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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.03.2026 – 7 L 98/26
7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0304.7L98.26.00
Gründe:
1. Den am 20. Januar 2026 gestellten Eilantrag versteht die Kammer im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin (vgl. § 88 und § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) dahin, dass sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 355/26 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2025 hinsichtlich der Ziffer 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und der Ziffer 2 (Ablieferung des Führerscheins) anzuordnen,
Das Gericht geht davon aus, dass sich die Antragstellerin im Eilverfahren nicht gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wendet. Denn sie hat ihren Führerschein nach Zustellung der Entziehungsverfügung bei der Behörde abgegeben. Dadurch hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.
Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Antragstellerin bereits im Eilverfahren gegen die Gebühren- und Auslagenfestsetzung über insgesamt 170,76 Euro wenden will. Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre wegen nicht zuvor beim Antragsgegner gestellten Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig.
2. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
a) Zunächst hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, die sofortige Vollziehung sei notwendig, weil bei einer weiteren Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr als Führerin eines Kraftfahrzeugs Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer einer akuten Gefährdung ausgesetzt seien. Es sei nicht auszuschließen, dass bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahren von der Antragstellerin wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen Verkehrsverstöße begangen würden. Aufgrund der daraus resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit sei es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht hinzunehmen, dass sie im Rahmen des (grundsätzlichen) Suspensiveffekts (der Anfechtungsklage) weiter am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Das öffentliche Interessen überwiege das private Interesse, von der Wirksamkeit der Entziehungsverfügung bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel verschont zu bleiben. Nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung könne sicherstellen, dass der Zweck der Fahrerlaubnisentziehung als Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr tatsächlich erreicht werde.
Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er aufgrund besonderer Umstände eine solche Ausnahme als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.
Im Übrigen rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 8 f.
b) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Abwägung ihres privaten Aussetzungsinteresses - vorläufig weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse - ihre Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass Letzterem Vorrang einzuräumen ist. Bei der hier gebotenen und regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis wie auch der Ablieferung des Führerscheins nach Aktenlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begründen.
aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage im für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7,
hier im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2025 bei der Antragstellerin am 20. Dezember 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dafür muss die Kraftfahrungeeignetheit der betroffenen Person entweder nach § 11 Abs. 7 FeV im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ohne weiteren gutachterlichen Sachverstand oder aber im Falle eines nach den Vorgaben der §§ 11, 13 oder 14 FeV zuvor noch anzufordernden Gutachtens nach Maßgaben des § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 FeV feststehen.
(1) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - nicht vor Erlass der Entziehungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden sein sollte, wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht ins Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingende Folge ist. Unabhängig vom Vortrag der Antragstellerin zu einer vorherigen Anhörung konnte der Antragsgegner in der Sache hier keine andere Entscheidung treffen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind - wie nachstehend dargelegt - erfüllt, so dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entziehen musste. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nach § 44 VwVfG NRW liegen nicht vor.
Vgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezem-ber 2020 - 1 B 53/20 -, juris Rn. 20.
(2) Die Entziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u.a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen. Eine solche - hier vor der Entziehungsverfügung mit Schreiben vom 16. Januar 2025, der Antragstellerin zugestellt am 21. Januar 2025 - behördliche Beibringungsanordnung erfordert nicht, dass eine Erkrankung oder ein Mangel bereits feststeht. Es genügt ein Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltpunkte.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 -, juris Rn. 17, und vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 22.
Ob die vorliegenden Tatsachen dafür genügen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 11 CS 25.2331 -, juris Rn. 16 (am Ende).
Für die nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis muss die Kraftfahrungeeignetheit der betroffenen Person feststehen. Dies ist neben § 11 Abs. 7 FeV auch der Fall, wenn die Behörde bei einem zu Recht geforderten Fahreignungsgutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichtvorlage desselben auf die Ungeeignetheit schließen darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 16.
