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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 27.03.2026 – 19a K 1714/24.A
19a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0327.19A.K1714.24A.00
Tatbestand
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland am 1. Februar 2023 und reiste mit einem ungarischen Visum auf dem Luftweg zunächst nach Katar und von dort aus weiter auf dem Landweg, u.a. über Ungarn und Österreich, am 19. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. November 2023 stellte sie bei der Beklagten einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. März 2024 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie sei im September 2022 bei einer Demonstration anlässlich des Todes von Jina Mahsa Amini in ein Auto gezerrt worden, als sie einem jungen Mädchen habe helfen wollen. Sie sei anstelle des Mädchens von zwei Personen mitgenommen worden, die sich als Mitarbeiter der Informationsbehörde zu erkennen gegeben hätten. Die Klägerin habe zwei Wochen in Einzelhaft verbracht und sei während dieser Zeit fortwährend verhört und auch misshandelt worden. Sie sei wegen eines Verstoßes gegen die nationale Sicherheit und Zusammenarbeit mit ausländischen Einheiten vor ein Gericht gestellt worden. Ein offizielles Urteil habe es nicht gegeben, die Klägerin sei gegen Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung habe man von der Klägerin verlangt, dass sie mit dem Büro des Informationsdienstes kooperiere. Einen konkreten Auftrag habe die Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin sei beobachtet und unter Druck gesetzt worden. Zweimal wöchentlich sei sie telefonisch zur Informationsbehörde bestellt und mit dem Tode bedroht worden. Die Klägerin habe eine Zusammenarbeit mit der Behörde jedoch abgelehnt. Im Februar 2023 habe sie den Iran schließlich verlassen, ihr eigentliches Ziel sei Kanada gewesen. Wegen der weiteren Angaben der Klägerin wird auf das Anhörungsprotokoll (Beiakte 001, Bl. 144 - 155) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 28. März 2024 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 4.) ab, forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bunderepublik Deutschland binnen 30 Tagen auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5.); schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Klägerin habe keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht. Es sei zwar nachvollziehbar, wenn sich die Klägerin von regelmäßigen Einladungen und Befragungen unter Druck gesetzt gefühlt habe, jedoch seien bloße Aufforderungen, bei den Behörden vorstellig und befragt zu werden, nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu qualifizieren. Sofern die Klägerin angegeben habe, auch nach ihrer Freilassung mit dem Tode bedroht worden zu sein, habe sie nach eigenen Angaben noch vier Monate im Iran verbracht, ohne dass ihr etwas zugestoßen sei. Eine Absicht der Behörden, die Klägerin zu töten, erneut zu inhaftieren oder zu verurteilen, könne angesichts dieses längeren Zeitraums, in der die Klägerin unbehelligt im Iran habe leben können, nicht festgestellt werden. Schließlich habe auch ihre Ablehnung einer Zusammenarbeit mit den Behörden zu keinen Konsequenzen für die Klägerin geführt. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 171-180) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 15. April 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Sie sei sich etwa seit ihrem 20. Lebensjahr sicher, bisexuell zu sein. Bisexuelle Menschen bildeten im Iran eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Da sie in einer religiös-traditionellen Familie aufgewachsen sei, habe die Klägerin erst spät offen über ihre Bisexualität sprechen können. Im Iran habe sie gelernt, dass ihre sexuelle Orientierung eine Krankheit bzw. eine Sünde sei. Die Klägerin habe Zwangsbehandlungen gegen ihre sexuelle Orientierung sowie gesellschaftlichem Druck und Vorurteile erfahren. Dennoch habe die Klägerin im Iran eine längere Beziehung zu einer Frau unterhalten, die sie im Geheimen ausgelebt habe. Erst in der Bundesrepublik habe die Klägerin Offenheit und Sicherheit erfahren. Sie sei seit Oktober 2024 bei der Beratungsstelle „Rosa Strippe“ in Bochum angebunden. Darüber hinaus engagiere sie sich bei der „AIDS-Hilfe I. “ und biete dort unter anderem Beratung und Aufklärung für queere Personen an. Ferner sei die Klägerin bei „Pro Asyl/ Flüchtlingsrat F. e.V.