Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 11.03.2026 – 7 L 139/26
7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0311.7L139.26.00
Gründe
1. Der am 28. Januar 2026 gestellte Eilantrag wird im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin ausgelegt (§ 88 und § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 490/26 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und der Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2) wiederherzustellen, sowie in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) anzuordnen.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren auch gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wendet. Der Antragsteller hat seinen Führerschein nachfolgend zur Entziehungsverfügung nicht beim Antragsgegner abgegeben. Vielmehr hat er nach der Mitteilung der Behörde verabredete Termine zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zum behaupteten Verlust des Führerscheins nicht eingehalten, sodass der Antragsgegner unter dem 13. Februar 2026 eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der Abgabepflicht erlassen hat. Nur durch die Abgabe des Führerscheins hätte sich die Zwangsgeldandrohung erledigt und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre - anders als hier - unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.
Allerdings ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller schon im Eilverfahren eine Überprüfung der in Ziffer 5 und 6 der Ordnungsverfügung festgesetzten Gebühren bzw. Auslagen erstrebt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre aller Voraussicht nach wegen eines nicht zuvor bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig.
2. a) Der so verstandene Eilantrag ist bereits unzulässig, da diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsteller hat die zeitgleich mit dem Antrag am 28. Januar 2026 erhobene Klage - 7 K 490/26 -, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, verfristet erhoben. Die angefochtene Entziehungsverfügung ist deshalb bestandskräftig geworden.
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn die in der Hauptsache erhobene Klage als Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden soll, offensichtlich unzulässig ist, weil sie erkennbar nicht fristgerecht erhoben wurde. Ein ersichtlich unzulässiger Rechtsbehelf kann den mit einem Eilantrag begehrten Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auslösen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 18. November 2025 - 7 L 1883/25 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks (n.v.), Rechts-kräftig seit dem Beschluss des OVG NRW vom 10. Februar 2026 - 18 B 1390/25 - (n.v.).
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier nach § 68 VwGO und § 110 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist. Hier ist nach Lage der Akten die Entziehungsverfügung vom 4. Dezember 2025 unanfechtbar geworden. Deren förmlich Zustellung erfolgte am 10. Dezember 2025 an der Kanzleiadresse der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Diese Bekanntgabe in Form einer förmlichen Zustellung beim Prozessbevollmächtigten setzte die Klagefrist in Lauf.
Die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung erfolgt gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) i.V.m. den §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) für die Entziehungsverfügung ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am 10. Dezember 2025 dem Prozessbevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten durch Einlegen in den Briefkasten eingelegt hat (vgl. § 180 und § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Damit wurde dem Antragsteller die Entziehungsverfügung als Inhaltsadressat wirksam bekanntgegeben. Denn § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestimmt, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird; ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden; sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Satz 2). Dies war hier der Fall.
Die einmonatige Klagefrist bezogen auf die Verfügung vom 4. Dezember 2025 begann nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) infolge der wirksamen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (am 10. Dezember 2025) am 11. Dezember 2025 zu laufen. Das Fristende (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) fiel auf den 10. Januar 2026. Dieser Tag war ein Samstag; deshalb lief die Klagefrist § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO zufolge mit Ablauf des Montags, den 12. Januar 2026 als nächstem Werktag ab. Die gegen die Entziehungsverfügung erhobene Klage ging jedoch erst am 28. Januar 2026 und damit verspätet bei Gericht ein.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO der versäumten Klagefrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Einem solchen ist auch nicht von Amts wegen zu entsprechen. Denn es ist weder vorgebracht noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.
b) Unabhängig davon ist der Antrag auch in der Sache unbegründet.
aa) Zunächst hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, die sofortige Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass der Antragsteller wegen des Verdachts des Konsums der illegalen Drogen Kokain und Amphetamin, der sich in positiven Drogenvortests gezeigt habe, und wegen der berauschenden Wirkung dieser Stoffe ein charakterlich ungeeigneter Fahrzeugführer sei. Die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer habe ein Recht darauf, dass er sofort von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werde.
Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er aufgrund besonderer Umstände eine solche Ausnahme als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.
Im Übrigen rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 8 f.
bb) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines Aussetzungsinteresses - vorläufig weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden Vollziehungsinteresse - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Bei der gebotenen und regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aktenlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begründen könnten.
(1) Die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage im für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7,
hier im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach diesen Normen hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für diese nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung muss die Kraftfahrungeeignetheit der betroffenen Person feststehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde bei einem zu Recht geforderten Fahreignungsgutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichtvorlage eines solchen auf die Ungeeignetheit des Betroffen schließt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 16.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u.a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, d.h. anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 17 f., jeweils m.w.N.
Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An deren Rechtmäßigkeit sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Behörde, die Beurteilungsgrundlage und deren Rahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Anordnung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen sowie verhältnismäßig ist. Denn er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung ggf. die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ferner muss die Weigerung ohne stichhaltigen Grund erfolgt sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 19 f., und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris Rn. 3.
Die hier zu betrachtende Gutachtensanordnung vom 9. September 2025, welche die vorherige Anordnung vom 29. Juli 2025 aufhob, ist formell nicht zu beanstanden. Darin teilt die Behörde mit, dass ihr durch drei polizeiliche Mitteilungen vom 22. November 2024, 6. Januar 2025 und 28. Februar 2025 bekannt geworden ist, der Antragsteller habe jeweils bei allgemeinen Verkehrskontrollen durch sein Verhalten Hinweise auf Drogenkonsum geliefert. Alle drei freiwilligen Drogenvortests hätten positiv auf Kokain reagiert. Dies begründe den Verdacht, dass der Antragsteller Kokain konsumiere. Bei (zwei) erfolgten Blutuntersuchungen sei kein Kokain gefunden worden. Diese Ergebnisse entkräfteten den Verdacht allerdings nicht, weil die Werte im Blut schnell unterhalb die Nachweisgrenze fielen, im Speichel oder Urin aber länger verblieben. Deshalb sei ein ärztliches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktive Stoffe nehme oder genommen habe, die die Fahrsicherheit in Frage stellten. Dies sei durch ein Gutachten eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 11, 20 und 46 FeV zu klären, das bis zum 9. November 2025 beizubringen sei. Die Behörde verwies zudem auf das Akteneinsichtsrecht aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV und die Norm des § 11 Abs. 8 FeV über die Möglichkeit des Schlusses auf die Nichteignung bei nicht fristgerechter Beibringung oder Verweigerung der Begutachtung. Die Gutachtensaufforderung wurde dem Antragsteller am 11. September 2025 zugestellt. Sie erfüllt alle formalen rechtlichen Anforderungen und Hinweispflichten, so dass der Antragsteller erkennen und abschätzen konnte, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliche Fahreignungsgutachten von ihm verlangt hat.
Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV liegen ebenfalls vor. Der Antragsteller hat an drei Tagen im November 2024, im Januar und Februar 2025 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, wobei der Verdacht bestand, dass es sich um Rauschfahrten unter der Wirkung von Kokain handelte. In der Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung seiner bei den Kontrollen gemachten Angaben - deutet Überwiegendes auf einen aufklärungsbedürftigen Konsum von Kokain hin.
Er führte am 22. November 2024 in M. auf der Kreuzung der F. Straße und der N.-straße gegen 11:38 Uhr einen PKW. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten fest, dass seine Pupillen sehr klein gewesen seien und kaum auf Lichteinfluss reagierten. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Kokain. Im Rahmen des weiteren Gesprächs habe der Antragsteller nach dem Inhalt des Berichts angegeben, kein Kokain zu nehmen. Ihm wurde anschließend Blut auf der Polizeiwache M.-Z. entnommen; ein rechtsmedizinisches Gutachten dazu ist aber nicht zur Beiakte gelangt.
