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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid vom 30.03.2026 – 1 K 6161/25

1. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0330.1K6161.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre Versetzung an eine andere Schule.

Die im Jahr 1988 geborene und in A. wohnende Klägerin steht als Lehrerin (A 12 gemäß LBesO NRW) im Dienst des Beklagten und wird derzeit an der Städtischen Gesamtschule in P. in den Fächern Deutsch und Praktische Philosophie eingesetzt.

Die Klägerin, Mutter von zwei in den Jahren 2021 und 2022 geborenen Kindern, befand sich vom 2. Juni 2021 bis zum 18. Dezember 2025 in Elternzeit. Bereits im November 2024 beantragte sie bei der S. ihre Versetzung an eine Schule in F., V. oder T. für die Zeit ab Februar 2026. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie plane einen Umzug von R. nach F., um eine Betreuung über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen, da wegen eines ehemaligen Frühchens Unterstützungsbedarf bestehe. Die Schulleitung votierte gegen die Freigabe.

Mit Bescheid vom 30. September 2025 lehnte die S. die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse der Vorrang eingeräumt werden.

Die Klägerin hat hiergegen am 28. Oktober 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Ablehnung ihres Versetzungsantrags sei neben nicht nachvollziehbarer Gremienbeteiligung ermessensfehlerhaft, insbesondere weil ihre individuellen Belange zu wenig Beachtung gefunden hätten. Dies bereits deshalb, weil der entgegenstehende Belang der Unterrichtsunterversorgung nicht belegt worden sei und daher die entscheidungstragenden Erwägungen nicht nachvollzogen werden könnten. Überdies sei der erhöhte Betreuungsbedarf ihrer Kinder nicht hinreichend gewürdigt worden. Mit einem ehemaligen Frühchen liege eine besondere Betreuungssituation mit erhöhtem medizinischen und organisatorischen Bedarf vor. Insoweit leide ihr Erstgeborener neben motorisch starker Verlangsamung an einem sehr verlangsamten Denken sowie an einer Sprachstörung, weshalb regelmäßig therapeutische Unterstützung notwendig sei. Inzwischen sei er altersgemäß entwickelt und befinde sich gerade in einer Kita mit 25 Stunden, die nach Arbeitsaufnahme auf 35 Stunden erhöht werden könnten. Ihr zweitgeborenes Kind leide überdies an Affektkrämpfen. Unter Umständen könnten daher jederzeit medizinische Notfälle eintreten. Auch genüge hier nicht die reine Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes, da insbesondere die Randzeiten sowie die jederzeitige Notwendigkeit zur Abholung nicht gedeckt würden und ohne familiäre Unterstützung nicht möglich seien. Aufgrund seiner beruflichen Einbindung stehe ihr Ehemann nicht für die Betreuung zur Verfügung. Ihr Umzug nach F. sei daher auch gezielt erfolgt, nicht um die Versetzung zu erreichen, sondern um das notwendige Unterstützungsnetzwerk in Gestalt der Großeltern ihrer Kinder für die Betreuung ihrer kleinen Kinder in Anspruch nehmen zu können. Hinzu komme, dass bei ihr selbst eine mittelgradige koronare Arteriosklerose diagnostiziert worden sei, weshalb sie lange Pendelstrecken strikt vermeiden müsse. Vor diesem Hintergrund sei auch die Entfernung zu ihrer Herkunftsschule einzelfallbedingt nicht mehr zumutbar. Tatsächlich dauere eine Wegstrecke über 40 Minuten. Sie habe ihren Versetzungswunsch auch bereits frühzeitig, im Jahr 2023, angezeigt.

Sie reicht ein ärztliches Attest vom 11. August 2025 zur Gerichtsakte, wonach das zweitgeborene Kind an Affektkrämpfen leidet, eine weitere Diagnostik aber nicht erforderlich ist, insoweit keine Einwendungen gegen den Kindergartenbesuch bestehen und auch eine Rettungsdienstanforderung nicht erforderlich ist, solange die Krämpfe unverändert bleiben.

Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der S. vom 30. September 2025 zu verpflichten, über ihren Versetzungsantrag zum 1. Februar 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die individuellen Belange der Klägerin überwögen nicht das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Unterrichtsversorgung an ihrer Herkunftsschule. Der Umzug der Klägerin nach F. sei im Rahmen ihrer Selbstverantwortung erfolgt und könne jetzt nicht zu einer günstigeren Versetzungsentscheidung führen. Die neue Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort sei zumutbar, auch wenn eine Wegstrecke bei ca. 35 Kilometern vereinzelt auch mal bis zu 60 Minuten betragen sollte, zumal die Entfernung zu den in Frage kommenden Wunschschulen mit 20 bis 30 Minuten nicht elementar kürzer sei. Der Unterstützungsbedarf für das erstgeborene Kind sei bereits nicht nachgewiesen. Für das zweite Kind sei eine Betreuung im Kindergarten möglich. Es sei überdies nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin die Betreuung alleine vornehmen müsse, zumal die Betreuungszeiten inzwischen erhöht worden seien und auch die Großeltern der Kinder zur Verfügung stünden. Ungeachtet dessen träfen diese Probleme stets Familien mit zwei berufstätigen Eltern.

Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2025 zum beabsichtigten Erlass des Gerichtsbescheids angehört worden.

Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet über die Sache nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (dazu I.). Ungeachtet dessen ist sie aber auch in der Sache nicht erfolgreich (dazu II.).

I.

Die Klage ist unzulässig. Zwar ist es in diesem konkreten Fall unproblematisch, dass der Klageantrag von vorneherein nur auf eine Neubescheidung und nicht auf die Vornahme der Versetzung selbst gerichtet ist (dazu 1.). Das Anspruchsbegehren hat sich aber durch Zeitablauf erledigt (dazu 2.).

1.

Es ist im Streitfall für sich genommen nicht zu beanstanden, dass der Klageantrag nicht auf die Versetzung selbst, sondern nur auf die erneute Bescheidung des Versetzungsantrags gerichtet ist.

Zwar liegt es bei letztendlich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Klagebegehren, wie hier der Versetzung, näher, unmittelbar den Erlass des Verwaltungsaktes zu beantragen, mithin die Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erheben. Eine wie hier nur auf Neubescheidung gerichtete Klage ist aber jedenfalls dann anerkanntermaßen statthaft, wenn der Ausspruch des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes insbesondere wegen Entscheidungsspielräumen der Behörde und damit in Ermangelung der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Spruchreife der Sache von vorneherein ausscheidet, es also offenkundig ist, dass in der Sache allenfalls eine Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich ist.

Vgl. nur Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 113 Rn. 106.

Demnach ist das Beschränken des Klageantrages auf eine reine Neubescheidung hier bereits deshalb statthaft, weil der handelnden Behörde bei der Prüfung der Versetzung ein Ermessensspielraum zukommt und eine zwingende Reduktion dieses Spielraumes auf Null vorliegend offensichtlich nicht ersichtlich ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn auch die Klägerin den Ermessensspielraum des Beklagten anerkannt und von vorneherein „nur“ eine Neubescheidung begehrt.

2.

Die Klage ist aber deshalb unzulässig, weil sich der geltend gemachte Versetzungsanspruch erledigt hat, eine Neubescheidung also nicht mehr möglich ist. Insoweit hat die Klägerin ausweislich ihres behördlichen Antrags ihre Versetzung zum 1. Februar 2026 beantragt. Entsprechend gleich lautet ihr Klageantrag. Dieser Zeitpunkt ist inzwischen verstrichen. Eine Auslegung der Anträge dahingehend, dass eine Versetzung bzw. eine Neubescheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist dabei nicht möglich, weil sich bei jeder Versetzungsrunde zum Ende eines Schulhalbjahres neue tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Bedingungen ergeben (können). Demnach hat sich das Begehren der Klägerin durch Zeitablauf erledigt und ist die Verpflichtungsklage unstatthaft geworden. Eine an sich denkbare (Fortsetzungs-)Feststellungsklage hat die Klägerin nicht beantragt.

