Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 26.03.2026 – 17 K 3073/22

17. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0326.17K3073.22.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 618.580,- Euro.

Beamte des Hauptzollamts T., die Zeugen Zollamtsinspektor B. und Zollhauptsekretär R., hielten den Kläger am 00. Januar 2021 gegen 10:20 Uhr als Fahrer eines in Polen zugelassenen Pkw auf der Bundesautobahn 2 kurz vor der Rastanlage F. in Fahrtrichtung Osten (Richtung P.) an und kontrollierten den Pkw auf dem Gelände der Rastanlage. Laut der von den Beamten am selben Tag gefertigten Strafanzeige wegen Geldwäsche (im Folgenden: Strafanzeige) verlief die Kontrolle wie folgt: Im Kofferraum des Pkw sei eine Reisetasche aufgefunden worden, die Bekleidung enthalten habe, die dem Kläger wegen der abweichenden Größe nicht habe zugeordnet werden können. Ferner habe sich dort eine Plastiktüte mit Bargeld befunden. Auf Nachfrage zur Höhe des mitgeführten Bargeldes habe der Kläger 230.000,- Euro angegeben. Anschließend sei noch eine Tragetasche festgestellt worden, die ebenfalls Bargeld enthalten habe. Nach einer Bargeldgesamtmenge gefragt, habe der Kläger sehr unsicher angegeben, dass es sich insgesamt um einen Geldbetrag zwischen 230.000,- und 300.000,- Euro handle. Laut seinen Angaben sei es sein eigenes Geld, das er zwecks Lkw-Kaufs aus Polen mitgebracht habe.

Nach dem Sicherstellungsprotokoll der vorgenannten Kontrollbeamten hat das aufgefundene Bargeld einen Wert von insgesamt 618.580,- Euro, gestückelt in 17.808 Geldscheine mit einem Nennwert von 200,- Euro (102 Stück), 100,- Euro (687 Stück), 50,- Euro (7.698 Stück), 20,- Euro (5437 Stück), 10,- Euro (3.284 Stück) und 5,- Euro (600 Stück).

Der Kläger wurde am selben Tag vernommen. In der Vernehmung durch die Zeugen Zolloberamtsrat Y. (inzwischen i.R.), Zollhauptsekretär R. und Zollhauptsekretär O. teilte der Kläger laut der Vernehmungsniederschrift insbesondere mit, dass er umgerechnet ca. 600,- Euro im Monat verdiene. Er habe das aufgefundene Geld vom Zeugen D. als Darlehen erhalten, um als Händler für gebrauchte Lkw arbeiten zu können, weil er keine Lust mehr gehabt habe, als Lkw-Fahrer zu arbeiten. Der Zeuge D. sei ein Bekannter seiner Chefin. Er habe das Geld am letzten Freitag in bar bekommen und sei ohne ein festes Ziel nach Deutschland gefahren, um einen Mercedes Actros zu kaufen. Er habe keine feste Vorstellung davon gehabt, wo er suchen sollte. Er habe keine feste Anschrift gehabt, wo er sich einen Mercedes Lkw hätte angucken können. Ferner habe er einen Audi-Pkw für seine Frau kaufen wollen. Im Internet habe er gesehen, dass in Q. ein Audi zu verkaufen gewesen sei. Er sei daher einfach nach Q. gefahren. Als er dann noch einmal im Internet nachgeschaut habe, sei der Audi schon weg gewesen. An den Namen dieses Autohändlers könne er sich nicht erinnern. Er habe sich sodann auf den Rückweg in Richtung N. gemacht. Dort habe er noch nach Lkw gucken wollen.

Das aufgefundene Geld befindet sich seit dem 00. Januar 2021 beim Hauptzollamt T.. Mit Beschluss vom 00. Juni 2021 ordnete das Amtsgericht W. die Beschlagnahme des Bargeldes an. Hiergegen legte der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 00. September 2021 (im Folgenden Beschwerdeschrift) ausführlich begründete: Sein Vater sei seit mehr als 20 Jahren sehr gut bekannt mit dem Zeugen D., sie seien befreundet. Daneben sei auch seine Arbeitsgeberin eine sehr gute Bekannte des Zeugen D.. Er arbeite seit 2006 für seine Arbeitgeberin und der Zeuge D. sei ihm seither bekannt. Er habe sich etwas Eigenes aufbauen und sich im Bereich des An- und Verkaufs gebrauchter Lkw selbstständig machen wollen. Durch den Kontakt zum Zeugen D. sei ihm diese Gelegenheit gegeben worden. Es sei über die Stellung von Sicherheiten für das Darlehen gesprochen worden - er sei Eigentümer einer Eigentumswohnung -, angesichts des Vertrauensverhältnisses insbesondere mit seinem Vater habe der Zeuge D. zunächst auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet. In den gemeinsamen Gesprächen sei auch die Rede davon gewesen, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ein gemeinsames Logistikunternehmen vorstellbar sei und der Zeuge D. als Investor in das Geschäft des Klägers finanziell unterstützend eingreife. Der Zeuge D. sei ein alteingesessener Unternehmer und Investor, der mit seiner Familie seit über 30 Jahren in Polen lebe und die polnische Staatsangehörigkeit besitze. Zusammen mit seinen Brüdern sei er an sieben Unternehmen mit über 200 Beschäftigten beteiligt. Der Zeuge verfüge über Barvermögen in Höhe von zeitweise bis zu einer Million in Euro und US-Dollar, die er im Safe aufbewahre. Das Vermögen stamme insbesondere aus dem Verkauf einer Immobilie im Jahr 2011. Gelegentlich gewähre er auch Darlehen; diese würden überwiegend auch bar zurückgezahlt. So sei auch die Stückelung des ausgezahlten Darlehensbetrags zu erklären. Hierzu legte der Kläger mit der Beschwerdeschrift insbesondere einen übersetzten Auszahlungsbeleg einer Bank an den Zeugen D. hinsichtlich 80.650,- Euro vor. Nachdem er, der Kläger, das Darlehen erhalten habe, habe er beschlossen, sein beabsichtigtes Geschäft voranzutreiben und mit dem Geld Vorschüsse bzw. Anzahlungen auf Lkw zu leisten. Weiterer Anlass für seine Fahrt am Sonntagabend sei insbesondere ein Inserat über einen Audi zu einem Preis von ca. 20.000,- Euro gewesen, den er für seine Ehefrau habe kaufen wollen. Der Pkw habe in M. bei Q. zum Verkauf stehen sollen. Nach Lkw habe er dann auf dem Rückweg in N. Ausschau halten wollen. Weder seine Frau noch sein Vater hätten allerdings gewusst, dass er fast sämtliches Bargeld mitgenommen habe. Das Bargeld habe er in eine Reisetasche und eine Tragetasche gepackt und im Kofferraum seines Pkw verstaut. Mit seinen Kleidungsstücken habe er das Geld abgedeckt. Erstmals mit so viel Bargeld im Gepäck habe er sich dazu verleitet gesehen, mit dem Geld von seinem privaten Problem in Polen zu fliehen. Denn seine Ehefrau sei schwer an Krebs erkrankt, daneben hätten sie zwei gemeinsame Kinder. Aus Scham und Angst, dass seine Frau und der Zeuge D. hiervon erführen, habe er diesen „Fluchtversuch“ bei seiner Vernehmung nicht angegeben. Wie bereits bekannt, habe er sowohl mit seiner Frau als auch mit seinem Vater während der Fahrt oft telefoniert. Bei der Nummer 000000 0000000, die unter „G.“ abgespeichert sei und von seiner Ehefrau genutzt werde, handele es sich auch nachweislich um eine auf ihn gemeldete Rufnummer. Um seine Ehefrau, aber auch sich selbst zu beruhigen, habe er ihr telefonisch mitgeteilt, er sei auf den Weg, sich den Audi anzugucken. Dabei habe er konstant mit Selbstzweifeln zu kämpfen gehabt. Nach Ankunft und Betanken seines Fahrzeugs habe er feststellen müssen, dass das Inserat über den Audi zwischenzeitlich entfernt worden sei. Da dieser - wenn letztlich auch nur vorgeschobene - Zweck nun weggefallen gewesen sei, sei er reumütig geworden und habe einfach nur noch zurück nach Polen zu seiner Familie gewollt. Jedoch habe er auch einen Stopp in N. einlegen wollen, um nach gebrauchten Lkw zu sehen, um nicht ganz umsonst den Weg gefahren zu sein. Als er dann schließlich durch die Zollbeamten angehalten worden sei, habe er Panik bekommen. Er sei sich bewusst geworden, dass er nicht mit einer solchen Bargeldsumme unterwegs sein sollte. Er habe Angst vor den Konsequenzen gehabt, da die Fragen der Beamten ihn in der konkreten Situation eingeschüchtert hätten. Er habe daher eine Bargeldmenge angegeben, die er zum Erwerb bzw. zur Anzahlung für einen gebrauchten Lkw im Kopf gehabt habe. Dabei habe er aber den Beamten verständlich zu machen versucht, dass er sich das Geld geliehen habe, um damit Lkw zu erwerben. Er habe auch telefonisch seinen Vater kontaktiert und ihn um die Mitteilung der Bankdaten des Zeugen D. gebeten, damit dieser das Darlehen wieder zurückerhalte. Im Rahmen der Vernehmung auf der Wache sei er massiv unter Druck gesetzt worden. Dies sehe man allein schon dadurch, dass er als Beschuldigter angeblich das Vernehmungsprotokoll „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“ haben soll. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei nicht nachvollziehbar, wie er das Protokoll wirksam genehmigt haben sollte. Am 00. Januar 2021 habe er eine Steuererklärung beim Finanzamt in Polen über das Darlehen vom 00. Januar 2021 i.H.v. 620.000,- Euro abgegeben und Steuern i.H.v. 14.076,- Zloty gezahlt. Allerdings habe der Zeuge D. das Darlehen aufgrund des Vertrauensverlustes widerrufen, weshalb er, der Kläger, den Darlehensbetrag in voller Höhe an ihn zurückzahlen wolle.

Die Staatsanwaltschaft W. stellte daraufhin mit Verfügung vom 0. Februar 2022 das in dieser Sache gegen den Kläger geführte Strafverfahren ein und sah von einem selbstständigen Einziehungsverfahren hinsichtlich des Bargeldes ab.

Mit Bescheid vom 00. Februar 2022 (im Folgenden: Sicherstellungsbescheid) ordnete das Zollfahndungsamt X. die Sicherstellung des eingangs näher bezeichneten Bargelds gemäß § 40 Abs. 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes - ZFdG - an. Mit der Sicherstellung des Bargeldes sei eine gegenwärtige Gefahr abgewendet worden. Die Einstellung des Strafverfahrens stehe der vorliegenden präventiven Betrachtung des Sachverhalts nicht entgegen. Für die illegale Herkunft des Bargelds spreche zunächst die Stückelung des Geldes. Das Vorfinden eines Betrages von weit mehr als einer halben Million Euro Bargeld sei stets ein Hinweis auf das Vorliegen von Drogengeldern oder Erlösen aus illegalen Geschäften. Aus Erfahrung aus Ermittlungsverfahren im Bereich organisierter Kriminalität sei hinlänglich bekannt, dass arbeitsteilig organisierte Tätergruppen für den Transport von aus dem Grunddelikt stammendem Bargeld unverdächtige Personen einsetzten. Klar sei auch, dass nur solchen Personen eine Summe Bargeld der in Rede stehenden Größenordnung anvertraut würde, die zuverlässig und erprobt seien. Der Kläger sei in der Kontrollsituation nicht in der Lage gewesen, die genaue Summe des aufgefundenen Geldes zu benennen. Er habe eigene Angaben korrigiert, um am Ende doch um ca. die Hälfte der Summe daneben zu liegen, was den Schluss zulasse, dass der Kläger die Summe überhaupt nicht gekannt habe. Als Kurier sei es seine Aufgabe gewesen, eine Tasche mit Geld an den Bestimmungsort in Polen zu bringen. Die exakte Summe habe man ihm nicht mitgeteilt und ein Zählen sei am Übergabeort wegen der Vielzahl der Banknoten schlicht nicht möglich gewesen. Der Kläger habe gegenüber den Beamten angegeben, dass ihm das Geld gehöre und es zum Kauf eines Lkw bestimmt gewesen sei. Kaufangebote, Annoncen, Händleranzeigen o.ä. habe er nicht mit sich geführt. Ihm wäre auch, neben der für das Autofahren aufgebrachten Zeit, keine Zeit geblieben, sich irgendwo irgendwelche Lkw/Pkw anzusehen bzw. über einen Kauf zu verhandeln. Im Fahrzeug aufgefundene Quittungen hätten gezeigt, dass der Kläger am 00. Januar 2021 um 23:27 Uhr in V., am 00. Januar 2021 um 4:48 Uhr in U. und um 8:13 in S. sein Fahrzeug getankt habe. Da eine Bezahlung eines Kaufs eines Lkw mit Bargeld in der vorliegenden Größenordnung und Stückelung völlig ungewöhnlich sei, sei es mehr als zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt einen Verkäufer eines Lkw gefunden hätte. Allein das Zahlen des Geldes hätte einen zu großen Personal- und Zeitaufwand verursacht. Seriöse Händler jedenfalls hätten dies abgelehnt, auch um die Anonymität des Bargeldes zu vermeiden. Im Übrigen stelle sich auch noch die Frage, welcher Typ von (gebrauchten) Lkw es denn hätte sein sollen, der mehr als 600.000,- Euro koste (als erstes Fahrzeug eines angeblich neu geplanten Fuhrgeschäfts/Lkw-Handels?). Gebrauchte Mercedes Actros würden auf der Internetseite www.truckstore.com in der Regel mit Preisen von ca. 50.000,- Euro angeboten. In der gedolmetschten Einlassung des Klägers habe dieser angegeben, regulär als Fahrer bei einer polnischen Spedition zu arbeiten, das aufgefundene Geld sei ein Privatdarlehen eines Bekannten der Arbeitgeberin gewesen. Dies sei eine Schutzbehauptung. Der später eingereichte Darlehensvertrag nebst Anlage sei nichtssagend. Ebenso seien die Erklärungen zum Aufenthalt in S. unzutreffend. Es sei kein Zufall, dass er nach stundenlanger Fahrt auf dem Parkplatz des Lidl-Supermarkts gelandet sei. Ein Screenshot auf dem Mobiltelefon des Klägers zeige die Filiale und den Parkplatz des Lidl-Supermarkts, FV.-straße 393 in S.. Das Bargeld habe sich durch mehrere Kleidungsstücke blickdicht verborgen in einer Reisetasche befunden. Diese Kleidung habe nicht dem Kläger gehört, da sie eine für ihn unpassende Größe aufgewiesen habe. Die Sicherstellung des Geldes sei auch verhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 00. März 2022 Widerspruch und begründete diesen mit Schriftsatz vom 00. April 2022 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die zuvor auszugsweise dargestellte Beschwerdeschrift. Ergänzend führte er aus, dass er kein mitteloser Kurier sei, sondern Eigentümer einer Eigentumswohnung in Polen. Ferner sei die Herkunft des Geldes weder unklar noch illegal, denn der Zeuge D. sei ein vermögender, in Polen bekannter Geschäftsmann und verfüge als Darlehensgeber über die entsprechenden Barmittel. Der Erwerb von Lkw sowie im Übrigen auch eines Audi in M. sei letztlich nur vorgeschoben gewesen, sodass die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zum Thema konkrete Angebote und Wert von Lkw irrelevant seien. Er habe einer schwierigen familiären Situation entfliehen wollen, dies aber weder sich noch anderen eingestehen wollen. Gegen die Annahme der offensichtlich rechtswidrigen Herkunft spreche insbesondere auch die Wertung der Staatsanwaltschaft. Diese haben den Darlehensgeber hinsichtlich der Vermögensverhältnisse bereits geprüft. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. vor, die auszugsweise wie folgt lautet: „Ich habe [dem Kläger] am 00. Januar 2021 ein Privatdarlehen in Höhe von 620.000 EUR gewährt. […] Mit Abschluss des Vertrags habe ich dem H. die Darlehenssumme bar übergeben. […] UN. H. ist der Sohn meines guten Bekannten Herr PT. H.. Ihn (PT.) kenne ich schon seit über 20 Jahren. Er hat mich auch darauf angesprochen, dass sein Sohn ein Darlehen benötige, um sich im Bereich des Speditionswesens selbstständig zu machen, da er weiß, dass ich öfter private Darlehen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen gewähre. H. junior arbeitete auch in der Spedition MG., deren Geschäftsführerin ich ebenfalls kenne. Ich wusste daher, dass H. dort seit 2006 arbeitet, also sich schon für eine lange Zeit als zuverlässiger Mitarbeiter bewährt hat und auch etwas vom Speditionsgeschäft und LKW im Allgemeinen versteht. Bei unserem gemeinsamen Gespräch hat Herr H. mir dann erörtert, wofür er das Darlehen braucht und dass er schon lange davon träume, sich selbstständig mit dem An- und Verkauf gebrauchter LKW zu machen, vielleicht sogar später mal ein eigenes Speditionsunternehmen zu führen. Da er mir gegenüber angab, die LKW aufgrund ihrer guten Qualität in Deutschland zu erwerben, sollte das Darlehen in Euro ausgezahlt werden. Dabei haben wir auch über die Stellung von Sicherheiten gesprochen. Herr H. hat mir die Unterlagen zu seiner Eigentumswohnung gezeigt. Mir war wichtig, dass überhaupt ein Vermögen vorhanden ist, denn dann bestünde immer noch die Möglichkeit im Falle der Fälle hierauf zu vollstrecken. Auf die Eintragung von Grundschulden und dergleichen habe ich aber verzichtet, denn ich bin keine Bank, und ich war davon überzeugt, mein Geld schon wieder zurückzubekommen, sei es durch UN. H. oder seinen Vater. Letztlich sollte von dem Geld ein Business aufgebaut werden, und auch die gekauften LKW würden Vermögenswerte darstellen. […]“

Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Juli 2022 wies das GY. den Widerspruch zurück. Mit der Sicherstellung sei eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 40 ZFdG abgewendet worden. Das Mit-sich-Führen anmeldungspflichtiger, aber nicht angemeldeter Barmittel könne als Indiz zur Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit herangezogen werden. Eine Sicherstellung dieser Barmittel sei dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Gesamtumstände der zurechenbar gesetzte Anschein eines von der Rechtsordnung missbilligten Geldverkehrs, der in welchen Einzelheiten auch immer auf ein womöglich strafbares, jedenfalls von der jeweiligen Rechtsordnung missbilligtes Verhalten hinausliefe, nicht ausgeräumt werde. Vorliegend habe der Kläger das Bargeld, welches er angeblich bereits aus Polen mit sich geführt habe, nicht bei der Einreise aus Polen nach Deutschland angemeldet. Der Kläger habe die tatsächlich festgestellte Summe des Bargelds bei der Kontrolle nicht annähernd korrekt angegeben, was darauf schließen lasse, dass ihm die tatsächliche Summe gar nicht bekannt gewesen sei. Nach seinen Angaben sei das Bargeld für den Erwerb eines Lkw für das Aufbauen eines eigenen Fuhrunternehmens gedacht gewesen. Bei wem bzw. wo in Deutschland dieser Kauf habe stattfinden sollen, habe der Kläger nicht darlegen und keinerlei Unterlagen dazu beibringen können. Auch dazu, wie der Lkw nach dem Kauf in Deutschland nach Polen haben gelangen sollen, habe der Kläger keine Angaben gemacht. Des Weiteren habe er angegeben, die Absicht gehabt zu haben, in M. einen Audi für seine Ehefrau zu erwerben. Das Inserat zu dem angeblich zu erwerbenden Pkw sei aber bei seinem Eintreffen vor Ort nicht mehr da gewesen. Auch dazu habe der Kläger keine Unterlagen beibringen können. Des Weiteren lägen keine Einlassungen dazu vor, wie er beabsichtigte habe, den Wagen nach dem Kauf nach Polen zu transportieren. Der Vortrag des Klägers erscheine insgesamt unglaubwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Fahrt von V. nach M. im Direktverkehr mit einer Entfernung von über 1.000 km bei einfacher Strecke. Mit der Widerspruchsbegründung habe der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. zur Glaubhaftmachung des Darlehens vorgelegt und auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. In dieser werde der Zeuge als versierter Geschäftsmann und Investor geschildert. Diese Einschätzung passe jedoch nicht zum vorliegenden Sachverhalt. Als erfahrener Geschäftsmann hätte der Zeuge wissen müssen, dass ein seriöser Lkw- und Pkw-Erwerb in einem anderen europäischen Land per Vertrag und internationaler Banküberweisung üblich und sicher sei. Auch wäre einem Geschäftsmann, der regelmäßige finanzielle Transaktionen im europäischen Ausland und in den USA tätige, sicherlich bekannt, dass Bargeld bei der Einreise nach Deutschland ab einem bestimmten Betrag anzumelden sei. Der vom Kläger vorgelegte Darlehensvertrag vom 00. Januar 2021 weise eine Darlehenssumme in Höhe von 620.000,- Euro aus, die der Kläger innerhalb von zwei Jahren hätte zurückzahlen sollen. Es lägen keine Einlassungen des Klägers vor, wo bzw. wie er den Differenzbetrag in Höhe von 1.420,- Euro in der Zeit bis zum 00. Januar 2021 verwendet habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass er seit dem 00. Januar 2021 um 23:27 Uhr non-Stopp in seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, da er die Strecke sonst gar nicht hätte bewältigen können. Der Jahreszins belaufe sich laut Darlehensvertrag auf 3 % p.a. - mithin 18.600,- Euro pro Jahr, die vom Kläger - zuzüglich der eigentlichen Darlehenssumme - an den Zeugen zu leisten seien. Eine Gewinnerzielung innerhalb von zwei Jahren, die eine Rückzahlung dieses Betrages erlaube, sei völlig unrealistisch und das Abschließen eines derartigen Vertrages unseriös und nicht nachvollziehbar für einen versierten und fairen Geschäftsmann. Der Kläger habe in seiner Vernehmung am 00. Januar 2021 selbst angegeben, er sei nicht kreditwürdig und bekomme von einer Bank in Polen kein Geld bzw. Darlehen. Die Eigentumswohnung des Klägers in Polen solle nach dessen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Polen als Sicherheit akzeptiert worden sein. Der Kaufpreis habe im Jahr 2005 aufgrund der vorliegenden Unterlagen umgerechnet 9.000,- Euro betragen. Dieser sei vollkommen ungeeignet, um als Sicherheit für eine Darlehenssumme in der genannten Höhe zu dienen. Die Ausführungen des Klägers, wonach die Vernehmungssituation für ihn problematisch gewesen sei, da er die deutsche Sprache nicht verstehe, greife nicht durch, da neben dem Vernehmungsbeamten ein weiterer Beamter, ein polnischer Muttersprachler, als Dolmetscher eingesetzt gewesen sei. Auch finde sich im Vernehmungsprotokoll keinerlei Hinweis des Klägers, wonach er Fragen nicht verstanden habe. Erst im September 2021 trage er eine vollkommen andere Sichtweise zu den Abläufen am 00. Januar 2021 vor. In der Beschwerdeschrift habe der Kläger umfangreich zum Zeugen D. vorgetragen und Unterlagen vorgelegt, die die Herkunft des Bargeldes bzw. das Vorhandensein des Bargeldes beim Zeugen D. nachweisen sollen. Ein konkreter Bezug zu dem in Rede stehenden Bargeld liege mit den dort zitierten Immobilienverkäufen nicht vor. Auch die Angaben des Zeugen D. in der eidesstattlichen Versicherung, wonach er gelegentlich Darlehen gewähre, die überwiegend in bar zurückgezahlt und die Stückelung der Bargeldsumme erklären würden, erlaubten keinen konkreten Bezug zum sichergestellten Bargeldbetrag. Der vom Kläger mit in der Beschwerdeschrift vorgelegte Steuernachweis sei von ihm am 00. Januar 2021 gezeichnet worden. Nach den Angaben im Vordruck handle es sich um die Steuer, die bei zivilrechtlichen Geschäften fällig werde und im Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen vom 9. September 2000 geregelt sei. Für Darlehensverträge werde ein Tarif in Höhe von 2% der Darlehenssumme erhoben. In den vom Kläger als Nachweis vorgelegten Unterlagen sei im Abschnitt „D“ ein Steuersatz von 0,5 % (dieser gelte laut Gesetz für Gesellschaftsverträge) eingetragen und eine Steuer in Höhe von 14.076,- Zloty berechnet und gemäß vorgelegtem Überweisungsträger überwiesen worden. Damit sei der falsche Steuertarif berechnet und bezahlt worden. Der Adressat des Überweisungsbelegs sei nicht lesbar. Gleiches gelte für das Überweisungsdatum. Unklar sei auch, wie der Kläger die Steuerlast habe zahlen können. Belege über die Rückforderung der Steuerlast seien trotz des Widerrufs des Darlehensvertrags durch den Zeugen D. nicht beigebracht worden. Für das vom Kläger genutzte Mobiltelefon sei eine Datensicherung durchgeführt und ein Verbindungsnachweis für das Zeitfenster 00. Januar 2021 um 21:45:12 Uhr bis zum 00. Januar 2021 um 12:57:02 Uhr erstellt worden. Danach habe der Kläger mit drei verschiedenen Teilnehmern kommuniziert: „G.“ (das polnische Wort für Ehefrau), „IQ.“ (das polnische Wort für Papa) und „FK.“. Bis unmittelbar vor dem Tankvorgang in S. am 00. Januar 2021 um 8:13 Uhr (laut Tankbeleg) habe der Kläger wiederholt und ausschließlich mit „G.“, nach Angaben des Klägers seiner Ehefrau, telefoniert. Nach den Ausführungen des Klägers sei es bei ihm unmittelbar nach dem Tankvorgang zu einem „Sinneswandel“ gekommen, sodass er beabsichtigt habe, wieder nach Polen zurückzufahren. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau sei aber nicht erfolgt, obwohl bis zum Tankvorgang ein reger Austausch erfolgt sei. Hier scheine die Erklärung des Ermittlungsbeamten, wonach die unter „G.“ aktive Person den Kläger zum Übernahmeort des Bargeldes und auch zur Tankstelle in S. gelotst habe, sehr wahrscheinlich. Nach dem Tankvorgang habe der Kläger zunächst gar nicht mehr telefoniert, da das Geschäft abgewickelt und das Kfz betankt worden gewesen sei. Erst unmittelbar vor der Kontrolle um 10:20 Uhr habe der Kläger versucht „IQ.“ um 10:17:52 Uhr (Gesprächsdauer 3 Sekunden) zu kontaktieren. Der Kläger sei um 10:18:30 Uhr von „IQ.“ per WhatsApp kontaktiert worden und habe darauf ebenfalls per WhatsApp um 10:34:17 Uhr geantwortet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger bereits im Kontrollvorgang befunden. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines „Sinneswandels“ die Kontodaten des Zeugen D. abgefragt habe, damit dieser sein Geld zurückerhalte, sei mehr als unwahrscheinlich und auch nicht nachgewiesen, da die Gesprächsinhalte und tatsächlichen Gesprächspartner unbekannt seien. Aus dem Verbindungsnachweis sei ersichtlich, dass der Kläger in der Zeit von 12:27:19 bis 12:57:02 Uhr insgesamt acht Telefonate mit den vorgenannten Anschlüssen geführt habe. Die Mitteilung der Bankdaten des Zeugen D. sei per Mail am 00. Januar 2021 erst um 14:31 Uhr vom E-Mail-Account VL. erfolgt. Insgesamt lasse das Vorgetragene nur den Schluss zu, dass es sich um eine Kurierfahrt nach Polen mit Bargeldübergabe in M. gehandelt habe und im Nachhinein eine vollkommen andere Geschichte zu den Geschehnissen erfunden worden sei, da sich der ursprüngliche Sachverhalt und die Angaben des Klägers in der Vernehmung mit glaubhaften Belegen nicht nachweisen ließen. Für die illegale Herkunft des sichergestellten Bargeldes spreche auch die Stückelung des Geldes, die stets ein Hinweis auf das Vorliegen von Drogengeldern oder Absatzerlösen aus illegalen Geschäften sei. Insbesondere die hohe Anzahl von kleinen Geldscheinen erscheine vor dem Hintergrund der Begründung, es handele sich um Bargeld aus einem Immobilienkauf des Zeugen D. aus dem Jahr 2011 als völlig unglaubwürdig. Erschwerend komme hinzu, dass das Bargeld beim Aufgriff versteckt unter Kleidung in Taschen gefunden worden sei und der Kläger im Rahmen des Aufgriffs und während der Vernehmung keinerlei Papiere zum Nachweis seiner Angaben habe vorlegen können. Das Zollfahndungsamt X. habe folgerichtig eine präventive Sicherstellung durchgeführt, nachdem die Staatsanwaltschaft W. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt habe. Die Verfahrenseinstellung sei unabhängig zu betrachten und begründe nicht das Absehen von präventiv-polizeilichen Maßnahmen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bleibe festzuhalten, dass ein milderes Mittel nicht zu Verfügung gestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger am 00. Juli 2022 Klage erhoben.