Hier hat Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage des (spätestens) mit der behördlichen Anordnung vom 16. Januar 2025 geforderten Gutachtens - durch Schreiben vom 22. August 2025 wurde die Vorlagefrist bis zum 15. November 2025 verlängert - entzogen. In der Gutachtensanordnung wird auf den bestandskräftigen Auflagenbescheid vom 6. Juni 2023 mit der darin verfügten Beibringung eines weiteren Gutachtens im April 2025 verwiesen. Denn nach dem Ergebnis des Fahreignungsgutachtens der Y. aus M. vom 5. April 2023 (Versanddatum) konnte nach damaliger fachlicher Einschätzung bei regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen der Antragstellerin und einer Nachbegutachtung in Bezug auf die Diabetes Erkrankung eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, nicht jedoch der Gruppe 2, wiederhergestellt werden (Blatt 17 des Gutachtens).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden § 46 Abs. 3 FeV zufolge die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, d.h. anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 17 f., und vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.
Eine solche Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An deren Rechtmäßigkeit sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Behörde, die Beurteilungsgrundlage und deren Rahmen klar festzulegen. Denn nach dessen Satz 1 legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Dazu hat sie unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitzuteilen, dass er sich innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt dem Betroffenen außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Der Betroffene muss der Anordnung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen sowie verhältnismäßig ist. Denn er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung ggf. die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ferner muss die Weigerung der Vorlage des geforderten Gutachtens ohne stichhaltigen Grund erfolgt sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.April 2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 19 f., und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 -, juris Rn. 12, und vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris Rn. 3.
Ob der Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2023, der der Antragstellerin in Ziffer 1 eine verkehrsmedizinische Begutachtung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in zwei Jahren im April 2025 (Satz 1) und eine unaufgeforderte Mitteilung der entsprechenden Begutachtungsstelle im Januar 2025 (Satz 2) auferlegt hat, diesen Vorgaben gerecht wird, kann offenbleiben. Denn die Behörde kann sich jedenfalls auf ihre Gutachtensanordnung vom 16. Januar 2025 stützen. Darin teilte sie der Antragstellerin mit, dass diese dem Gutachten der Y. M. vom 5. April 2023 entsprechend unter dem 6. Juni 2023 angeordnet habe, im April 2025 ein weiteres Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstellte für Fahreignung vorzulegen und im Januar 2025 eine Begutachtungsstelle zu benennen, um das Gutachten fristgerecht vorzulegen. Die Begutachtung solle Aufschluss darüber geben, ob aufgrund der vorliegenden Erkrankungen, dem insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ 2, einem Z.(ustand) n.(ach) Broken-Heart-Syndrom, der arteriellen Hypertonie und der Schwerhörigkeit eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliege, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt werde. Aufgrund der Multimorbidität habe der Gutachter eine Nachbegutachtung in zwei Jahre bestimmt; weiter habe dieser empfohlen, die Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Kontrolluntersuchungen seien nur vorzulegen, wenn sich der Gesundheitszustand fahreignungsrelevant verschlechtert habe. Die Antragstellerin habe bisher weder eine Begutachtungsstelle benannt noch Ergebnisse von Kontrolluntersuchungen vorgelegt. Sodann teilte die Behörde in Frage kommende Begutachtungsstellen mit und wies auf das Recht zur Akteneinsicht hin. Zudem belehrte der Antragsgegner über den Inhalt des § 11 Abs. 8 FeV, nämlich dass die Behörde bei Weigerung der Begutachtung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen dürfe.
Der Grad der Konkretisierung der von der Behörde festzulegenden und mitzuteilenden Fragestellung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Die Anordnung ist anhand der Fragestellung zusammen mit der Begründung für die Begutachtung zu beurteilen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 -, juris Rn. 14 f., m.w.N.
So kann sich eine hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsauftrags ergeben.
Vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßen-verkehrsrecht, 3. Auflage 2025, Stand: 30. Januar 2026, Rn. 143.1 zu § 11 FeV.
Nach diesen Maßgaben genügt die Anordnung vom 16. Januar 2025 den aufgezeigten Vorgaben. Zum Sachverhalt verweist der Antragsgegner auf die sich aus dem vorgelegten Fahreignungsgutachten ergebenen (verkehrs-)medizinischen Erkenntnisse. Insbesondere stellt die Behörde auf die im Gutachten geäußerte fachliche Meinung ab, innerhalb von zwei Jahren (im April 2025) eine Nachbegutachtung durchzuführen, sowie auf ihren Bescheid vom 6. Juni 2023. Unter Berücksichtigung dieser der Antragstellerin bekannten Tatsachen sind ihr die Fahreignungszweifel der Behörde und auch die Fragestellung für das beizubringende Gutachtung in ausreichender Weise mitgeteilt worden.
