung im Exil erfolgen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 30 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 156.

Jedoch sind jedenfalls abseits solcher Betätigungen Fälle von Strafverfolgungen allein aufgrund der Asylantragstellung nicht bekannt.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 156.

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Unabhängig davon, dass der Kläger aus Ungarn auf dem Landweg nach Deutschland gekommen ist und folglich aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist - in einem solchen Fall ist die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen -, gelten die vorstehenden Ausführungen unter a. im Kontext eines Asylanspruchs in gleicher Weise.

2.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

a.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß - des hier allein in Betracht kommenden - Satz 2 Nr. 2 der vorgenannten Vorschrift Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Das Bestehen einer internen Schutzalternative steht der Gewährung subsidiären Schutzes nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG entgegen.

Im hiesigen Fall kommt allein das Vorliegen einer möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Betracht. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 56.

Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 57; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 35.

Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 58.

Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 59.

b.

Anhand dieses Maßstabs erachtet die Kammer es als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst eingezogen (dazu [1]), in der Folge im Ukraine-Krieg eingesetzt wird (dazu [2]) und hierbei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird (dazu [3]).

(1)

Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation eingezogen wird.

Der Kläger unterliegt mit einem Alter von derzeit 29 Jahren der Grundwehrdienstpflicht in der Russischen Föderation. Denn diese gilt für alle Männer russischer Staatsbürgerschaft im Alter von 18 bis 30 Jahren.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 39 f.; CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Übersetzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 8; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 78 f.

(aa)

Zwar ist vom Wehrdienst befreit, wer wegen seines Gesundheitszustands untauglich oder in seiner Tauglichkeit eingeschränkt ist. Ferner sind Personen befreit, deren Söhne oder Brüder bei Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Aufschieben darf den Wehrdienst, wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde sowie pflegende Angehörige, Alleinerziehende, Familien mit mehreren Kindern, Parlamentsabgeordnete und Studierende.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 41; CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Übersetzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 21 f.; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 82 f.

Dass der Kläger aber zu einer dieser Personengruppen gehört und dementsprechend (derzeit) vom Grundwehrdienst befreit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger nicht alleinerziehend und hat nicht mehrere Kinder, studiert auch nicht und ist gesund. Dass der Vater des Klägers bislang dessen Wehrdienst anscheinend immer abwenden konnte, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, der Vater habe dies bislang immer durch Bestechungsgeld bewirken können, dies sei jedoch mittlerweile nicht mehr möglich. Das ist - unabhängig davon, ob die erkaufte Freistellung in der Vergangenheit dem Kläger überhaupt mit Blick auf eine künftige Freistellungsmöglichkeit vorgehalten werden kann - plausibel, da sich die Einberufungspraxis - worauf sogleich einzugehen ist - in den vergangenen Jahren ausgeweitet und verschärft hat.

(bb)

Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger tatsächlich zum Grundwehrdienst eingezogen wird.

Zwar liegt die Quote der jährlich einberufenen Männer bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Ferner wurden in der Vergangenheit aus Tschetschenien im Durchschnitt lediglich 500 Personen pro Einberufungsperiode, die bislang zweimal jährlich stattfand und nunmehr durch eine ganzjährige Einberufungspraxis abgelöst wurde, einberufen. Diese Quote ist seit Beginn des Ukraine-Kriegs bislang - soweit ersichtlich - gleich geblieben.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 40; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 60.

Allerdings wird die Anzahl der einzuziehenden Wehrdienstpflichtigen jährlich vom Staatspräsidenten festgelegt. Hierbei ist seit 2022 eine jährlich ansteigende Tendenz von zuletzt 295.000 Wehrpflichtigen im Jahr 2025 zu verzeichnen, was im Vergleich zu 120.000 im Jahr 2022 bereits mehr als eine Verdoppelung darstellt.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 40; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 79.

Angesichts der hohen Zahl der personellen Verluste der russischen Armee sowie der Tatsache, dass am 16. September 2024 durch den Staatspräsidenten ein Dekret unterzeichnet wurde, dass die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 von 1,32 Millionen auf 1,5 Millionen Soldaten erhöht werden soll,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 14; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 71 mit zahlreichen Nachweisen,

muss davon ausgegangen werden, dass sich die Einberufungsquoten in allernächster Zukunft erheblich erhöhen werden.

So auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 11 f., juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 71 f.; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 K 535/20 -, juris Rn. 56. Ähnlich VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 40. A.A. offenbar OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 48.

