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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.03.2026 – 6 L 89/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0324.6L89.26.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 330/26) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025 hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes und hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Lagerhalle L.-straße in E. anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1.

Hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung - wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Wird dieser aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, so spricht dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ohne weiteres für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. Ergibt sich hingegen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, so ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, denn an der Vollziehung eines rechtwidrigen Verwaltungsakts kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angefochtene (erneute) Zwangsgeldfestsetzung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Dezember 2025 begegnet keinen Bedenken. Insbesondere war eine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich, weil es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Ordnungsverfügung vom 8. November 2023, mit der dem Antragsteller die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zum Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lagerhalle, Sozialräumen und Büros auf dem Grundstück L.-straße (Gemarkung Z., Flur  , Flurstück ) aufgegeben worden ist, mit Ablauf der Klagefrist im Dezember 2023 unanfechtbar geworden.

Die gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW erforderliche schriftliche Androhung des fraglichen Zwangsgeldes ist im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 21. August 2025, mit der das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € festgesetzt worden ist, erfolgt. Auch dieser Bescheid ist mit Ablauf der Klagefrist im September 2025 unanfechtbar geworden.

Gemäß § 64 S. 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Ist dem Pflichtigen ein Dulden oder - wie hier - Unterlassen aufgegeben, kann die Behörde das angedrohte Zwangsmittel festsetzen, wenn er dem Gebot zuwiderhandelt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn ausweislich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung wiedergegebenen Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Baukontrolle am 6. November 2025 hat der Antragsteller gegen die Stilllegungsverfügung verstoßen, indem er weitere Bauarbeiten zur Errichtung der Lagerhalle vornehmen ließ, die inzwischen fertiggestellt ist. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich. Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei der Zwangsgeldfestsetzung im Regelfall nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris, vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 22, und vom 23. Juni 2015 - 7 B 351/15 -, juris Rn. 27 ff.

Dass die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes vorliegend aufgrund besonderer Umstände unverhältnismäßig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Höhe der Festsetzung erscheint angesichts des Umstandes, dass die ersten beiden Zwangsgeldfestsetzungen den Antragsteller offenbar nicht zur Befolgung der Grundverfügung veranlasst haben, nicht unangemessen.

Die neben dem festgesetzten Zwangsgeld erhobene Forderung in Höhe von 2,50 € für Auslagen (hier: Entgelt für Postleistungen) der Antragsgegnerin beruht auf § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG) NRW und ist nicht zu beanstanden.

2.

Hinsichtlich der Androhung des Verwaltungszwangs in Form der Versiegelung der Lagerhalle ist der Antrag unzulässig. Zwar ist er nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage auch insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt allerdings im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, da die An-drohung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung im angegriffenen Bescheid vom 17. Dezember 2025 durch die Festsetzung der Versiegelung im Bescheid vom 20. Januar 2026 „verbraucht“ ist und von ihr keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Die Androhung der Versiegelung entfaltete für den Antragsteller nur insofern Rechtswirkung, als sie die Rechtsgrundlage für die entsprechende Festsetzung der Versiegelung darstellte. Nachdem eine der Androhung entsprechende Festsetzung inzwischen erfolgt und mangels Rechtsbehelfseinlegung unanfechtbar geworden ist, kann die Androhung keine den Antragsteller belastenden Rechtswirkungen mehr entfalten.

Vgl. zu einem entsprechenden Sachverhalt VG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 6 L 772/21 -, juris Rn. 26.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Die Kammer hat den Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (4.000,- €) mit Blick auf die Androhung der Versiegelung auf 5.000,- € erhöht und diese Summe wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.