Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 25.02.2026 – 6 L 316/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0225.6L316.26.00

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fällung des Baumes auf dem Mittelstreifen der P.-straße in H. auf Höhe der Hausnummer vorläufig einzustellen,

hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einen solchen Antrag kann aber nur stellen, wer antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine Rechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gericht kann unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten erkennen. Denn eine Norm, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit verfolgt, sondern (auch) die Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises schützen soll (sog. „drittschützende Norm“),

vgl. Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 113 ff, mit weiteren Nachweisen,

und gegen die die betreffende Fällmaßnahme verstoßen könnte, ist weder von dem Antragsteller benannt worden noch ersichtlich.

Drittschützende Vorschriften des Bundes- oder des Landesnaturschutzgesetzes, die durch die Maßnahme der Antragsgegnerin verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind grundsätzlich keine Schutznormen, auf die sich der einzelne Bürger als „eigene Rechte“ berufen kann, sondern sie dienen den objektiven Interessen der Allgemeinheit.

Vgl. nur Wahl/Schütz, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 42 Rn. 218, mit weiteren Nachweisen.

Dies gilt auch für den vom Antragsteller benannten und hinsichtlich der fraglichen Maßnahme möglicherweise tangierten § 39 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der sich mit dem Schutz von Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen beschäftigt. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei dem vom Antragsteller erwähnten Nest überhaupt um ein bereits (wieder) belegtes oder längst verlassenes Nest handelt.

Offenbleiben kann auch die Frage, ob gegebenenfalls ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der auf Grundlage von § 49 LNatSchG NRW erlassenen Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt H. (Baumschutzsatzung) vom 6. Juli 2001 vorliegt oder eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung nach § 4 der Satzung erteilt worden ist. Denn selbst wenn ein entsprechender Verstoß vorliegen würde, kann dies dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch diese Satzung begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Bürger. Eine Baumschutzsatzung schützt die Bäume vielmehr allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch sie nicht geschaffen. Dem entsprechend kann ein Verstoß gegen die Satzung einzelne Bürger oder Bürgergruppen nicht in ihren Rechten verletzen.

Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 6 L 1337/12 -, vom 20. März 2017 - 6 L 625/17 -, vom 26. Februar 2020 - 6 L 265/20 - vom 14. November 2022 - 6 L 1408/22 -, juris, und vom 14. Februar 2024 - 6 L 211/24 -.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.