Dies gilt umso mehr angesichts der Unpopularität der erfolgten Teilmobilmachung, sodass abseits der schwindenden Zahl an Freiwilligen,

vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 49; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 54,

die Einberufung Wehrpflichtiger die einzige Möglichkeit darstellt, die Anzahl der Soldaten signifikant zu erhöhen,

Vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 15. Ähnlich VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 12, juris m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 72 m.w.N.

Ferner hat sich die Zahl der russischen Männer im wehrpflichtigen Alter seit dem Jahr 2022 durch infolge der Teilmobilmachung ausgelöste Fluchtbewegungen sowie kriegsbedingt Verstorbene und Verwundete erheblich verringert, sodass die Quote der einberufenen Männer unter den zur Verfügung stehenden Personen denknotwendig ansteigen muss.

Vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 13, juris mit zahlreichen Nachweisen; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 73 mit zahlreichen Nachweisen; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 34.

Darüber hinaus hat der Staatspräsident am 4. November 2025 eine Gesetzesnovelle unterzeichnet, nach der wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr, wie bislang, nur zwischen dem 1. April und 15. Juli bzw. dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Jahres zum Grundwehrdienst einberufen werden. Vielmehr sollen Einberufungsbescheide von den Militärkommissariaten ab dem 1. Januar 2026 während des gesamten Kalenderjahres versandt werden können.

CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Übersetzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 10. November 2025, S. 9 f.

Hinzu kommt, dass der Kläger bei einer hypothetischen Wiedereinreise in die Russische Föderation bei seinem Grenzübertritt von den russischen Behörden kontrolliert würde, was die Gefahr erhöht, dass der Kläger bei Feststellung seines wehrpflichtigen Alters unmittelbar zur Einberufung ausgewählt wird. So werden die Einreisedaten unmittelbar an ein Wehrdienstbüro übermittelt.

EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 80 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 17, juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 82. Ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 49.

Zudem soll seit dem Jahr 2025 ein Wehrdienstregister mit allen relevanten personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger bestehen und funktionsfähig sein,

vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 42; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 13 f.,

was dafür spricht, dass die russischen Behörden unmittelbar nachvollziehen können, welche Personen potentiell wehrpflichtig sind, auch wenn diese nicht neu in das wehrpflichtige Alter kommen, sondern sich bereits im wehrpflichtigen Alter befinden.

Insbesondere ist diese Datenbank für die Einberufung Wehrpflichtiger effektiver als für die Einziehung von Reservisten,

vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 14,

was aufgrund der hierdurch bedingten höheren Verfügbarkeit Wehrpflichtiger ebenfalls dafür spricht, dass die Anzahl der einberufenen Wehrpflichtigen erhöht werden wird.

Dass der Kläger bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist nach alledem für ihn als Wehrpflichtigen ohne Belang.

So im Ergebnis auch Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 24 (unabhängig von einem Einberufungsbefehl in der Vergangenheit die beachtliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung in Tschetschenien annehmend); VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 17, juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 83; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 43.

(cc)

Auch die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Ableistung eines alternativen Zivildienstes lässt die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst nicht entfallen.

Zwar ist das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die russische Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht.

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 69; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 82 f.

Allerdings bleibt die Zahl der Wehrpflichtigen, die einen alternativen Zivildienst ableisten, mit einer Zahl von zuletzt 2.722 Personen (Stand August 2025) äußerst gering. In Tschetschenien, woher der Kläger stammt, sowie in E1.        absolvierte niemand einen alternativen Zivildienst. Realistischerweise wird der Kläger einen solchen Antrag nicht erfolgreich stellen können. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag in der Vergangenheit unter der nicht mehr bestehenden Geltung jährlicher Einberufungstermine spätestens sechs Monate vor diesen persönlich vor Ort zu stellen war, ist das Antragsverfahren nach Berichten des EUAA mit einer Fülle praktischer Hürden, Schwierigkeiten und staatlicher Hemmnisse verbunden; danach wird u.a. auf fehlende Stellen verwiesen, Anträge werden nicht weitergeleitet und es wird behauptet, die Möglichkeit eines alternativen Ersatzdienstes gebe es nicht mehr.

Vgl. EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 82 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 69; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 13; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 36. Siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 51.

Es ist damit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger - auch wenn er sich als Pazifist bezeichnet - erfolgreich die Ableistung eines Ersatzdienstes wird beantragen können.

(dd)

Es besteht auch keine Möglichkeit auf internen Schutz i.S.d. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.

