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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 26.03.2026 – 13 K 2623/25

13. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0326.13K2623.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Baukosten für die Veränderung einer Hausanschlussleitung.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks W.-straße in L.-G.. Die Beklagte ließ in der Zeit von 2019 bis April 2021 den bis dahin in der W.-straße vorhandenen Mischwasserkanal durch zwei Kanäle zur getrennten Entsorgung von Niederschlags- und Schmutzwasser ersetzen.

Dem lag ein Beschluss der Bezirksvertretung L.-J. vom 5. September 2013 zugrunde, mit dem sie die Neuordnung der Entwässerung u. a. in L.-G.-Mitte beschoss. Anlass hierfür war laut Beschlussvorlage, dass bisher bei stärkeren Niederschlägen überschüssige Wassermengen aus der Kanalisation an den Regenüberläufen Y. und W.-straße in die Boye abgeschlagen werden mussten. Die Regenüberläufe entsprächen nicht mehr den wasserrechtlichen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen. Für einen rechtskonformen Betrieb sei ein Umbau der Überläufe notwendig.

Nach Angaben der Beklagten unterrichtete sie in der Folgezeit die Eigentümer der an die betroffene Kanalisation angeschlossenen Grundstücke fortwährend über die geplanten Maßnahmen. Die Information der Eigentümer erfolgte dabei auf der Basis der Entwässerungssatzung der Stadt L. vom 22. Juni 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Juni 2004 (EWS a. F.). Nach § 10 Abs. 3 EWS a. F. ist der Anschlussberechtigte verpflichtet, Grundstücksentwässerungsanlagen im Einvernehmen mit der Stadt anzupassen, wenn Änderungen oder Erweiterungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen; kostenpflichtig ist hiernach der Veranlasser. Anlässlich eines am 26. August 2014 zwischen Vertretern der Anlieger der W.-straße und zwei Mitarbeitern der Beklagten geführten Gesprächs zur Erörterung der Kosten für die Umbindung der Grundstücksentwässerung durch einen zusätzlichen Regenwasserkanal erklärten die Mitarbeiter, dass nach der Entwässerungssatzung der Beklagten - abweichend von einem Fachaufsatz der KommunalAgentur NRW - auch die Umbindungskosten auf dem Grundstücken grundsätzlich durch die Stadt als Veranlasserin zu tragen seien.

Mit weiteren Schreiben von Dezember 2017 und Januar/Februar 2018 teilte die Beklagte erneut mit, dass bei der baulichen Umsetzung auf dem jeweiligen Grundstück die Kosten für die Herstellung der Niederschlagswasserableitung neben den Kosten für ein beauftragtes Ingenieurbüro von der Stadt L. als Veranlasserin getragen würden.

Der Rat der Stadt L. beschloss am 05. April 2022 die neue Entwässerungssatzung vom 12. April 2022 (EWS n. F.). Diese sieht in § 13 Abs. 1 S. 1 EWS (n. F.) vor, dass jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist. In Gebieten mit Mischsystemen (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen (Satz 2). § 13 Abs. 6 S. 1 EWS n. F. regelt, dass der Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück auf seine Kosten durchführt.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Hausanschlussleitung des Grundstücks W.-straße bis zum 31. Dezember 2024 den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Kanalbaumaßnahmen zur Herstellung eines modifizierten Systems in der W.-straße seien in der öffentlichen Verkehrsfläche bereits vollständig umgesetzt, sodass nun noch die Notwendigkeit zur Entflechtung der Hausanschlussleitung und Herstellung einer weiteren (zweiten) Hausanschlussleitung zum neu hergestellten Niederschlagswasserkanal bestünde. Die dafür erforderlichen Arbeiten seien auf den einleitenden Privatgrundstücken, welche an die öffentliche Abwasseranlage in der W.-straße angeschlossen seien, durchzuführen. Im Bescheid wird auf ein beigefügtes Faltblatt mit dem Titel „Entflechtungsmaßnahme im Stadtteil G. / Information für Eigentümer/innen der an den neuen städtischen Kanal anzuschließenden Grundstücke“ verwiesen. Es enthält Informationen über die städtische Kanalbaumaßnahme und Erläuterungen hinsichtlich der fachlichen Begrifflichkeiten. Weiterhin wird unter Hinweis auf die neue Entwässerungssatzung vom 12. April 2022 ausgeführt, dass per Ratsbeschluss die Abkehr vom „Veranlasser-Prinzip“ beschlossen worden sei. Es gelte daher mit der neuen Entwässerungssatzung nunmehr eine geänderte Regelung zur Kostentragung. Grundstückseigentümer müssten auch dann die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf eigene Kosten durchführen, wenn die Notwendigkeit dazu durch die Stadt L. veranlasst worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, vor der Inauftraggabe der erforderlichen Arbeiten zur Änderung der Hausanschlussleitung zu bestätigen, dass die Klägerin von den anfallenden Kosten freigestellt wird, bzw., dass die entstehenden Kosten im Nachgang erstattet werden. Die Beklagte lehnte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2024 eine Kostenfreistellung ab. Mit Schreiben vom 29. August 2024 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte nochmals zur Abgabe einer Freistellungserklärung bzw. zu einer Kostenerstattung auf. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 5. September 2024 an ihrer Ablehnung fest und wies darauf hin, dass die Frage der Kostentragung gegenwärtig im Rahmen von Klageverfahren geklärt würde, die andere Grundstückseigentümer gegen den Entflechtungsbescheid erhoben hätten.