“ ehrenamtlich tätig. Neben Dolmetschertätigkeiten nehme die Klägerin auch an Schulworkshops teil und kläre Schülerinnen und Schüler über die aktuelle Situation im Iran, über Menschenrechte sowie ihre eigene Fluchtgeschichte auf. Auch bei „Amnesty International“ in C. und bei der „Caritas S. -N. “ setze sich die Klägerin ein. Als westlich geprägte Frau gehöre die Klägerin zudem einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b AsylG an. Schließlich macht die Klägerin Erkrankungen geltend: Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden mittelgradigen Episode einer reaktiven Depression sowie dem „Restless-legs-Syndrom“. Die Klägerin übermittelt hierzu eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Neurologie H. vom 23. März 2025 (Bl. 108 d.A.), Atteste des Facharztes für Neurologie B. vom 10. Oktober 2025 (Bl. 110 d.A.) und vom 28. Januar 2026 (Bl. 134 ff. d.A.) sowie eine Bescheinigung des Radiologen X. -T. vom 27. Oktober 2025 (Bl. 112 d.A.), auf die jeweils wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ferner übermittelt die Klägerin Stellungnahmen bzw. Bescheinigungen der „Rosa Strippe“ in C. vom 13. Mai 2025 (Bl. 97 d.A.) und 12. Januar 2026 (Bl. 120 d.A.), der „AIDS-Hilfe I. “ vom 12. Dezember 2025 (Bl. 110 d.A.), von „Pro Asyl/ Flüchtlingsrat F. e.V.“ aus Mai 2025 (Bl. 99 f. d.A.), von „Amnesty International“ vom 10. Mai 2025 (Bl. 101 d.A.) sowie der „Caritas S. -N. “ vom 1. Juli 2025 (Bl. 103 d.A.), auf die ebenfalls jeweils Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2024 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihr subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (s. I.).
I.
Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die sexuelle Orientierung (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie (§ 3a AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei ist es nicht zumutbar, von homosexuellen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden.
EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 27. Mai 2022 - W 8 K 22.30051 -, juris; Markart, EUGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 12/2013, 402; Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93.
Das Vorstehende gilt auch im Blick auf bisexuelle Menschen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Annahme, ein Bisexueller könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in seinem Heimatland geheim zu halten (sog. Diskretionsgebot) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schlechthin unvertretbar wäre und die Willkürschwelle überschreiten würde.
BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 - Asylmagazin 2020, S. 80 f. m. Anm. von Braun/Dörr/Träbert, S. 81 ff.; VG Würzburg, Urteile vom 27. Mai 2022 - W 8 K 22.30051 -, juris Rn. 20 und vom 23. Oktober 2023 - W 8 K 23.30138 -, juris Rn. 25.
Umgekehrt kann der betreffenden Person nicht als Nachteil entgegengehalten werden, wenn aus Furcht vor Verfolgung auf eine homosexuelle Betätigung verzichtet wird, sofern die verfolgungsrelevante homosexuelle Betätigung die sexuelle Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet,
vgl. so zur religiösen Betätigung BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 ; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit juris PR-BVerwG 22/2015 Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx Anm., InfAuslR 2013, 308.
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt.
BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162.
Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist.
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Iran aus den auf Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgeführten Gründen unverfolgt verlassen hat, die Klägerin kann sich jedoch auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem gewonnenen Eindruck davon überzeugt, § 108 Abs. 1 VwGO, dass die Klägerin bisexuell ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, zu befürchten hätte.