Es kann dahinstehen, ob tschetschenische Behörden willens und in der Lage sind, Personen, die sich außerhalb Tschetscheniens befinden, zum Zwecke der Heranziehung zum Wehrdienst bzw. zur Zwangsrekrutierung ausfindig zu machen. Denn ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit unterliegt der Kläger auch in anderen Landesteilen als Wehrdienstpflichtiger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach den allgemein geltenden Regeln der Einberufung zum Grundwehrdienst im Rahmen der im Erlass des Staatspräsidenten festgelegten Zahl der Einzuberufenden; spätestens bei der notwendigen Registrierung am Ort seiner Niederlassung würde der Kläger in den Blick des zuständigen Militärkommissariats geraten.

So auch Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 27 f.

Angesichts der dargelegten voranschreitenden Digitalisierung der Datenerhebung und Einberufung sowie der Personenkontrolle bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation ist der konkrete Aufenthaltsort innerhalb dieser zunehmend irrelevant.

Im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 10 L 54/25.A -, juris Rn. 49 ff.

(ee)

Eine qualitative Betrachtung der Situation des Klägers führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Gefahr einer Einberufung herabgesetzt ist, weil der Kläger bereits 29 Jahre alt ist und damit in einigen Monaten die Altersgrenze für die Wehrdienstpflicht erreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach Altersstufen gestaffelte Einberufungspraxis. Selbst wenn man eine solche unterstellte, spräche vieles dafür, dass eine zeitnahe Einberufung insbesondere bei denjenigen Männern erfolgt, die kurz vor Erreichen der Altersgrenze stehen, da die Russische Föderation ein Interesse daran haben dürfte, das Entfallen der Grundwehrdienstpflicht durch Zeitablauf zu verhindern.

Im Ergebnis anders für den Sonderfall eines 30-jährigen Klägers mit drei Kindern Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 28.

(2)

Bei einer Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst besteht zudem die beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Ukraine-Krieg eingesetzt zu werden.

Zwar können Wehrpflichtige nach dem Recht der Russischen Föderation grds. nur innerhalb Russlands eingesetzt werden. Ferner können Wehrpflichtige grds. nicht in regulären Kampfeinheiten eingesetzt werden.

Vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 50.

Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es indes möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher. Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der Staatspräsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt.

Vgl. CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Über-setzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 26 f.; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24.A -, juris Rn. 40.

Wehrpflichtige werden zudem und unabhängig davon im ukrainisch-russischen Grenzgebiet eingesetzt, unter anderem in den Gebieten Brjansk, Belgorod und Kursk. Nach Einschätzung des EUAA sind sie dort ukrainischem Raketenbeschuss und Drohnenangriffen ausgesetzt, was ihren Wehrdienst „gefährlich“ macht.

EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 88 f.; vgl. auch CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Übersetzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 27 mit Berichten von einem Einsatz Wehrdienstleistender im Grenzgebiet auch noch im Jahr 2025.

Insbesondere in der Region Kursk, in der die ukrainische Armee eine Gegenoffensive auf russischem Territorium durchführte, kam es in der Vergangenheit zur Verwicklung einer Vielzahl von Wehrpflichtigen in aktive Kampfhandlungen sowie zu erheblichen Verlusten unter diesen.

Vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 50 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 54 f. Siehe dazu auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 33 ff., juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 46 ff.

EUAA beruft sich u.a. auf eine Quelle, nach der Wehrpflichtige, die in Grenzregionen dienen, legal im Rahmen von 30-tägigen Einsätzen in ein Kampfgeschehen abkommandiert werden können.

EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 88.

Es gibt zudem konkrete Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige auch in von Russland besetzte Gebiete der Ukraine gesandt werden. Die russischen Behörden sehen diese Gebiete als Teile der Russischen Föderation an.

EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 88.

Außerdem werden Wehrpflichtige unterstützend im Ukraine-Krieg eingesetzt, indem sie etwa logistische Aufgaben wahrnehmen oder in FPV-Drohnen-Teams oder im Bereich der rückwärtigen Artillerie tätig werden.

Vgl. CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Über-setzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 26 f.; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 88 ff.; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 54 f. Vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 46 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 40.

Mittlerweile haben Drohnen im Ukraine-Krieg eine besondere Bedeutung erlangt. Durch keine andere Waffe sterben auf beiden Seiten der Front derzeit so viele Menschen wir durch Kurzstreckendrohnen. Daneben kommen in letzter Zeit verstärkt auch russische Langstreckendrohnen (sog. „Geran“-Drohnen) zum Einsatz, die ohne Weiteres den ukrainischen Westen erreichen können.

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Februar 2026, S. 14, Artikel „Schöne neue Drohnenwelt“.

