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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.02.2026 – 19 L 2544/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0227.19L2544.25.00

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 7381/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2025 hinsichtlich Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer II. wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn sie lässt erkennen, warum die Antragsgegnerin ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren für nicht hinnehmbar hält. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass aufgrund der fortgesetzten Missachtung steuerlicher Pflichten eine Fortsetzung der Gewerbeausübung durch den Antragsteller nicht vertretbar, sondern vielmehr eine sofortige Beendigung erforderlich sei, um weiteren Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.

Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der (erweiterten) Gewerbeuntersagung (Ziffer I. des Bescheides) besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse.

Die Untersagung der künftigen Ausübung des Gewerbes „Dachdeckerhandwerk, Klempnerhandwerk, Gebäudereinigerhandwerk, Holz- und Bautenschützerhandwerk, Asbestarbeiten, Vermittlung von Aufträgen, Abbruch und Entsorgungsarbeiten, Aku-stik- und Trockenbau, An- und Verkauf von erlaubnisfreier Ware“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn.14; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.

Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung gehört es auch, öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten - von sich aus - rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalls den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2024 - 4 A 2177/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N., und vom 23. Juni 2025 - 4 A 1081/24 -, juris Rn. 5 f.

Der Antragsteller hat seine öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichtennachhaltig verletzt. Dies hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt. Insbesondere war der Antragsteller danach gemäß Mitteilung des Finanzamtes E.    -P.   vom 01. Dezember 2025 dort mit Steuern in sehr gewichtiger Höhe von 375.656,47 Euro sowie bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin mit weiteren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten in ebenfalls sechsstelliger Höhe von 102.890,47 Euro (Stand: 2. Dezember 2025) in Rückstand und hatte zudem in der Vergangenheit seine steuerlichen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der Ordnungsverfügung Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller auch nicht durchgreifend entgegengetreten. Soweit er vorträgt, er führe vor dem Finanzgericht N.    ein Verfahren, in dem es um erhebliche Teile der streitbefangenen Steuerrückstände gehe, welche auf einer Verwechslung seiner Person mit einem anderen gleichnamigen rumänischen Staatsangehörigen beruhten, bestehen schon Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Gegen die Wahrheit der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers spricht, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin das Finanzamt E.   -P.   die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens nicht bestätigen konnte. Unabhängig davon ist das Vorbringen jedenfalls deshalb nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Frage zu stellen, weil es hierfür auf die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen schon nicht ankommt. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72/.97 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2021 - 4 B 399/21 -, juris Rn. 10.

Dafür, dass die Steuerforderungen der Finanzbehörde gegen den Antragsteller nicht vollziehbar sind, bietet sein Vortrag jedoch keinen Anhalt. Eine Beiziehung der angeblichen Akte des Finanzgerichts N.    war demnach nicht geboten.

Soweit der Antragsteller zudem geltend macht, sein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 zeige, dass eine Gefahr weiter steigender Steuerrückstände nicht gegeben sei, liegt auch dies neben der Sache. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seine Einkommenssteuer für das Jahr 2024 beglichen hat, lässt nicht ansatzweise ein verbindliches und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept für seine bei Erlass des Bescheides bestehenden erheblichen Steuerrückstände erkennen, zumal diese - wie aus der Forderungsaufstellung des Finanzamtes vom 30. September 2024 hervorgeht - aus einer anderen Steuerart herrühren.

Die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützte Untersagung eines jeden anderen dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegenden Gewerbes ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung fehlerfrei ausgeübt. Auch insoweit macht sich das Gericht die Begründung des angefochtenen Bescheids in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen.

An der sofortigen Vollziehung der Regelungen zu Ziffer I. besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung dargelegten Gründen, die insbesondere auf die eklatante Verletzung der steuerlichen Pflichten des Antragstellers abstellen, ein besonderes Interesse.

Die in Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung der Einstellung des untersagten Gewerbes hat gegenüber der Gewerbeuntersagung keine eigenständige Bedeutung, sondern ist von dieser mit umfasst.

Schließlich ist auch die ebenfalls unter Ziffer II. ergangene Zwangsgeldandrohung nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW aus den im Bescheid aufgeführten Gründen offensichtlich rechtmäßig. Auf diese wird erneut Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.