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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 27.02.2026 – 15 K 6362/24

15. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0227.15K6362.24.00

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Stiftungsverzeichnis des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium) unter der Ordnungsnummer N01 registrierte und seit dem 00.00.2013 als gemeinnützig anerkannte Stiftung mit dem Zweck der „…“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2023 teilte die Klägerin der Bezirksregierung L. mit, die Vorstandsvorsitzende/Hauptstifterin sowie ein Beiratsmitglied seien gemeinschaftliche Eigentümer einer Immobilie auf der spanischen Insel P.. Sie hätten sich entschlossen, die Stiftung solle langfristig an dieser Immobilie partizipieren. Die Geräumigkeit der Immobilie biete sich für die Durchführung von Fachtagungen oder Seminaren der Stiftung und eventuell sogar langfristig dafür an, den Stiftungszweck international und kooperativ zu fördern. Um das Stiftungsvermögen durch die Immobilieneinlage so gering wie möglich zu belasten, sei die Gründung einer Stiftungsniederlassung oder -zweigstelle am sinnvollsten. Bei Gründung einer Niederlassung in Spanien und der dortigen Anerkennung der Zwecke als gemeinnützig entfalle die nach spanischem Recht bei einer Einlage von Wirtschaftsgütern in ausländische gemeinnützige Stiftungen zu entrichtende Körperschaftssteuer. Ein bereits eingeholtes Gutachten einer spanischen Kanzlei habe die Umsetzbarkeit des Vorhabens attestiert. Die Niederlassung wäre in das lokale Stiftungsregister einzutragen und würde der dortigen Aufsichtsbehörde unterstehen. Die Stiftungssatzung solle um einen § 2 Abs. 9 ergänzt werden, der die Möglichkeit der Gründung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen in EU-Mitgliedstaaten schaffe.

Sie bat um aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorhabens, namentlich, ob grundsätzlich Bedenken der Stiftungsaufsicht gegen eine Niederlassungsgründung in Spanien, gegen die Zustiftung einer auf P. belegenen Immobilie in die spanische Niederlassung und folglich in das deutsche Stiftungsvermögen oder gegen sonstige Teile des Vorhabens bestünden und ob die stiftungsaufsichtsrechtliche Kontrolle der Behörden in Spanien eventuell zu vorab zu erörternden Zuständigkeitsproblemen führen könnte. Am 22. August 2023 reichte die Klägerin die Stiftungssatzung in der Fassung mehrerer beabsichtigter Änderungen und den Entwurf eines Beschlusses des Stiftungskuratoriums zur geplanten Satzungsänderung ein.

Am 24. August 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Gründung von Zweigstellen im Ausland bedürfe einer weitergehenden Prüfung der Frage, ob die zwingende Unterwerfung der Zweigstelle unter die fremdstaatliche Aufsicht und die Eintragung in das fremdstaatliche Stiftungsregister mit dem deutschen Stiftungsrecht kollidiere. Wegen der allgemeinen Bedeutung dieser Frage sei das Innenministerium als oberste Stiftungsbehörde um Stellungnahme gebeten worden. Am selben Tag bat der Beklagte das Innenministerium um Weisung, wie im vorliegenden Fall zu verfahren sei.

Am 27. September 2023 riet das Innenministerium von dem beabsichtigten Vorhaben ab. Die nach dem Schreiben der Klägerin für die Gründung einer Zweigstelle erforderliche dauerhafte Tätigkeit auf spanischem Gebiet mit der Folge der Zuständigkeit der spanischen Aufsichtsbehörde widerspreche den klaren Vorgaben der § 80 Abs. 2 Satz 1, 81 Abs. 1 Nr. 1c), 83a, 87a Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach sich Rechts- und Verwaltungssitz im Inland befinden müssten. Es seien Zuständigkeitskollisionen und fehlende Aufsichts- und Zugriffsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden zu befürchten.

Die Bezirksregierung L. setzte die Klägerin von den Bedenken des Innenministeriums in Kenntnis und teilte mit, die Errichtung einer Zweigstelle in dieser Form sei nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin bat die Bezirksregierung L. am 12. Oktober 2023 um Übermittlung der Genehmigungsversagung, um diese gegebenenfalls durch Rechtsmittel überprüfen zu können. Durch Bescheid vom 18. April 2024 lehnte die Bezirksregierung L. die Ergänzung des § 2 Abs. 9 der Satzung ab (Ziffer II. des Bescheides), hob die Genehmigungsversagung jedoch durch weiteren Bescheid vom 28. Mai 2024 wieder auf, nachdem die Klägerin die Nichtigkeitsfeststellung des Bescheides vom 18. April 2024, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt hatte, da hinsichtlich der geplanten Erweiterung des § 2 Abs. 9 der Stiftungssatzung noch kein Beschluss des Kuratoriums gefasst gewesen sei. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 29-34, 36-38 und 50 f. der Beiakte / Heft 1 verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2024 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Satzungsänderung in Form der Erweiterung der Satzung um einen § 2 Abs. 9 gemäß dem entsprechenden, am 27. Mai 2024 gefassten Kuratoriumsbeschluss nach § 85a BGB. Der Beschluss sei unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt gefasst worden. Der beschlossene § 2 Abs. 9 lautet:

„Die Stiftung kann Zweigstellen und Niederlassungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gründen und über die Zweigstellen und Niederlassungen ebenfalls Stiftungsvermögen einbringen und halten, soweit hiermit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt werden.“

Zur Begründung des Antrags führte sie im Wesentlichen an: Nach nationalem Recht lasse sich ein Verbot der Gründung einer Niederlassung in Spanien nicht begründen. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthielten keine Aussage zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens. Hieraus folge im Umkehrschluss die Genehmigungsfähigkeit der Satzungsänderung. Diese sei nach § 85 BGB zulässig. Ein Fall des § 85 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Die beschlossene Erweiterung der Satzung solle dem Stiftungszweck gerade dienen. Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BGB, wäre er einschlägig, seien erfüllt. Ihre Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert. Ihr zunächst nur nationales Tätigkeitsfeld habe sich international weiterentwickelt. Im Jahr 2023 etwa hätten an einem großen Workshop Teilnehmer aus der ganzen Welt teilgenommen. Zur Erreichung des Stiftungszwecks seien nun höhere Anforderungen zu erfüllen als dies noch bei Stiftungsgründung der Fall gewesen sei. Dazu sei die Einbringung der Immobilie und damit einhergehend die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle auch zur Schonung des Stiftungsvermögens erforderlich geworden. Im Zeitpunkt der Stiftungsgründung habe hieran noch nicht gedacht werden können: Die Immobilie sei noch nicht fertiggestellt und die internationale Entwicklung noch nicht abzusehen gewesen. Da die Änderung nur die Schaffung von Niederlassungen und Zweigstellen und damit keine Sitzverlegung ermögliche, werde auch keine prägende Bestimmung der Satzung geändert.

Die Änderung sei an § 85 Abs. 3 BGB zu messen. Danach sei sie möglich, denn sie diene der Erfüllung des Stiftungszwecks. Sie sei von der Stifterin initiiert und diene der Verwirklichung des Stifterwillens. Dass die Stifterin selbst das Vorhaben angestoßen habe, belege den entsprechenden mutmaßlichen Willen zum Zeitpunkt der Gründung und sei vom Beklagten zu beachten.

Durch die Niederlassung oder Zweigstelle in Spanien werde weder ihr Satzungssitz noch ihr Verwaltungssitz aufgegeben. Für die Gründung einer Niederlassung in Spanien sei keine Tätigkeitsaufnahme im Umfang eines Verwaltungssitzes erforderlich. Daher bestehe kein Widerspruch zu § 83a BGB und auch § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB sei nicht einschlägig.

Die Rechtsaufsicht der Bezirksregierung L. würde hierdurch nicht beschränkt. § 5 des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthalte keine territoriale Beschränkung der Aufsicht, diese erstrecke sich auch auf eine spanische Niederlassung, ungeachtet, ob und inwieweit auch spanische Behörden darüber wachten. Insgesamt lasse sich ein Verbot der Gründung einer Niederlassung oder Zweigstelle in Spanien nach nationalem Recht nicht begründen.

Als juristische Person des privaten Rechts könne sie sich zudem auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 49, 54 AEUV berufen, da sie ihr Vermögen verwalte und sich durch die Vermietung ihrer eigenen Immobilie wirtschaftlich am Rechtsverkehr beteilige. Damit verfolge sie einen Erwerbszweck, wobei dieser Begriff weit auszulegen sei. Nicht funktionierende staatliche Schutzmechanismen wie eine unmögliche Stiftungsaufsicht könnten ihre Niederlassungsfreiheit nicht beschränken, dies sei unverhältnismäßiger Protektionismus.

Am 4. Juli 2024 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung L. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts E. vom 28. Juni 2024.

Mit Bescheid vom 29. November 2024 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag der Klägerin ab. Der Antrag auf Satzungsänderung sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 81 Abs. 1 Nr. 1c), 83a, 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht genehmigungsfähig. Weder die §§ 80 ff. BGB noch das Stiftungsgesetz NRW enthielten Regelungen, die die Zulässigkeit dieses Vorhabens begründeten.