Am 6. Januar 2025 befuhr der Antragsteller abends um 21:40 Uhr in U. mit einem PKW die J.-straße auf der Kreuzung bzw. Einmündung in die S.-straße. Dort wurde er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von Polizeibeamten angehalten. Diese bemerkten dabei unruhige Augen. Er habe nach dem Polizeibericht nicht vermocht, einen festen Punkt zu fixieren und seine Bindehäute schienen wässerig zu schimmern. Er habe angegeben keine Drogen zu nehmen. Der Antragsteller habe sich mit einer Urinprobe (Drug-Screen) einverstanden erklärt, die positiv auf COC (= Kokain) reagiert habe. Dazu habe er mitgeteilt, vor kurzem ebenfalls mit einem positiven Ergebnis kontrolliert worden zu sein. Die dem Antragsteller anschließend auf der Polizeiwache um 21:57 Uhr entnommenen Blutproben enthielten nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums W. vom 28. Januar 2025 im Blutüberstand weder Amphetamin und Amphetamin-Derivate noch Cocain-Metaboliten oder Cannabinoide und auch keine Opiate.
Nach weiterer Mitteilung der Polizei wurde der Antragsteller am 28. Februar 2025 in U. auf der V.-straße / Y.-straße gegen 10:50 Uhr im Rahmen eines Einsatzes wegen des Verdachts einer Körperverletzung als Fahrzeugführer angetroffen. Dabei bemerkten die Beamten ein träges Verhalten. Im Bericht ist festgehalten, dass beim Pupillen-Wechselbelichtungstest seine Pupillen nicht auf Lichteinfall reagierten und durchgehend verengt waren. Der freiwillige Urintest sei (erneut) positiv auf COC verlaufen. Nach Belehrung habe der Antragsteller angegeben, seit einigen Jahren keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Im Bericht ist festgehalten, dass er widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die ihm im Krankenhaus entnommenen Blutproben ergaben nach dem weiteren Gutachten des Universitätsklinikums W. vom 10. Mai 2025 zur Blutanalyse wiederum weder Amphetamin und Amphetamin-Derivate noch Cocain-Metaboliten oder Cannabinoide und auch keine Opiate im Blutserum. Dieses negative Ergebnis aus der forensisch-toxikologischen Untersuchung widerspreche nach der Bewertung des Forensischen Toxikologen Dr. rer. nat. X. nicht dem positiven Vortest der Polizei auf Cocain, denn das Stoffwechselabbauprodukt Benzolecgonin, auf das der Vortest reagiere, könne im Urin gewesen sein, obwohl es im Blut bereits vollständig abgebaut gewesen sei.
Die Ergebnisse der drei positiven Drogenschnellteste sind - bereits jeweils für sich - im Streitfall schon starke Indizien für einen Kokainkonsum.
Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2021 - 11 CS 21.1477 -, juris Rn. 13 (am Ende), und vom 28. April 2021 - 11 CS 21.332 -, juris Rn 14, m.w.N.
Bei der Kontrolle am 18. Februar 2025 hat der Antragsteller zudem eingeräumt, seit einigen Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass er zuvor illegale Betäubungsmittel eingenommen hatte. An seinen Angaben anlässlich der Polizeikontrollen muss er sich festhalten lassen. Den entsprechenden Feststellungen der Beamten ist er nicht entgegengetreten. In Zusammenschau mit den drei positiven Drogenvortests begründet seine Drogenvorgeschichte, die der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht nicht näher eingeschränkt hat, den durch Tatsachen begründeten Verdacht von Fahreignungszweifeln wegen der naheliegenden Möglichkeit des Konsums von Kokain in ausreichender zeitlicher Nähe zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 9. September 2025. Dem musste die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen. Denn Kokain ist gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eine illegale Droge, deren bloße Einnahme unabhängig von einer Verkehrsteilnahme unter der Wirkung des Betäubungsmittels sowie von Ausfallerscheinungen des Betroffenen zur Kraftfahrungeeignetheit führt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris Rn. 22 f.
