Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.02.2026 – 12 K 4237/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0223.12K4237.24.00
Gründe
Die Kammer kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, denn es ist als gänzlich untauglich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Die abgelehnten Richter können ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach den §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist. Eine derartige völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Grundsätzlich kommt daher eine Verwerfung als unzulässig nur in Betracht, wenn das Gesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 3 B 10/24 -, juris Rn. 9.
Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 A 100/21 -, juris Rn. 1.
Ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt in der Regel vor, wenn es sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2025 - 16 E 408/25 -, juris Rn. 4.
Ausgehend vom Vorstehenden ist das Ablehnungsgesuch des Klägers völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit und zudem offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Dieses Ablehnungsgesuch kann für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit offenkundig nicht begründen. Unabhängig davon werden geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; die Begründung des Gesuchs erweist sich vielmehr schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Der Kläger legt keine individuellen, auf die Personen der abgelehnten Richter bezogenen Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Er benennt kein Verhalten der Richter, die eine solche Besorgnis auch nur nahelegen könnten. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen. Sein Vortrag kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Der rechtsmissbräuchliche Charakter des Gesuchs des Klägers zeigt sich insbesondere auch daran, dass er pauschal alle Richter der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.