Rechtssitz und Verwaltungssitz einer deutschen Stiftung müssten im Inland liegen. Dies gelte auch für etwaige Verwaltungsmehrfach- und -doppelsitze. Nach spanischem Recht müssten Stiftungen, die dort dauerhaft Teile ihrer Tätigkeiten abwickeln wollten, eine Delegation auf spanischem Gebiet haben und ins spanische Stiftungsregister eingetragen werden, was nach spanischem Stiftungsgesetz ihren Sitz in Spanien begründe. Dies habe zumindest die Qualität der Begründung eines Verwaltungssitzes, denn gerade gegen einen solchen werde die Aufsicht ausgeübt. Der Umstand, dass die Niederlassung der spanischen Stiftungsaufsicht unterliege, bei gleichzeitiger Einordnung als Stiftung nach deutschem Recht wegen ihres Rechtssitzes in Deutschland, widerspreche dem Postulat der alleinigen deutschen Stiftungsaufsicht und dem Grundsatz der Durchgriffsaufsicht zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Dies berge Missbrauchspotential. Es ergäbe sich eine unlösbare Kollision zwischen dem deutschen und dem spanischen Stiftungsrecht. Diese könne durch das Internationale Privatrecht nicht aufgelöst werden, da beide Staaten die Stiftungsaufsicht an den Sitz in ihrem Land anknüpften.

Das Vorhaben sei mit dem allgemeinen Rechtsgedanken des Gemeinwohls und mit dem Leitbild des historischen Gesetzgebers betreffend die Stiftung unvereinbar.

Weiter sei der im Stiftungsgeschäft niedergelegte Stifterwille zu beachten. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die mögliche Errichtung einer Zweigstelle der Klägerin im europäischen Ausland im Rahmen der Stiftungsgründung nie thematisiert worden. Die dauerhafte Wirkung des Stifterwillens müsse der Stifter gegen sich selbst gelten lassen, insbesondere, wenn die wesentlichen Veränderungen durch ihn selbst veranlasst worden bzw. von ihm selbst zu verantworten seien. Der Stifter müsse sich der unveränderbaren Bindungswirkung seines manifestierten Willens zum Stiftungsgeschäft bewusst sein. Dem würde nicht hinreichend Rechnung getragen, könnte unter dem Eindruck einer beliebigen aktuellen Willensänderung eine unliebsam gewordene Satzungsregelung geändert und eine genehme andere Bestimmung getroffen werden. Daher verlange § 85 Abs. 3 BGB als die niedrigste Stufe einer Satzungsänderung, dass diese der Zweckerfüllung (besser) dienen müsse. Es sei weder ersichtlich noch begründet, warum die geplanten Zusammenkünfte in Spanien der Zweckerfüllung eher dienten als in Deutschland. Im Übrigen sei es der Klägerin unbenommen, in ihrer Immobilie in Spanien Gäste zu gemeinsamen Treffen einzuladen und die Ergebnisse dieser Treffen von Deutschland aus umzusetzen. Die Notwendigkeit, der Immobilie den Charakter einer Zweigstelle der Stiftung zu verleihen und sie damit der spanischen Stiftungsaufsicht zu unterwerfen, sei dabei nicht ersichtlich.

Schließlich sei die Zulässigkeit der Gründung einer Zweigstelle nach spanischem Recht für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit nach deutschem Recht belanglos. Auch die eingereichte Unbedenklichkeitsbescheinigung führe zu keiner anderen Bewertung. Steuerrechtliche Bewertungen führten nicht in jedem Fall zu einer entsprechenden Bewertung im Stiftungsrecht. Die Unzulässigkeit der Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien nach deutschem Recht verstoße nicht gegen Europarecht. Ein Rückgriff auf die Niederlassungsfreiheit komme nicht in Betracht. Mit Blick auf den Zweck der Grundfreiheiten, der Verwirklichung des Binnenmarktes zu dienen, sei für gemeinnützige Stiftungen eine restriktive Auslegung des Begriffs des Erwerbszwecks angezeigt. Gemeinnützige Stiftungen verfolgten originär keinen Erwerbszweck, sie seien ihrer Natur nach auf die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke gerichtet.

Die Klägerin hat am 17. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen und trägt ergänzend und vertiefend vor: Ein mit einer Niederlassung in Spanien verbundener neuer Niederlassungssitz sei streng von einem Rechtssitz sowie einem Verwaltungssitz zu unterscheiden und lasse diese unberührt. Die Prüfung, ob dies gegen Gesetze verstoße, sei erst nach der Umsetzung vorzunehmen und nicht in die Prüfung der Satzungsänderung vorzuverlagern. Erst nach Gründung der Niederlassung habe der Beklagte zu prüfen, ob der Verwaltungssitz in Deutschland belegen sei. Keinesfalls könne er vorgreifliche Verbote aussprechen, obgleich ein Rechtsverstoß noch gar nicht vorliege. Die Satzungsänderung ziele auf die generelle Gründung von Zweigstellen und Niederlassungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 - belege nicht die Zulässigkeit einer Prognoseentscheidung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über eine Satzungsänderung.

Die Satzungsänderung sei auch deswegen nicht an § 85 Abs. 2 BGB zu messen, da keine anderen prägenden Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden sollten. Namentlich sei keine Änderung bezüglich des Sitzes oder der Art und Weise der Zweckerfüllung vorgesehen. Die Gründung einer Niederlassung stelle mit Blick auf § 2 Abs. 3 der Stiftungssatzung keine eigene Kategorie der Art und Weise der Zweckverwirklichung dar. Durch die Satzungsänderung werde kein Verwaltungssitz gegründet. Es handele sich um eine unselbstständige Niederlassung, die dem Zweck diene, die Immobilie der Stifterin dort einzubringen, so dass dem Stiftungszweck etwa durch dortige Veranstaltungen gedient werden könne. Hieran änderten die spanischen rechtlichen Vorgaben nichts. Die Eintragung der spanischen Niederlassung in das dortige Stiftungsregister sei nur eine formale Anforderung. Das nachzuweisende Mindestmaß an Präsenz und Handlungsfähigkeit in Spanien sei nicht mit einem Verwaltungssitz gleichzusetzen. Gleiches gelte für die einzige Verwaltungstätigkeit, die dortige Antragstellung, die im Ergebnis durch die Klägerin erfolgen würde. Dies gelte auch in Ansehung des wirtschaftlichen Werts der in Rede stehenden Immobilie. Auch ein Rechtssitz würde hierdurch nicht begründet. Die vom Beklagten angeführten Vorschriften bezögen sich auf den Rechtssitz, nicht aber auf den Niederlassungssitz. Eine Niederlassung könne durchaus lokalen Registrierungs- und Aufsichtspflichten unterliegen, ohne dass die Hauptorganisation ihren Rechtssitz verlagere. Es gebe auch keine rechtlichen Konflikte wegen der Zuständigkeit zweier Aufsichtsbehörden. Die spanische Aufsicht trete nur neben die fortbestehende deutsche Aufsicht, eine gänzliche Überschneidung und Gleichrangigkeit der Aufsicht bestehe nicht. Dass das spanische Recht den Bestand der deutschen Stiftung als solchen gerade voraussetze, belege, dass Rechts- und Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland verbleiben würden und eine Kollisionslage somit nicht bestehe.

Die Begründung einer Zweigniederlassung sei auch mit dem allgemeinen Rechtsgedanken des Gemeinwohls und dem Leitbild des historischen Gesetzgebers vereinbar.

Ungeachtet dessen hätten sich ihre Verhältnisse wegen ihrer nunmehr erfolgten internationalen Ausrichtung wesentlich verändert und die Änderung sei zur Anpassung der Stiftung an diese Veränderung erforderlich. Die Eigentümer hätten den Entschluss zur Einbringung der Immobilie im Jahr 2022 gefasst. Aufgrund einer ersten internationalen Ausschreibung habe im Jahr 2023 ein großer Workshop mit Teilnehmern aus der ganzen Welt stattgefunden. Seitdem habe sie zwei Förderträger in Spanien. Die Internationalität solle künftig fortgesetzt werden. Insoweit sei die Einbringung der Immobilie und damit die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle nunmehr erforderlich, um sie an ihre veränderten internationalen Verhältnisse anzupassen und diese weiter auszubauen. Eine internationale Tätigkeit verlange auch einen internationalen Auftritt. Die Niederlassungsgründung sei zur Schonung des Stiftungsvermögens erforderlich; bei einer Zustiftung sei in Spanien eine Körperschaftssteuer zu entrichten.

