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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 16.03.2026 – 19 K 2162/23
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0316.19K2162.23.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein S. in J.
Am 19. Mai 2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 in Höhe von insgesamt 63.149,19 Euro. In dem Antrag gab die Klägerin u. a. an, nicht Teil eines Unternehmensverbundes zu sein. Als für die Überbrückungshilfe IV zugrunde zu legendes Beihilferegime wählte sie die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 aus. Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte ihr die C. eine Abschlagszahlung in Höhe von 31.574,60 Euro.
Am 16. Juni 2022 gewährte die C. der Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach. Der Bescheid war mit folgenden Hinweisen versehen: Er diene allein der Fristwahrung. Er stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung könne auch sein, dass der Anspruch entfalle. Insofern bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten.
Am 29. Juni 2022 bat die C. den prüfenden Dritten um Erläuterung der Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge im Förderzeitraum. Dieser entgegnete am 6. Juli 2022, dass er eine neue Antragsnummer für die „H., S1., N., S2., S., S., I., S3. “ hätte erhalten sollen. Eine solche sei aber im Antragsportal nicht vorhanden. Die C. teilte dem prüfenden Dritten daraufhin am 10. September 2022 mit, dass im vorliegenden Antragsverfahren ein nicht vollständig berücksichtigter Unternehmensverbund vorliege. Der Antrag sei in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig. Da eine Erstantragstellung nicht mehr möglich war, bot die C. dem prüfenden Dritten an, den Antrag zunächst mit Null Euro zu bescheiden. Hierauf folgend müsste dann bis spätestens zum 30. September 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden, der den vollständigen Verbund berücksichtige. Nachdem eine Rückmeldung des prüfenden Dritten bis zum erbetenen Fristende am 27. September 2022 nicht erfolgte, wiederholte die C. ihren Hinweis auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit und ihr Angebot, den Antrag zunächst mit Null Euro zu bescheiden. Zur Stellung eines Änderungsantrags nach Bewilligung verwies sie auf eine dann zu erfolgende telefonische Aufnahme mit dem Service Desk und bat um Rückmeldung bis zum 16. Oktober 2022. Noch am 7. Oktober 2022 wies der prüfende Dritte die Fristsetzung als nicht akzeptabel zurück und stellte sich auf den Standpunkt, alle Anfragen beantwortet zu haben. Am 13. Oktober 2022 wies die C. erneut auf den gegebenen Unternehmensverbund hin und nahm auf die Angaben in einem Antragsverfahren betreffend die Gewährung von Überbrückungshilfe III Bezug. Sie teilte dem prüfenden Dritten erneut mit, dass der Antrag in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig sei und wiederholte ihren Vorschlag einer Null-Bewilligung und anschließenden Stellung eines Änderungsantrags. Nach fruchtlosem Fristablauf wandte sich die C. am 24. Oktober 2022 erneut an den prüfenden Dritten und wies ihn u. a. darauf hin, dass aufgrund der Nichtbeantwortung eine Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung drohe. Nach erneutem Hinweis vom 9. November 2022, dass der vorliegende Antrag in der gestellten Form nicht bewilligungsfähig sei, teilte der prüfende Dritte am 18. November 2022 mit, dass „der Antrag die Werte der S. -H. “ beinhalte und verwies insoweit auf eine mitübersandte Anlage. Er führte aus, dass versehentlich das Kreuz „nicht Teil eines Unternehmensverbundes“ gesetzt worden sei. S1. sei das S. ,das den Antrag für die H. stelle. Die C. wies den prüfenden Dritten unter dem 29. November 2022 erneut darauf hin, dass der vorliegende Antrag in der beantragten Form nicht bewilligungsfähig sei und bot ihm an, den vorliegenden Antrag zunächst in Höhe der Abschlagszahlung zu bescheiden. Sodann müsse ein Änderungsantrag folgen, der mit dem Service Desk telefonisch abzustimmen sei. Darauf reagierte der prüfende Dritte nicht. Die C. erneuerte ihre Anfrage unter dem 9. Dezember 2022. Der prüfende Dritte teilte am 16. Dezember 2022 mit, dass der „Antrag Ü 4“ die „Unternehmen des Unternehmensverbundes“ beinhalte. Der Antrag sei für die H. „unter“ der S1. N. S2. gestellt worden. Darauf sei er im Rahmen der „Ü 3 Hilfe“ hingewiesen worden und hätte dies bei „der Ü 4“ sofort als Verbund beantragt. Unter dem 3. Januar 2023 teilte die C. dem prüfenden Dritten nach einem erfolglosen telefonischen Kontaktversuch mit, dass der Unternehmensverbund in dem vorliegenden Antrag nicht komplett aufgeführt worden und daher der Antrag nicht bewilligungsfähig sei. Erneut unterbreitete sie ihm das Angebot einer Bewilligung zunächst in Höhe der Abschlagszahlung und anschließenden Stellung eines Änderungsantrages. Gleichzeitig bat sie um Bestätigung binnen sieben Kalendertagen bis zum 10. Januar 2023 und teilte ihm ferner mit, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Sofern keine Rückmeldung eingehen würde, werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden, wobei auch eine vollständige Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung erfolgen könne.