Vor diesem Hintergrund kann es im Kontext der Frage nach einem Einsatz Grundwehrdienstpflichtiger „im“ Ukraine-Krieg nicht durchgreifend darauf ankommen, ob sie „in“ der Ukraine eingesetzt werden, sondern ob sie an jenen Orten, an denen sie eingesetzt werden, dem Einwirkungsbereich der ukrainischen Armee ausgesetzt sind bzw. zu Einwirkungen auf ukrainisches Staatsgebiet und dort aufhältige Personen in der Lage sind, was in Ansehung des verstärkt mit Hilfe von Drohnen geführten Ukraine-Krieges ohne Weiteres jedenfalls für die Grenzgebiete zu bejahen ist.

Angesichts des fortdauernden Krieges besteht eine erhebliche Gefahr, dass in den vorgenannten oder weiteren Regionen des ukrainisch-russischen Grenzgebiets (bzw. auf besetztem ukrainischem Territorium) erneut Wehrpflichtige in aktive Kampfhandlungen verwickelt werden.

A.A. hinsichtlich einer Gefahr, in Kampfhandlungen verwickelt zu werden, Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 36, das einen Einsatz Wehrpflichtiger im Grenzgebiet ebd. indes bejaht.

Es gibt im Übrigen Analysen dahingehend, dass im Zeitraum von Februar 2022 bis zum 9. August 2024 mindestens 159 wohl Grundwehrdienstpflichtige im Rahmen des Ukraine-Krieges gefallen sind. Dies belegt, dass sich die vorstehend bezeichnete Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat; es ist - eingedenk einer vermutlich hohen Dunkelziffer - nicht erkennbar, warum dies nicht auch künftig der Fall sein sollte.

Zu derartigen Berichten unter Berufung auf BBC und Mediazona CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Übersetzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 27 m.w.N.

Schließlich wird auch davon berichtet, dass auf Wehrdienstpflichtige Druck ausgeübt wird, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen, um sie in den Krieg entsenden zu können. Wenn die Vertragsunterzeichnung verweigert wird, drohen die russischen Behörden teilweise mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren. Es soll auch durch Täuschung und Gewalt zu Vertragsunterzeichnungen gekommen sein. Auch wenn eine Vertragsunterzeichnung am ersten Tag der Wehrdienstzeit erfolgt, kann man - dann als Vertragssoldat - unmittelbar an die Frontlinie abkommandiert werden.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 54 f.; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 90.

Ob dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in der Einschätzung zu folgen ist, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung Wehrdienstleistender als Vertragssoldaten mittels Täuschung oder Zwang fehlen,

vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 47,

kann dahinstehen. Die Anhaltspunkte für eine Beteiligung Grundwehrdienstpflichtiger am Ukraine-Krieg sind nicht schematisch-isoliert, sondern in dem Zusammenwirken möglicher Sachverhaltskonstellationen zu betrachten. So tritt die auch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht dem Grunde nach angenommene Möglichkeit einer durch Täuschung oder Zwang bewirkten Vertragsunterzeichnung neben die übrigen Möglichkeiten, als Wehrpflichtiger am Ukraine-Krieg beteiligt zu werden; jedenfalls die Zusammenschau der vorstehend bezeichneten Aspekte führt zu einer Überschreitung der notwendigen Gefahrenschwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

(3)

Es besteht schließlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Einberufung sowie des Einsatzes im Ukraine-Krieg hierbei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird.

Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukraine-Krieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird.

Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 5. März 2025 - B 2 K 24.33487 -, S. 5, juris; VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 - juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 24. Juni 2024 - 10 K 5476/23.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 - W 7 K 23.30458 -, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 K 535/20 -, juris Rn. 63. Siehe dazu ausführlich auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen, juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 118 ff. mit zahlreichen Nachweisen. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 10 L 54/25.A -, juris Rn. 19 ff. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Im Oktober 2025 stellte die vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte UN-Untersuchungskommission für die Ukraine fest, dass die Aktionen des russischen Militärs in der Ukraine zwei Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen: das Verbrechen des Mordes und der gewaltsamen Vertreibung von Bevölkerungsgruppen sowie das Verbrechen der Deportation und Vertreibung von Zivilisten. Die Kommission stellte fest, dass die Angriffe des russischen Militärs in den Gebieten Dnipropetrowsk, Cherson und Mykolajiw mit der Absicht durchgeführt wurden, Ukrainer aus ihren Häusern zu vertreiben. Ziel der Angriffe waren Einzelpersonen, Häuser und Gebäude, humanitäre Hilfsgüterverteilungsstellen und kritische Energieinfrastruktur für die Zivilbevölkerung sowie Einsatzkräfte - darunter Krankenwagen und Feuerwehren, die nach internationalem humanitärem Recht besonderen Schutz genießen. Darüber hinaus koordinierten die russischen Behörden Maßnahmen zur Deportation oder Vertreibung von Personengruppen aus besetzten Gebieten.