Er begründet die Klage mit Schriftsatz vom 0. Oktober 2022 damit, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien. Ergänzend zu seinem Vortrag in der Beschwerdeschrift trägt er wie folgt vor: Sein Vater habe Kontakt zum Zeugen D. hergestellt. Diesem sei bekannt gewesen, dass er, der Kläger, seit November 2005 für eine Spedition arbeite, und sei daher davon ausgegangen, dass er, der Kläger, zuverlässig sei und etwas vom Speditionsgeschäft und Lkw im Allgemeinen verstehe. Er habe gegenüber dem Zeugen D. angegeben, dass er beabsichtige, Lkw aufgrund ihrer guten Qualität in Deutschland zu erwerben, und daher das Darlehen in Euro ausgezahlt werden solle. Hinsichtlich der Darlehenssumme sei es dabei nicht um den Ankauf konkreter Fahrzeuge gegangen, sondern darum, dass er von dem Geld ein Business haben aufbauen sollen, wobei die noch zu erwerbenden Lkw entsprechende Vermögenswerte darstellen würden. Er habe das Darlehen in bar am Freitag, den 00. Januar 2021, erhalten und davon 1.420,- Euro zuhause gelassen. Da er vorgehabt habe, nach der Besichtigung des Audi in M. wieder die Rückreise anzutreten, habe er bereits nach einer Gastankstelle gesucht, um sein Fahrzeug für die Rückfahrt noch einmal auftanken zu können. Als Lkw-Fahrer habe er pragmatisch gedacht: Als er bei Maps gesehen habe, dass sich die Gastankstelle in der Nähe eines Labels (Lidl) befinde, habe er sodann die Suchanfrage nach diesem getätigt, um einen prominenten Anhaltspunkt für den Weg zur Gastankstelle zu haben. Der Zahlungsbeleg der Gastankstelle sei um 08:13 Uhr ausgedruckt worden. Kurz vor der Zahlung habe er mit seiner Ehefrau telefoniert, um sie darüber zu informieren. Soweit die Beklagte aufführe, dass es „mehr als unwahrscheinlich und auch nicht nachgewiesen“ sei, dass er die Kontodaten des Zeugen D. abgefragt habe, mit der Begründung, dass die Gesprächsinhalte und die tatsächlichen Gesprächspartner unbekannt seien, ignoriere sie nicht nur den Fakt, dass die Gesprächspartner durch die zugewiesenen Telefonnummern, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den benannten Personen haben zugeordnet werden können, bekannt seien, sondern insbesondere, dass die Mitteilung der Bankdaten des Zeugen D. zeitnah am selben Tag nach seinem Aufgreifen im Rahmen der Kontrolle erfolgt sei. Die Beklagte verkenne, dass die Umstände gerade nicht für eine rechtswidrige Herkunft des Bargeldes sprächen, und gerade keine offensichtliche rechtswidrige Herkunft bejaht werden könnte, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen seinem Tatsachenvortrag und den Feststellungen im Ermittlungsverfahren bestehe. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid behaupte, dass ein polnischer Muttersprachler als Dolmetscher eingesetzt gewesen wäre, ergebe sich dies nicht aus dem Vernehmungsprotokoll. Jedenfalls habe er, der Kläger, bereits im Rahmen seiner Vernehmung zum Darlehen und zur Person des Zeugen D. Auskunft erteilt. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Steuererklärung anmerke, dass der falsche Steuertarif für das Darlehensgeschäft berechnet und bezahlt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das die Glaubhaftigkeit der Aussagen und der vorgelegten Dokumente konterkariere. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie es unklar sein könnte, mit welchem Geld er die Steuerlast habe zahlen können. Zum einen habe die Beklagte ihn hierzu nicht selbst befragt, wenn ihr dies unklar gewesen sein sollte. Zum anderen gehe es bei der Kreditwürdigkeit darum, ob er in der Lage gewesen wäre, einen hohen Kredit bei einer Bank aufzurufen oder nicht. Dass er dabei in der Lage gewesen sei, Steuern zu zahlen, stehe hiermit nicht in Abrede. Denn er habe zum einen in einem Arbeitsverhältnis gestanden, zum anderen aber habe er nicht das gesamte Bargeld dabeigehabt, sondern - wie die Beklagte selbst anmerke - einen Betrag i.H.v. 1.420,- Euro zu Hause behalten. Dass er nicht die erforderlichen Handlungen im Zuge einer Rückforderung der Steuerlast getätigt habe, spreche mehr für seine Unerfahrenheit in solchen Belangen als für die Annahme, dass der gesamte geschilderte Sachverhalt konstruiert sei. Die Beklagte könne nicht davon ausgehen, dass rechtsunkundige Personen stets die erforderlichen Schritte in die Wege leiteten. Insbesondere sei das vorgelegte Dokument über die Zahlung der Steuer weder konstruiert noch fehlerhaft, da diese tatsächlich gezahlt worden sei. Eine gegenwärtige Gefahr gemäß § 40 Abs. 1 ZFdG sei nicht gegeben. Das Geld habe keine offensichtlich deliktische Herkunft. Die Beklagte habe seine ausführliche Stellungnahme und die Begründung der Staatsanwaltschaft außer Acht gelassen. Er habe bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausführlich zur problematischen Vernehmungssituation (er spreche kein Deutsch und habe zunächst nicht eingestehen wollen, dass es sich um einen derart hohen Betrag handelt), zum zeitlichen und örtlichen Ablauf des Geschehens und zur Herkunft des Bargeldes vorgetragen, insbesondere auch zur Stückelung des Geldes sowie zu der Person des Darlehensgebers, dessen Anhörung ebenfalls - auch gegenüber der Beklagten - bereitwillig signalisiert worden sei, ohne dass die Beklagte dies gebührend berücksichtigt oder entsprechende Ermittlungen aufgenommen habe. Auch hinsichtlich der vorgefundenen Kleidungsstücke sei klargestellt worden, dass es sich um seine Kleidung handele. In den Akten seien Angaben über die Konfektionsgröße der aufgefundenen Kleidung nicht enthalten und die Kleidung sei auch nicht sichergestellt worden. Weder er noch der Zeuge D. hätten behauptet, dass dieser in eine konkrete Abwicklung seines Geschäfts involviert gewesen sei. Der Zeuge D. habe ihm lediglich das Darlehen gewährt und ihm den Bargeldbetrag ausgehändigt. Dass er, der Kläger, daraufhin das Bargeld bei der Einreise nach Deutschland mitgenommen habe, habe mit der Darlehensgewährung nichts zu tun. Die Beklagte versuche die Glaubhaftigkeit des Darlehensvertrages dadurch in Abrede zu stellen, dass es sich angeblich nicht um einen fairen Deal handele. Abgesehen davon, dass es schon nicht darauf ankomme, dass der Deal „fair“ ausgehandelt worden sei, könne die Beklagte dies auch nicht ins Blaue hinein schlicht behaupten. Schließlich handele es sich um ein Privatdarlehen und der Zeuge D. sei keine Bank, wobei der Zinssatz von 3 % in diesem Zusammenhang angesichts des Risikos der Unternehmung nachvollziehbar hoch sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass eine Gewinnerzielung angeblich innerhalb von zwei Jahren völlig unrealistisch sei. Zum einen sei der Zeuge D. davon ausgegangen, dass auch bei Scheitern der Unternehmung durch den Erwerb von Unternehmensvermögen in Form von erworbenen Lkw eine Vollstreckung möglich sein werde. Zum anderen sei das Darlehen wie bereits geschildert im Vertrauen auf das freundschaftliche Verhältnis mit dem Vater des Klägers und seiner Zuverlässigkeit - er habe jahrelang in der Spedition der Bekannten des Zeugen gearbeitet - gewährt worden. Er sei nicht im Zusammenhang mit Drogendelikten oder Schmuggel in Erscheinung getreten. Die Sicherstellung lasse sich auch nicht wegen der gegenwärtigen Gefahr der Begehung eines Geldwäschedelikts rechtfertigen. Denn er habe sich bereits umfassend zu den Umständen des Mitführens des Bargeldes im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erklärt. Es fehle an hinreichenden Belegen für das Vorhandensein einer nach § 261 StGB erforderlichen Vortat. Die Beklagte habe nach einer Gesamtschau der Umstände somit mangels hinreichend konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte nicht vertretbar davon ausgehen können, dass das Bargeld im Falle einer Rückgabe an den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet worden wäre. Äußerst hilfsweise und rein vorsorglich werde weiter vorgetragen, dass selbst unter der - nicht gegebenen - Prämisse, dass die Voraussetzungen der Norm vorgelegen hätten, die Beklagte darüber hinaus unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip agiert hätte. Denn hier wäre etwa eine vorläufige Sicherstellung im Sinne von § 12 a Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) das mildere Mittel gewesen. Die Beklagte habe unzureichend ermittelt. Es wäre ihr zumutbar gewesen, den Zeugen D. bei Zweifeln an dem Bestand des Darlehens zu den Vorgängen zu befragen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

die Sicherstellungsverfügung vom 00. Februar 2022 zu dem Aktenzeichen 000000000000000000 des Zollfahndungsamts X. in Gestalt des Widerspruchsbescheids des JO. vom 12. Juli 2022 zu dem Aktenzeichen 0 00000000000000000000000000 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 618.580,- Euro an den Zeugen JT. D. herauszugeben,

die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Er beantragt nunmehr,

die Sicherstellungsverfügung vom 00. Februar 2022 zu dem Aktenzeichen 000000000000000000des Zollfahndungsamts X. in Gestalt des Widerspruchsbescheids des JO. vom 12. Juli 2022 zu dem Aktenzeichen 0 00000000000000000000000000 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 618.580,- Euro an ihn herauszugeben,

die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet ihren Antrag zunächst durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Beschwerdeschrift und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft W. sehr wohl betrachtet und bewertet worden seien. Die Ausführungen des Klägers zur Herkunft des sichergestellten Bargeldbetrages seien nicht glaubhaft. Soweit er in der Klagebegründung ausführe, dass er wiederholt mit seinem Vater sowie seiner Ehefrau telefoniert habe und als Nachweis für eine auf ihn angemeldete Rufnummer einen Telekom-Telefonvertrag in polnischer Sprache vorlege, sei ohne Übersetzung aus diesem Schriftstück in polnischer Sprache sein Name, seine Adressdaten sowie eine Kontaktnummer 00000000000 erkennbar. Zum besseren Verständnis sei der Vertrag einem Kollegen (polnischer Muttersprachler) vorgelegt worden. Nach Einsichtnahme des Kollegen handele es sich um einen Abonnenten-Vertrag des Klägers mit der polnischen Telekom, der am 00. August 2017 gezeichnet worden sei. Der Vertrag gelte für die Kontaktnummer - d.h. die Telefonnummer 00000000000. Unter den laufenden Nummern 1 bis 6 des Vertrages seien Erläuterungen aufgeführt, mithin ergebe sich aus Nr. 3 dieses Vertrages, dass der Vertragsnehmer - der Kläger - zunächst eine temporäre Nummer - 00000000000 - genutzt habe. Die Telefonnummer - 00000000000 - habe nach Nr. 4 des Vertrages 10 Tage nach Vertragsabschluss Gültigkeit erhalten. Einen Hinweis darauf, dass die in Rede stehende Telefonnummer tatsächlich von der Ehefrau des Klägers genutzt worden sei, gebe es nicht. Nach den Darlegungen des Klägers habe dieser nach Erreichen der Firma UY. Automobile und Betanken seines Kfz um 08:13 Uhr festgestellt, dass das Inserat für den Audi zwischenzeitlich entfernt worden sei. Trotzdem solle der Kläger seine „Ehefrau“ kurz vor dem Tankvorgang - letzter Telefonkontakt mit der unter a) ausgewiesenen Telefonnummer war um 08:10 Uhr - darüber informiert haben, dass er beabsichtige, nach Polen zurückzukehren und einen Zwischenstopp in N. einlegen wolle, um nach gebrauchten Lkw zu sehen. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse und Angaben stimmten mit den vorliegenden Belegen (Tankbeleg und Verbindungsnachweis) nicht überein. Denn die telefonische Information an die „Ehefrau“ über die Rückreise sei laut Verbindungsnachweis vor dem Tankvorgang erfolgt, obwohl in der Klagebegründung ausgeführt werde, dass der Kläger erst nach dem Tankvorgang feststellt habe, dass das „Audi-Inserat“ verschwunden gewesen sei und ein Sinneswandel beim Kläger eintreten sei. Im Übrigen werde in der Klagebegründung ausgeführt, dass keine konkrete Kaufabsicht für Lkw bestanden habe und der Kläger „den Audi auch nicht unbedingt erwerben wollte“ - obwohl er im o.a. Telefonat mit seiner Ehefrau noch von einem Zwischenstopp in N. und dem Erwerb von LKW des Typs Mercedes Actros gesprochen haben wolle. Hinsichtlich des Zahlungsbelegs über 14.076,- Zloty vom 00. Januar 2021 sei anzumerken, dass dieser Betrag einem Umrechnungssatz von 3.099,96 Euro entspräche und nicht von dem Differenzbetrag i.H.v. 1.420,- Euro, die der Kläger zu Hause behalten haben wolle, gedeckt sei - wobei weiter zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nach eigenen Angaben zum in Rede stehenden Zeitpunkt über keine Einkünfte verfügt habe und nicht kreditwürdig gewesen sei. Spätestens seit Vorliegen des Widerspruchbescheids sei der Kläger über die falschen Angaben in der Steueranmeldung informiert gewesen und hätte eine Steuernachzahlung veranlassen können / müssen, da er 2 % der Darlehenssumme (= 56.304,68 Zloty / 12.400,- Euro - abzüglich der bereits geleisteten 14.076.- Zloty / 3.099,96 Euro also eine Restzahlung i.H.v. 9.300,04 Euro) an das Finanzamt hätte abführen müssen; Belege hierzu seien nicht beigebracht worden. Obwohl der Zeuge D. den Darlehensvertrag widerrufen habe, da sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen habe, würden keine Belege über die Rückforderung der Steuerlast gemäß § 11 des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen in Polen vom 9. September 2000 vorgelegt; dieses Geld hätte bereits als Rückzahlung des Klägers an den Zeugen D. angerechnet werden können. Die Angaben in der Klagebegründung, wonach der Zeuge D. lediglich als „Darlehensgeber“ fungiere und nichts weiter mit einem Erwerb von Lkw in Deutschland zu tun gehabt habe - dieser insbesondere keine Kenntnis davon gehabt habe, dass bei Einreise mit erheblichen Summen Bargeld nach Deutschland eine Barmittel-Anmeldung hätte durchgeführt werden müssen - seien widersprüchlich zu den Angaben des Zeugen D. in der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Dort habe er versichert, dass der Kläger das Bargeld benötige, um sich im Speditionswesen selbständig zu machen, und dass dieser etwas vom Speditionsgewerbe und Lkw verstehe, da er - der Kläger - selbst Mitarbeiter der Spedition MG. sei. In einem Gespräch habe der Kläger dann dem Zeugen D. erläutert, wofür er das Geld brauche - zum Aufbau eines eigenen Speditionsunternehmens - und der Kläger habe gegenüber dem Zeugen D. angegeben, die Lkw aufgrund ihrer guten Qualität in Deutschland erwerben zu wollen. Dies sei auch der Grund für die Auszahlung des Darlehens in Euro gewesen.