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 lehnte die C. den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ab und sprach zudem aus, dass die Bestimmungen des Bescheids vom 16. Juni 2022 vollständig durch den Ablehnungsbescheid ersetzt würden. Außerdem setzte sie den zu erstattenden Betrag auf 31.574,60 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt, da sie beihilferechtlich als ein verbundenes Unternehmen mit der S., S., I. und S3. einzustufen sei, weil diese durch eine natürliche Person miteinander in Beziehung stehen würden. Der Unternehmensverbund sei im Rahmen der Antragstellung nicht vollständig berücksichtigt worden. Im Ergebnis hätte für den ganzen Unternehmensverbund nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden dürfen. Eine Rücknahme des Antrags sei nicht erfolgt und ein Änderungsantrag innerhalb der Frist nicht gestellt worden. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen beruhe auf § 49a Abs. 1 Satz1 VwVfG analog.
Die Klägerin hat am 22. Mai 2023 Klage erhoben.
Sie trägt vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin sei antragsberechtigt. Sie hätte durch das beklagte Land nicht als ein verbundenes Unternehmen mit der S. , S. , I. und S3. angesehen werden dürfen, da diese nicht sämtlich durch eine natürliche Person miteinander in der im angegriffenen Bescheid bezeichneten Beziehung gestanden hätten. Die Verhältnisse der bezeichneten Gesellschaften hätten sich vielmehr im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt dargestellt:
S1. N. S2. : L. I. 49 %, T. I. 49 %, D. I. 2 %
S.: L. I. 49 %, T. I. 2 %, D. I. 49 %
S. : L. I. 100 %
I. : L. I. 33,3 %, D. I. 66,67 %
S3: D. I. 100 %
Bei der Antragstellung sei die „S3. “, deren Gesellschafter Herr D. I. zu 100 % sei, zu Recht nicht berücksichtigt worden. Herr D. I. habe sich Ende 2021 aus den weiteren Betrieben zurückgezogen und die weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen, weshalb kein Verbundverhältnis zu der allein von ihm beherrschten „S3. “ bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid der C. vom 09.05.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung nach der Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) i. H. v. 63.149,19 € vom 19.05.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das C. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Sie sei mit den Unternehmen I., S., S3 als verbunden anzusehen. Als verbundenes Unternehmen hätte sie einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen müssen. Dem sei sie mit der Stellung des Antrags nur für sich selbst als Einzelunternehmen nicht gerecht geworden. Eine Umdeutung ihres Antrags in einen „Verbundantrag“ sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe allein mit der Angabe, das Kreuz sei versehentlich bei „nicht Teil eines Unternehmensverbunds gesetzt worden“, keinen Verbundantrag gestellt, da sie den Verbund nicht offengelegt habe. Sie habe das ihr insgesamt achtmal vorgeschlagene Angebot, zunächst einen Betrag von Null Euro zu bewilligen und sodann einen Änderungsantrag für den gesamten Verbund zu stellen, nicht angenommen. Ein Unternehmensverbund sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil die Klägerin vorgetragen habe, dass sich Herr D. I. Ende 2021 aus allen Betrieben zurückgezogen und nur noch die „S3.“ fortgeführt habe. So dokumentiere etwa die im Handelsregister veröffentlichte Gesellschafterliste der Klägerin (S1. N. S2. ), dass eine Anteilsübertragung insoweit erst am 27. September 2022 stattgefunden habe. Gleiches gelte für die Gesellschafterverhältnisse der S. Ohnehin ändere das Ausscheiden des Herrn D. I. nichts an dem Vorliegen eines verbundenen Unternehmens, da mit den Herrn L. und T. I. weiterhin eine H. gemeinsam handelnder natürlicher Personen vorgelegen habe und die Klägerin mit mindestens einem weiteren Unternehmen durch die H. gemeinsam handelnder natürlicher Personen als verbunden anzusehen gewesen sei. Dass zwischen den in Rede stehenden Unternehmen wirtschaftliche Verflechtungen bestehen würden, werde hier nach Ziff. 5.2 der FAQ, Fn. 25, vermutet. Danach seien familiäre Verbindungen ausreichend, um zu vermuten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln würden. Sämtliche Unternehmen seien auch in demselben oder einem sachlich benachbarten Markt tätig. Denn Geschäftsgegenstand sei jeweils die Organisation, die Vermittlung, die Veranstaltung und die Durchführung von S5. aller Art bzw. die Werbung hierfür.
Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. November 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 9. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV abgelehnt und den mit vorläufigem Bescheid vom 19. Mai 2022 bewilligten und ausgezahlten Betrag in Höhe von 31.574,60 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert.
Nach letztgenannter Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, in dem ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f., m. w. N.
So liegt es hier. Der Bescheid vom 19. Mai 2022, mit dem der Klägerin eine Zahlung für die Überbrückungshilfe IV in Höhe von 31.574,60 Euro gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides vom 9. Mai 2023 unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist.
Die Ablehnung der Überbrückungshilfe IV ist zu Recht erfolgt. Der Klägerin steht eine solche für den begehrten Zeitraum von Januar und Februar 2022 nicht zu. Da sie als Teil eines Unternehmensverbundes anzusehen war, war die begehrte Förderung durch das C. zwingend abzulehnen. Die Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe IV wäre rechtswidrig gewesen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hätte. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen und das auf diesen beruhende Corona-Überbrückungshilfe Programm erlaubten es nicht, die Corona-Überbrückungshilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war.
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Maßnahmen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. August 2025 - 19 K 2499/23 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris, Rn. 62.
Die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV an die Klägerin ist nicht von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Die Klägerin hatte im Antragsverfahren die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ als maßgebliches Beihilferegime für ihr Antragsverfahren gewählt. Bei der Genehmigung dieser Regelungen, die sich inhaltlich an dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 orientierten, legte die Kommission den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde.
Vgl. OVG NRW, aaO; VG Gelsenkirchen, aaO.
Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Europäische Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. K1. 2006 - C-222/04 - und vom 16. E. 2010 - C-480/09 P -, jeweils juris.
Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 der Verordnung (EU) 651/2014 überein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020 - C-516/19 -, juris.
Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige (kleine und mittlere) Unternehmen darstellen, ist die Struktur solcher Unternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche H. bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Im Hinblick auf dieses Ziel sind Unternehmen, die zueinander in keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde H. natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Insbesondere können Unternehmen als verbunden angesehen werden, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine H. natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2020 - C-516/19 -, juris, Rn. 63, und vom 27. Februar 2014 - C-110/13 -, juris, Rn. 33.
Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der Klägerin im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt um ein Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Hilfe, allerfrühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Unternehmensverbundenheit, weil die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten und ihre Behörden unmittelbar in ihren Beihilfeentscheidungen binden und beschränken. Nicht maßgeblich ist hingegen unabhängig vom Aussagegehalt der Ziffer 5.6 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV der 31.12.2021. Die FAQ sind keine rechtlichen Vorschriften und können daher keine Abweichung von den vorstehenden Maßgaben des EU-Rechts begründen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, aaO, Rn. 24.
