Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.02.2026 – 12 L 192/26

12. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0223.12L192.26.00

Gründe

Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

Sachlich und örtlich zuständig ist vorliegend gemäß § 67 Nr. 4 Buchst. e) des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG) das Dienstgericht für Richter, das nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 LRiStaG bei dem Landgericht Düsseldorf errichtet ist. Gemäß § 67 Nr. 4 Buchst. e) LRiStaG entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Dies sind Maßnahmen der Dienstaufsicht, die die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Rechtsweg zum Richterdienstgericht nicht nur nach dem Anfechtungsgegenstand („Maßnahme der Dienstaufsicht“), sondern auch nach dem Anfechtungsgrund („aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes“) abgegrenzt. Wendet sich demzufolge ein Richter gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wegen einer (behaupteten) Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit, hat er das Richterdienstgericht anzurufen. Der Rechtsweg zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn gegeben, die geeignet sind, den Richter in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt. Wegen dieses Nebeneinanders zweier Rechtswege für ein und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund hat der Richter durch die Begründung seines Antrages weitgehend selbst zu bestimmen, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht vom Richterdienstgericht (wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) oder vom Verwaltungsgericht (wegen sonstiger Rechtsverletzung) nachgeprüft werden soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 2 B 91.96 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34.80 -, juris Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. A. 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 93 ff.

Vorliegend begründen Antragsgegenstand und Antragsgrund die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf. Der Antragsteller begehrt vorläufigen (vorbeugenden) Rechtsschutz gegen aus seiner Sicht aufgrund der bisherigen Kommunikation mit dem H. und mit der O. des J. zukünftig zu erwartende disziplinarische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem (beabsichtigten) Absetzen eines Vorlagebeschlusses an den Europäischen Gerichtshof. Dabei beruft er sich ausweislich seiner Antragsschrift vom 0. A. 0000 und seines weiteren Schriftsatzes vom 0. A. 0000 auf Umstände, die originär seine richterliche Unabhängigkeit tangieren. Der Antragsteller macht in der Begründung seines Antrages ausdrücklich keine individuelle Rechtsverletzung geltend, sondern in der Sache ausschließlich eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit.

So führt der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 0. A. 0000 aus, dass er „hier keine privaten Rechte geltend mache, sondern als gesetzlicher Richter ausschließlich die von mir treuhänderisch zu wahrende richterliche Unabhängigkeit verteidige.“ (S. 4) Im Schriftsatz des Antragstellers vom 0. A. 0000 heißt es: „Denn das Weisungsverbot gegenüber Richtern, um das es hier im Kern geht, ist der zentrale Inhalt der richterlichen Unabhängigkeit - auch in Deutschland.“ (S. 3) „Entscheidende Kriterien für die Feststellung einer systematischen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit sind dabei die Intensität, die Dauer, die Häufigkeit und die Bedeutung der Eingriffe. Eben dies - eine systematische Beeinflussung richterlicher Handlungen oder zumindest der systematische Versuch dazu - liegt in Bezug auf den Antragsteller jedoch vor.“ (S. 17) „Denn im spruchrichterlichen Kontext des gemäß Anlage 1 beabsichtigten Vorlagebeschlusses geht es allein um Rechtsgüter der Allgemeinheit bzw. der Rechtssuchenden, die der Antragsteller - wie jeder andere Richter auch - nur treuhänderisch (und nicht als eigene) zu wahren hat.“ (S. 19 f.)

Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 00. A. 0000 ausführt, sicher vom Prüfungsumfang bzw. der Prüfungskompetenz des Richterdienstgerichtes nicht umfasst seien die hier ebenfalls mit zu prüfenden Fragen der Hinweisgeberrichtlinie, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des europäischen und deutschen Petitionsrechts sowie des allgemeinen Richterdienstrechts, folgt hieraus nichts anderes. Der Antragsteller wendet sich insoweit auch hiermit in der Sache allein gegen eine von ihm befürchtete Maßnahme der Dienstaufsicht wegen einer (behaupteten) Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit, wegen der er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Richterdienstgericht anzurufen hat. So stellt die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 0. A. 0000 (S. 8) einen bloßen Rechtsreflex bei der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Die Bezugnahme auf die Hinweisgeberrichtlinie und das Petitionsrecht erfolgt schließlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die „Verteidigung der richterlichen Unabhängigkeit“ (S. 9).

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schluss­entscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.