Mit Schriftsatz vom 00. März 2024 hat der Kläger repliziert. Soweit die Beklagte meine, dass der vorgelegte Darlehensvertrag „vollkommen unrealistisch formuliert“ sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Weshalb es unrealistisch sei, dass der Kläger den Betrag nach zwei Jahren zurückzahlen könne, führe die Beklagte nicht aus, sondern behaupte dies einfach ins Blaue hinein. Zudem lasse die Beklagte das bereits vorgetragene Näheverhältnis zu seinem Vater völlig unberücksichtigt sowie den Umstand, dass nach Ablauf der zwei Jahre eine erneute Verhandlung hätte stattfinden können, je nach Erfolg. Zudem sei es Sache der Vertragsparteien, zu welchen Konditionen sie einen solchen Vertrag aushandelten. Falsch sei des Weiteren die Behauptung der Beklagten, dass er angegeben habe, über keine Einkünfte zu verfügen. Ob jemand kreditwürdig sei oder nicht, sage nichts darüber aus, ob Einkünfte vorhanden seien. Er habe insbesondere in einem jahrelangen, unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden, wie bereits vorgetragen. Die Beklagte versuche, vermeintliche Widersprüche aus dem Vortrag des Klägers zu konstruieren. Hinsichtlich des Vorgangs bezüglich der Reise nach Deutschland sowie der Rückkehr und dem damit verbundenen Tankvorgang verkenne die Beklagte, dass etwa ein Tankbeleg erst nach dem tatsächlichen Tankvorgang überhaupt ausgestellt werden könne. Weshalb also damit auch nur irgendein Nachweis erbracht werden sollte, dass der Kläger seine Frau vorher oder nachher oder beim Tankvorgang über die Rückreise informiert habe, und welche rechtliche Relevanz dies haben solle, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte hat daraufhin erneut mit Schriftsatz vom 00. Mai 2023 Stellung genommen. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 ZFdG komme eine Herausgabe zunächst nur an die Person in Betracht, bei der die Sache sichergestellt worden sei. Eine Herausgabe an Dritte komme nach § 43 Abs. 1 S. 2 ZFdG nur in Betracht, wenn eine Herausgabe an denjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden sei, nicht möglich sei. Das gegenständliche Bargeld sei bei dem Kläger als dem letzten Gewahrsamsinhaber sichergestellt worden, so dass eine Herausgabe allenfalls ihm gegenüber - nicht jedoch gegenüber Dritten - erfolgen könnte. Ein möglicher Widerruf oder eine mögliche Kündigung eines eventuell geschlossenen Darlehensvertrags stünden dem nicht entgegen. Möglicherweise bestehende Ansprüche zwischen dem Zeugen D. und dem Kläger wären zivilrechtlicher Natur und untereinander zu klären.

Der Kläger hat ergänzend mit Schriftsatz vom 00. Februar 2026 ausgeführt, dass die Mitnahme des Bargeldes von Polen nach Deutschland und zurück nach dem ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden § 12a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes - ZollVG - generell nicht anmeldepflichtig sei, da eine Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000,- Euro anzugeben, bestanden hätte. Eine Befragung nach mitgeführtem Bargeld sei ausweislich der Strafanzeige nicht erfolgt.

Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 00. Februar 2026 erwidert, dass der Kläger gegen die Bestimmungen des § 12a Abs. 1 S.1 ZollVG verstoßen habe. Auf Verlangen der Zollbediensteten hätte er die Barmittel anzeigen müssen, da diese einen Wert von über 10.000,- Euro gehabt hätten. Des Weiteren hätte der Kläger die Herkunft und den Verwendungszweck der Barmittel darlegen müssen.

Wegen des Ergebnisses des Termins zur mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugen D., B., R., Y. und O., wird auf das Protokoll und die den Beteiligten übersandten Tonaufzeichnungen (im Folgenden TA) Teil 1 bis 5 Bezug genommen. Die Zeugin und Ehefrau des Klägers, Frau GT. H., hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge und Vater des Klägers, Herr PT. H., ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten, aus der polnischen Sprache übersetzten Sterbeurkunde am 00. August 2023 verstorben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (im Folgenden GA), der Akte der Staatsanwaltschaft W. mit dem Aktenzeichen 104 Js 92/21 (Beiakte Heft 1) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA2 bis BA4) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klageänderung hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist zulässig. Sie ist gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sachdienlich. Die Änderung des Herausgabeadressaten dient mit Blick auf die restriktiven Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 ZFdG der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und zieht keine Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO - gerichtet gegen die den Kläger belastenden Verwaltungsakte der Bargeldsicherstellung und des in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostenausspruchs (Klageantrag zu 1.) - sowie als allgemeine Leistungsklage bzw. als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO - gerichtet auf Herausgabe des Bargelds (Klageantrag zu 2.) - statthaft und auch im Übrigen zulässig, allerdings unbegründet.

1) Die in den angegriffenen Bescheiden verfügte Sicherstellung des Bargelds stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,

vgl. zu § 32b Abs. 1 ZFdG a.F.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 50; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 28. November 2018 - M 7 K 16.6006 -, BeckRS 2018, 34216 Rn. 19; so auch zu § 43 PolG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris, Rn. 36.

hier mithin dem Zugang des Widerspruchsbescheids beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 00. Juli 2022 (vgl. Bl. 226 BA3), in § 40 Abs. 1 Nr. 2 ZFdG. Hiernach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren.

b) Die nach dieser Norm vorgenommene Bargeldsicherstellung ist im Ergebnis formell rechtmäßig. Wenngleich eine nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -VwVfG - erforderliche Anhörung vor Erlass des Verwaltungsakts nicht durchgeführt wurde, ist dieser Verfahrensfehler unbeachtlich, weil die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt wurde.

Eine Heilung der zunächst unterbliebenen Anhörung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2025 - 17 K 2963/20 - (n.v.).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde das Vorbringen des Klägers ergebnisoffen würdigt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - 13 B 665/10 -, juris, Rn. 5, und vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2025 - 17 K 2963/20 - (n.v.).

Für die Nachholung einer vor Erlass des Verwaltungsaktes unterbliebenen Anhörung ist auch die Widerspruchsbehörde zuständig, wenn sie Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes nachzuprüfen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris, Rn. 13.

So liegt es hier. Mit der Widerspruchsbegründung nahm der Kläger Stellung zu der Sicherstellungsverfügung. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 00. Juli 2022 nahm der Beklagte wiederum ausführlich zu den Einwänden des Klägers Stellung. Hiermit wird deutlich, dass die Behörde das Vorbringen des Klägers nachträglich ergebnisoffen würdigte, womit der Zweck der zunächst unterbliebenen Anhörung erreicht wurde. Weiterhin konnte auch die Widerspruchsbehörde die Anhörung nachholen. Nach § 40 ZFdG können Behörden des Zollfahndungsdienstes eine Sache sicherstellen. Behörde des Zollfahndungsdienstes ist gemäß § 1 S. 1 ZFdG neben den Zollfahndungsämtern ebenfalls das GY. als Direktion der Generalzolldirektion, womit beiden Behörden hier grundsätzlich dieselben Kompetenzen zustehen. Weiterhin hat das GY. nach § 25 Abs. 1 ZFdG ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Zollfahndungsämtern. Eine Einschränkung dergestalt, dass dem GY. lediglich eine Rechtskontrolle ermöglicht ist, ist nicht ersichtlich.

c) Die Sicherstellung ist auch materiell rechtmäßig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage waren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gegeben.

Zunächst ist § 40 Abs. 1 Nr. 2 ZFdG einschlägig, weil offensichtlich eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Güter gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 ZFdG nicht vorliegt.

Ferner bestand eine gegenwärtige Gefahr.

(1) Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C31.72 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. April 2025 - 17 K 2963/20 - (n.v.), und vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 - (n.v.).

Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist dann anzunehmen, wenn das aufgefundene Bargeld in allernächster Zeit zur Finanzierung von Drogenkäufen und damit für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet werden sollte. Ist dabei anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass Bargeld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand ein erhebliches Gewicht zu. Es entspricht anerkannten kriminalistischen Erfahrungssätzen, dass das aus Drogengeschäften als einem Teilbereich der organisierten Kriminalität gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird und diese Mittel so gleichsam zu deren Refinanzierung erneut in die illegale "Kreislaufwirtschaft" eingespeist werden.

Vgl. zu § 32b ZFdG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 37 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 - (n.v.).

Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits eine ganz bestimmte illegale Verwendung des sicherzustellenden Geldes konkret absehbar ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass die zeitnahe Begehung von weiteren Straftaten durch die Bargeldverwendung droht. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Vgl. zu § 32b ZFdG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 39 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 - (n.v.).

Für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel können generell - nicht abschließend - insbesondere folgende Gesichtspunkte sprechen: Auffinden eines hohen Bargeldbetrags, der versteckt gehalten oder zumindest an einem ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wird, sowie dessen nicht plausibel erklärte Herkunft und eine szenetypische Stückelung der Geldscheine, weiterhin Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität sowie einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen. Beweise für eine deliktische Herkunft sind dabei nicht erforderlich.

Vgl. zu § 32b ZFdG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 - (n.v.).

Für eine dealertypische Bargeldstückelung, die aus Erlösen aus illegalen Kokaingeschäften mit Endabnehmern im Eurowährungsbereich stammen, spricht angesichts der Preise für 1 Gramm Kokain auf dem europäischen Endkundenmarkt von 50,- bis ca. 70,- Euro ein hoher Anteil an 50- bis 10-Euro-Banknoten.

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 58 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 - (n.v.).

Dass hinsichtlich eines Bargeldkuriers keine Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass er Teil der organisierten Kriminalität oder sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, spricht nicht zwingend gegen eine entsprechende Verwendungsabsicht. Im Gegenteil wird gerade Bargeld durch derartige Personen transportiert bei sehr arbeitsteiligen Vorgehen im Bereich organisierter Rauschgiftkriminalität, um im Fall einer polizeilichen Kontrolle die Zuordnung zu illegalen Geschäften zu erschweren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 56 m.w.N.

(2) Hieran gemessen lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), dass der bei dem Kläger aufgefun­dene Bargeldbetrag mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit aus illegalen Handelsgeschäften herrührt und im Falle einer Auszahlung an den Kläger - von ihm oder einer dritten Person - erneut ei­ner illegalen Verwendung im Rahmen illegaler Handelsgeschäfte zu­geführt würde.

Für die illegale Herkunft des sichergestellten Geldes sprechen zunächst die Währung und die Stückelung des si­chergestellten Bargeldbetra­ges. Die hier vorgefundene, eingangs des Tatbestands aufgezählte Stückelung mit einem über 62-prozentigen Anteil an 50-Euro-Scheinen weist deutlich darauf hin, dass es sich um Erlöse aus illegalen Kokaingeschäften mit Endabnehmern im Eurowährungsbereich handelt. Der Auffindeort der 618.580,- Euro, ungesichert und lediglich mit Kleidung abgedeckt in einer Reise- und Tragetasche im Kofferraum eines Pkw, ist zumindest ungewöhnlich und weckt nachdrücklich den Verdacht unredlicher Herkunft des Geldes.

Dass hinsichtlich des Klägers keine Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass er Teil der organisierten Kriminalität oder sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, spricht angesichts der vorstehend aufgezählten Umstände des Transports nicht zwingend gegen eine entsprechende Verwendungsabsicht.

Ferner sind die Einlassungen des Klägers zur Herkunft und zum Verwendungszweck des bei ihm sichergestellten Geldes - wie auch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen D. - in einer Gesamtschau sämtlicher Indizien unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachfolgend aufgeführten eklatanten Unstimmigkeiten und Widersprüche in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens betreffende Behauptung des Klägers, das Geld stamme aus einem Darlehen des Zeugen D., nicht der Wahrheit entspricht. Die vorgenannte Gesamtschau orientiert sich in der Darstellung an der Chronologie: Zunächst wird die vom Kläger geltend gemachte „Vorgeschichte“ zum Bargeldfund durch den Zoll betrachtet, dann die Kontrollsituation und die Vernehmung des Klägers am 00. Januar 2021. Abschließend wird der weitere Geschehensablauf bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung gewürdigt.

Die Einlassungen des Klägers und des Zeugen D. zur Herkunft des sichergestellten Bargelds sind unglaubhaft.