Bisexuelle Frauen (und Männer) bilden im Iran eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als bestimmte soziale Gruppe, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG). Zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass sich eine bestimmte soziale Gruppe auch auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründen kann (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG). Mit dieser Norm hat der deutsche Gesetzgeber Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gruppenzugehörigkeit knüpft an das gemeinsame Merkmal der bisexuellen Orientierung an, das identitätsprägende Bedeutung hat. Menschen, die sich - wie Bisexuelle - nicht ausschließlich als heterosexuell identifizieren, weisen zudem eine deutlich abgegrenzte Identität auf und werden von der iranischen Gesellschaft als andersartig wahrgenommen, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die sich gegen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen richten.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom 9. August 2021 (2 A 77/18, juris Rn. 28 ff.) ausgeführt:
„Die iranische Gesellschaft ist heteronormativ geprägt in einem Maße, dass abweichende sexuelle Orientierungen für die Mehrheitsgesellschaft keine alternative Lebensweise bilden, sondern schon im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur als Beleidigung vorkommen und ansonsten totgeschwiegen werden (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 23). Die Regierung zensiert alle Materialien, die sich auf den Status oder das Verhalten von LGBTI-Personen beziehen, und blockiert insbesondere Websites, die LGBTI-Themen diskutieren (United States Department of State (USDOS), Iran 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 50). Zwar sind jüngere Iraner, vor allem in den fortschrittlicheren Teilen der Großstädte, zunehmend toleranter, dennoch wird Homosexualität im Großen und Ganzen nicht offen diskutiert wird und homosexuelle Menschen werden schwer diskriminiert (Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Iran, 14.04.2020, S. 54). Insbesondere bei streng Religiösen und Traditionalisten gilt Homosexualität nach wie vor als Sünde, Schande und als strafwürdig (Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Überblick: Homosexuelle im Iran, https://www.igfm.de/ueberblick-homosexuelle-im-iran/, aufgerufen am: 09.08.2021).
Zudem tätigen die iranischen Behörden regelmäßig Aussagen, die Menschen aufgrund ihrer abweichenden sexuellen Orientierung erniedrigen und entmenschlichen (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 16). Noch im Juni 2019 verteidigte der iranische Außenminister Hinrichtungen von LGBTI-Personen aufgrund ihres Status oder ihres Verhaltens. Auf die Frage eines Journalisten in Deutschland, warum das Land Homosexuelle hinrichte, erklärte er: „Unsere Gesellschaft hat moralische Prinzipien. Und wir leben nach diesen Prinzipien. Das sind moralische Prinzipien, die das Verhalten der Menschen im Allgemeinen betreffen. Und das bedeutet, dass das Gesetz respektiert wird und das Gesetz befolgt wird“ (United States Department of State (USDOS), Iran 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 50).
Dies führt dazu, dass LGBTI-Personen Aspekte oder manchmal gar große Bereiche ihres Lebens geheim halten müssen (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 9 - Zusammenfassung, Asylanträge basierend auf sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, Asylmagazin3/2013, S.70-73). Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming out“ grundsätzlich nicht möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 05.02.2021, S. 18). Ansonsten sehen sich viele familiärer Gewalt, gesellschaftlicher Diskriminierung, Missbrauch, Schikanen und in einigen Fällen auch körperlichen Angriffen ausgesetzt (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 8).
Sicherheitskräfte schikanieren, verhaften und halten Personen fest, die sie verdächtigten, LGBTI zu sein. In einigen Fällen führen Sicherheitskräfte Hausdurchsuchungen durch und überwachen Internetseiten auf Informationen über LGBTI-Personen. Diejenigen, die der „Sodomie“ beschuldigt werden, sehen sich oft Schnellverfahren gegenüber und die Standards der Beweisführung wurden nicht immer eingehalten. Die iranische LGBTI-Aktivistengruppe 6Rang merkte an, dass Personen, die unter solchen Bedingungen verhaftet wurden, regelmäßig erzwungenen Anal- oder Sodomie-Untersuchungen und anderen erniedrigenden Behandlungen sowie sexuellen Beleidigungen ausgesetzt wurden (United States Department of State (USDOS), Iran 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 50). In den Haftanstalten sind homosexuelle Männer in besonderem Maße Misshandlungen ausgesetzt, Berichten zufolge werden sie angekettet oder jahrelang in Einzelhaft festgehalten (Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Überblick: Homosexuelle im Iran, https://www.igfm.de/ueberblick-homosexuelle-im-iran/, aufgerufen am: 09.08.2021).
Eine beträchtliche Anzahl von Lesben, Schwulen und Transgendern berichtet, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität verschiedenen Formen von Missbrauch durch ihre Familienmitglieder ausgesetzt war. Dazu gehörten Schläge und Auspeitschungen sowie Formen des psychischen Missbrauchs wie erzwungene Isolation von Freunden und der Gesellschaft, Vernachlässigung und Verlassenwerden, verbale Beleidigungen und Todesdrohungen (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 25). Diejenigen, die Gewalt oder Drohungen ausgesetzt waren, sind in der Regel nicht bereit, diese Übergriffe den Behörden zu melden, aus Angst, dass sie selbst einer Straftat angeklagt werden (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 9). Selbst Täter von sog. „Ehren“-Morden im Iran werden milder bestraft, wenn das Opfer eines hadd-Verbrechens wie eben auch der Vornahme homosexueller Handlungen beschuldigt bzw. verdächtigt wurde (Amnesty International, Iran: Murder of 20-year old gay man highlights urgent need to protect LGBTI rights, 17.05.2021). Im Mai 2021 enthaupteten Familienmitglieder in Khuzestan Alireza Fazeli Monfared, einen schwulen, nicht-binären 20-Jährigen, nachdem sie eine von der Regierung ausgestellte Karte gesehen hatten, die ihn wegen „Perversionen, die gegen soziale und militärische Werte verstoßen“ vom Militärdienst befreite - eine Formulierung, die sich auf Monfareds sexuelle Identität bezog (United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Country Update: Iran, August 2021, S. 1; Amnesty International, Iran: Murder of 20-year old gay man highlights urgent need to protect LGBTI rights, 17.05.2021).
Die rechtlichen und medizinischen Praktiken gegenüber der LGBTI-Gemeinschaft sind ebenfalls ein Problem. Homosexualität und Geschlechtsinkonformität werden im Iran als psycho-sexuelle Krankheit und medizinischer Zustand (Geschlechtsidentitätsstörung) betrachtet, der durch eine vom Staat unterstützte Geschlechtsumwandlungschirurgie behandelt wird. Der gesetzliche Rahmen bietet nur die Wahl, entweder eine sogenannte „reparative Therapie“ zu machen, um Personen von ihrer gleichgeschlechtlichen Anziehung oder ihrer Geschlechtsabweichung zu „heilen“, oder sich einer geschlechtsangleichenden Operation oder Sterilisation zu unterziehen (UN General Assembly: Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Note by the Secretary-General, A/74/273, 02.08.2019, S. 15). „Konversionstherapien“ beinhalten, neben anderen missbräuchlichen Praktiken, die Verabreichung von Elektroschocks, Hormonen und starken psychoaktiven Medikamenten, selbst gegen Kinder (Amnesty International, Iran: Murder of 20-year old gay man highlights urgent need to protect LGBTI rights, 17.05.2021; Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Iran, 14.04.2020, S. 53). Laut einem Bericht der Nichtregierungsorganisation 6Rang nahm die Zahl der privaten und halbstaatlichen psychologischen und psychiatrischen Kliniken, die angeblich „korrigierende Behandlungen“ oder reparative Therapien von LGBTI-Personen durchführen, im vergangenen Jahr weiter zu. NGOs berichten darüber hinaus, dass die Behörden LGBTI-Personen unter Druck setzen, sich einer geschlechtsangleichenden Operation zu unterziehen (United States Department of State (USDOS), Iran 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 51).
All diese Diskriminierungen und Gefahren begründen für Homosexuelle und Bisexuelle im Iran ein Klima der Unterdrückung, Ausgrenzung und Angst. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, darauf zu verzichten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 03.12.2020 - A 6 K 2552/18 -, juris Rn. 23).“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
Es ist daher davon auszugehen, dass Personen, die gleichgeschlechtliche Sexualität im Iran offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homo- bzw. Bisexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird.
Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Bisexualität im Iran eine Verfolgung droht.
