Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.02.2026 – 4 L 196/26

4. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0224.4L196.26.00

Gründe

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags waren die Erfolgsaussichten des Antrags zumindest offen. Der Antragsgegner hat erst im Laufe des Verfahrens seine pädagogischen Erwägungen plausibilisiert. Der Antragsteller erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschränkung der Bewilligung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO.

2. Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig weiterhin am Schulunterricht der Klasse 7a der Q. teilnehmen zu lassen,

hat keinen Erfolg.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestimmt sich vorliegend nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, weil die schulorganisatorische Maßnahme wie die Zuweisung eines Schülers zu einer Klasse jedenfalls dann keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, wenn - wie vorliegend - die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht und die Maßnahme keine schulische Ordnungsmaßnahme darstellt.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 2 und Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 2 ME 1265/17 -, Rn. 6.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Ver­waltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um we­sentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus an­deren Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, ist dahingehend eingeschränkt, dass nur zu prüfen ist, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 2 ME 1265/17 - juris; VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018 - 3 L 387/18 -, juris Rn. 13.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der A., den Antragsteller ab dem zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2025/26 in der Klasse 7c zu beschulen, nicht zu beanstanden.

Die Schule hat nachvollziehbar vorgetragen, sie trage dem Bedarf an zieldifferenter Förderung ihrer Schülerinnen und Schüler organisatorisch und personell in der Weise Rechnung, dass sie die dafür zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen an sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften in Klassen des gemeinsamen Lernens bündele. Dadurch sei eine individuellere Betreuung in Form einer kontinuierlichen und breiteren Doppelbesetzung vor allem in den Hauptfächern möglich und gewährleiste eine effektive und nachhaltige Förderung. Der Antragsteller habe zunächst mit dem Förderschwerpunkt Sprache zielgleich in der bisherigen Klasse unterrichtet werden können. Durch Bescheid vom 12. Januar 2026 sei jedoch zusätzlich der Förderschwerpunkt Lernen durch T. förmlich festgestellt worden. Zur Umsetzung des nunmehr erweiterten Anspruchs auf sonderpädagogische Unterstützung sei der Wechsel in die Klasse des gemeinsamen Lernens (u.a. Klasse 7c) zum zweiten Halbjahr des Schuljahres erforderlich.

Diese plausiblen pädagogischen Überlegungen stehen mit den schulrechtlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF), in Einklang und tragen dem Grundsatz der inklusiven Bildung Rechnung. Hierbei hat die Schule überzeugend in den Blick genommen, dass mit der kontinuierlichen Doppelbesetzung in den Hauptfächern durch Bündelung der personellen Ressourcen auch bei Y. das Ziel verfolgt werde, ihm einen Schulabschluss (vgl. hierzu § 29 Abs. 1 Satz 2 AO-SF) zu ermöglichen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, sein derzeitiger Klassenlehrer halte einen Wechsel für nicht erforderlich, weil sich der Antragsteller in der Klasse 7a weiterentwickelt habe und sich dort wohl fühle, hat die Schule dies im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt (vgl. Protokoll der Teamkonferenz vom 27. Januar 2026), jedoch den pädagogischen Gründen (kleine Lerngruppe, kontinuierliche Doppelbesetzung) im Ergebnis den Vorrang eingeräumt, um die mit dem erweiterten Unterstützungsbedarf verbundene individuelle Förderung gewährleisten zu können. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dass der Antragsteller auch schon im ersten Halbjahr des Schuljahres tatsächlich bereits Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen erhalten haben mag, führt zu keiner anderen Bewertung. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass die tatsächliche Berücksichtigung eines Förderaspekts im Unterricht der nunmehr gebotenen strukturell abgesicherten Umsetzung eines festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht gleichzusetzen ist.

Die so begründete Organisationsentscheidung erweist sich für den Antragsteller bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig. Die nachteiligen Wirkungen des Klassenwechsels wiegen nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den nachvollziehbaren pädagogischen Gründen Vorrang einzuräumen wäre. Soweit der Antragsteller angibt, die Förderung in der Klasse 7a habe sich bei ihm positiv ausgewirkt, steht dem schon entgegen, dass gerade zum Ende des Schulhalbjahres der zusätzliche Förderschwerpunkt Lernen festgestellt wurde. Nach den Angaben der Abteilungsleiterin hielten die Fachlehrer mehrheitlich die Erweiterung für erforderlich, da der Antragsteller im Unterricht stark überfordert gewesen sei, was sich in seinem Leistungsbild deutlich widergespiegelt habe. Auch trifft es nicht zu, dass die Schule auf die Belange des Antragstellers keine Rücksicht nimmt. Die Abteilungsleiterin hat zugesichert, dass sie den Antragsteller beim Wechsel unterstützen und ihn begleiten werde. Um ihm den Wechsel zu erleichtern, wurde überdies offenbar ermöglicht, dass ein weiteres Kind seiner Klasse mit ihm wechselt. Warum der Antragsteller trotz der aufgezeigten Fördermöglichkeiten in der neuen Klasse einen Rückschritt erwartet, zeigt er nicht auf. Ebenso bleibt der Vortrag, der Klassenwechsel sei für ihn „gesundheitlich eher als sehr nachteilig zu bewerten“ unsubstantiiert. Die Stellungnahme der Psychotherapeutin ist insoweit nicht aussagekräftig, bleibt vage und gibt letztlich an, dass auch ein Schulwechsel für den Antragsteller denkbar sei. Warum ein Klassenwechsel innerhalb der bekannten Schule wegen der Bedeutung des vertrauten Umfeldes unzumutbar, ein Schulwechsel aber zumutbar sein soll, erschließt sich nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Beschluss zu 1.) ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss zu 2.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Beschluss zu 3.) kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.