Dies beginnt schon hinsichtlich der von ihnen geschilderten Anbahnung des Darlehensvertrages. Das Gericht ging in der mündlichen Verhandlung der Frage nach, wann der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. entstanden ist und wie er sich entwickelt hat. Abgesehen von den grundlegenden Angaben, dass sie sich über den Vater und die Chefin des Klägers kennengelernt hätten, blieben die Angaben des Klägers und des Zeugen D. vage und widersprachen sich in vielen Punkten.

Vage bleibt trotz wiederholter gerichtlicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung schon, in welchem Verhältnis der Vater des Klägers zum Zeugen D. stand, obwohl jener doch das zentrale Bindeglied zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. gewesen sein soll. Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. TA1 ab 14:08) habe der Zeuge D. der Firma FM. früher Lagerräume vermietet und schon lange Zeit mit seinem Vater in V. „zusammengearbeitet“. Vor ca. 20 bzw. 25 Jahren hätten sich die beiden kennengelernt. Sein Vater sei auch Lkw-Fahrer gewesen und habe mit dem Zeugen D. im Transportgewerbe zusammengearbeitet. Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Kläger mit, zu der Art der Zusammenarbeit keine näheren Angaben machen zu können, weil er noch ein Kind gewesen sei. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Kläger vor 25 Jahren schon 20 Jahre alt gewesen sei, wich dieser mit der Aussage aus, dass sich sein Vater und der Zeuge D. auch schon 30 Jahre gekannt haben könnten und er es nicht so genau wisse. Auf den gerichtlichen Vorhalt, dass der Kläger in der Vernehmung nicht erwähnt habe, dass auch sein Vater den Zeugen D. kenne, erklärte der Kläger dies damit, dass die Frage einfach nicht gekommen sei, er habe nur die Fragen beantwortet. Später (vgl. TA1 ab 24:50) teilte er auf die weitere gerichtliche Nachfrage, ob zwischen dem Zeugen D. und seinem Vater ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, mit, dass er das schwer sagen könne, aber sie hätten sich gemocht und gut gekannt. Dieser Verlauf der Anhörung des Klägers zeigt deutlich, dass der Kläger auf konkrete gerichtliche Nachfragen entweder die Details der „Zusammenarbeit“ seines Vaters mit dem Zeugen D. nicht preisgeben wollte oder dass die geltend gemachte gute Bekanntschaft bis Freundschaft mangels Angabe von Details, wie konkreten gemeinsamen Erlebnissen, nicht bestanden haben dürfte.

Ungeachtet der Vagheit des klägerischen Vortrags steht dieser auch in mehreren Punkten im Widerspruch zum Vortrag des Zeugen D. Dieser berichtete auf gerichtliche Nachfragen davon (vgl. TA3 ab 07:18), dass die Firma seiner Bekannten, der Chefin des Klägers, eine Werkstatt und Stellplätze - statt Lagerräumen wie der Kläger meinte - bei ihm angemietet hätten. Der Vater des Klägers habe als Transportfahrer für viele Firmen gearbeitet. Er habe auch in der Firma JR. gearbeitet wie sein Sohn, früher aber auch für andere Firmen. Er kenne den Vater des Klägers bestimmt seit mehr als 20 Jahren. Er und der Vater des Klägers hätten gute freundschaftliche Beziehungen gehabt. Wenn der Vater des Klägers zwischenzeitlich unterwegs gewesen sei, hätten sie sich bei ihm im Büro getroffen, ein Büro sei in LN., ein anderes in AC. Geschäftliche Kontakte hätten sie nicht gehabt. Er habe ihn gekannt, ihn oft gesehen und habe mit ihm über alles Mögliche geredet. Mit dieser Aussage, geschäftliche Beziehungen hätten nicht bestanden, setzt sich der Zeuge D. - abgesehen davon, dass sein Vortrag auch auf gerichtliche Nachfragen stets vage blieb - in Gegensatz zum Vortrag des Klägers, der die „Zusammenarbeit“ der beiden hervorhob. Ferner wurde im Vortrag des Zeugen eine Steigerungstendenz deutlich, sprach er in seiner Eidesstattlichen Versicherung davon, sie seien „gute Bekannte“ (vgl. Bl. 15 GA), war es nun in der mündlichen Verhandlung eine gute freundschaftliche Beziehung.

Nicht in Einklang zu bringen sind auch die Einlassungen des Klägers und des Zeugen D. zur Kontaktaufnahme des Klägers zum Zeugen D. und zur Entwicklung ihrer Gespräche. Der Kläger konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (vgl. TA1 ab 21:00) zunächst nicht genau sagen, wann der erste Kontakt mit dem Zeugen D. stattfand. Dies sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer gewesen, weil der Zeuge D. seine Räume und sein Büro „da“ gehabt habe. Er habe auch ein Büro in „XI.“ (vgl. TA1 ab 22:18) gehabt. Der Zeuge D. sei oft zu den angemieteten Lageräumen gekommen und habe die Fahrer und die Chefin „begrüßen“ und sich mit diesen unterhalten wollen. Der Zeuge D. habe gewusst, dass er der Sohn seines Vaters sei. Die konkrete Kontaktaufnahme hinsichtlich des Darlehens sei so gewesen, dass er mit seinem Vater oft über seine Geschäftsidee gesprochen und ihn gefragt habe, ob dieser sich mit dem Zeugen D. wegen eines Darlehens unterhalten könne. Sein Vater habe erstmals im November/Dezember 2020 mit dem Zeugen D. wegen eines Darlehens in dessen Büro in „LK.“ gesprochen. Der Zeuge sei dann zunächst einverstanden gewesen und habe sich Zeit zum Überlegen erbeten, um den Markt zu prüfen etc. Er habe dem Zeugen D. seine Idee erklären müssen und letztendlich sei dieser einverstanden gewesen. Er habe sich mit dem Zeugen im Dezember 2020 dann an einem Vormittag gegen 11 bzw. 12 Uhr in „LK.“ getroffen. Auf weitere Nachfrage teilte der Kläger mit (vgl. TA1 ab 51:22), dass sein Treffen mit dem Zeugen D. in AC. stattgefunden habe. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur Ortsangabe nannte der Kläger lediglich erneut den Ort „AC.“ und erklärte dies mit einem Versprecher. Dies ist allerdings zweifelhaft, weil das Gericht die Dolmetscherin bat das Wort „LK.“ zu buchstabieren (vgl. TA1 ab 30:00). Auf weitere Befragung trug der Kläger ferner vor (vgl. TA1 ab 52:50), dass das Treffen vormittags stattgefunden habe und ca. 1 oder 1 ½ Stunden gedauert habe. Der Zeuge D. habe ihm dann gesagt, er müsse sich die Sache überlegen und melde sich bei ihm. Nach mehreren Wochen habe er den Zeugen angerufen und nachfragt, ob er es sich überlegt habe. Sie hätten sich dann verabredet und er habe das Geld bekommen und sei nach Hause gefahren. Das Treffen habe im Büro des Zeugen in AC. gegen 11 bzw. 12 Uhr stattgefunden. Auf weitere Nachfragen des Gerichts teilte der Kläger ergänzend mit (vgl. TA1 ab 1:00:54), dass das zweite Treffen ca. eine Stunde gedauert habe. Der Zeuge habe am Schreibtisch gesessen. Er habe in einem Sessel auf der anderen Seite des Schreibtischs gesessen. Sie hätten sich dann über seinen Businessplan unterhalten. Der Zeuge D. habe gesagt, dass er es trotz Bedenken riskieren und mit einsteigen wolle, wenn die Sache laufe. Der Zeuge habe auch gesagt, er habe sich umgehört und recherchiert, es sei eine gute Idee. Abgesehen von der bereits benannten Unstimmigkeit hinsichtlich des Ortes, in dem der Zeuge D. sein Büro hat, ist aufgrund des Vortrags des Klägers nicht erklärlich, dass er in der Vernehmung nicht den Kontakt seines Vaters zum Zeugen D. genannt hat, hätte dieser doch den Darlehensvertrag erst möglich gemacht. Die vorstehende Zusammenfassung des Vortrags des Klägers zeigt ferner, dass der Kläger nicht in der Lage war, die von ihm geltend gemachten Geschehnisse zusammenhängend zu beschreiben. Erst auf zum Teil wiederholte Nachfrage berichtete der Kläger Details und hielt seine Schilderungen selbst dann von sich aus vage. Dadurch entstand der Eindruck, dass der Kläger nicht wirklich Erlebtes schilderte, sondern darauf bedacht war, bei seinen Schilderungen keine „Fehler“ im Sinne von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zu machen.

Die Einlassungen des Klägers standen auch hinsichtlich der Anbahnung des Darlehensvertrags in mehreren Punkten im Widerspruch zur Aussage des Zeugen D. Auf die gerichtliche Nachfrage an den Zeugen D., wie es zum Kontakt mit dem Kläger gekommen sei, teilte er mit, dass der Vater des Klägers ihn gebeten habe, dem Kläger Geld zu leihen (vgl. TA3 ab 17:24). Dies sei etwa vor sieben, acht Jahren gewesen. Vielleicht hätten die Gespräche zwei Jahre oder eineinhalb Jahre vorher stattgefunden. Mit dem Vater habe er zwei oder drei Mal gesprochen, dann habe er mit dem Kläger gesprochen. Dieser Vortrag steht in eklatantem Widerspruch zum klägerischen Vortrag (November/Dezember 2020). Der Zeuge D. führte in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass das Gespräch in AC. stattgefunden habe. Ein paar Mal hätten sie sich getroffen, er wisse es aber nicht mehr genau wie oft, es sei in mehreren kurzen Zeitabständen gewesen. Auf erneute gerichtliche Nachfrage (vgl. TA4 ab 00:12), ab wann es vor der Geldübergabe Gespräche gegeben habe, teilte der Zeuge D. mit, dass es möglich sei, dass im Jahr 2019 „damit“ angefangen worden sei. Es lägen aber viele Jahre zurück, er könne es nicht genau sagen. Damit erreicht das Aussageverhalten des Zeugen D. ein Maß an Erinnerungslücken, das auf Schilderungen von nicht persönlich Erlebtem hindeutet. Dafür spricht auch, dass die Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung insgesamt dadurch gekennzeichnet war, dass er sich nur vage und zum Kerngeschehen wortkarg einließ. Es kam auch wiederholt vor, dass er nicht auf die gerichtliche Frage einging und ausweichend Ausführungen zu anderen Themen machte (vgl. z.B. TA3 ab 45:17, ab 54:28). Im Übrigen gelten die zuvor zum Aussageverhalten des Klägers getroffenen Annahmen der Kammer entsprechend für dasjenige des Zeugen D. Dabei berücksichtigt die Kammer den Zeitablauf bis zur mündlichen Verhandlung.

Gegen die geltend gemachte Darlehensgewährung in Höhe von 620.000,- Euro durch den Zeugen D. an den Kläger sprechen - neben den vorgenannten Unstimmigkeiten - weitere Anhaltspunkte. Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass der Zeuge D. nach Aktenlage ein erfahrener Geschäftsmann ist und nach seinen Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung öfter private Darlehen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen gewähre. Dies zugrunde gelegt erschließt sich nicht, dass der Zeuge D. dem Kläger ein Darlehen im hier diskutierten Umfang ausgekehrt haben sollte, obwohl der Kläger nicht kreditwürdig ist. Dieser hat selbst in der Vernehmung bekundet, dass er nicht kreditwürdig sei und von einer Bank in Polen kein Geld bzw. Darlehen bekommen habe (vgl. Bl. 18 BA2). In diesem Zusammenhang wird sogleich angemerkt, dass an der inhaltlichen Richtigkeit des Vernehmungsprotokolls und der diesbezüglichen Genehmigung durch den Kläger keine Zweifel bestehen. Zwar macht er in der Klagebegründung geltend, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und es ergebe sich aus dem Vernehmungsprotoll nicht, dass der Dolmetscher ein polnischer Muttersprachler sei. Allerdings hat der Zeuge O., der bei der Vernehmung als Dolmetscher eingesetzt war, in der mündlichen Verhandlung seine Kenntnisse der polnischen Sprache nachvollziehbar mit seiner Herkunft begründet und unter Einbeziehung der anwesenden Dolmetscherin unter Beweis gestellt. Ferner hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass die Kommunikation in der Vernehmung wegen eines gut polnisch sprechenden Beamten einwandfrei gewesen sei (vgl. TA2 ab 1:04:08). Von Relevanz für die Kreditwürdigkeit des Klägers ist zunächst sein (bisheriges) Einkommen. In der Vernehmung gab er an, dass er umgerechnet ca. 600,- Euro im Monat verdiene (vgl. Bl. 18 BA2). Soweit er in der mündlichen Verhandlung abweichend meinte, dass er aktuell als Lkw-Fahrer bei der Firma PS. mit Zulagen 2.000,- Euro verdiene und dies damals bei der Firma JR. ähnlich gewesen sei (vgl. TA1 ab 05:30), erklärte er die deutliche Abweichung auf Vorhalt durch das Gericht mit Spesen bzw. Zuschläge, die zu den 600,- Euro dazugekommen seien (vgl. TA1 ab 08:14). Auch wenn die abweichenden Angaben zu seinem Einkommen nicht nachvollziehbar sind, wäre selbst bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.000,- Euro eine Rückzahlung des Darlehens damit im Falle des Scheiterns der Unternehmung unrealistisch (gewesen). Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit weiter im Wesentlichen auf seine Eigentumswohnung in Polen verweist (vgl. etwa TA2 ab 07:25), betrug der Kaufpreis im Jahr 2005 nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Bl. 104 f. BA2, Bl. 198-201 BA3) umgerechnet 9.000,- Euro. Selbst wenn mit Blick auf die zwischenzeitlichen Wertsteigerungen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung (steigernd) vorgetragene aktuelle Wert zunächst in Höhe von 200.000 bis 250.000 sodann in Höhe von 250.000 bis 300.000 Zloty (vgl. TA2 ab 07:30) für das Jahr 2021 zugrunde gelegt würde, wäre dies bei einem Umrechnungsfaktor von 1 Zloty zu 0,24 Euro mit einem Wert von ca. 47.000,- bis ca. 71.000,- Euro eine offensichtlich unzureichende Sicherheit. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger auch, dass er keine andere Sicherheit (gehabt) habe (vgl. TA2 ab 09:20). Aus wirtschaftlichen Gründen ist daher nicht im Ansatz erklärlich, weshalb der Zeuge D., der sich in der mündlichen Verhandlung als erfahrener Geschäftsmann präsentieren wollte, laut seiner Eidesstattlichen Versicherung (sogar) auf die Eintragung einer Grundschuld hinsichtlich der Eigentumswohnung verzichtet haben sollte (vgl. Bl. 16 BA2). Die Begründung des Zeugen D. hierfür, er sei keine Bank und überzeugt gewesen, sein Geld schon wieder zurückzubekommen, sei es durch den Kläger oder seinen Vater, erschließt sich nicht, zumal zur Kreditwürdigkeit des Vaters des Klägers, der nach der Beweisaufnahme auch als Lkw-Fahrer gearbeitet hat, in keiner Weise vorgetragen wird. Dass die mit dem Geld gekauften Lkw Vermögenswerte darstellen würden, wie der Kläger in der Klagebegründung (vgl. Bl. 53 GA) und der Zeuge D. in seiner Eidesstattlichen Versicherung meinen (vgl. Bl. 16 BA2), war auch nur eine ungesicherte Erwartung des Zeugen D. In der mündlichen Verhandlung konnte dieser auf gerichtliche Nachfrage letztlich keine überzeugende Antwort geben, weshalb er das Darlehen vergeben hat, ohne dass nennenswerte Sicherheiten bestanden (vgl. TA3 ab 42:15). Daher und wegen der zuvor erörterten unklaren Verbindung des Vaters des Klägers und des Zeugen D. überzeugte die Aussage des Letztgenannten in der mündlichen Verhandlung auf (suggestive) Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. TA4 ab 07:38) nicht, dass er das Darlehen nicht vergeben hätte, wenn er den Vater des Klägers und den Kläger nicht gekannt hätte bzw. dass die Bekanntschaft und Freundschaft entscheidend gewesen seien.

