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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 23.03.2026 – 19 K 3879/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0323.19K3879.24.00
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine N in H.
Am 29. September 2021 beantragte er durch den von ihm beauftragten prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Gewährung von „Neustarthilfe“ für kleine und mittlere Unternehmen über eine Förderhöhe von insgesamt 7.762,50 Euro für die Monate Januar bis Juni 2021. Am 30. September 2021 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung für die Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale in beantragter Höhe. Unter Ziffer 2. des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe. In Ziffer 3. der in dem Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen wurde dem Kläger u. a. aufgegeben, die Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Nach Ziffer 13. der Nebenbestimmungen war die Neustarthilfe zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei.
Am 31. März 2023 reichte der Kläger über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Endabrechnung auf Gewährung von „Neustarthilfe“ für kleine und mittlere Unternehmen ein. Am 12. Oktober 2023 bestätigte das beklagte M. den Eingang der Endabrechnung zur Neustarthilfe und bat um Zusendung eines Nachweises über die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit für den Referenzzeitraum 2019, beispielsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Gewinnermittlung oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung über die Upload-Funktion im Antragsportal innerhalb der nächsten neun Tage. Gleichzeitig übersandte es am selben Tag um 01:56:02 Uhr eine E-Mail an den prüfenden Dritten, in der es ihn auf neue Informationen zur beantragten Neustarthilfe im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag selbst unter „Alle Fragen und Antworten“ hinwies. Nachdem eine Antwort binnen der Frist nicht eingegangen war, bat das beklagte M. am 31. Oktober 2023 erneut um Zusendung der zuvor angeforderten Nachweise binnen einer Frist von neun Tagen und wies darauf hin, dass über den vorliegenden Antrag nach Aktenlage entschieden werde, sollte der Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen werden, wobei auch eine vollständige Ablehnung der Endabrechnung erfolgen könne. Gleichzeitig übersandte es am selben Tag um 02:19:04 Uhr eine E-Mail an den prüfenden Dritten, in der es ihn auf neue Informationen zur beantragten Neustarthilfe im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag selbst unter „Alle Fragen und Antworten“ hinwies. Nachdem eine Antwort binnen der Frist wiederum nicht eingegangen war, bat das beklagte M. am 14. November 2023 letztmalig um Zusendung der zuvor angeforderten Nachweise binnen einer Frist von neun Tagen und wies darauf hin, dass über den vorliegenden Antrag nach Aktenlage entschieden werde, sollte der Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen werden, wobei auch eine vollständige Ablehnung der Endabrechnung erfolgen könne. Gleichzeitig übersandte es am selben Tag um 09:42:34 Uhr eine E-Mail an den prüfenden Dritten, in der es ihn auf neue Informationen zur beantragten Neustarthilfe im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag selbst unter „Alle Fragen und Antworten“ hinwies.
Mit Schlussbescheid vom 15. Juli 2024 lehnte der Beklagte den Antrag vom 29. September 2021 auf Gewährung einer Neustarthilfe ab (Ziffer 1.), sprach aus, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids vollständig ersetzt werde (Ziffer 2.), stellte fest, dass nach Prüfung seine Endabrechnung ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen sei, und setzte den zu erstattenden Betrag auf 7.762,50 Euro fest, wobei er den Kläger zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Schlussbescheids aufforderte (Ziffer 3.). Zur Begründung führte er u. a. aus, dass zur Prüfung der eingereichten Endabrechnung weitere Angaben zur Plausibilisierung notwendig geworden seien. Am 12.10.2023 sei der Kläger deshalb aufgefordert worden, die Umsätze für den Referenzzeitraum 2019 einzureichen, und zwar in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Gewinnermittlung oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung. Eine Antwort sei darauf ebenso wenig gegeben worden, wie auf die Nachfragen vom 31.10.2023 und vom 14.11.2023. Da eine Rückmeldung bis zur Entscheidung nicht erfolgt sei, werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden. Dabei sei im Rahmen der Detailprüfung festzustellen, dass der Antrag mangels Mitwirkung abzulehnen sei. Nach den Bestimmungen der einschlägigen Förderrichtlinie - Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) - habe der Antragsteller insbesondere die enumerativ genannten Angaben zur Identität und Antragsberechtigung glaubhaft zu machen. Diese umfasse auch die Umsatzangaben zum Vergleichs- und Förderzeitraum. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen, so dass der Antrag abzulehnen sei. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des beklagten Landes. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 Landeshaushaltsordnung NRW zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum der Bewilligungsstellen erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt unwirksam geworden sei oder hier der vorläufige Bescheid mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit verliere.