Die Satzungsänderung sei jedenfalls nach § 85 Abs. 3 BGB zulässig. Aufgrund der Internationalisierung der Stiftung nütze die Satzungsänderung der Zweckerfüllung und sei für sie von Vorteil. Schließlich vollziehe die Satzungsänderung den ursprünglichen Stifterwillen. Die Satzung enthalte kein Verbot einer Satzungsänderung. Die Internationalisierung sei der Stifterin im Zeitpunkt der Gründung weder bekannt noch vorhersehbar gewesen, die Stifterin habe das Vorhaben selbst angestoßen und die Satzung sehe in § 2 Abs. 5 und 7 bereits Expansionsmöglichkeiten der Klägerin durch Beteiligungen oder Treuhänderschaften vor. Daher ergebe eine Auslegung nach objektiven allgemein erkennbaren Gesichtspunkten, dass die Satzungsänderung dem (mutmaßlichen) Willen der Stifterin entspreche. Sie sei zudem aufgrund der für sie geltenden europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zur Gründung von Niederlassungen und Zweigstellen berechtigt. Im Rahmen der Vermietung einer ihr gehörenden Immobilie in K. erziele sie Einnahmen, die sich etwa im Jahr 2022 nach Abzug der Aufwendungen auf rund N03 Euro belaufen hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung L. vom 29. November 2024, Aktenzeichen: N04, zu verpflichten, die mit Schreiben vom 31. Mai 2024 beantragte und durch das Kuratorium der Klägerin mit Beschluss vom 27. Mai 2024 beschlossene Satzungsänderung, wonach § 2 der Stiftungssatzung um den folgenden neuen Absatz 9 erweitert wird,

„(9) Die Stiftung kann Zweigstellen und Niederlassungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gründen und über die Zweigstellen und Niederlassungen ebenfalls Stiftungsvermögen einbringen und halten, soweit hiermit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt werden.“,

nach § 85a BGB zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zunächst auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, es sei nicht zulässig, dass eine Stiftung über mehr als einen Stiftungssitz verfüge. Die Eintragung begründe einen weiteren Rechtssitz der Klägerin in Spanien, was das deutsche Stiftungsrecht nicht zulasse. Die Stifterin habe im Stiftungsgeschäft vom 00.00.2013 festgelegt, dass die Klägerin ihren Sitz in E. und damit in Deutschland habe. An diese Festlegung sei die Klägerin gebunden. Dem Stiftungsgeschäft stehe eine Niederlassung entgegen, die aufgrund des beabsichtigten Niederlassungsmodells mit einer Sitzbegründung in Spanien einhergehe und eine Eintragung in das spanische Stiftungsregister erfordere.

Auch die Begründung eines Verwaltungssitzes in Spanien sei nicht eindeutig zu verneinen. Es bedürfe einer Delegation auf spanischem Boden, die eine gewisse Präsenz haben und für die Stiftung handeln können müsse. Insoweit wäre die Klägerin auch in Spanien organisatorisch vertreten. Der von der Klägerin angegebene Wert der Immobilie von etwa 7 Millionen Euro zeige, welches Gewicht und welche Bedeutung die Zweigstelle der Stiftung in Spanien innerhalb der Stiftung einnehmen würde und dass sie von bedeutender wirtschaftlicher und organisatorischer Wichtigkeit für die Stiftung sei. Insoweit sei zu erwarten, dass in der Niederlassung in Spanien auch Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung von einiger Wichtigkeit getroffen würden. Zusammen mit der Eintragung ins spanische Register wäre die Niederlassung in Spanien daher als eine Stiftung innerhalb der Stiftung zu sehen, mit weiterem Rechts- und Verwaltungssitz.

Soweit die Klägerin ausführe, die Satzungsänderung entspreche dem mutmaßlichen Stifterwillen, sei dies unerheblich. Der Stifterwille sei nur so lange berücksichtigungsfähig, wie er dem Gesetz entspreche. Die Stiftungsaufsicht könne nicht sehenden Auges eine Satzungsänderung genehmigen, die dazu führe, dass unmittelbar anschließend auf die Satzungsänderung aufbauend ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werde. Dies sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 - zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Sitzungsniederschrift, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (dazu 2.).

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche nicht verfassungsrechtlicher Art.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 -, juris Rn. 5, und vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6.

Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6.

Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8.

Eine Streitigkeit ist danach öffentlich-rechtlich, wenn der Sachverhalt - die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt - Rechtssätzen unterworfen ist, die nicht für jedermann gelten, sondern einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmSOGB 1/88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 -, juris Rn. 4.

Dies berücksichtigt ist der hier in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung ihrer Satzungsänderung nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen. Zwar entstammt die Anspruchsgrundlage - § 85a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 BGB - dem Zivilrecht. Auch die Rechtsfolge der begehrten Genehmigung, die in Rede stehende Wirksamkeit der Satzungsänderung - ist dem Zivilrecht zuzuordnen.

Bei dem Erlass eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts ist indes nicht die im Privatrecht eintretende Rechtsfolge Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Streitigkeit öffentlich- oder privatrechtlicher Art. Vielmehr ist auf das Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsgrundlage, welche für den Erlass oder die Aufhebung des Verwaltungsakts maßgeblich ist, abzustellen. Eine behördliche Maßnahme, die für den Adressaten objektiv erkennbar zur einseitig hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen wird, ist auch dann ein gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1984 - 7 C 5.84 -, juris Leitsatz 1; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 40 Rn. 270.

So liegt der Fall hier. Bei der Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt,

vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2022, § 40 Rn. 63,

durch dessen begehrten Erlass die Bezirksregierung L. der Klägerin gegenüber mit Außenwirkung durch die Erteilung der Genehmigung die Wirksamkeit der von ihr in diesem Einzelfall beschlossenen Satzungsänderung,

vgl. zur Rechtsfolge der Genehmigung: Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, Bundestag Drucksache 19/28173 vom 31. März 2021, S. 68,

herbeiführen soll. In materieller Hinsicht berechtigt und verpflichtet § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB die nach dem Landesrecht für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Erlass eines Verwaltungsakts und damit zur Vornahme einer originär hoheitlichen Maßnahme. Der Geltungsgrund der §§ 85, 85a BGB liegt trotz ihrer Verortung im Bürgerlichen Gesetzbuch weiterhin in der staatlichen Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber Stiftungen. Damit bleibt ihr Charakter öffentlich-rechtlich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 27; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2023, § 8 Rn. 148.

Die Klägerin, eine rechtsfähige privatrechtliche Stiftung, ist als juristische Person des Privatrechts beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO.

Sie ist als Adressatin des angefochtenen Ablehnungsbescheides gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie hat jedenfalls die Möglichkeit aufgezeigt, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zustehen kann.

Die Klage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zutreffend gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der gemäß § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW -) zuständigen Stiftungsbehörde, der Bezirksregierung L., gerichtet.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung L. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der Änderung ihrer Satzung durch Ergänzung des begehrten § 2 Abs. 9 nicht zu.

a) Anspruchsgrundlage für den Anspruch ist § 85a Abs. 1 i.V.m. § 85 BGB. Nach § 85a Abs. 1 BGB kann die Satzung durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

b) Die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor. Die Klägerin hat den nach § 4 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) erforderlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Satzungsänderung gestellt. Sie hat am 31. Mai 2024, wirksam von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten, die Genehmigung der Satzungsänderung beantragt. Diesen hatte der Vorstand der Klägerin, vertreten durch Frau S., am 17. Dezember 2015 mit der Beratung und vollumfänglichen Vertretung der Klägerin bei der Wahrnehmung aller im Zusammenhang mit der Klägerin erforderlichen und zweckmäßigen Handlungen wirksam bevollmächtigt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung vertritt allein der Vorstand die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich, wobei das Vorstandsmitglied Frau S. die Stiftung - wie hier geschehen - einzeln gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 der Satzung vertritt. Dem Antrag lagen die erforderlichen Unterlagen über die Änderung der Satzung - Dokumentation des Kuratoriumsbeschlusses, Vorlage eines Ausdrucks der geänderten Satzung, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vom 28. Juni 2024 - bei. Die gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StiftG NRW als Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 80 - 88 BGB zuständige Bezirksregierung L. ist örtlich zuständig. Die Klägerin hat ihren Sitz in E. im Regierungsbezirk L..

c) Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Klägerin steht der Anspruch auf die beantragte Genehmigung der beschlossenen Satzungsänderung nicht zu.

Zwar liegt der Satzungsänderung ein wirksamer Kuratoriumsbeschluss zugrunde (dazu aa). Die Änderung der Satzung ist nicht ausgeschlossen (dazu bb)). Sie ist jedoch nach § 85 BGB nicht genehmigungsfähig (dazu cc)).

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Satzungsänderung hat sich das Gericht - ebenso wie die Stiftungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Verwaltungsebene - auf die Prüfung der Satzungsänderung als solche zu beschränken und darf die erst mittelbar und nicht abschließend feststehenden mit ihrer Umsetzung verbundenen Folgen nicht einbeziehen. Dies gilt auch für die beabsichtigte Umsetzung durch eine Niederlassungsgründung in Spanien und die damit verbundenen Folgen. Die Umsetzung der Satzung und die damit verbundenen Folgen sind nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens.

Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelungssystematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach sich die Zulässigkeit der Satzungsänderung nach § 85 BGB richtet. Die Befugnisse der Stiftungsaufsicht u.a. mit Blick auf die Einhaltung des § 83a BGB sind hingegen reaktiver Art und tragen dem Umstand Rechnung, dass sich der Ort des Verwaltungssitzes nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt.

Kopp, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. August 2025 § 83a BGB Rn. 17; Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025 § 81 BGB Rn. 71.

Insoweit setzt § 83a BGB zunächst einmal nur fest, dass sich der Verwaltungssitz einer Stiftung im Inland zu befinden hat. § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB verpflichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde dazu, die Stiftung aufzuheben, wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann. Voraussetzung für ein Tätigwerden der Stiftungsbehörde in Bezug auf die Verlagerung eines Verwaltungssitzes ins Ausland oder die Begründung eines Verwaltungssitzes im Ausland ist dementsprechend, dass eine solche bereits stattgefunden hat.

Eine Verletzung des § 83a BGB wäre im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Satzungsänderung nur dann zu prüfen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Satzung selbst eine Bestimmung betreffend einen Verwaltungssitz (im Ausland) träfe.

aa) Ein wirksamer Kuratoriumsbeschluss über die Satzungsänderung liegt vor. Das Kuratorium ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 lit. e) der Stiftungssatzung für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen zuständig.

K. W. Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK Stand: 1. Dezember 2025, § 85a BGB Rn. 4: Die Zuständigkeit für Beschlüsse über die Satzungsänderung ergibt sich aus der jeweiligen Stiftungssatzung.