Bereits die soeben besprochene unzureichende Kreditwürdigkeit des Klägers stellt durchgreifend in Frage, dass der Zeuge D. dem Kläger 620.000,- Euro in bar als Darlehen übergeben hat. Hinzu tritt, dass der Kläger nach dem Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung weder betriebswirtschaftliche Kenntnisse für eine Unternehmensgründung aufweist noch eine Expertise für den Handel mit gebrauchten Lkw vorweisen konnte. Der vom Zeugen D. in der Eidesstattlichen Versicherung gezogene Schluss von einem zuverlässigen Lkw-Fahrer auf Kenntnisse im Speditionsgeschäft und hinsichtlich Lkw im Allgemeinen wäre offensichtlich eine bloße Vermutung ohne verlässliche Grundlage. Auf wiederholte Nachfrage der Kammer konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung außer seinen Ideen, zunächst einen Lkw-An- und Verkauf und später eine Transportfirma gründen zu wollen, keinen konkreten Geschäftsplan nennen. Seine Begründung war im Wesentlichen nur, dass in der Covid-Zeit das Geschäft mit Lkw „phänomenal“ und der Transport „das Richtige“ gewesen sei. Er habe sich über Preise von Fahrzeugen erkundigt, sodass er 600.000,- Euro für drei Fahrzeuge benötigt habe. Seine Ideen habe er nur im Kopf gehabt, Unterlagen habe es hierzu nicht gegeben. Es seien nur seine Erfahrungen als Lkw-Fahrer gewesen (vgl. TA1 ab 31:25). Dass ein erfahrener Geschäftsmann in einem solchen Fall allein aufgrund der Annahme, in der Coronapandemie gehe das Kurier- und Speditionsgeschäft vielversprechend bzw. besonders gut, wie der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung wiederholt pauschal meinte (vgl. TA3 ab 33:28, ab 43:08, ab 45:09, ab 51:00), eine Darlehenssumme in der hier besprochenen Höhe ausgegeben hätte, ist fernliegend. Auf Nachfrage des Gerichts gestand der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung nach wortreichen Schilderungen ferner ein, er habe über seine Erfahrung hinaus keine weiteren Erkundigungen zu den Ideen des Klägers eingeholt (vgl. TA3 ab 48:01). Auf Vorhalt des Gerichts, dass die gesamte Transportbranche im ersten „Coronajahr“ mit massiven Einbrüchen von ca. 25 % Volumenverlust zu rechnen hatte (vgl. TA4 ab 02:10), meinte der Zeuge B., dass die Geschäfte in Polen sehr gewinnbringend gewesen seien. Auf den ergänzenden Hinweis des Gerichts, dass es sich um ein europaweites Phänomen gehandelt habe, antwortete der Zeuge B., dass Kuriere sich hätten bewegen dürfen. Auf den weiteren Einwand des Gerichts, dass es um eine Spedition und nicht um einen Kurierdienst gegangen sei, meinte der Kläger wiederum ausweichend, er habe gewusst, dass die Transportfirmen sehr gut stünden und gewinnbringend seien. Es sei auch möglich gewesen außerhalb der Europäischen Union zu fahren, etwa nach Marokko oder in die Türkei. Daraufhin hielt das Gericht dem Zeugen eine Analyse des Wirtschaftsberatungsunternehmens RJ. aus Juli 2020 „Transport & Logistic Barometer“ zum Halbjahr 2020 vor, wonach das Bruttosozialprodukt im gesamten EU-Raum in dem Zeitraum um etwa 9 % zurückgegangen sei und die Transportbranche insbesondere aufgrund der Einfuhrbestimmungen und der mangelnden Warenverfügbarkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sodass mit einem Umsatzrückgang von ca. 29 % gerechnet worden sei. Darauf erwiderte der Zeuge lediglich, dass er die Meinung gehabt habe, in Polen seien die Geschäfte sehr gut gewesen, auch in der Türkei und Georgien habe man immer Gewinne machen können. Durch den aufgezeigten Gesprächsverlauf zeigt sich erneut das bereits zuvor eingeordnete Aussageverhalten des Zeugen D. Die von diesem vorgegebene geschäftliche Naivität im vorliegenden Einzelfall steht seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung und den zu ihm bekannten Informationen diametral entgegen. Es kommt hinzu, dass der Kläger und der Zeuge D. - wie der Kläger wiederholt vorträgt (vgl. Bl. 53, 61 GA; TA1 ab 44:37) - die Möglichkeit erörtert haben sollen, dass der Zeuge D. weiter als Investor im Rahmen eines Logistikunternehmens in das Geschäft des Klägers finanziell unterstützend eingreife. Auch dies spräche für eine nicht mehr nachvollziehbare Schwerpunktsetzung des Darlehensgebers bei den Vertragsverhandlungen. Schließlich sind auch - wie zuvor ausgeführt - keine anderen Gründe für eine Darlehensvergabe ohne nennenswerte Sicherheiten und Prüfung der Erfolgsaussichten der Unternehmung ersichtlich. Vollends nicht mehr erklärlich ist daher auch, dass Kläger ausweislich des Vernehmungsprotokolls an den Zeugen D. mit einer Anfrage eines Darlehens in Höhe von 600.000,- Euro herangetreten sei (vgl. Bl. 18 BA2) und der Zeuge D. im Ergebnis noch 20.000,- Euro aufgeschlagen haben soll.

In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Abschluss eines Darlehensvertrags aus Sicht des Klägers nicht nur aus den vorgenannten Gründen wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre. Der Jahreszins belief sich laut des vorgelegten Darlehensvertrags vom 15. Januar 2021 (vgl. Bl. 101 BA2) auf 3 % p.a., mithin 18.600,- Euro pro Jahr, die vom Kläger - zuzüglich der eigentlichen Darlehenssumme - an den Zeugen zu leisten gewesen wären. Eine Gewinnerzielung innerhalb von zwei Jahren, die eine Rückzahlung dieses Betrages erlaubt hätte, ist - wie die Beklagte richtig herausgestellt hat - unrealistisch. Dementsprechend konnte der Kläger auf wiederholte Nachfrage nicht erklären (vgl. TA2 ab 14:10), wie er das Geld innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit habe zurückzahlen wollen. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe die Hoffnung gehabt, das Geschäft klappe gut und alles werde gut, stünde exemplarisch für eine nicht existente und damit unseriöse Planung einer Unternehmung entgegen üblicher Geschäftspraxis.

Gegen die geltend gemachte Darlehensgewährung spricht ferner der Vortrag des Klägers und des Zeugen B., das Darlehen sei bar in der eingangs erwähnten Stückelung in Euro-Scheinen ausgekehrt worden. Gegen ein Darlehen in Bargeld spricht schon, dass der Zeuge D. - wie die Beklagte zutreffend meint - als erfahrener Geschäftsmann hätte wissen müssen, dass ein seriöser Lkw- und Pkw-Erwerb in einem anderen europäischen Land per internationaler Banküberweisung üblich und sicher sei. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Anti-Geldwäschegesetzgebung wussten weder der Kläger (vgl. TA2 ab 24:15) noch der Zeuge D. (vgl. TA3 ab 57:27) hierzu eine plausible Begründung abzugeben. Soweit der Kläger in der Klagebegründung die Auffassung vertrat, dass der Zeuge D. nicht in die konkrete Abwicklung seines Geschäfts involviert gewesen sei, übergeht dieser Vortrag, dass der Zeuge D. in seiner Eidesstattlichen Erklärung ausführt: „Da er mir gegenüber angab, die LKW aufgrund ihrer guten Qualität in Deutschland zu erwerben, sollte das Darlehen in Euro ausgezahlt werden.“ In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge D. auch an, dass im Rahmen des Treffens mit der Geldübergabe hauptsächlich darüber gesprochen worden sei, dass der Kläger nach Deutschland habe fahren wollen, um Autos zu kaufen (vgl. TA3 ab 32:15). Dies zugrunde gelegt hätte es aus Sicht des Zeugen D. keinen Sinn ergeben, dass Geld bar in Euro auszuzahlen, wenn die Lkws nicht auch in bar bezahlt werden sollten. Wenn der Blick ergänzend auf die Stückelung des hier in Rede stehenden Bargelds gerichtet wird, erklärte der Zeuge D. dies in seiner Eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen damit, dass er gelegentlich Darlehen gewähre, die überwiegend in bar zurückgezahlt würden. Es ist allerdings mangels näheren Vortrags zu den angeblich ausgekehrten Darlehen nicht nachvollziehbar, dass eine derartige Anzahl an 5- bis 50-Euro-Scheinen in den Bestand des Zeugen D. eingegangen wäre, zumal dieser in V. lebt und damit Kleinkredite, d.h. in Höhe von 500,- bis 10.000,- Euro, regelmäßig nicht in Euro ausgegeben werden dürften. Der mit der Klagebegründung vorgelegte Auszahlungsbeleg vom 00. Dezember 2015 über 80.650,- Euro (Bl. 52, 97 GA) deckt offensichtlich nur einen Bruchteil des sichergestellten Betrags ab. Überdies ist die Begründung des Klägers und des Zeugen B., weshalb das Geld in Euro-Währung ausgezahlt worden sei, Zweifeln ausgesetzt. Der Vortrag, dass der Kläger Lkw aufgrund ihrer guten Qualität in Deutschland habe kaufen wollen, wie dieser in der Klagebegründung (Bl. 53 GA) und der Zeuge D. in seiner Eidesstaatlichen Versicherung meinen (vgl. Bl. 16 GA), vermochte die Bedenken hieran nicht auszuräumen. So trug der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, weshalb er die Lkw in Deutschland haben kaufen wollen (vgl. TA1 ab 45:05), zunächst pauschal vor, „das“ sei der beste Markt im Sinne des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Auf weitere gerichtliche Nachfrage zu Details trug er auf den ersten Blick nachvollziehbar vor, dass 90 % der Pkw und Lkw, die in Polen verkauft würden, aus Deutschland kämen. Die Händler erhöhten die Preise. Wenn jemand ein Auto aus Deutschland kommen lasse, wolle er daran verdienen. Er habe den deutschen und polnischen Markt im Internet verglichen. Hierzu passt allerdings nicht, dass der Kläger zuvor in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalts der Beklagten im schriftlichen Verfahren zum Kaufpreis gebrauchter Lkw an seiner Auffassung festhielt, dass ein Lkw 200.000,- Euro bzw. 100.000,- bis 150.000,- Euro gekostet habe, und auf den gerichtlichen Vorhalt der Preisdiskrepanz zwischen seinen Angaben und denjenigen der Beklagten mit der Begründung auswich, dass es auf das Baujahr ankomme und in Polen ein fünf Jahre alter Lkw 75.000,- Euro koste (vgl. TA1 ab 34:32). Nicht erklärlich wäre danach, weshalb die Lkw unbedingt in Deutschland angekauft werden sollten, wenn die Lkw in Polen augenscheinlich günstiger wären und zu 90 % aus Deutschland kämen. Zusammengenommen überzeugen die unstimmigen Angaben des Klägers zur angeblich guten Qualität in Deutschland zu kaufender Lkw nicht. Der Zeuge D. meinte zu diesem Thema auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nur pauschal, dass es in Deutschland Fahrzeuge gebe, die im besten Zustand seien und dort produziert würden (vgl. TA3 ab 56:37); Details fehlten auch hier.