Gegen den Schlussbescheid hat der Kläger am 12. August 2024 Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, dass Rückfragen seitens des Beklagten nicht gestellt worden seien. Über das entsprechende Kommunikationsportal seien ebenfalls keine Rückfragen zu erkennen. Die angeforderten Nachweise hätten ansonsten über den Steuerberater auf Knopfdruck übermittelt werden können. Die Unterlagen lägen auch vor und seien nunmehr als Anlage übersandt worden. Nach der Endabrechnung vom 20. März 2023 stehe dem Kläger aufgrund eines Umsatzeinbruchs von 37,38 % die Neustarthilfe in vollem Umfang zu. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger vorgetragen, dass das elektronische Portal in diversen Fällen Probleme mit der Kommunikation aufgewiesen habe. Seitens des Beklagten gestellte Fragen hätten das Portal nicht ordnungsgemäß erreicht und seien dort durch den prüfenden Dritten nicht einsehbar gewesen, so dass sie auch nicht hätten beantwortet werden können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zuletzt vorgetragen, dass nach einer Rücksprache mit dem prüfenden Dritten dieser erklärt habe, dass er gar keine Nachrichten erhalten habe, und zwar weder im Portal noch per E-Mail.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.07.2024 aufzuheben und das beklagte M. auf den Endabrechnungsantrag vom 20.03.2023 und den darin gestellten Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe zu verpflichten, diese dem Kläger i. H. v. 7.762,50 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten M1. , im Falle des vollständigen Unterlassens der Mitwirkung den Antrag ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern. Das beklagte M. sei nicht in der Lage gewesen, die Förderberechtigung zu prüfen. Insgesamt sei dem Kläger dreimal die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Die Fragen seien über das Antragssystem im Bereich „Rückmeldungen und Rückfragen“ erfolgreich übermittelt worden. Darüber hinaus sei mit den Fragen jeweils eine Benachrichtigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse versandt worden. Eine Beantwortung innerhalb der Fristen sei zumutbar gewesen. Das pauschale Bestreiten des Zugangs der Rückfragen und der korrespondierenden E-Mails sei unplausibel. Dass die Rückfragen gestellt und die E-Mails versandt worden seien, ergebe sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Abschriften der Vorgänge. Dabei sei die Einstellung der Benachrichtigungen in das Portal über das sogenannte „Audit“ besonders dokumentiert worden. Außerdem habe das M. keine Unzustellbarkeitsnachrichten bezüglich der von ihm versandten E-Mails erhalten. In der Sache sei der prüfende Dritte verpflichtet gewesen, das Antragsportal regelmäßig auf Rückfragen hin zu untersuchen. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang das etwaige Verhalten des prüfenden Dritten zuzurechnen. Dieser sei die innerhalb des Antragsverfahrens verantwortliche Person. Außerdem sei es für die Verwaltungspraxis unerheblich, ob er schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe. Schließlich sei der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt der Bescheidungszeitpunkt. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die ständige Verwaltungspraxis werde nach diesen Grundsätzen gehandhabt. Die Rückforderung des Vorschusses findet ihre Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Mai 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 15. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Neustarthilfe abgelehnt und den mit vorläufigem Bescheid vom 30. September 2021 bereits bewilligten und ausgezahlten Betrag in Höhe von 7.762,50 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert.
Nach letztgenannter Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, in dem ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f., m. w. N.
So liegt es hier. Der Bescheid vom 30. September 2021, mit welchem dem Kläger eine Zahlung für die Neustarthilfe in Höhe von 7.762,50 Euro gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheids vom 15. Juli 2024 unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist.
Die Ablehnung der Neustarthilfe ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht eine solche für den begehrten Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 nicht zu.
Wer Neustarthilfe auf Basis der Richtlinien des M1. zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“ - nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, jeweils juris.
Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen kann Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger zukommen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.
Hieran gemessen ist dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 15. Juli 2024 erfolgten Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Neustarthilfe für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 Genüge getan worden. Der Klägerin kann die begehrte Neustarthilfe nicht beanspruchen; der Beklagte hat deren Gewährung ermessensfehlerfrei abgelehnt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
Das beklagte M. hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Neustarthilfe abgelehnt, weil zur Prüfung der eingereichten Endabrechnung weitere Angaben zur Plausibilisierung notwendig geworden waren, der vom Kläger beauftragte prüfende Dritte aber trotz dreimaliger Aufforderung, zur Plausibilisierung der Umsätze für den Referenzzeitraum 2019 geeignete Unterlagen in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Gewinnermittlung oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung einzureichen, nicht nachgekommen war.