Ausweislich der Niederschrift des Beschlusses über die Satzungsänderung vom 27. Mai 2024 fasste das Kuratorium den Beschluss einstimmig und damit im Einklang mit § 10 Abs. 3 der Satzung, wonach Beschlüsse über die Änderung der Satzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder bedürfen.

Der Beschluss trägt § 10 Abs. 4 der Stiftungssatzung Rechnung, wonach vor Beschlussfassung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen ist. Er erging am 27. Mai 2024 unter der aufschiebenden Bedingung der zu diesem Zeitpunkt bereits beantragten Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts. In dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28. Juni 2024 vor.

bb) Im Stiftungsgeschäft sind Änderungen der Satzung nicht ausgeschlossen (§ 85 Abs. 4 BGB), sondern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ausdrücklich zulässig.

cc) Die Satzungsänderung ist nicht nach § 85 BGB zulässig. Die Zulässigkeit der Satzungsänderung bemisst sich nicht nach § 85 Abs. 1 BGG (dazu (1)). Die maßgeblichen Anforderungen des § 85 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt (dazu (2)). Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BGB erfüllt sind, kommt es nicht an (dazu (3)). Ein Verstoß gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit ist nicht festzustellen (dazu (4)).

(1) Die Satzungsänderung ist nicht an § 85 Abs. 1 BGB zu messen. Nach § 85 Abs. 1 BGB kann der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann (Nr. 1.) oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet (Nr. 2.).

Eine Zweckänderung im Sinne des § 85 Abs. 1 BGB liegt etwa bei einer Änderung der sachlichen (wozu?) oder / und personellen (für wen?) Zielsetzungen der Stiftung im Sinne eines Austauschs des Zwecks vor. Unerhebliche Zweckänderungen und Zweckerweiterungen fallen hingegen nicht hierunter.

Vgl. Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 Rn. 11; Stürner, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Edition Stand: 1. November 2025, § 85 Rn. 1, 6.

Eine Ergänzung des bestehenden Zwecks um ein weiteres Aufgabengebiet dürfte (nur) dann als ein Zweckaustausch anzusehen sein, wenn der bisherige Zweck damit weitgehend in den Hintergrund tritt.

Vgl. Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 Rn. 11.

Hiernach liegt kein Fall des § 85 Abs. 1 BGB vor.

Der bisherige Zweck träte durch die beantragte Satzungsänderung nicht in den Hintergrund, auch wenn die von der Klägerin in dem beschlossenen § 2 Abs. 9 gewählte Formulierung „Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“ anstelle der Bezugnahme auf die von ihr verfolgten Zwecke eine Zweckerweiterung darstellt. Die Klägerin hat wiederholt betont, eine Zweckänderung solle mit dem beschlossenen § 2 Abs. 9 nicht einhergehen. Dies gilt auch, soweit ihr dadurch ermöglicht werden soll, im europäischen Ausland Niederlassungen zu gründen.

(2) Der Satzungsänderung steht § 85 Abs. 2 BGB entgegen. Danach kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach § 85 Abs. 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB nennt Regelbeispiele prägender Bestimmungen. Danach sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens als prägend für eine Stiftung anzusehen.

Die streitgegenständliche Satzungsänderung beinhaltet zum einen eine Zweckerweiterung im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB, soweit Abs. 2 Abs. 9 der Satzung ein Tätigwerden der Stiftung zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vorsieht, welche über die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Zwecke hinausgehen (dazu (a)). Zugleich handelt es sich in Bezug auf die darin geschaffene Möglichkeit der Gründung von Niederlassungen und Zweigstellen im europäischen Ausland um eine Änderung einer prägenden Bestimmung der Stiftungsverfassung im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB (dazu (b)) mit der Folge, dass sich die Satzungsänderung insgesamt nach § 85 Abs. 2 BGB richtet. Es fehlt jedoch an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung (dazu (c)). Die Satzungsänderung ist nicht erforderlich, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. (dazu (d)). Die Satzungsänderung entspricht nicht dem Stifterwillen (dazu (e)).

(a) Bei der Ergänzung der Satzung um § 2 Abs. 9 handelt es sich zum einen um die Änderung des Stiftungszwecks in anderer Weise als nach § 85 Abs. 1 BGB im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB.

Erfasst von § 85 Abs. 2 BGB sind insbesondere Zweckerweiterungen sowie Zweckbeschränkungen, die nicht die Identität der Stiftung verändern.

Vgl. BT-Drs. 19/28173 vom 31. März 2021, S. 66.

Es muss sich bei den geplanten Änderungen des Stiftungszwecks um Konkretisierungen, Modifikationen, Klarstellungen, Ergänzungen etc. des Satzungszwecks handeln, mit denen weder ein Austausch des Zwecks noch dessen erhebliche Beschränkung einhergeht.

Vgl. Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 Rn. 38.

Dies ist hier der Fall. Zwar ist die Zweckerweiterung wegen der damit verbundenen Erweiterung um die bislang nicht vom Stiftungszweck erfassten gemeinnützigen Zwecke nicht unbedeutend, sie verändert die Identität der Stiftung indes nicht.

(b) Zugleich beinhaltet die Satzungsänderung mit der Möglichkeit, Niederlassungen und Zweigstellen im europäischen Ausland zu gründen, die Änderung einer prägenden Bestimmung der Stiftungsverfassung, nämlich der Art und Weise der Zweckerfüllung.

Da sich eine Definition des Wortes „prägend“ weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien findet, ist der Begriff im allgemeinsprachlichen Sinn zu verstehen. Danach sind prägend die individuellen Bestimmungen der Stiftungsverfassung, die die Stiftung kennzeichnen und ihr ihre charakteristische Eigenart verleihen. Dies ist nicht in erster Linie objektiv, sondern vorrangig mit Blick auf den Stifterwillen (§ 83 Abs. 2 BGB) zu bestimmen. Ebenso ist zu fragen, welche Bestimmungen sonst für den Stifter von erkennbar wesentlicher Bedeutung sind.

Vgl. Burgard, Die Änderung prägender und sonstiger Satzungsbestimmungen gemäß § 85 Abs. 2 und 3 BGB, ZStV 2024, S. 39.

Es ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen, welche Satzungsbestandteile bei der individuellen Stiftung nach dem Stifterwillen prägend sind.

Vgl. Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 85 Rn. 25.

Dabei kann eine prägende Bedeutung zu verneinen sein, wenn der Stifter keine Regelungen getroffen hat, die vom Gesetz abweichen. Hingegen sind Regeln umso eher prägend, je ausdifferenzierter und detaillierter die Materie vom Stifter geregelt worden ist. Ist ein solches Regelwerk prägend, fällt jede diesbezügliche Änderung unter § 85 Abs. 2 BGB, selbst wenn die in Rede stehende Regelung selbst nicht prägend wäre.

Vgl. Burgard, s.o., ZStV 2024, S. 39, 40.

In diesem Lichte sind auch die in § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Regelbeispiele zu würdigen.

Von der Regelhaftigkeit der Prägung in den Fällen des § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB sind Ausnahmen denkbar. Insoweit obliegt es dem zuständigen Stiftungsorgan, im Einzelfall das Vorliegen einer Ausnahme darzulegen.

Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 Rn. 42.

Zudem muss eine prägende Bestimmung geändert werden. Dies gilt nach dem Sinn und Zweck des § 85 Abs. 2 BGB auch dann, wenn - wie hier - nicht die Änderung einer bestehenden Bestimmung, sondern die Einfügung einer neuen Bestimmung in Rede steht. Handelt es sich hierbei um eine prägende Bestimmung, ist auch eine künftige Änderung an den Anforderungen des § 85 Abs. 2 BGB zu messen. Wären Ergänzungen nicht von § 85 Abs. 2 BGB erfasst, könnten wesentliche Ergänzungen entgegen ihrem eigentlichen Charakter unter den geringeren Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BGB vorgenommen werden.

Vgl. Burgard, s.o., ZStV 2024, 39, 40.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt handelt es sich bei der beantragten Satzungsergänzung um den in Rede stehenden § 2 Abs. 9 um die Änderung einer prägenden Satzungsbestimmung über die Art und Weise der Zweckerfüllung.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand der dezidierten und kleinteiligen Regelung der Art und Weise der Zweckerfüllung in dem hierfür maßgeblichen § 2 der Stiftungssatzung durch die Stifterin. Sie hat insgesamt drei Absätze der Vorschrift - nämlich Absätze 3, 5 und 7 - der Art und Weise der Zweckerfüllung gewidmet und darin detaillierte Regelungen getroffen. Absatz 3 trifft Regelungen für die eigenverantwortliche Zweckerfüllung durch Projekte, Kooperationen und Unterstützungen sowie Zuwendungen. Die Absätze 5 und 7 betreffen die Förderung der Stiftungszwecke durch ihr Engagement bei der Zweckerfüllung durch andere Einrichtungen und Stiftungen. Eine derartige detaillierte Regelung ist nicht vom Gesetz vorgegeben und verdeutlicht, dass die Art und Weise der Verwirklichung der Stiftungszwecke für die Stifterin von besonderer Bedeutung war. Die nunmehr vorgesehene - weitere - Art und Weise der Zweckerfüllung, nämlich in Form der Gründung von Zweigstellen und Niederlassungen, bedeutet eine Erweiterung der Art und Weise der Zweckerfüllung über den bisher vorgesehenen Regelungsgehalt hinaus. Im Gegensatz zu den bestehenden Regelungen der Absätze 5 und 7, die, wie die Klägerin selbst hervorgehoben hat, bereits einen Expansionsansatz tragen, führt der zur Genehmigung gestellte Absatz 9 durch die Ermöglichung der Schaffung von Niederlassungen und Zweigstellen zu einer dauerhaften Expansion der Klägerin auch in anderen Ländern und eine dortige Präsenz von nicht nur vorübergehender Dauer. Die Präsenz der Klägerin ist damit nicht mehr projektbezogen, sondern stiftungsbezogen. Dies geht nicht nur mit einem erhöhten Kostenrisiko einher als es aufgrund der anderen in § 2 Abs. 3, 5 und 7 der Satzung vorgesehenen Modalitäten der Zweckerfüllung der Fall ist. Vielmehr begibt sich die Klägerin mit der Gründung von Niederlassungen oder Zweigstellen in anderen europäischen Ländern zugleich jeweils in den Bereich anderer Rechtssysteme mit möglicherweise anderen Anforderungen, Rechten und Pflichten. Im Vergleich zu der Stiftung in der aktuellen Form mit einem Sitz in Deutschland verleiht dies der gesamten Stiftung, ihrer Aufstellung und der Stiftungstätigkeit ein anderes Gepräge.