Daran ändern die unauffälligen Ergebnisse der beiden rechtsmedizinischen Blutuntersuchungen hinsichtlich der Blutproben von den Tattagen des 6. Januar und 18. Februar 2025 nichts. Da Kokain bei durchschnittlicher Dosierung innerhalb von tendenziell weniger als 12 Stunden nicht mehr in einer Konzentration von über 10 ng/ml vorliegt und häufig 24 Stunden nach der Verabreichung gar nicht mehr nachgewiesen werden kann,
vgl. Toennes/Skopp, Kokain und Benzoylecgonin - pharmako-kinetische Grundlagen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit i.S.d. § 24a (2) StVG, Blutalkohol 50 (2013), S. 113 (118-120) (zitiert gemäß der nachfolgenden Entscheidung des OVG NRW),
hat eine negative Blutprobe keinen Einfluss auf die Annahme eines mehrere Tage zurückliegenden Kokainkonsums.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 16 B 709/14 -, juris Rn 6-8.
Dies heißt im Umkehrschluss, dass ein negatives Ergebnis einer Blutanalyse nicht darauf schließen lässt, dass vor dem o.g. Zeitraum kein Kokainkonsum stattgefunden hat. Im Übrigen hat der die zweite negativ auf Kokain getestete Blutprobe vom 28. Februar 2025 beurteilende Forensische Toxikologe Dr. rer. nat. X. in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gutachten nicht in Widerspruch zum positiven Vortest der Polizei auf Cocain stehe. So führt er aus, dass das Stoffwechselabbauprodukt Benzolecgonin, auf das der Vortest reagiere, weiterhin im Urin gewesen sein könne, obwohl es im Blut schon vollständig abgebaut gewesen sei.
Die durch einen ärztlichen Gutachter einer Begutachtungsstelle zu beantwortende Frage, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktive Stoffe nehme oder genommen habe, die die Fahrsicherheit in Frage stellten, ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
Ähnlich: OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 B 269/19 -, juris Rn. 3 und 7.
Aufklärungsbedürftig ist hier, ob der Antragsteller Betäubungsmittel (Kokain und andere) genommen hat und im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung weiterhin nahm. Denn seine Angaben zum vergangenen Konsum waren uneindeutig und der Nachweis von Kokain im Blut konnte im Rahmen der Untersuchungen forensisch nicht geführt werden. Nach der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist insoweit ein ärztliches Gutachten zur Frage eines Konsums angezeigt. Dies kann ein Arzt etwa durch Urinproben für einen aktuellen Konsum und Haaranalysen für einen länger zurückliegenden beantworten.
Vgl. VG München, Beschluss vom 14. März 2014 - M 6b S 14.115 -, juris Rn. 42; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Beur-teilungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, Nr. 3.14.1, Seite 304.
Wegen des nicht vorgelegten ärztlichen Gutachtens durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Ein Ermessen stand der Behörde nicht zu.
Besondere Umstände, die es rechtfertigten, eine Abweichung vom aufgezeigten Regelfall der Ungeeignetheit des Antragstellers anzunehmen, waren zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung nicht erkennbar. Hierzu ist grundsätzlich ein hinreichend langer Abstinenzzeitraum, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr anzusetzen ist, durch eine Mehrzahl aussagekräftiger Drogenscreenings nachzuweisen. Daneben ist zu belegen, dass bezogen auf die Einnahme harter Drogen - wie vorliegend Kokain - auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Die Verhaltensänderung kann grundsätzlich nur mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nachgewiesen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris Rn. 49, und vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 12 f.
Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zwar kann diese die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris Rn. 45, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist erst gerechtfertigt, wenn der Betroffene - anders als hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 18, und vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.
Ein positives Fahreignungsgutachten hat der Antragsteller bis zur Beschlussfassung nicht vorgelegt.
(2) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2025 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Zustellung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.
(3) Die in Ziffer 3 der Entziehungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung erweist sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig. Deren Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500 Euro) ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des entzogenen Führerscheins zu veranlassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens mit 2.500 Euro die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwert (5.000 Euro) zugrunde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 2015 - 16 B 1224/15 -, juris Rn. 14.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in W. entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 W. oder Postfach 6309, 48033 W.. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in W. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.