Weitere erhebliche Unstimmigkeiten im Vortrag des Klägers und des Zeugen D. zeigten sich bei ihren Schilderungen zum Ablauf der Übergabe des Bargeldes - dem Kerngeschehen der angeblichen Darlehensgewährung. Abweichungen bestanden etwa in der Beschreibung des Büros des Zeugen B., in dem angeblich die Übergabe stattgefunden hatte. So konnte der Kläger sich mit Blick auf das Inventar an folgende Gegenstände erinnern: einen Schreibtisch, einen Stuhl, zwei Sessel, ein Sofa (vgl. TA1 ab 55:49, ab 59:44, ab 1:01:55). Der Zeuge D. zählte dagegen folgende Gegenstände auf: ein Schreibtisch, ein Stuhl, Stühle und ein Tisch, zwei Sessel gegenüber vom Schreibtisch, noch ein Tisch, bei dem man etwas trinken kann, ein Sideboard (vgl. TA3 ab 22:57). Erst auf konkrete gerichtliche Nachfrage, ob auch ein Sofa im Büro vorhanden sei, teilte der Zeuge D. mit, dass es noch eine Sitzgelegenheit gebe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Büro des Zeugen D. nicht nur einmal, sondern mehrmals aufgehalten haben will. Ferner meinte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Zeuge D. habe das Geld in zwei offenen Stofftaschen, die eine rot, die andere blau, auf dem Boden am Schreibtisch stehend vorbereitet gehabt. Er habe das Geld so mitgenommen und zum Pkw transportiert (vgl. TA2 ab 00:58, ab 05:11). Der Zeuge D. berichtete in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage in seiner Erinnerung unsicher von einer oder zwei Taschen, bei denen man das Geld sofort habe sehen können (vgl. TA3 ab 1:02:27). Auf den Hinweis des Gerichts zu naheliegenden Maßnahmen angesichts einer solchen Geldsumme ergänzte der Kläger, dass er das Geld nicht nachgezählt habe, er habe dem Zeugen D. vertraut (vgl. TA2 ab 02:23). Der Zeuge D. meinte dagegen, dass der Kläger das Geld nicht im Einzelnen nachgezählt habe, nur diese „Pakete“ (vgl. TA3 ab 28:27). Fernab von jeglichen naheliegenden Sicherungsvorkehrungen soll das Bargeld nach den vorgenannten übereinstimmenden Aussagen in nach oben offenen Tragetaschen übergeben worden sein. Es dürfte aber auszuschließen sein, dass ein versierter Geschäftsmann einer nicht kreditwürdigen Person 600.000,- Euro in bar übergäbe und keine naheliegenden Maßnahmen ergriffe, damit das Geld nicht (sofort) abhandenkäme. Denn es hätte in dieser Fallgestaltung ausgereicht, dass der Kläger aus welchen Gründen auch immer vor dem Büro des Zeugen D. gestürzt wäre, sodass Geld aus den Taschen gefallen und damit dem Zugriff Dritter preisgegeben wäre.

Der vom Kläger angegebene Zweck seiner Reise nach Deutschland ist ebenso unglaubhaft. Für seine Darstellung spricht, dass er laut Strafanzeige bereits bei der Kontrolle davon sprach, zwecks Lkw-Kaufs aus Polen angereist zu sein. In der Vernehmung am selben Tag gab er seine angeblichen Pläne - wie im Tatbestand dargestellt - sogar detaillierter an. Diese Einlassungen sind allerdings völlig unglaubhaft und bestätigen die zuvor getroffene Einschätzung der Kammer zu den (unzureichenden) Geschäftskenntnissen des Klägers. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Geschäftsmann ohne ein festes Ziel in ein anderes Land fährt, um eine Ware, hier einen Lkw, zu kaufen, und keine feste Vorstellung davon hat, wo er suchen soll. Eine derartige Ahnungslosigkeit lässt nur den Schluss zu, dass das eigentliche Vorhaben ein anderes war und nicht preisgegeben werden soll. Soweit der Kläger in der Vernehmung auch angab, dass er einen Audi-Pkw für seine Frau habe kaufen wollen, den er im Internet gesehen habe, konnte er auch hierzu keinerlei Nachweise erbringen. Sein in der mündlichen Verhandlung wiederholter (vgl. TA2 ab 18:15) Vortrag, er sei einfach nach Q. gefahren, erschließt sich aus mehreren Gründen nicht. Es entspricht dem üblichen Geschäftsverkehr, seinen potentiellen Geschäftspartner über das Interesse zu informieren und ein Treffen zu vereinbaren, um unnötige Aufwendungen zu vermeiden. Zumindest dürfte ein Interessent (vor allem aus dem Ausland) das inserierte Angebot sichern, um den Verkäufer später kontaktieren und sich der inserierten Konditionen vergewissern zu können. Daher ist auch wenig nachvollziehbar, dass der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergänzte, er habe während der Fahrt nach Deutschland nicht nachgesehen, ob das Audi-Inserat noch aktuell gewesen sei, erst beim Tanken in der Nähe (vgl. TA2 ab 37:02). Auf weitere gerichtliche Nachfrage, weshalb der Kläger den Verkäufer nicht kontaktiert habe (vgl. TA2 ab 19:20), teilte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vage mit, dass er „mit anderen“ gesprochen habe, die ihm empfohlen hätten persönlich hinzufahren und Bargeld mitzunehmen, dann klappe es sofort und 100%ig. Auf sich anschließende gerichtliche Nachfragen verneinte der Kläger, dass er deutsch oder englisch spreche, er habe sich darauf verlassen, dass er durch deutschsprechende Verwandtschaft telefonisch unterstützt worden wäre. Angesichts der eingeräumten sprachlichen Defizite des Klägers für Vor-Ort-Verhandlungen in Deutschland wäre eine textliche Kontaktaufnahme vorab mit den potentiellen Verkäufern aber noch sinnvoller gewesen, allein schon um etwaige Verkaufsgespräche vorzubereiten. Desungeachtet konnte der Kläger sowohl für einen potentiellen Pkw- als auch Lkw-Kauf trotz Vorhalt der Beklagten im Sicherstellungsbescheid nicht im Ansatz darlegen, wie die Kraftfahrzeuge nach einem Kauf in Deutschland nach Polen gelangen sollten. Soweit er in der Beschwerdeschrift vorträgt, dass er „Vorschüsse bzw. Anzahlungen“ auf Lkw leisten wollte (vgl. Bl. 94 BA2, Bl. 54 GA), erscheint dies bei gebrauchten Lkw ohne weiteren Vortrag nicht plausibel.

Soweit der Kläger zu den Gründen seiner Fahrt nach Deutschland in der Beschwerdeschrift erstmals (abweichend) vortrug, auf dem Weg nach Deutschland eine Art „Torschusspanik“ bekommen zu haben, sodass er mit dem Geld vor seinen privaten Problemen in Polen sprichwörtlich habe fliehen wollen (vgl. Bl. 95 BA2, vgl. auch die Klagebegründung auf Bl. 54 f. GA), ist dies ebenfalls nicht glaubhaft. Das dazu von ihm vorgetragene private Problem, seine Ehefrau sei „schwer an Krebs“ erkrankt, ist nicht glaubhaft. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zur Erkrankung seiner Ehefrau trug der Kläger auf wiederholte Nachfrage vor, dass diese sehr krank sei, sie habe Probleme mit der Hüfte, mit Gelenken, sie nehme Medikamente, sie habe Gelenkentzündungen. Diese Krankheit habe sie seit mehreren Jahren. Sie habe eine Art Schuppenflechte im Gelenk. Medizinisch heiße dies somatische Gelenkentzündung (vgl. TA2 ab 39:13). Auf den Vorhalt des Gerichts, dass zuvor eine Krebserkrankung seiner Frau berichtet worden sei, meinte der Kläger nicht mehr nachvollziehbar, dass man in Polen aus medizinischer Sicht meine, diese Krankheit sei ähnlich wie ein Krebsstadium und dass man an Hautkrebs vielleicht erkranken könnte. Seine Frau bekomme Spritzen, er wisse nicht, ob das eine Chemotherapie sei (vgl. TA2 ab 41:10). Vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten ist auch sein Vortrag insoweit unglaubhaft, dass er den Beamten diesen „Fluchtversuch“ aus Scham und Angst verschwiegen habe (vgl. Bl. 55 GA). Erklärlich wäre dann ebenfalls nicht, dass der Kläger auf wiederholte gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, welche Gedanken ihm während der Fahrt nach Deutschland durch den Kopf gegangen seien, nicht auf private Probleme während seiner Reise nach Deutschland zu sprechen kam (vgl. TA1 ab 48:35, TA2 ab 36:30, ab 38:12), obwohl er doch seine angeblichen privaten Probleme und den vermeintlichen „Fluchtversuch“ bereits offengelegt hätte. Selbst auf die Nachfrage des Gerichts, ob seine Frau und seine Familie insoweit eine Rolle gespielt hätten (vgl. TA2 ab 43:06), antwortete der Kläger nur, er habe besseres Geld verdienen wollen, um den Lebensstandard ein bisschen besser zu machen. Auf den gerichtlichen Vorhalt des schriftsätzlichen Vortrags zu angeblichen Fluchtgedanken wegen familiärer Probleme (vgl. TA2 ab 44:08) teilte der Kläger sogar mit, er habe nicht flüchten, sondern Geld verdienen wollen. Selbst als sein Prozessbevollmächtigter ihn in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die geltend gemachten privaten Probleme, insbesondere Trennungsgedanken, ansprach, bestätigte der Kläger diese nur einsilbig: Das sei ein Thema, das für ihn beschämend und unangenehm sei. Es sei durch sein Verhalten zu vielen unangenehmen Sachen gekommen. Zwei Jahre später sei sein Vater an Herzinfarkt gestorben (vgl. TA3 ab 00:20). Bei allem Verständnis für die Vertraulichkeit familiärer Schwierigkeiten hat der Kläger durch die zuvor dargestellten Ungereimtheiten dem Gericht die Möglichkeit verstellt, die von ihm vorgetragene Scham als echt zu erachten und weitere Angaben zu den privaten Problemen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen dahinstehen lassen zu können. Daher ist zum einen nicht erklärlich, weshalb der Kläger in der mündlichen Verhandlung allein die „alte“ Geschichte von den Hintergründen seiner Reise nach Deutschland präsentierte. Zum anderen hilft dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht weiter, wenn er in der Widerspruchsbegründung vorträgt, dass er seine Einlassungen in der Vernehmung zum Lkw- und Pkw-Erwerb nur vorgeschoben habe und daher die Ausführungen zum Thema konkrete Angebote und Wert von Lkw für den vorgetragenen Lebenssachverhalt irrelevant seien (vgl. Bl. 12 GA). Er verkennt dabei auch, dass die Einschätzung von vorteilhaften Kaufpreisen gebrauchter Lkw essentiell für die von ihm geltend gemachte Unternehmung gewesen wäre, und damit nicht unbeachtlich ist.

Ein weiterer Widerspruch zeigt sich in den Einlassungen des Klägers, wenn es darum geht, wer Kenntnis darüber hatte, dass er sämtliches Bargeld nach Deutschland mitgenommen habe. Nach seinem Vortrag in der Beschwerdeschrift (vgl. Bl. 95 BA2) und in der Klagebegründung (vgl. Bl. 54 f. GA, vgl. auch die Eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. Bl. 16 GA) wussten davon weder sein Vater noch seine Ehefrau bzw. nach der Widerspruchsbegründung (vgl. Bl. 12 GA) „keiner“. In der mündlichen Verhandlung gab er wiederholt an, seine Ehefrau habe vor seiner Abreise nicht gewollt, dass er mit dieser großen Menge Bargeld losfahre (vgl. TA2 ab 26:00, ab 32:37). Auf gerichtlich Nachfrage an den Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung, ob er davon gewusst habe, dass der Kläger mit den 618.000,- Euro nach Deutschland fahren wollte, bejahte der Zeuge D. dies. Der Kläger habe mit dem Geld Autos kaufen wollen (vgl. TA3 ab 1:00:50). Unstimmig ist in diesem Kontext auch, dass der Kläger mit Blick auf die geltend gemachte Höhe des Darlehens schriftsätzlich meinte, den Differenzbetrag in Höhe von 1.420,- Euro zuhause gelassen zu haben (vgl. Bl. 54, 57 GA), in der mündlichen Verhandlung dagegen auf wiederholte gerichtliche Nachfrage angab, er habe das gesamte Geld mitgenommen (vgl. TA2 ab 34:22). Desungeachtet ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen „krummen“ Betrag in Höhe von 1.420,- Euro zuhause gelassen haben sollte. Eine plausible Erklärung hierfür blieb der Kläger in der mündlichen Verhandlung schuldig, der auf Vorhalt des Widerspruchs lediglich meinte, dass er ein paar „Zloty“ bei seiner Frau gelassen habe, er habe nicht gewusst, dass solche Details wichtig seien.

Dagegen konnte die Annahme der Beklagten, es erscheine sehr wahrscheinlich, dass die unter „G.“ aktive Person den Kläger telefonisch zum Übernahmeort des Bargeldes und auch zur Tankstelle in S. gelotst habe, in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers nicht bestätigt werden. Nachdem der Kläger sich auf Nachfrage des Gerichts bereit erklärte, die „G.“ zugeordnete Nummer anzurufen, meldete sich auf dessen Anruf eine andere Person, wobei der Eindruck bestand, dass es sich um seine Ehefrau handeln dürfte, weil der Kläger die Person authentisch mit „BF.“ ansprach (vgl. TA2 ab 58:40). Aufgrund der von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin GT. H., einige Tage vor der mündlichen Verhandlung schriftlich erklärten Inanspruchnahme ihres Aussageverweigerungsrechts (vgl. Bl. 370 ff. GA) stellte das Gericht keine Fragen an die vom Kläger angerufene Person.

Nicht überzeugend sind ferner die Angaben des Klägers zum Reiseverlauf. Dies betrifft seine Begründung, weshalb auf seinem Mobiltelefon eine Bildschirmaufnahme der Lidl-Filiale an der EI.-straße 393 in 51465 S. zu sehen war. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Zeuge Y., dass die Bildschirmaufnahme so auf dem Mobiltelefon des Klägers gefunden worden sei (vgl. TA4 ab 56:58). In der Klagebegründung trug der Kläger dazu vor, er habe bei Maps gesehen, dass sich die Gastankstelle in der Nähe eines Labels befinde, sodass er die Suchanfrage nach dem Lidl getätigt habe, um einen prominenten Anhaltspunkt für den Weg zur erst um 8:00 Uhr öffnenden Gastankstelle zu haben (vgl. Bl. 55 GA). Es erschließt sich jedoch nicht, weshalb er nicht direkt die Gastankstelle angesteuert hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfragen ausführte (vgl. TA2 ab 46:05), dass er sich nicht erinnern könne, vor der Tankstelle an einem anderen Ort in der Nähe gewesen zu sein und er Tankstellen über das „Navi“ ansteuere, besteht demnach ein Widerspruch. Erst auf Vorhalt der vorgenannten Bildschirmaufnahme teilte der Kläger mit, er habe zu dem Lidl kommen wollen. Es sei früh am Morgen gewesen, er habe noch Zeit gehabt und etwas zu essen kaufen wollen. Nicht nachvollziehbar ist dabei jedenfalls, dass der Kläger vom Lidl eine Bildschirmaufnahme gefertigt hätte, wenn er doch zum Ansteuern von Zielen sonst sein Navigationssystem nutzt. Dies alles spricht dafür, dass der Lidl-Parkplatz vielmehr der Übergabeort für das Bargeld gewesen sein könnte.