Die Klägerin war bereits bei Beantragung der Überbrückungshilfe IV Teil eines Unternehmensverbundes. Ihre im Antragsverfahren getätigte Angabe, nicht Teil eines Unternehmensverbundes zu sein, war falsch und musste unter den von ihr selbst dargestellten Umständen zur Antragsablehnung führen.
Die von ihr schon im Antragsverfahren beschriebenen Unternehmen der „S1. -H. “ waren durch eine natürliche Person bzw. eine gemeinsam handelnde H. natürlicher Personen miteinander verbunden und zwar durch die Mitglieder der Familie I. , die Herren L. , D. und T. I. . Alle benannten Unternehmen der S1. -H. waren ganz oder teilweise in demselben Markt, nämlich der Z, tätig. Soweit die Klägerin im Klageverfahren sinngemäß eingewandt hat, dass die Gesellschaften nicht sämtlich durch eine natürliche Person miteinander in der im angegriffenen Bescheid bezeichneten Beziehung gestanden hätten, da Herr D. I. sich zum Ende des Jahres 2021 aus allen anderen Gesellschaften außer der S3 zurückgezogen habe, ist dies rechtlich unerheblich und zudem unzutreffend. Die Unternehmen „S1. N. S2. “, „ S. “, „ S. “ und die „I.“ waren bereits durch die jeweilige Gesellschafterstellung des Herrn L. I. miteinander verbunden. Eine Verbundenheit auch der S3 zur „S1. -H. “ folgte aus der Eigenschaft des Herrn D. I. als Alleingesellschafter der S3 sowie seiner Stellung als Mitgesellschafter der S1. N. S2. und der S. . Zudem ist Herr D. I. entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht zum Jahresende 2021 als Gesellschafter aus den von der Klägerin selbst aufgeführten Unternehmen ausgeschieden, sondern nur und erst am 2. Juni 2022 als Geschäftsführer der S. , wie sich aus dem von dem Beklagten übersandten Handelsregisterauszug ergibt. Ein Ausscheiden aus der S3, sei es als Geschäftsführer oder als Gesellschafter, ist von der Klägerin nicht dargetan worden und ausweislich des von dem Beklagten überreichten Handelsregisterauszugs auch nicht erfolgt. Seine Stellung als Gesellschafter weiterer Unternehmen der „S1. -H. “ war von dem Ausscheiden als Geschäftsführer einer Gesellschaft der H. im Übrigen gänzlich unberührt.
Der von Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin erst im Klageverfahren erhobene (sinngemäße) Einwand, der Unternehmensverbund hätte sich ohne Beteiligung der S3 dargestellt, so dass die vom prüfenden Dritten im Antragsverfahren übersandte „Anlage“, die die maßgeblichen Fixkosten der Unternehmen und die Zusammensetzung der beantragten Förderhöhe illustriert hätte, der C. schon im Antragsverfahren die Möglichkeit der Prüfung des Antrags als Verbundantrag eröffnet hätte, geht fehl. Denn zum einen hatte die C. den prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass der von ihm gestellte Antrag nur als Antrag eines Einzelunternehmens aufgefasst werden könne und eine „Umdeutung“ in einen Verbundantrag nicht möglich sei, sondern vielmehr nach einer Teilbewilligung ein Änderungsantrag für den Unternehmensverbund zu stellen sei. Zum anderen war die übersandte Anlage, die den Unternehmensverbund darstellen sollte, unvollständig, da sie Angaben zur ebenfalls zum Verbund gehörenden S3 nicht enthielt. Diese war schon nach den vorherigen Angaben des prüfenden Dritten im Antragsverfahren, die er gegenüber der C. am 6. Juli 2022 gemacht hatte, Bestandteil des Unternehmensverbundes und hätte deshalb aufgeführt werden müssen. Daneben war ein Ausscheiden des Herrn D. I. als Geschäftsführer der S3 tatsächlich gar nicht erfolgt, wie aus dem vom Beklagten übersandten Handelsregisterauszug folgt. Die von dem prüfenden Dritten übersandte Anlage war damit auch gemessen an den bestehenden organschaftlichen Verhältnissen in den einzelnen Unternehmen des Verbunds unvollständig und konnte die C. nicht in die Lage versetzen, die Förderfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.