Der prägende Charakter ist dem gewünschten Absatz 9 nicht deswegen abzusprechen, weil es sich bei Bestimmungen über die Art und Weise der Zweckerfüllung nicht um für das Stiftungsgeschäft wesentliche Bestimmungen im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt. Auch steht der Umstand, dass die Aufzählung der Art und Weise der Zweckerfüllung in § 2 Abs. 3 der Satzung mit den Worten „Der Stiftungszweck im Sinne des Abs. 2 wird insbesondere verwirklicht durch […]“ (kursiv nur hier), eingeleitet wird, der Einordnung des Abs. 9 als prägende Bestimmung nicht entgegen. Zwar bedeutet die Verwendung des Wortes „insbesondere“ grundsätzlich, dass die anschließende Aufzählung nicht abschließend ist. Es kann jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ohne weiteres angenommen werden, dass allein wegen der Verwendung dieses Wortes der Erweiterung der Arten der Zweckverwirklichung durch die Gründung von Zweigstellen und Niederlassungen keine prägende Wirkung zukommt. Dass die Stifterin diesen Begriff bewusst und in Abgrenzung anderer Formulierungen gewählt hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, da es sich insoweit um eine zwingende Vorgabe der steuerlichen Mustersatzung im Sinne der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung (AO) handelt.

Kritisch zum prägenden Charakter von Bestimmungen zur Art und Weise der Zweckerfüllung u.a. Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 85 Rn. 29; Heuel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 85 BGB Rn. 12.

Schließlich handelt es sich auch nicht deshalb um eine nichtprägende Satzungsbestimmung, weil die Klägerin die Gründung von Niederlassungen - wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - selbst lediglich als ein Hilfsmittel der Art und Weise der Zweckverfolgung nach § 2 Abs. 3 der Satzung ansieht. Träfe dies zu, müsste für die in § 2 Abs. 5 und Abs. 7 der Satzung vorgesehenen Arten der Zweckverfolgung dasselbe gelten - sie müssten ebenfalls bloße Hilfsmittel der Art und Weise der Zweckverfolgung sein -, mit der Folge, dass beide Absätze streng genommen überflüssig wären. Wäre dies der Fall, erschließt sich indes nicht, aus welchen Gründen die Stifterin zwei derart detaillierte Bestimmungen getroffen haben sollte. Im Gegenteil bestätigt gerade die Existenz der beiden detaillierten Regelungen des § 2 Abs. 5 und des § 2 Abs. 7 der Satzung die rechtliche Einordnung des beschlossenen § 2 Abs. 9 als eigenständige Bestimmung über die Art und Weise der Zweckverfolgung.

(c) Zur Überzeugung des Gerichts haben sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung nicht wesentlich geändert. Hier maßgebliche Verhältnisse sind die Rahmenbedingungen für die Betätigung der Stiftung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Stifter die Stiftungserrichtung jeweils auf der Grundlage bestimmter Verhältnisse vornimmt und eine Änderung ohne entsprechende Veränderung der Verhältnisse ausgeschlossen sein soll.

Stumpf, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Auflage 2025, § 85 BGB Rn. 31.

Verhältnisse im vorgenannten Sinn können auch subjektive Vorstellungen des Stifters sein, etwa dann, wenn er bei Stiftungserrichtung wesentliche Fragen nicht bedacht hat, vgl. § 84a BGB i.V.m. § 665 BGB. Mithin können Fehlvorstellungen des Stifters bei der Stiftungserrichtung eine Satzungsänderung aufgrund nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse rechtfertigen.

Heuel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 85 BGB Rn. 11; Kirchhain, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Auflage 2024, § 9 Rn. 38; Burgard, s.o., ZStV 2024, 39, 46.

Die „Änderung der Verhältnisse“ kann sowohl das allgemeine soziale, wirtschaftliche, rechtliche oder politische Umfeld oder die Umweltbedingungen betreffen als auch konkrete Verhältnisse der einzelnen Stiftung, wie etwa Vermögensverluste oder -zuwächse. Die Entscheidung, ob eine „Veränderung der Verhältnisse“ vorliegt, erfordert einen Abgleich der vorgefundenen Verhältnisse mit den bei Errichtung der Stiftung bestehenden und insbesondere bei der positiven Prognose dauernder und nachhaltiger Erfüllbarkeit der Stiftungszwecke (§ 82 BGB) zugrunde gelegten Verhältnissen.

Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 85 BGB (Stand: 5. Dezember 2023) Rn. 31; Burgard, s.o., ZStV 2024, 39, 46.

Eine Veränderung der Verhältnisse ist für die Stiftung als wesentlich anzusehen, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hat. Eine solche wesentliche Veränderung der Verhältnisse muss darüber hinaus dazu führen, dass die der Stiftung vom Stifter gegebene Verfassung den neuen Anforderungen nicht mehr genügt. Ob die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen, ist stets eine einzelfallbezogene Entscheidung. Diese Entscheidung kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Stiftungsverfassung und der Entwicklung der jeweiligen Stiftung getroffen werden.

Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 19/28173, S. 67; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 85 BGB (Stand: 5. Dezember 2023) Rn. 33.

Hiervon ausgehend kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Stiftung nicht angenommen werden. Als wesentliche Änderung der Verhältnisse kommen hier allein die von der Klägerin vorgetragene stärkere internationale Ausrichtung der Stiftung auf der Grundlage eines Workshops mit internationaler Ausschreibung und die Gewinnung zweier spanischer Förderer sowie ein aktuelles Projekt in Innsbruck in Betracht.

In Bezug auf die nach der Formulierung des streitgegenständlichen § 2 Abs. 9 der Satzung vorgesehene Zweckerweiterung (über die in § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung hinaus) ist eine Änderung der Verhältnisse damit weder hinreichend ersichtlich noch vorgetragen. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragenen Umstände handelt es sich bei der internationalen Ausrichtung der Klägerin erst um den Beginn einer beabsichtigten und von ihr selbst initiierten Erweiterung des Radius der Stiftung, die ihre Grundlage ihrem Vorbringen nach in einem im Jahr 2023 durchgeführten - erstmals international ausgerichteten - Workshop mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern habe und zur Gewinnung zweier spanischer Förderer geführt habe. Diese internationale Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin hat ihren Anfang nach Aktenlage erst genommen, nachdem sich die Stifterin und ihr Miteigentümer zu der Zuwendung der auf P. belegenen Immobilie an die Klägerin entschlossen hatten.

Gemessen an den Regelungen der Stiftungssatzung handelt es sich bei der Durchführung eines oder mehrerer Workshops mit internationalem Teilnehmerkreis und der Gewinnung von Förderern aus dem europäischen Ausland nicht um eine wesentliche Veränderung der Umstände. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Durchführung des Workshops auf der Grundlage der bestehenden Satzung erfolgt ist. § 2 Abs. 3 lit. a) der Stiftungssatzung in ihrer derzeitigen Fassung erfasst eine solche Art und Weise der Zweckerfüllung seinem Wortlaut nach. Danach wird der Stiftungszweck im Sinne des Abs. 2 insbesondere verwirklicht durch die Förderung sowie die eigene Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Bereich des Stiftungszwecks. Gleiches gilt mit Blick auf ein aktuelles, derzeit in Innsbruck durchgeführtes Projekt der Klägerin, über das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung allgemein ausgeführt hat. Der vorgetragene Umstand, dass die beabsichtigte Gründung einer Niederlassung in Spanien unter Einbeziehung der auf P. belegenen Immobilie in das Stiftungsvermögen zu einer stärkeren internationalen Ausrichtung der Stiftung führen solle, stellt - schon da dieser Umstand in der Zukunft liegt - keine wesentliche bereits eingetretene Umstandsveränderung dar. Auch ist die Immobilie selbst dem Vermögen der Klägerin noch nicht zugeflossen.

Der bloße Umstand, dass der Klägerin die in Rede stehende auf P. belegene Immobilie von nicht unbeträchtlichem Wert angeboten wurde, stellt sich nicht als wesentliche Veränderung ihrer Verhältnisse dar. Es handelt sich - anders als etwa eine konkrete Vermögenseinbuße - nicht um einen bereits eingetretenen Umstand, sondern erst um die Aussicht auf eine Veränderung, um eine Option, die angenommen oder abgelehnt werden kann. Zudem streitet insoweit gegen die Annahme einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, dass die Klägerin in ihrem Stiftungsvermögen bereits über eine mit einem Wert im Millionenbereich dotierte Immobilie in K. verfügt, weshalb sich das bloß mögliche Hinzukommen einer weiteren, wenn auch weitaus wertvolleren, Immobilie nicht als wesentliche Veränderung darstellt, zumal auch die Satzung der Klägerin bereits Regelungen für den Fall einer Zustiftung (§ 3 Abs. 4) und eines Zuwachses von mit einer Steuerpflicht belastetem Vermögen (§ 3 Abs. 1) vorsieht.

(d) Unterstellte man - für die weitere Betrachtung zugunsten der Klägerin - veränderte Verhältnisse, ist die Satzungsänderung nicht erforderlich, um die Stiftung daran anzupassen.

Schließlich muss die Satzungsänderung erforderlich sein, um die Stiftung an die veränderten Umstände anzupassen. Bei dieser Voraussetzung für eine Satzungsänderung im Sinne des § 85 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wonach Eingriffe in die Stifterautonomie nur zulässig sind, wenn die Änderung der Umstände gemessen am Stifterwillen wesentlich und die Satzungsänderung gemessen daran erforderlich ist.

Weitemeyer, in: Münchener Kommentar BGB, 10. Auflage 2025, § 85 Rn. 24, mit weiteren Nachweisen.

Die Satzungsänderung ist dementsprechend nicht erforderlich, wenn ihr Ziel auch durch weniger einschneidende Maßnahmen, etwa gemäß § 85 Abs. 3 BGB, erreicht werden kann.

Stürner, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Edition Stand: 1. November 2025, § 85 Rn. 7.

Die Umgestaltung der Satzung muss sich als Mittel zum Zweck darstellen, die Zweckverwirklichung dauerhaft zu erleichtern oder zu verbessern. Die Änderung darf sich daher nicht als bloße Anpassung der Stiftung an die Arbeitsweise der derzeitigen Organmitglieder darstellen oder willkürlich in die Stiftungsverfassung eingreifen, was etwa bei einem reinen Modernisierungswunsch der Fall wäre.

Wiese in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 85 BGB Rn. 8; Beyer, Satzungsänderungen und Stifterwille - Eine Analyse des neuen Stiftungsrechts, ZStV 2021, S. 161, 165.

Auch vor dem Hintergrund der veränderten Verhältnisse muss die Änderung der Stiftungssatzung verhältnismäßig sein. Nichtige Anlässe rechtfertigen keine umstürzenden Veränderungen. Ein triftiger Grund für die Veränderung reicht hingegen aus. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Erforderlichkeit kommt den Stiftungsorganen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt von der Stiftungsaufsicht oder Gerichten zu überprüfen ist.

Stumpf, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Auflage 2025, § 85 BGB Rn. 35 f.

Dies vorangestellt stellt sich die Satzungsänderung nicht als erforderlich dar.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die formulierte Zweckerweiterung über § 2 Abs. 2 der Satzung hinaus, der bereits keine erkennbaren hierauf bezogenen veränderten Verhältnisse zugrunde liegen.

In Bezug auf die vorgesehene Möglichkeit der Niederlassungsgründung / Zweigstellengründung ist die Satzungsänderung ebenso wenig erforderlich. Insoweit genügt - auch unter Berücksichtigung des den Stiftungsorganen zukommenden Entscheidungsspielraums betreffend die von ihnen ergriffene Maßnahme - die in § 2 Abs. 3 lit. a) der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Förderung und Durchführung von eigenen Projekten und Maßnahmen im Bereich des Stiftungszwecks zur Überzeugung des Gerichts bereits den geltend gemachten geänderten Verhältnissen der gesteigerten Internationalität einschließlich der damit einhergehenden Anforderungen an die Klägerin. Auf dieser Basis lassen sich international ausgerichtete Projekte durchführen, wie die offenbar erfolgreiche Organisation und Durchführung des international ausgerichteten Workshops im Jahr 2023 und des aktuellen Projekts in Innsbruck verdeutlichen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat selbst vorgetragen, die Stiftung benötige keine besondere Werbung bspw. an spanischen Universitäten, damit sie Bewerbungen für Förderungen erhalte. Diese erreichten sie bereits so. Bei alledem ist zwar zu sehen, dass die mit der beschlossenen Satzungsänderung einhergehende Gründung von Niederlassungen im europäischen Ausland bzw. der konkret beabsichtigten Niederlassung in Spanien die dortige Präsenz der Klägerin verfestigen und eine Durchführung international ausgerichteter Projekte erleichtern würde. In diesem Zusammenhang gilt es indes zu beachten, dass § 85 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung trägt, dass nach Errichtung der Satzung eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die mit Blick auf die künftige Zweckverfolgung durch die Stiftung eine Reaktion durch Satzungsänderung erfordert. Die Satzungsänderung stellt sich mithin nach der gesetzlichen Konzeption des § 85 Abs. 2 BGB als eine notwendige Konsequenz von bereits Geschehenem dar. Hintergrund der hier beabsichtigten Niederlassungsgründung ist jedoch, wie die Klägerin selbst wiederholt vorgetragen hat, dass die auf P. belegene Immobilie dem Stiftungsvermögen erst noch (zukünftig) zugeschlagen werden soll, wobei die mit einer schlichten Zustiftung verbundene an den spanischen Staat zu entrichtende Körperschaftssteuer umgangen werden soll. Diese zugrunde liegende auf die Zukunft gerichtete Intention verdeutlicht die aus der Aktenlage ersichtliche Chronologie der Ereignisse und ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch so - nämlich als erforderliche Grundlage einer zukünftigen weiteren internationalen Expansion - umschrieben worden: Die Stifterin und der weitere Miteigentümer der Immobilie haben im Jahr 2022 den Entschluss gefasst, die Immobilie in das Stiftungsvermögen zu überführen. Erst danach, im Jahr 2023, richtete die Klägerin ihren ersten Workshop mit internationalem Teilnehmerkreis aus und gewann zwei Förderer aus Spanien. Nun führt sie ein weiteres Projekt mit internationalem Bezug in Innsbruck durch. In der Gesamtschau dieser Umstände stellt sich die Satzungsänderung eher als Anpassung der Satzung an die Arbeitsweise der derzeitigen Stiftungsorgane und deren Wunsch nach einer internationalen Ausrichtung und Expansion der Klägerin dar, denn als Anpassung an wesentlich veränderte die Klägerin (die Stiftung selbst) betreffende Umstände. Den hier vorliegenden prospektiven, in die Zukunft gerichteten Charakter der von der Klägerin vorgetragenen Erforderlichkeit hat ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung selbst bekräftigt, indem er die Notwendigkeit einer besseren Präsenz und Sichtbarkeit hervorgehoben hat, wenn man europäisch vertreten sein wolle.

Der Umstand, dass die eine Gründung der Niederlassung in Spanien legitimierende Satzungsänderung für die Klägerin in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf den nunmehr beabsichtigten Ausbau ihrer internationalen Ausrichtung förderlich sein mag, ist im Rahmen des § 85 Abs. 2 BGB nicht von entscheidender Bedeutung.

Ohne dass es hierauf ankommt - da Streitgegenstand die konkret beantragte Satzungsänderung und keine alternativen möglichen Handlungsweisen der Klägerin sind - wäre die beabsichtigte Änderung der Satzung auch nicht erforderlich, um eine etwaige beabsichtigte Zustiftung der auf P. belegenen Immobilie zum Vermögen der Stiftung zu realisieren. § 3 Abs. 4 der Stiftungssatzung lässt Zustiftungen bereits jetzt zu. Danach wachsen dem Stiftungsvermögen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Der Umstand, dass für die Zustiftung einer in Spanien belegenen Immobilie an eine ausländische gemeinnützige Stiftung eine Körperschaftssteuer anfällt, steht dem nicht entgegen, da diese nur einen Bruchteil des Werts der Immobilie ausmacht und die Immobilie dennoch - wenn auch belastet mit der Körperschaftssteuer - für die Klägerin einen wirtschaftlich vorteilhaften Vermögenszuwachs bedeutet. Auch ein mit einer Steuerpflicht belasteter Vermögenszuwachs der Klägerin ist in der Satzung bereits vorgesehen: Nach § 3 Abs. 1 ergibt sich das Stiftungsvermögen aus dem Stiftungsgeschäft sowie - wenn die Stiftung Erbe wird - aus dem Nachlass der Stifterin, nach Erfüllung aller Vermächtnisse und Auflagen sowie Nachlassverbindlichkeiten (wie einer etwaigen Erbschaftssteuer).

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die anfallende Körperschaftssteuer von etwa 700.000,- Euro nicht finanzieren zu können, vermag sie hiermit die Erforderlichkeit der begehrten Satzungsergänzung ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit hat sie bereits nicht dargelegt, aus welchem Grund sie vor dem Hintergrund ihres jährlichen Budgets von zwischen 500.000.- Euro und 600.000,- Euro und einer zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie auf P. - wie sie auch schon hinsichtlich der in K. belegenen Immobilie betrieben wird - nicht in der Lage sein sollte, die Körperschaftssteuer und die regelmäßig anfallenden Kosten wie etwa die Grundsteuer zu begleichen. Ungeachtet dessen trägt die Stiftungssatzung auch einem solchen Fall Rechnung und dürfte eine Belastung des vorhandenen Stiftungsvermögens, etwa durch eine Kreditaufnahme, ermöglichen: Nach § 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung kann das Stiftungsvermögen mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist.