Gegen die vom Kläger vorgetragenen Versionen zur Herkunft des Geldes sprechen auch seine Einlassungen in der Kontrolle und der Vernehmung. Der Kläger konnte im Rahmen der Kontrolle die tatsächlich festgestellte Summe des Bargelds nicht annährend korrekt angegeben. Ausweislich der Strafanzeige der eingesetzten Zollbeamten, der Zeugen B. und R., gab der Kläger nach einem ersten Auffinden von Bargeld in der Reisetasche an, 230.000,- Euro mit sich zu führen. Nach dem Auffinden weiteren Bargelds in der Tragetasche habe der Kläger „sehr unsicher“ angegeben, dass es sich um einen Geldbetrag zwischen 230.000,- und 300.000,- Euro handele (vgl. Bl. 6 BA2). Das lässt - wie von der Beklagten vorgetragen - darauf schließen, dass ihm die tatsächliche Summe unbekannt gewesen ist. Soweit der Kläger hierzu schriftsätzlich vortrug, dass er gegenüber den Beamten eine Bargeldmenge angegeben habe, die er zum Erwerb bzw. zur Anzahlung für einen gebrauchten LKW im Kopf gehabt habe, und versucht habe, verständlich zu machen, dass er sich das Geld geliehen habe, um Lkw zu erwerben (vgl. Bl. 97 BA2), steht dies im Widerspruch zu seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung (vgl. TA2 ab 52:10, ab 53:55, ab 57:10). In dieser teilte er auf wiederholte Nachfrage mit, dass er und die Beamten bei der Kontrolle kein Gespräch geführt hätten. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er habe nur verstanden: Personalausweis, Papiere. Auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte der Kläger diesen nicht überzeugend damit, dass sich der schriftsätzliche Vortrag auf die Vernehmung bezogen habe (vgl. TA2 ab 54:23). Abgesehen von diesem Widerspruch ist sein Vortrag - unabhängig von der Version - unglaubhaft. Bei der erstgenannten Version („Vorstellung von Kosten eines gebrauchten LKW“) erschließt sich nicht, weshalb er einen Geldbetrag nennen sollte, der nicht der Wirklichkeit entspräche. Es war für jedermann absehbar, dass die Kontrolle nach dem ersten Auffinden von Bargeld fortgeführt würde. Gleichzeitig konnte der Kläger weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung - wie dargestellt - nachvollziehbar darlegen, dass ein gebrauchter Lkw deutlich weniger koste, als von ihm angegeben. Die zweite Version des Klägers („keine Kommunikation“) wurde spätestens durch die Aussagen der Zeugen B. und R. in der mündlichen Verhandlung erschüttert. Der Zeuge B. erläuterte zunächst allgemein, dass für die Kommunikation bei Kontrollen eine Art „Autobahnesperanto“ verwendet werde. Erst versuche man es mit deutsch, dann zum Teil auf englisch, ein wenig polnisch, wenn alle Stricke reißen würden, hätte man dann noch den Google-Übersetzer. Teilweise würden auch Zeichensprache und handschriftliche Aufzeichnungen verwendet. Er erinnere, dass der Kläger bei dem ersten Auffinden von Bargeld eine Summe von 200.000,- bis 300.000,- Euro angegeben habe. Wie der Kläger bzw. in welcher Sprache der Kläger dies angegeben habe, könne er nicht mehr sagen (vgl. TA4 ab 14:36). Der Zeuge R. schilderte zunächst die üblichen Abläufe bei verdachtsunabhängigen Kontrollen (vgl. TA4 ab 20:54). Nach dem ersten Bargeldfund habe er den Kläger konfrontiert und gefragt, wie viel Geld das sei (vgl. TA4 ab 24:30). Auf Nachfrage, wie er das gefragt habe, teilte der Zeuge mit, dass er das nicht sagen könne, aber sie ließen keine Wünsche offen, er beherrsche polnisch, ukrainisch und russisch. Im Zweifelsfall schrieben sie die Summe mit Fragezeichen. Der gerichtlichen Bitte, mit der Dolmetscherin ein paar Sätze polnisch zu sprechen, kam der Zeuge sodann nach. Die Dolmetscherin teilte daraufhin mit, dass der Zeuge russisch oder ukrainisch gesprochen habe. Der Zeuge teilte daraufhin mit, dass seine Polnisch-Kenntnisse für oberflächliche Unterhaltungen reichten. Das Gespräch mit dem Kläger habe 100%ig stattgefunden. Der Kläger habe 230.000,- Euro angegeben. Dies zugrunde gelegt bestehen aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Zeugen zur Kommunikation bei Kontrollen keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall die Kommunikation wie in der Strafanzeige geschildert stattgefunden hat. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger als Lkw-Fahrer nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung regelmäßig durch ganz Europa gefahren ist (vgl. TA1 ab 11:35) und daher Erfahrung in der Kommunikation bei behördlichen Kontrollen im Ausland haben wird.

Die zuvor in der Kontrollsituation offenbar gewordene Unkenntnis des Klägers über den Gesamtbetrag des bei ihm aufgefundenen Geldes wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Y. in der mündlichen Verhandlung, der den Kläger am Kontrolltag leitend vernahm. Der Zeuge schilderte dem Gericht authentisch und anschaulich - spontan begleitet durch den Kläger imitierende Mimik -, dass der Kläger sichtlich überrascht gewesen sei, als dieser von ihm den Gesamtbetrag erfahren habe (vgl. TA4 ab 44:00, ab 54:10).

Lebensfremd wäre auch - wie die Beklagte zutreffend meint -, dass der Kläger keine Nachweise für seinen Vortrag im Rahmen der Kontrolle und während der Vernehmung mit sich geführt hätte, um im Zweifel den rechtmäßigen Besitz belegen zu können. In der Vernehmung verwies der Kläger lediglich darauf, dass der Darlehensvertrag in Polen liege (vgl. Bl. 18 BA2).

Gegen die Version der Beklagten, der Kläger sei ein Kurierfahrer für Drogengeld gewesen, spricht auch nicht, dass dieser kurz nach der Kontrolle bereits um 14:31 Uhr vom E-Mail-Account „VL.“ die Kontodaten des Zeugen D. erhalten hat und er schon in der Vernehmung von der Darlehensgewährung berichtete. Aus dem Verbindungsnachweis zum Mobiltelefon des Klägers ist ersichtlich, dass er in der Zeit von 12:27:19 bis 12:57:02 Uhr insgesamt acht Telefonate mit den im Tatbestand genannten Anschlüssen geführt hat, darunter drei mit „IQ.“ (vgl. Bl. 206 BA3). Er hätte daher zwischenzeitlich Informationen für die von ihm vorgebrachten Geschehensablauf erhalten können.

Schließlich ist der Vortrag des Klägers auch zum Geschehen nach dem 00. Januar 2021 nicht glaubhaft. Dies betrifft zunächst seine Schilderungen in der Beschwerdeschrift zur Begleichung von Steuern hinsichtlich des Darlehens. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgeworfenen Unstimmigkeiten, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, vermochte der Kläger nicht überzeugend auszuräumen. Soweit der Kläger in der Klagebegründung andeutete mit den 1.420,- Euro die Steuern beglichen zu haben (vgl. Bl. 57 GA), bleibt sein Vortrag vage. Ferner hat er auch Belege über einen etwaigen Rückforderungsversuch hinsichtlich der Steuerlast trotz des angeblichen Widerrufs des Darlehensvertrags durch den Zeugen D. nicht beigebracht. Der Verweis des Klägers insoweit auf seine angebliche „Unerfahrenheit“ in solchen Belangen bzw. Rechtsunkundigkeit (vgl. Bl. 57 GA) illustrierte zum einen ein weiteres Mal, dass der Kläger keinerlei erwartbare Vorbereitung für seine angebliche Unternehmung getroffen hätte. Zum anderen erscheint es unplausibel, dass der Zeuge D. als angeblich erfahrener Geschäftsmann den Kläger nicht in eigenem Interesse bei der Steuerrückforderung unterstützt hätte. In der mündlichen Verhandlung meinte der Kläger sogar auf Nachfrage, dass er die Steuern mit dem Darlehen bezahlt habe (vgl. TA2 ab 1:02:40), obwohl das Geld doch zuvor sichergestellt wurde, wie auch seine ergänzende Einlassung bestätigt, dass er 10 Tage oder mehrere Tage danach, d.h. nach Abschluss des Darlehensvertrags, gezahlt habe (vgl. TA2 ab 1:03:27).

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger auf die gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu den Konsequenzen des Verlusts des Geldes angab, dass es noch keine Konsequenzen gebe, weil der Verlauf des Verfahrens abgewartet werde (vgl. TA2 ab 1:08:52). Der Zeuge D. bestätigte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass der Kläger bisher kein Geld zurückgezahlt habe (vgl. TA3 ab 52:00). Angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und des Umstands, dass der Zeuge D. sich nicht sicher sein kann, das sichergestellte Geld zurückzuerhalten, läge es nahe, dass der Kläger mit einer Rückzahlung begonnen hätte. Ein anderes Vorgehen lässt sich aus geschäftlicher Sicht nicht begründen.

Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob die bei der Kontrolle aufgefundenen Kleidungsstücke in der Reisetasche dem Kläger zugeordnet werden können, wie er wiederholt im schriftlichen Verfahren (vgl. Bl. 95 BA2, Bl. 11, 60 GA) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. TA2 ab 58:00) meinte. Zwar findet sich in der Strafanzeige die Schilderung, dass die Bekleidung dem Kläger wegen der abweichenden Größe nicht zugeordnet werden könne. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten die Zeugen B. und R. allerdings keine Details nennen (vgl. TA4 ab 17:12, ab 33:00). Der Zeuge R. konnte sich nur insoweit erinnern, dass die Bekleidung zu groß oder zu klein gewesen sei und aus seiner persönlichen Sicht nicht zum Kläger gepasst habe. Aufgrund der Fotos von der Reisetasche in der beigezogenen staatsanwaltlichen Akte (vgl. Bl. 12 f. BA1; vgl. auch Bl. 12 f. BA2) lassen sich hierzu keine aussagekräftigen Schlüsse ziehen. Die Bekleidung wurde nicht beschlagnahmt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich unerheblich, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren unter dem dort geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung nach § 170 Abs. 2 StPO mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 0. Februar 2022 eingestellt worden ist. Die vorliegende Maßnahme der Behörde diente nicht der Pönalisierung strafbaren Verhaltens, sondern vielmehr der Gefahrenabwehr. Namentlich dient die präventiv-polizeiliche Sicherstellung im Gegensatz zur strafrechtlichen Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB gerade nicht der Abschöpfung von Vorteilen aus einer rechtswidrigen Tat, sondern allein der Verhinderung neuer Straftaten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 -, (n.v.), stRspr.

Angesichts dieser unterschiedlichen Zielrichtungen ist die Behörde - und auch das Verwaltungsgericht - nicht an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gebunden. In der Gesamtschau der benannten Tatsachen bestand - wie bereits ausgeführt - trotz der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammt und unmittelbar erneut für den illegale Geschäfte verwendet werden sollte.

bb) Als Rechtsfolge durfte die Behörde das Geld zur Gefahrenabwehr sicherstellen; Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere verstieß die Sicherstellung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte das ihr im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 2 ZFdG eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Beide Bescheide verhalten sich insbesondere ausdrücklich zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dafür, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks defizitär oder anderweitig fehlerhaft sein könnten, ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht.

cc) Der im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenausspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds. Ein solcher besteht insbesondere nicht nach § 43 Abs. 1 S. 1 ZFdG. Hiernach ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer Sache weggefallen sind. Die Herausgabe der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (§ 43 Abs. 1 S. 3 ZFdG). Dieser spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch setzt dabei keine vorherige Aufhebung der der Sicherstellung und Verwahrung zuletzt zugrunde liegenden Sicherstellungsverfügung voraus und ist mit einem eigenständigen Leistungsantrag verfolgbar.

Vgl. zu § 32b Abs. 2 ZFdG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 des Bundespolizeigesetzes: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2020 - 17 K 9160/16 - (n.v.); zur wortgleichen Regelung in § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris, Rn. 31.

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung sind indes nicht weggefallen, da sich bis auf den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf keine Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten ergeben hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III. Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen.

Zwar geht der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ohne Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Klägers - wie hier - ins Leere,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 29/06 -, juris, Rn. 10.

Allerdings sieht sich die Kammer angesichts der langen Verfahrenslaufzeit und aus Gründen der Prozessökonomie nicht gehindert (vorsorglich) die beantragte Entscheidung im Rahmen des die Klage abweisenden Urteils zu treffen, um eine etwaige erneute Befassung mit der Sache allein aufgrund des Antrags gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, für dessen Bescheidung (allein) das Verwaltungsgericht zuständig ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 A 4561/05 -, juris, Rn. 1 f. m.w.N.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 118; a.A. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 162 Rn. 84 (Juli 2025),

auszuschließen.

1) Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris, Rn. 74 m.w.N., stRspr.

2) Dies zugrunde gelegt ist hier von der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auszugehen. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger rechtsunkundig ist und die deutsche Sprache nicht beherrscht. Ferner hat die Sache angesichts der Höhe der sichergestellten Geldsumme eine erhebliche Bedeutung für den Kläger - unabhängig davon, ob er nach seinem Vortrag darlehensvertraglichen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sein wird oder ob das Geld aus illegalen Quellen stammt und der Verlust dem Kläger vorgehalten werden könnte. Hinzu tritt, dass der Kläger sich vor Erlass der Sicherstellungsverfügung einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt gesehen hat und damit abhängig von seinem Vortrag die Einleitung weiterer Verfahren befürchten konnte. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger vor Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht angehört wurde, musste er innerhalb der Widerspruchsfrist die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs prüfen. Schließlich ist der vom Kläger vorgetragene sowie der ihm von dem Beklagten vorgehaltene Sachverhalt komplex.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Gegen Ziffer 2 des Urteils kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsge­richt für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwal­tungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und ju­ristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwal­tungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rah­menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elek­tronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli­chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt..