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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid vom 02.03.2026 – 19 K 7040/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0302.19K7040.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Schlussbescheid vom 10. November 2025, mit dem der zuvor vorläufig bewilligte Antrag der Klägerin endgültig abgelehnt und sie zur Rückzahlung des gewährten Betrages aufgefordert wurde.

Die Klägerin hat - vertreten durch ihre Steuerberater - am 9. Dezember 2025 per Telefax und am 10. Dezember per Post Klage erhoben. Bereits am 10. Dezember wurde sie auf § 55d VwGO hingewiesen.

Am 16. Januar 2026 hat sie abermals per Fax eine Klagebegründung, die mit „Wegen technischer Probleme nicht per Steuerberaterpostfach möglich“ überschrieben war, übersandt. Am 20. Januar hat sie diese erstmals per besonderem elektronischem Steuerberaterpostfach (beSt) übermittelt. Auf erneuten Hinweis auf § 55d VwGO hat die Klägerin vorgetragen, das zur Nutzung des beSt erforderliche Zertifikat sei im Jahr 2025 unbemerkt abgelaufen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Schlussbescheides vom 10. November 2025 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe endgültig zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.Februar 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind sodann zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 1 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Klage ist unzulässig. Nach § 55d Satz 2 VwGO sind schriftlich einzureichende Anträge - hierzu gehört nach § 81 Abs. 1 VwGO auch die Klage -, die durch nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zu den hiervon betroffenen Personen gelten auch nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO postulationsfähige Steuerberater, weil für diese ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO - nämlich das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (§§ 86d, 86e StBerG) - zur Verfügung steht.

Vorliegend ist die Klage durch einen Steuerberater zunächst per Telefax bzw. Post - mithin nicht als elektronisches Dokument - übermittelt worden. Eine solche Übermittlung war auch nicht ausnahmsweise nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO zulässig. Danach bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften bei einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit zulässig; diese ist aber bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

An letzterem fehlt es vorliegend offensichtlich. Selbst wenn man in den von der Klägerin erstmals am 25. Februar 2026 vorgetragenen Umständen eine vorübergehende technische Unmöglichkeit sehen wollte, fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung - der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf eine bloße Behauptung - als auch an der Unverzüglichkeit, nachdem die Klägerin schon den Versuch einer Begründung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit erst mehr als zwei Monate nach Klageerhebung unternommen hat.

Hinzu kommt, dass der Ablauf des Zertifikats keine vorübergehende technische Unmöglichkeit begründet. Nutzungspflichtige sind verpflichtet, die für den elektronischen Rechtsverkehr erforderliche Infrastruktur vorzuhalten; lediglich deren technischer Ausfall, nicht aber das Nichtvorhandensein kann eine vorübergehende technische Unmöglichkeit begründen.

Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Januar 2023 - B 9 S 23.30011 -, juris Rn. 14 f.

Will man in der am 20. Januar 2026 erstmals wirksam elektronisch vorgelegten Klagebegründung - was naheliegt - zugleich eine nachgeholte Klageerhebung sehen, so ist diese gleichfalls unzulässig, weil sie verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts zu erheben. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Bekanntgabe des angegriffenen Schlussbescheides erfolgte diese jedenfalls vor Klageerhebung, weil die Klägerin unter dem 9. Dezember 2025 den Schlussbescheid selbst zu den Akten gereicht hat. Damit war die Klagefrist am 20. Januar 2026 aber bereits verstrichen.

Der Klägerin war schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist (§ 60 VwGO) zu gewähren. Dem steht bereits das evidente Organisationsverschulden ihrer Bevollmächtigten entgegen, das ihr zuzurechnen ist. Diese haben nicht nur ein in einer gerichtlichen Klageerhebung bestehendes Mandat übernommen, ohne über das zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderliche Zertifikat zu verfügen, sondern haben auch über einen Zeitraum von mehr als einem Monat keinen Versuch unternommen, nachträglich die Zulässigkeit der Klage herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.