Die von der Klägerin beauftragte Firma Q. Garten- und Landschaftsgestaltungs GmbH verlegte in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis 31. Januar 2025 auf ihrem Grundstück einen zweiten Entwässerungskanal. Mit Rechnung vom 25. Februar 2025 forderte die Firma von der Klägerin einen Betrag i. H. v. 4.425,15 €.

Die Klägerin hat am 25. April 2025 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des von ihr an die beauftragte Firma geleisteten Geldbetrages begehrt.

Sie trägt zur Begründung der Klage vor, zwar sehe § 13 Abs. 6 EWS n. F. vor, dass die Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses grundsätzlich von dem Grundstückseigentümer zu tragen sind. Hiervon abweichend ergebe sich für die Beklagte aber eine Kostenerstattungsverpflichtung aus der Kostenübernahmeerklärung in den Schreiben vom 19. Januar und vom 6. Februar 2018, die ihrem Erklärungsgehalt nach eindeutig seien und die entgegen der Einschätzung der Beklagten eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW darstellten, die Klägerin von den Kosten des herzustellenden zweiten Hausanschlusses freizustellen. Diese Zusicherung beanspruche entgegen der Einschätzung der Beklagten auch unverändert Geltung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 4.425,15 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt die Beklagte aus, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei. Die Klägerin sei nicht gegen den Bescheid vom 13. Februar 2023 mit einer Anfechtungsklage vorgegangen, obwohl in diesem die Kostentragungspflicht eindeutig zulasten der Klägerin geregelt worden sei. Der Bescheid sei daher bestandskräftig geworden. Die Frage der Kostentragung lasse sich aus dem Bescheid selbst und nicht nur aus dem beigefügten Faltblatt entnehmen. Eine Kostenübernahmeerklärung oder ein anderweitig ausgestaltetes Versprechen, dass die Beklagte die bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten trage, enthalte der Bescheid nicht. Auch bei einer lebensnahen Auslegung des Bescheides sei für jedermann offenkundig, dass die Kosten der Entflechtung von jedem Adressaten selbst getragen werden müssten. Der Klägerin sei schon bei der Bekanntgabe des Entflechtungsbescheides bewusst gewesen, dass sie nach dem Inhalt des Bescheides die Kosten der Entflechtung selbst tragen müsse. Hilfsweise ergebe sich die Kostentragungspflicht auch aus dem zu dem Bescheid gehörenden Faltblatt, auf das in dem Bescheid ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Diesem ließe sich ebenfalls entnehmen, dass die Kosten von den Adressaten des Bescheides getragen werden müssten. Die Klage sei auch unbegründet. Die an die Eigentümer der Häuser an der W.-straße gerichteten Schreiben der Beklagten von Dezember 2017 und Januar/Februar 2018 seien keine Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Selbst wenn man in den Informationsschreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW sehen würde, so wäre die Beklagte an diese gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage nicht mehr gebunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Leistungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere unterliegt sie keiner Klagefrist.

Die Klage ist auch begründet.

I. Die Klägerin hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung von 4.425,15 €.

1. Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, ein in der Rechtspraxis seit langem anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Er kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn Erstattungsansprüche spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegensteht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 -, juris Rn. 6 m. w. N.

Hier liegen keine der Anwendbarkeit entgegenstehende Regelungen vor.

2. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, nämlich eine ohne Rechtsgrund erfolgte Vermögensverschiebung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, sind dem Grunde und der Höhe nach gegeben.

a. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klägerin beruft sich auf einen Erstattungsanspruch, der seine Ursache in dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis hat. Dieses Benutzungsverhältnis ergibt sich aus dem für die Klägerin bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Abs. 1 und 2 EWS n. F. bzw. § 7 und 8 EWS a. F. an die von der Beklagten nach Maßgabe des Wassergesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) und auf Grundlage der Entwässerungssatzung betriebene Abwasserbeseitigung.

b. Die maßgebliche Vermögensverschiebung ist die - zwischen den Beteiligten unstreitig erfolgte - Zahlung des in der Rechnung der Firma Q. Garten- und Landschaftsgestaltungs GmbH vom 25. Februar 2025 ausgewiesenen Betrags i. H. v. 4.425,15 € durch die Klägerin.

