Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 25.02.2026 – 6 L 316/26
6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0225.6L316.26.00
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fällung des Baumes auf dem Mittelstreifen der P.-straße in H. auf Höhe der Hausnummer vorläufig einzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einen solchen Antrag kann aber nur stellen, wer antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine Rechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gericht kann unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten erkennen. Denn eine Norm, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit verfolgt, sondern (auch) die Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises schützen soll (sog. „drittschützende Norm“),
vgl. Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 113 ff, mit weiteren Nachweisen,
und gegen die die betreffende Fällmaßnahme verstoßen könnte, ist weder von dem Antragsteller benannt worden noch ersichtlich.
Drittschützende Vorschriften des Bundes- oder des Landesnaturschutzgesetzes, die durch die Maßnahme der Antragsgegnerin verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind grundsätzlich keine Schutznormen, auf die sich der einzelne Bürger als „eigene Rechte“ berufen kann, sondern sie dienen den objektiven Interessen der Allgemeinheit.
Vgl. nur Wahl/Schütz, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 42 Rn. 218, mit weiteren Nachweisen.
Dies gilt auch für den vom Antragsteller benannten und hinsichtlich der fraglichen Maßnahme möglicherweise tangierten § 39 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der sich mit dem Schutz von Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen beschäftigt. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei dem vom Antragsteller erwähnten Nest überhaupt um ein bereits (wieder) belegtes oder längst verlassenes Nest handelt.
Offenbleiben kann auch die Frage, ob gegebenenfalls ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der auf Grundlage von § 49 LNatSchG NRW erlassenen Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt H. (Baumschutzsatzung) vom 6. Juli 2001 vorliegt oder eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung nach § 4 der Satzung erteilt worden ist. Denn selbst wenn ein entsprechender Verstoß vorliegen würde, kann dies dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch diese Satzung begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Bürger. Eine Baumschutzsatzung schützt die Bäume vielmehr allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch sie nicht geschaffen. Dem entsprechend kann ein Verstoß gegen die Satzung einzelne Bürger oder Bürgergruppen nicht in ihren Rechten verletzen.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 6 L 1337/12 -, vom 20. März 2017 - 6 L 625/17 -, vom 26. Februar 2020 - 6 L 265/20 - vom 14. November 2022 - 6 L 1408/22 -, juris, und vom 14. Februar 2024 - 6 L 211/24 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.