Unter Wiedergabe der Ausführungen der UN-Untersuchungskommission EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 74; siehe zu Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 6; vgl. ferner USDOS - US Department aof State, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, S. 3 f.

Es ist wahrscheinlich, dass in den Ukraine-Krieg entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten wird hingegen in §§ 328, 332, 337 und 339 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert.

Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 5. März 2025 - B 2 K 24.33487 -, S. 5 f., juris; VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 - juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen, juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 118 ff. mit zahlreichen Nachweisen; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 24. Juni 2024 - 10 K 5476/23.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 - W 7 K 23.30458 -, juris Rn. 25 m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 65 f. Siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 10 L 54/25.A -, juris Rn. 31 ff. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Von der erzwungenen Mitwirkung an solchen Handlungen ist auch dann auszugehen, wenn Wehrpflichtige nicht in der Ukraine selbst, sondern - wie dargelegt jedenfalls - im Bereich der rückwärtigen Artillerie oder in Drohneneinheiten eingesetzt werden, da diese jüngst verstärkt genutzt wurden, um die ukrainische Zivilbevölkerung anzugreifen. So wurde etwa - dies sei lediglich exemplarisch erwähnt - am 2. und 3. Februar 2026 die ukrainische Hauptstadt Kiew massiv bombardiert. Vorrangiges Ziel sind anscheinend Energieanlagen gewesen. Nach Angaben des ukrainischen Präsidenten Selenskyj hat Russland mehr als 70 Raketen und 450 Drohnen abgefeuert, mehr als jemals zuvor. Es wurden unter anderem Wohnhäuser und ein Kindergarten getroffen. Der Angriff auf die Energieanlagen trifft die Zivilbevölkerung überaus hart, da in der Ukraine derzeit Temperaturen von bis zu minus 24 Grad herrschen.

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Februar 2026, S. 2, Artikel „So viele Raketen wie noch nie“.

Gezielte Angriffe auf zivile Objekte können Kriegsverbrechen darstellen, namentlich dann, wenn die angegriffene Energieinfrastruktur nicht ausnahmsweise als militärisches Ziel einzustufen ist und der Angriff der Zivilbevölkerung unverhältnismäßig schadet.

Vgl. nur „Kälte als Waffe ist ein Kriegsverbrechen“, Tagesschau vom 28. Januar 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/kaelte-waffe-kriegsverbrechen-100.html (zuletzt abgerufen am 19. Februar 2026).

Auch wenn der Kläger nach seiner Einberufung als Grundwehrdienstleistender in die russisch-ukrainischen Grenzregionen entsandt und dort stationiert wird, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ebenso wie an der Front in der (Kern-)Ukraine besteht für ihn in diesem Fall die reale Gefahr, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Kriegs selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. So gibt es nach wie vor Kämpfe zwischen den russischen und den ukrainischen Streitkräften.

Darüber hinaus besteht für den Kläger auch in diesem Einsatzgebiet die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen gegenüber ukrainischen Soldaten oder der dortigen Zivilbevölkerung beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkäme.

Vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, S. 39 f. mit zahlreichen Nachweisen, juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 129 ff. mit zahlreichen Nachweisen.

Ob ein unterstützender Einsatz Grundwehrdienstleistender namentlich in FPV-Drohnen-Teams eine unmittelbare oder nur eine mittelbare Beteiligung darstellt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch eine mittelbare Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen stellen unter den gegebenen Umständen für den Betroffenen eine unmenschliche, gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung dar.

Vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 36, und vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 37; ebenfalls VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 - 12 K 210/24 A -, juris Rn. 67.

Schließlich sind auch ein zeitnaher Einsatz und eine zeitnahe Verwicklung in derartige Handlungen beachtlich wahrscheinlich. Wird das Kriegsrecht ausgerufen, so dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Nach dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welcher spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen. Wird der Kläger unter Zwang Vertragssoldat, kann er unmittelbar in Kampfgebiete gesandt werden.

Vgl. CEDOCA, COI-Focus Russland - Wehrdienst, Zeitsoldaten und Mobilmachung vom 14. Januar 2026 (automatische Über-setzung aus dem Niederländischen ins Deutsche mittels DeepL), S. 26 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 23. Dezember 2025, S. 53 f.; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 90.

3.

Da dem Kläger nach den obigen Ausführungen der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist, waren die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 4. bis 6. des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. Januar 2024 ebenfalls aufzuheben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2 Alt. VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.