c. Durch diese Zahlung hat die Beklagte in sonstiger Weise etwas ohne Rechtsgrund erlangt. Die Beklagte hat Aufwendungen in Höhe der Zahlung an die ausführende Firma erspart, denn diese hätte sie selbst tragen müssen.

aa. Eine Verpflichtung der Klägerin, die Kosten für die Maßnahme selbst zu tragen ergibt sich nicht aus dem Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2023, mit dem die Klägerin zur Entflechtung ihrer Hausanschlussleitung verpflichtet wurde. Der Bescheid enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine Regelung der Kostentragungspflicht für die durch die Entflechtungsmaßnahme entstehenden Kosten. Soweit in dem Bescheid auf ein beigefügtes Faltblatt verwiesen wird, in dem u. a. auf die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer hingewiesen wird, hat dies erkennbar lediglich informatorischen Charakter, ohne dass hierdurch eine verbindliche Regelung getroffen werden sollte.

bb. Eine Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n. F. Danach führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück durch. Zwar stellt die von der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2023 geforderte „Entflechtung der Hausanschlussleitung und Herstellung der zweiten Hausanschlussleitung“ eine Veränderung der Hausanschlussleitung dar, soweit zur Erfüllung der Verpflichtung die Verlegung eines weiteren Hausanschlusskanals auf dem Grundstück der Klägerin erforderlich war.

Die Satzungsregelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n. F., wonach der Grundstückseigentümer eine Veränderung des Anschlusses auf seine Kosten durchzuführen hat, ist jedoch mit Blick auf die in § 10 KAG NRW geregelte Kostentragungspflicht gesetzeskonform einschränkend auszulegen.

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungs-anlagen ersetzt werden.

Die Pflicht des Anschlussnehmers zum Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn an der von der Gemeinde durchgeführte Maßnahme ein Sonderinteresse des Anschlussnehmers besteht.

Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 - juris Rn. 6 f. und Beschluss vom 20. August 2018 - 15 A 2313/17 -, juris Rn. 9.

Danach setzt die Entstehung eines Kostenersatzanspruches der Gemeinde aufgrund des besonderen Charakters des Kostenersatzes als Entgeltleistung, durch die der Pflichtige eine von der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme ausgleicht, als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal stets ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme voraus. Was im Sonderinteresse des Betroffenen liegt, bestimmt sich nach der von der Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung.

Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605 /86 - NWVBl. 1988, S. 46 ff.

Muss der Pflichtige etwa - sei es aufgrund einer nach § 9 GO NRW, sei es aufgrund einer anderweitig begründeten Verpflichtung - sein Grundstück anschließen, nimmt die Gemeinde, soweit sie für den Anschlussnehmer handelt und nach ihrer Ortssatzung auch handeln darf, Handlungen vor, die zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers gehören und die ihn von der diesbezüglichen Last befreien. Anders liegt es dagegen, wenn die Gemeinde Maßnahmen in Erfüllung der gerade ihr, nicht dem Grundstückseigentümer, zugewiesenen Aufgaben vornimmt und diese Maßnahmen zugleich die Veränderung oder Erneuerung eines noch funktionstüchtigen Anschlusses nötig machen. Dann liegt eine Veränderung oder Erneuerung dieses Anschlusses regelmäßig nicht im Sonderinteresse des Eigentümers, soweit dadurch lediglich die ursprüngliche rechtliche und tatsächliche Anschluss- und Benutzungssituation aufrechterhalten wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605/88 - a.a.O. und Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 A 1725/79 -, n. v.

Entscheidet sich eine Gemeinde, wie hier, aus Zweckmäßigkeitsgründen den in der öffentlichen Straße liegenden Mischwasserkanal durch zwei getrennte Kanäle für Schmutz- und für Niederschlagswasser zu ersetzen, handelt es sich um eine Veränderung der städtischen Anlage, die von der Beklagten ausgeht und die sie deshalb zu vertreten hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 1978 - II A 1429/76 - Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1979, S. 134 ff.; anders zum niedersächsischen Landesrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 22. November 1984 - 3 OVG A 33/83 - KStZ 1985, S. 33 ff.

Zwar ist die Gemeinde im Rahmen des ihr bei Ausgestaltung der Entwässerungsanlage zustehenden Ermessens nicht gehindert, vom Mischwasser- zum Trennsystem zu wechseln. Die Kosten für die Veränderung der ansonsten, ohne diese Veränderung, betriebsfähig gebliebenen Anschlussleitungen der Anschlussnehmer sind indes von ihr zu tragen.

Ob darüber hinaus in entsprechender Anwendung der Vorschriften der § 677 ff. BGB ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung auch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag,

siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 - juris,

oder aufgrund einer Zusicherung der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW besteht, kann hier dahinstehen.

II. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit stehen der Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Zu Rechtshängigkeitszinsen im Verwaltungsprozess vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.