Die der Antragstellerin vom Antragsgegner gesetzte Frist für die Vorlage der Nachbegutachtung ist letztlich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allgemein, dass in aller Regel eine zwei- bis dreimonatige Beibringungsfrist regelmäßig nicht zu kurz bemessen ist. Dient die Vorlage eines Gutachtens - wie hier - der Klärung, ob die betroffene Person ihre Fahreignung verloren hat, ist die Frist nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt. Den Eignungszweifeln ist nämlich von der Behörde so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Denn insofern steht die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Rede.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 11 CS 23.125 -, juris Rn. 22.
Hier hat die Behörde der Antragstellerin nach Ablauf des zunächst bestimmten Zeitraums für die Vorlage des Gutachtens („im April 2025“) auf Antrag letztmalig mit Schreiben vom 22. August 2025 die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 15. November 2025 gesetzt. Jedenfalls diese konkrete letzte, datumsmäßig bestimmte Frist ist mit Blick auf die zuvor der Antragstellerin gewährten Fristverlängerungen nicht zu beanstanden, sondern als großzügig zu bewerten. Die Entscheidung, sich mehrere Wochen trotz des laufenden Fahreignungsverfahrens im Ausland aufzuhalten, fällt allein in die Sphäre der Antragstellerin. Sonstige stichhaltige Hinderungsgründe für die Verzögerung hat sie nicht angeführt.
Gegen das Gutachten kann sie inhaltlich nicht mit Erfolg vorbringen, der Verkehrsunfall am 31. August 2022 auf dem Parkplatz des Thermalbades in C., bei dem neben ihrem Fahrzeug sieben weitere leicht beschädigt worden waren und sie gegenüber den Polizeibeamten angegeben hatte, ihr sei „schwarz vor Augen geworden“, sei nur ein einmaliges Ereignis ohne gesundheitlich bedingten Leistungsabfall gewesen. Der Antragsgegner hat nicht den Unfall und die im Nachgang dazu bekannt gewordenen gesundheitlichen Einschränkungen als solche zum Anlass der aufgegebenen Nachbegutachtung gemacht. Vielmehr stellte er auf das Ergebnis des im April 2023 vorgelegten, für die Antragstellerin nur bedingt positiven Fahreignungsgutachtens sowie die rechtliche Umsetzung der gutachterlich für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Fahreignung nach zwei Jahren wegen der sich aus dem Gutachten selbst ergebenen Eignungsbedenken aufgrund des Lebensalters der Antragstellerin und wegen ihrer Erkrankungen ab. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Denn ein einmal vorgelegtes Fahreignungsgutachten schafft mit den darin enthaltenen Informationen neue Tatsachen, die die Behörde unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Erlangung dieser Informationen verwenden darf; hier ist aber darauf hinzuweisen, dass im Streitfall von der Kammer diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Gegen die mit der hier relevanten Gutachtensanordnung vom 16. Januar 2025 konkretisierte Pflicht, sich einer weiteren (Nach-)Begutachtung zu stellen, kann die Antragstellerin nicht einwenden, dies sei unverhältnismäßig, da sie als milderes Mittel Nachweise über ihren Gesundheitszustand durch ihre Ärzte beibringen könne. Nur eine verkehrsmedizinische Begutachtung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung kann die bestehenden Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin aufklären (vgl. insoweit auch den bestandskräftigen Auflagenbescheid vom 6. Juni 2023).
Das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. April 2023 vorgelegte Fahreignungsgutachten stützt mit seinen Ergebnissen - gerade in Bezug auf die Forderung einer Nachbegutachtung von zwei Jahren später - die Aufforderung zur Beibringung eines (weiteren) Gutachtens vom 16. Januar 2025. Insbesondere genügt es den inhaltlichen Anforderungen. Das Gutachten ist mit seinen wesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Die tragenden Ausführungen eines solchen Gutachtens haben den Anforderungen zu genügen, die nach Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Danach muss es insbesondere nachvollziehbar sein. Dies betrifft seine logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit diesem Erfordernis ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern vielmehr die einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es den Behörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungsgutachten der gebotenen - kritischen - Würdigung zu unterziehen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Be-schluss vom 29. Januar 2026 - 7 L 2467/25 - (n.v.), Seite 8 des Beschlussabdrucks.
