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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.02.2026 – 15a L 243/26.A

15a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0226.15A.L243.26A.00

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter.

1. Der wörtlich gestellte Antrag,

„Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.“

ist unzulässig.

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - die Asylanträge des Antragstellers als Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie die Anträge auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.

Liegt danach - wie hier - ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 -v4 L 784/24.A -, juris Rn. 5 ff.; und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 9 ff.; Dickten/Rosarius in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 36.

Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 9; und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 13.

angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig,

vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 11; und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris Rn. 9,

nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat.

Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 13.

Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.

Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 14; und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 18.

An einer solchen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung, bezüglich derer das angerufene Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen kann, fehlt es hier jedoch. Mit Bescheid vom 27. März 2024, Geschäftszeichen: N01, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung sah das Bundesamt mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG lägen nicht vor, weil nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Asylentscheidung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG zugunsten der Antragstellerin vorläge (Blatt 139 der Beiakte 3 des Verfahrens 15a K 776/26.A). Drohe einem Antragsteller im Falle des Vollzugs der Rückkehrverpflichtung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine Trennung von seiner Kernfamilie und ist die Wiederherstellung der familiären Gemeinschaft in naher Zukunft im Herkunfts- oder in einem anderen Staat nicht möglich, stehe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Schutz der Familieneinheit und gegebenenfalls das Wohl des Kindes als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a und/oder b Richtlinie 2008/115/EG i. V. m. Art. 7 und/oder Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i. V. m. Art. 3 und/oder Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. In Verfahren von Antragstellern mit sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Angehörigen der Kernfamilie sei nicht davon auszugehen, dass eine Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunfts- oder in einem anderen Staat stattfinden werde.

Über den Abschiebungsschutz hinausgehende Ziele können mit asylrechtlichen Eilanträgen nicht verfolgt werden. Dass andere Ziele verfolgt werden sollen, ist dem Antrag auch nicht zu entnehmen.

2. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).