(e) Die Änderung der Satzung entspricht schließlich auch nicht dem Willen der Stifterin.

Nach § 83 Abs. 2 BGB haben die Stiftungsorgane bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung - und damit auch bei jeder Satzungsänderung - den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 29, 64; D. U. Otto in: Herberger/Mar­tinek/Rüß­mann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 85 BGB (Stand: 5. Dezember 2023) Rn. 14.

Gegen den Willen des Stifters kann die Satzung nicht geändert werden. Ein Recht des Stifters zur Änderung der Satzung nach deren Anerkennung (sog. Stifterprivileg) besteht nicht. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Reform des Stiftungsrechts ausdrücklich dagegen entschieden, ein Recht des Stifters auf Satzungsänderung in das Gesetz aufzunehmen. Ein solches Änderungsrecht würde dem Stifter ermöglichen, die Stiftung allein deswegen grundlegend umzugestalten, weil sich sein Wille in Bezug auf die Stiftung geändert hat oder sich seine mit der Stiftung verbundenen Erwartungen nicht erfüllt haben. Das wäre mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für die Stiftung, die Stiftungsorgane und die Stiftungsaufsicht verbunden.

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 30 f.; OLG Köln, Urteil vom 2. März 2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 153.

Vielmehr ist nach Errichtung der Stiftung diese vom Stifter getrennt zu betrachten:

Nach Abschluss ihrer Errichtung steht die Stiftung nicht länger zur Disposition des Stifters. Sie gehört nicht dem Stifter, sondern ist eine von diesem unabhängige eigenständige juristische Person. Zwar kann sich der Stifter im Stiftungsgeschäft durch die Satzung bestimmte Rechte in Bezug auf die Stiftung einräumen oder sich die Mitgliedschaft in Stiftungsorganen vorbehalten. Bei der Wahrnehmung solcher Rechte handelt der Stifter aber als Organ oder Mitglied eines Organs der Stiftung. Als solches kann er eine Satzungsänderung mitbeschließen. Seine Organrechte muss der Stifter jedoch immer ausschließlich im Interesse der Stiftung ausüben. Der Stifter hat wie jedes andere Organ auch seinen - maßgeblichen - bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen zu berücksichtigen.

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 29, 31; BVerwG, Beschluss vom 29. November 1990 - 7 B 155.90 -, juris Rn. 3; Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 BGB Rn. 5.

Das bedeutet zugleich: Nach Anerkennung der Stiftung hat der Stifter auf deren Satzung, Geschäftstätigkeit und Bestand keinen Einfluss mehr; ihre Unverfügbarkeit auch für den Wandel seiner Interessen und Ziele kommt darin zum Ausdruck.

Vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. März 2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 146.

Mit der Genehmigung der Stiftung, durch die sie Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Stifterwille mit anderen Worten verselbständigt und objektiviert und bleibt insoweit auch für Satzungsänderungen maßgeblich.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2024 - 4 K 4809/23 -, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, juris, Rn. 24.

Zugleich werden mit der Entstehung der Stiftung besondere Obhutspflichten der Stiftungsaufsicht begründet, die mit der Genehmigung eine Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stifterwillens übernimmt.

Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 25 A 2431/94 -, juris Rn. 40 ff.; vgl. a. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 30.

Zur Bestimmung des maßgeblichen Stifterwillens ist regelmäßig zunächst zu ermitteln, welcher Wille des Stifters im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gekommen ist. Wenn sich aus dem Stiftungsgeschäft ein Stifterwille nicht eindeutig ergibt, können aber auch andere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung erstellt wurden, zur Ermittlung des Stifterwillens herangezogen werden. Der tatsächliche Stifterwille kann auch konkludent aus den Umständen der Stiftungserrichtung ermittelt werden. Daneben können auch Aussagen des Stifters und dritter Personen im Hinblick auf den Stifterwillen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung herangezogen werden.

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB); Heuel, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Auflage 2023, § 83 BGB Rn. 11.

Ist der ausdrückliche Stifterwille nicht feststellbar, haben die Stiftungsorgane so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Bei jeder Satzungsänderung ist immer zu fragen, ob es mit dem Stifterwillen vereinbar ist, dass die jeweilige Bestimmung der Stiftungsverfassung überhaupt geändert wird, und inwieweit es gegebenenfalls eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt, die dem Stifterwillen besser entspräche.

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB).

Während in der Rechtsprechung teilweise der Stifterwille bzw. der mutmaßliche Stifterwille selbst anhand der oben genannten Maßstäbe selbst ermittelt wird,

vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2024 - 4 K 4809/23 -, juris Rn. 61 ff.; BT-Drs. 19/28173, S. 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB); Heuel, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Auflage 2023, § 83 BGB Rn. 11; Wiese, in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 83 Rn. 3,

wird andererseits teilweise vertreten, die Stiftungsaufsicht sei auf eine Rechtskontrolle der Stiftungsorgane beschränkt, denen eine Auslegungsprärogative hinsichtlich des Stifterwillens zukomme. Die Stiftungsaufsicht könne nicht ihr Ermessen an die Stellte des Ermessens der Stiftungsorgane setzen. Eine Ablehnung der Genehmigung sei erst möglich, wenn das Handeln der Stiftungsorgane nicht mehr vertretbar sei.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, ZIP 1987, S. 1046, 1047; Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 85a Rn. 4.

Maßgeblich hierfür sei, ob die Stiftungsorgane alle für die Auslegung des Stifterwillens maßgeblichen Dokumente berücksichtigt hätten und dass die Auslegung nicht gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße.

Vgl. Burgard, s.o., ZStV 2024, 39, 49.

Einer Entscheidung, welcher Prüfungsmaßstab und welche Prüfungsdichte im Hinblick auf den hier maßgeblichen (mutmaßlichen) Stifterwillen anzulegen ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht: Sowohl eine eigenständige Ermittlung des Stifterwillens als auch eine auf „Ermessensfehler“ beschränkte Rechtskontrolle führen im vorliegenden Fall jeweils zu dem Ergebnis, dass die beschlossene Satzungsergänzung nicht dem (mutmaßlichen) Stifterwillen entspricht. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung auszuführen, dass es hier nicht maßgeblich um die Frage geht, ob es dem Stifterwillen entspricht, die auf P. belegene Immobilie der Stiftung am sinnvollsten und unter Ausnutzung des größten Sparpotentials zuzuführen, indem die Satzung um den zur Genehmigung gestellten § 2 Abs. 9 ergänzt wird. Vielmehr ist die hier relevante Frage, ob es dem Stifterwillen entspricht, den streitgegenständlichen § 2 Abs. 9 in die Stiftungssatzung aufzunehmen, um einer behaupteten zunehmend internationalen Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin Rechnung zu tragen.

Im Rahmen der eigenständigen Ermittlung des (mutmaßlichen) Stifterwillens ist zunächst festzustellen, dass ein eindeutiger ausdrücklicher, mit der Satzungsänderung im Einklang stehender Stifterwille im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung nicht erkennbar ist. Der im Satzungstext verschriftlichte Wille der Stifterin deutet einen die Satzungsänderung stützenden Stifterwillen nicht an. Zwar sieht die Satzung vor, dass die Klägerin nicht nur eigene Projekte und Aktivitäten betreiben darf, vielmehr ist auch die Beteiligung an anderen Einrichtungen und ein treuhänderisches Tätigwerden für andere Einrichtungen möglich. Die Schaffung einer (weiteren) Niederlassung der Klägerin an einem vom Rechts- oder Verwaltungssitz verschiedenen Ort im EU-Ausland ist davon indes nicht erfasst. Die Klägerin hat durch ihre Stiftungsorgane keine weiteren Unterlagen vorgelegt oder andere Umstände vorgetragen, aus denen sich ein konkreter Stifterwille im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung entnehmen ließe, mit dem die beschlossene Satzungsänderung im Einklang stehen könnte. Im Gegenteil hat sie selbst vorgetragen, dass ein eindeutiger Stifterwille bereits deswegen nicht vorliege, da die Stifterin sich über eine internationale Ausrichtung oder Expansion der Klägerin bei Stiftungserrichtung keine Gedanken gemacht habe.

In Ermangelung eines ermittelbaren ausdrücklichen Stifterwillens ist daher auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen. Dabei ist unter Zugrundelegung des historischen Stifterwillens zu erforschen, wie der konkrete Stifter entschieden hätte, wenn er die aktuelle Situation zu lösen hätte. Im Zweifel ist auf den vernünftigen Stifter abzustellen, ohne dass hierdurch ein Widerspruch zu dem erkennbaren Willen entstehen darf.

Wiese, in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 83 Rn. 3; Schwalm, Das neue Stiftungsrecht - Ein Kompendium zur Stiftungsrechtsreform (auch) für die notarielle Praxis (Teil 1), NotBZ 2022, S. 81, 88. vgl. aber auch BT-Drs. 19/28173, S. 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB): Wille, der dem Interesse der Stiftung entspricht.

Lässt sich ein mutmaßlicher Wille des Stifters, dass er der Satzungsänderung zugestimmt hätte, nicht ermitteln, so muss diese unterbleiben. Die Stiftungsgremien, die die Satzungsänderung beantragen, sind insofern darlegungspflichtig.