Dieses Vorgehen ist gemessen an der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten M1. , die ihre Grundlage auch und gerade in den Bestimmungen der einschlägigen FRL hat, nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß Teil A Ziff. 7 Abs. 2 lit. a) FRL hat der Antragstellende den Umsatzrückgang glaubhaft zu machen. Nach den weiteren Bestimmungen in Teil A Ziff. 7 Abs. 6 muss der Antragstellende der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls der Antragstellende die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt der Antragstellende dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.
Hier hatte der Kläger im Schlussabrechnungsverfahren seine durch den prüfenden Dritten erklärten Angaben zu den Umsätzen aus dem Referenzzeitraum 2019 nicht belegt und Anlagen dazu nicht eingereicht. Darauf ist er vom beklagten M. am 12. Oktober 2023 hingewiesen worden. Gleichzeitig ist ihm aufgegeben worden, Nachweise über die Umsätze seiner selbstständigen Tätigkeit im Referenzzeitraum einzureichen. Dem ist der prüfende Dritte nicht nachgekommen. Auf die weiteren Aufforderungen vom 31. Oktober 2023 und vom 14. November 2023 hat der prüfende Dritte ebenfalls nicht reagiert. Das beklagte M. hat sodann weit nach Ablauf der letzten Fristsetzung am 15. Juli 2024 den Antrag abgelehnt und die bereits gezahlte Hilfe zurückgezahlt.
Das beklagte M. hatte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bei Bescheiderlass am 15. Juli 2024 auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die obligatorischen Mahnungen zur Vorlage der fehlenden Nachweise an den prüfenden Dritten nicht übermittelt worden wären. Ausweislich des Audits (siehe dazu Bl. 13 f. der Verwaltungsvorgänge, jeweils unter „child case…“) wurden alle Mahnungen vom 12. Oktober, 31. Oktober und 14. November 2023 erfolgreich in das Antragsportal übermittelt. Bezüglich der jeweils zeitgleich übermittelten E-Mail-Nachrichten an den prüfenden Dritten (siehe dazu Bl. 94 ff. der Verwaltungsvorgänge) lagen dem beklagten M. bis zum Erlass des Schlussbescheids am 15. Juli 2024 keine Hinweise darauf vor, dass diese das E-Mail-Postfach des prüfenden Dritten nicht erreicht hätten.
Soweit der Kläger erst im Klageverfahren eingewandt hat, dass der prüfende Dritte weder Nachrichten im Portal noch per E-Mail erhalten habe, ist dieses erst nach Bescheiderlass getätigte Vorbringen unerheblich. Entscheidungserheblich ist nur der Erkenntnisstand der Subventionsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sind irrelevant.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 19 K 751/22 -, juris, Rn. 27, mwN.
Der prüfende Dritte hätte seine Rüge, er habe weder Nachrichten im Portal noch per E-Mail erhalten, bereits während des laufenden Endabrechnungsverfahrens gegenüber dem M. geltend machen müssen. Dass er dies nicht hätte tun können, stellt er selbst nicht substanziiert in Frage. Nach seinem u. a. erhobenen Vortrag habe „das elektronische Portal in diversen Fällen Probleme mit der Kommunikation aufgewiesen“. Da er sich danach der Probleme mit dem Portal bewusst gewesen ist, wäre er verpflichtet gewesen, sich seinerzeit unverzüglich mit dem beklagten M. in Verbindung zu setzen und um Abhilfe der Probleme nachzusuchen. Dass er dies getan hat, trägt er selbst nicht vor. Auch hat er die „diversen Fälle“, in denen es „zu Problemen mit der Kommunikation“ gekommen sein soll, nicht weiter spezifiziert. Insoweit ist sein Vortrag schlicht als unsubstanziiert zu bezeichnen. Unabhängig von einer bestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit des prüfenden Dritten wäre zumindest die Angabe der Aktenzeichen der betroffenen Vorgänge möglich und zumutbar gewesen, so dass das beklagte M. in die Lage versetzt worden wäre, zu den gerügten Portalproblemen überhaut Stellung nehmen zu können.
Der Kläger hat sich das Verhalten des prüfenden Dritten nach dem Rechtsgedanken der §§ 164, 166 BGB zurechnen zu lassen. Nach der allein maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ist es zudem unerheblich, ob der prüfende Dritte schuldhaft oder schuldlos gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.