Daneben gelten allgemeine beweisrechtliche Maßstäbe zur Verwertbarkeit von Gutachten. Diese sind dann nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 9 L 1395/20 -, juris Rn. 39 f.
Diesen Maßgaben genügt das Gutachten aus April 2023. Es stammt von wissenschaftlichen Spezialisten einer für solche Begutachtungen geschaffene Untersuchungsstelle und beruht auf dem Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Das Gutachten ist zudem in sich frei von Widersprüchen; es legt umfänglich dar, auf welchen Grundlagen es beruht und welche Überlegungen zur Beurteilung der Antragstellerin geführt haben. Sowohl dessen Ergebnis als auch der Prozess der Gutachtenerstellung lässt sich auf seine Richtigkeit hin überprüfen. In der zusammenfassenden Würdigung arbeitet der Gutachter anhand der vorliegenden bzw. erhobenen Befunde zum Gesundheitszustand der Antragstellerin (dazu Seite 2 unten bis Seite 3 Mitte des Gutachtens sowie die diese Befunde bestätigenden Angaben der Antragstellerin im Verlauf der Begutachtung, Seite 11 f.) unter Beachtung der fachlichen Vorgaben für eine medizinische Begutachtung gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Anlage 4 zur FeV sowie den Begutachtungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin) klar und folgerichtig die getroffene Schlussfolgerung heraus. Denn auf Grund der Tako-Tsubo-Kardiomyopathie (sog. Broken-Heart-Syndrom), des Diabetes Mellitus, der arteriellen Hypertonie und der Schwerhörigkeit liege eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vor, wodurch das sichere Führen eines Fahrzeuges beeinträchtigt werde; dazu wird auf die Begründung in der Würdigung verwiesen. Es könne (nur) durch Auflagen im Sinne von regelmäßigen Kontrollen und einer Nachbegutachtung in Bezug auf die Diabetes Erkrankung eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, nicht jedoch der Gruppe 2 - die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Begutachtung wie auch der Gutachtenerstellung noch im Besitz der vormaligen Fahrerlaubnis der Klasse B, die sie berechtigte, Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t zu führen - erreicht werden (Begründung siehe Würdigung im Gutachten). Diese Würdigung der Befunde sowie der bei der Fahrprobe erfolgten Feststellungen zu den körperlichen bzw. geistigen Fähigkeiten der Antragstellerin im Straßenverkehr ist schlüssig.
Soweit die Antragstellerin meint, der Gutachter habe ihr im Gespräch am 28. Februar 2023 unzumutbare Fragen zu persönlichen Daten wie ihrer Vorgeschichte, des Schulverlaufs und Abschlusses, ihrer Ausbildung und des beruflichen Werdegangs, der seinerzeit ausgeübten Tätigkeit sowie ihres Familienstandes und nach einer Beziehung gestellt, die nicht mit der Fahreignung in Zusammenhang stünden, zeigt sie damit keine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit ihr gegenüber auf. Denn Gutachter stellen regelmäßig im Beurteilungsgespräch zu Beginn personenbezogene Fragen, um einen Einstieg in die Situation der Begutachtung zu ermöglichen und Hintergrundinformationen zu erhalten. Insoweit handelt es sich nach der Bewertung des Gerichts nicht um sachfremde Fragen, die auf eine Voreingenommenheit des Gutachters schließen lassen.
Der demnach im Jahr 2025 beizubringenden Nachbegutachtung hat sich die Antragstellerin ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist bis zum 15. November 2025, und auch bis zum Erlass der Entziehungsverfügung vom 18. Dezember 2025, nicht gestellt. Damit steht ihre Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV fest. Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu.
Besondere Umstände, die es rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall der fehlenden Kraftfahreignung anzunehmen, waren zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung nicht erkennbar. Eine Wiedererlangung derselben, die erst durch Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachten erfolgen könnte, ist mangels eines solchen auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer nicht ersichtlich.
Es besteht schließlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zwar kann diese die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Solche Folgen, müssen Betroffene jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, wegen des von ihnen ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des Straßenverkehrs und dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris Rn. 45, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist erst gerechtfertigt, wenn die betroffene Person - anders als hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 18, und vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.
c) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2025 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablieferungspflicht. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Klageverfahrens weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt hierbei aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens mit 2.500 Euro die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000 Euro zugrunde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 2015 - 16 B 1224/ 15 -, juris Rn. 14.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungs-zwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.