Vgl. Mehren, in: Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Auflage 2023, § 3 Stiftungsrecht Rn. 77, mit weiteren Nachweisen.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, steht der mutmaßliche Stifterwille der in Rede stehenden Satzungsänderung entgegen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung ergibt sich, dass die Schaffung der Möglichkeit der Gründung einer Niederlassung im europäischen Ausland vom mutmaßlichen Stifterwillen nicht mehr gedeckt ist. Zwar enthält die Satzung, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, in § 2 Abs. 5 und 7 Ansätze für eine Expansion der Klägerin. So kann sich die Klägerin nach § 2 Abs. 5 an Einrichtungen beteiligen, die die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke verfolgen. Nach § 2 Abs. 7 kann die Klägerin zudem als Treuhänderin die Trägerschaft anderer unselbstständiger (nichtrechtsfähiger) Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen und die daraus resultierenden Verwaltungskosten tragen.

Gemein ist diesen beiden Expansionsansätzen, dass sie nicht mit einem Auftreten der Klägerin selbst nach außen und ausgehend von einem weiteren Standort der Stiftung selbst einhergehen. § 2 Abs. 5 und 7 der Satzung lassen zudem erkennen, dass es sich hierbei jeweils lediglich um eine auch in finanzieller Hinsicht überschaubare Beteiligung an den Aktivitäten anderer Akteure handelt. Gerade im Hinblick auf die vorgesehenen möglichen Beteiligungen der Klägerin ist die Stiftungssatzung geprägt durch eine Begrenzung der mit einer solchen Beteiligung einhergehenden finanziellen Risiken. Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Klägerin ihre durch Risikovermeidung geprägte Ausrichtung in der Satzung auch tatsächlich praktiziert. So haben sie vorgetragen, es gehe ihnen mit der streitgegenständlichen Satzungsänderung um die Vermeidung der Entrichtung der Körperschaftssteuer und der künftigen laufenden Steuern für die Immobilie auf P. wie etwa der Grundsteuer. Die beabsichtigte Satzungsänderung widerspricht diesem die Klägerin prägenden Prinzip der Risikovermeidung. Die Gründung einer Niederlassung in einem anderen europäischen Land - zumal die beantragte Satzungsänderung dies in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erlaubte - hat einen völlig anderen Charakter als den einer in § 2 Abs. 5 oder Abs. 7 der Satzung vorgesehenen Beteiligung. Damit begibt sich die Klägerin als Stiftung selbst in den Bereich anderer Rechtssysteme, deren Regelungen sie unterworfen sein könnte - wie sie es in dem konkret von ihr avisierten Fall einer Niederlassung in Spanien tatsächlich wäre. Zudem gehen mit einer eigenen Niederlassung andere Verpflichtungen in finanzieller und organisatorischer Hinsicht einher als etwa mit der treuhänderischen Trägerschaft oder Verwaltung bei gleichzeitiger Übernahme der Kosten durch die andere Stiftung. Dass die Stifterin bei Errichtung der Stiftung eine Expansion derartigen Ausmaßes in ihren Willen aufgenommen hätte, wenn sie den vorliegenden Sachverhalt bedacht hätte, ist angesichts der auf Risikovermeidung angelegten bestehenden Satzungsregelungen nicht beachtlich anzunehmen. Dafür, dass sich die Stifterin insoweit wesentlich falsche Vorstellungen gemacht hat, fehlt es an Anhaltspunkten, da eine Grundlage für eine etwaige Expansion der Tätigkeit und Beteiligungen und ggfs. sogar eine damit verbundene Internationalisierung der Stiftungstätigkeit, wie soeben aufgezeigt, bereits in der Satzung angelegt war und ist. Insoweit hätte es nahe gelegen, eine internationale Expansion der Klägerin durch die Gründung eigener Niederlassungen ausdrücklich in die Beschreibung der Art und Weise der Zweckerfüllung aufzunehmen, wäre dies gewollt gewesen. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat keine weiteren Umstände vorgetragen und keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die eine andere Einschätzung zu tragen geeignet sind.

Dem Umstand schließlich, dass die Satzungsänderung durch die Stifterin selbst initiiert worden ist, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Relevanz zu. Die rechtliche Selbstständigkeit der Klägerin als eigenständige juristische Person des Privatrechts ist durch den Stifterwillen, wie er im Zeitpunkt ihrer Errichtung bestand, geprägt. Der aktuelle Wunsch der Stifterin nach einer internationalen Ausrichtung der Klägerin, die sie bei Errichtung noch nicht im Blick hatte, lässt für sich gesehen keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf einen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bestehenden mutmaßlichen Stifterwillen zu, dem die Möglichkeit entsprechen würde, Niederlassung im Ausland zu gründen.

Zu demselben Ergebnis führt eine auf Ermessensfehler reduzierte Prüfung. Auch hiernach widerspricht die zur Genehmigung gestellte Satzungsänderung dem mutmaßlichen Stifterwillen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist nicht vertretbar, denn sie entspricht nicht den oben genannten Anforderungen. Bei dem Beschluss über die Satzungsänderung hat das Kuratorium die Satzung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt und fehlerhafte Erwägungen angestellt.

In Kenntnis der bestehenden Satzung und der eng gefassten Grenzen der in der Satzung bereits vorgesehenen Expansionsmöglichkeiten der Klägerin hat das Kuratorium der Bedeutung einer Niederlassung im europäischen Ausland nicht das ihr objektiv zukommende zutreffende Gewicht zugemessen. Namentlich hat sie dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Willen zur Risikovermeidung nicht Rechnung getragen. Zudem hat das Kuratorium zu Unrecht den - unmaßgeblichen - aktuellen Willen der Stifterin und den Umstand, dass diese die Satzungsänderung initiiert hat, bei der Interpretation des Stifterwillens gewürdigt und diesen an die Stelle des allein maßgeblichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Stifterwillens im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung gesetzt. Letztlich hat das Kuratorium den gewünschten Vermögenszuwachs durch die konkrete Immobilie unter Vermeidung der spanischen (vergünstigten) Körperschaftssteuer zu eng für sich genommen betrachtet und nicht in das rechte Verhältnis gesetzt mit den für die Stiftung begründeten rechtlichen und möglichen finanziellen Risiken durch die beantragte Satzungsänderung, die abstrakt generell Niederlassungen und Zweigstellen in allen europäischen Mitgliedsstaaten erlauben würde.

(3) Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BGB vorliegen, kommt es nicht an, da es sich bei der zur Genehmigung gestellten Satzungsänderung um eine - vorrangig zu prüfende - Änderung einer prägenden Satzungsbestimmung handelt, die nicht an den Anforderungen des § 85 Abs. 3 BGB zu messen ist.

(4) Soweit der Satzungsänderung - darauf kommt es vorliegend an - der Stifterwille im Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts bzw. die weiteren Voraussetzungen des § 85 BGB entgegenstehen, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Ermangelung sekundärrechtlicher Regelungen über Stiftungen sind die Mitgliedstaaten frei darin, zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Stifterwillen schützen. Dem rechtlichen Regime hat sich die Stifterin selbst unterworfen.

Vgl. hierzu Niermann, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2023, § 31 Rn. 42.

Zum anderen resultiert die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Satzungsänderung in erster Linie aus deren Widerspruch zu dem im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bestehenden Stifterwillen und nicht aus der einschränkenden Wirkung einer rechtlichen Bestimmung. Nach den obigen Ausführungen steht der Stifterwille als der Wille der Klägerin der durch die beantragte Satzungsänderung ermöglichten Gründung von Niederlassungen in anderen Ländern der Europäischen Union entgegen. Damit ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit zu berufen, die in Anspruch zu nehmen gerade nicht ihrem Willen entspricht. Auf Fragen des rechtlichen Dürfens kann sich nur berufen, wer dies rechtlich beachtlich will. Hier liegt die Besonderheit in dem durch die Stifterin selbst gewählten Rechtsgeschäft, ihr Vermögen vormals in eine Stiftung einzubringen und ihren Stiftungswillen in der Satzung ihrem damaligen Willen entsprechend zu manifestieren. Sofern sie nunmehr etwas anderes, weiteres oder mehr möchte, weicht dies von dem ursprünglichen Willen bei Gründung der Stiftung ab. Dieser ist jedoch maßgeblich. Entscheidend ist nach dem Stiftungsrecht vorliegend, was die Stiftung will, nicht was die Stifterin oder das Kuratorium will. Diese haben den Stifterwillen im Zeitpunkt des Stiftergeschäfts zu achten. Die Stiftung will nach dem feststellbaren Stifterwillen - wie dargelegt - keine (weiteren) Standorte in EU-Mitgliedstaaten durch Niederlassungen oder Zweigstellen gründen. Damit fehlt es für einen Grundfreiheitenverstoß bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Den Ausführungen der Beteiligten zu einem etwaigen - in der Umsetzung des geplanten Vorhabens der Klägerin liegenden möglichen - Verstoß gegen § 83a BGB ist vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Fragen der Zulässigkeit mehrerer Verwaltungssitze und ob die Gründung einer Niederlassung in Spanien wegen der damit verbundenen dortigen Registrierungspflicht, des Erfordernisses, dort eine Stiftungstätigkeit unter Vorhaltung eines gewissen Umfangs an Personal und Organisation zu entfalten, zu einer Schaffung eines zweiten Verwaltungssitzes führen würde, der sich entgegen § 83a BGB außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befände. Jedenfalls mit Blick auf den nach den spanischen Anforderungen an den vorzuhaltenden Verwaltungsapparat und den Umfang der dortigen Tätigkeit dürfte dies nicht von vornherein zu verneinen sein.

II. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

IV. Der Anregung der Klägerin, die Berufung zuzulassen, war nicht nachzukommen, da die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.