Das Gericht ist aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks der Klägerin und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Bisexualität die sexuelle Identität der Klägerin kennzeichnet. Ihre Angaben sind im Kern nachvollziehbar und glaubhaft. Sie gab an, keinen festen Zeitpunkt ausmachen zu können, als sie festgestellt habe, bisexuell zu sein; dies sei ein Prozess gewesen. Im Alter von etwa 22 Jahren habe sie erstmalig Gefühle für eine Frau entwickelt. Es sei für sie sehr verwirrend gewesen, festzustellen, dass sie sowohl für Männer als auch für Frauen Gefühle entwickeln könne; es sei das Gefühl einer Sünde entstanden, woraufhin sie Rat bei einem Psychologen gesucht habe. Der Psychologe habe der Klägerin jedoch nicht helfen können, sondern ihr deutlich gemacht, dass derartige Gefühle eine Krankheit darstellten, die man eindämmen solle. Die Klägerin solle ihre Gedanken neu ordnen, was sie daraufhin auch versucht habe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, in der Folgezeit dennoch im Iran eine Beziehung zu einer Frau namens C1. , die in Teheran gelebt habe, unterhalten zu haben. Soweit die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die große Entfernung zwischen Kerman, der Heimatstadt der Klägerin, und Teheran verwies, weshalb die geschilderte Fernbeziehung unglaubhaft sei, konnte die Klägerin die aufgeworfenen Zweifel ausräumen. Bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt schilderte die Klägerin, dass auch ihr damaliger Lebensgefährte in Teheran lebte und dass sie damals aus beruflichen Gründen regelmäßig von Kerman nach Teheran gereist sei. Ergänzend erläuterte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie bewusst eine sexuelle Beziehung zu einer Frau außerhalb ihrer Kleinstadt gepflegt habe. Ihre Familie sei sehr traditionell und religiös gewesen und in Teheran sei es niemandem aufgefallen, wenn sie ihre Freundin besucht habe. Gegen eine identitätsprägende Bisexualität der Klägerin spricht schließlich nicht der Umstand, dass die Klägerin (erst) eine sexuelle Beziehung zu einer Frau unterhalten hat. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie habe allgemein nicht viele Sexualpartner:innen gehabt. Sie habe auch erst eine sexuelle Beziehung mit einem Mann erlebt. Die überzeugenden und in sich schlüssigen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lassen sich stimmig mit dem Bild in Einklang bringen, das der informatorisch angehörte Mitarbeiter der „AIDS-Hilfe I. “ B1. S1. von der Klägerin zeichnete. Die Klägerin habe sich der Beratungsstelle im Sommer 2025 angeschlossen und sich dort als bisexuell vorgestellt. Er habe verschiedene Gespräche mit ihr geführt, die die sexuelle Orientierung der Klägerin zum Gegenstand gehabt hätten. Die Klägerin besuche regelmäßig die queere Gruppe der Beratungsstelle und sei auch ehrenamtliche Mitarbeiterin dort. Im September vergangenen Jahres habe sie eine Weiterbildung als Multiplikatorin für sexuelle Gesundheit begonnen. Dass sich die Klägerin darüber hinaus für Menschen- und Frauenrechte sowie für die Rechte queerer Menschen bei weiteren Hilfsorganisationen und Beratungsstellen, etwa bei der „Rosa Strippe“ in C. , bei „Pro Asyl/Flüchtlingsrat F. e.V.“, „Amnesty International“ C. sowie bei der „Caritas S. -N. “ engagiert, fügt sich schließlich stimmig in das Bild, dass die Klägerin als bisexuelle Frau Beratungsangebote in Anspruch genommen hat und sich darüber hinaus auch eigeninitiativ und überdauernd bei den genannten Organisationen einbringt. Nach dem gesamten Eindruck, den das Gericht gewinnen konnte, bestehen an der Bisexualität der Klägerin keinerlei Zweifel.
Der Klägerin steht kein interner Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG zu, da sie in keinem Teil ihres Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung hat. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Bisexualität im Iran in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden
II.
Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie über die ebenfalls hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden.
Ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sind auch Nr. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben, da kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffenen weiteren Entscheidungen über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG besteht. Insofern erweisen sich auch die in Nr. 5 ausgesprochene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6) als rechtswidrig und werden aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Klägerin hat mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das mit dem Hauptantrag verfolgte materielle Rechtsschutzziel vollständig erreicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht H. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.