II.

Ungeachtet des Vorstehenden ist die Klage aber auch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Ablehnungsentscheidung der S. weist keine Rechtsfehler auf.

1.

Die Gremienbeteiligung ist entgegen der klägerischen Ansicht ordnungsgemäß erfolgt.

Insoweit führt der Beklagte aus, dass der Personalrat der Ablehnung des Versetzungsantrags am 29. Oktober 2025 zugestimmt hat und die Gleichstellungsbeauftragte keinen Äußerungsbedarf sah. Dass die Daten nicht der Beiakte zu entnehmen ist, bleibt vorliegend ohne Relevanz, da die Kammer keinen Anlass sieht, an den dezidierten und von der Klägerin im Nachhinein nicht weiter gerügten Angaben des Beklagten zu zweifeln. Insoweit weist die Kammer aber darauf hin, dass der Beklagte hier gegen seine aus § 99 VwGO resultierende Pflicht verstoßen hat, sämtliche zum Vorgang gehörenden Vorgänge dem Gericht vorzulegen.

2.

Soweit die Klägerin moniert, es habe keine einzelfallbezogene Abwägung mit ihren individuellen Belangen stattgefunden, trifft dies nicht zu. Aus dem Bescheid ergibt sich hinreichend, dass ihre individuelle Begründung für die Versetzung berücksichtigt worden ist („Die Abwägung dieser Gründe…“). Dass die Formulierungen hier letztlich standardmäßig erfolgen und insoweit keine individuelle Begründung der Ablehnung angeführt wird, ändert nichts daran, dass eine Abwägung tatsächlich erfolgt ist. Soweit man dem Ablehnungsbescheid insoweit allenfalls formelle Fehler in Gestalt von Begründungsmängel (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) attestieren wollte, ist dieser jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden, weil hier eine ausführliche, auf alle individuellen - auch nachträglich von der Klägerin angeführten - Belange würdigende Begründung erfolgt ist.

3.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten weist auch keine Rechtsfehler auf. Insoweit muss beachtet werden, dass das Gericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt ist zu eruieren, ob das Ermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt worden ist und hierbei die gesetzlichen Grenzen eingehalten worden sind. Dies ist hier der Fall.

Soweit die Klägerin sinngemäß eine Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen und zugleich ein Ermessensdefizit rügt, weil der Beklagte unter Missachtung seiner Fürsorgepflicht den dienstlichen Interessen den Vorrang eingeräumt habe und die Ablehnung ihres Versetzungsgesuchs mithin nicht nur ihre individuellen Rechtspositionen verletze, sondern auch auf einem Ermittlungsmangel des Beklagten beruhe, dringt sie damit nicht durch. In Abwägung der entgegenstehenden Positionen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das öffentliche Interesse an der Unterrichtsversorgung höher bewertet als die individuellen Belange der Klägerin, ohne dass er oder das Gericht weitere Ermittlungen hätten vornehmen müssen.

a)

Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 5. Dezember 2025 hinreichend dargelegt, dass die Stellensituation (zum damals maßgeblichen Zeitpunkt) an der Herkunftsschule der Klägerin jedenfalls in der Laufbahngruppe der Klägerin (2.1) angespannt ist, da jüngst frei gewordene Stellen nicht besetzt werden konnten und der Unterhang der Herkunftsschule der Klägerin nach der zu diesem Zeitpunkt jüngsten Berechnung etwa bei -2,71 Stellen lag. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Fächer, in denen die Klägerin ihre Lehrbefähigung erworben hat, Mangelfächer sind, da ein unterrichtsfremder Einsatz von Lehrkräften zur Vermeidung zu großer Personallücken denkbar und, wie das Gericht aus anderen beamtenrechtlichen Verfahren aus dem Lehrerbereich weiß, durchaus nicht unüblich ist. Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch einen entsprechenden Mangel gerade in den von der Klägerin unterrichteten Fächern vorgetragen, gegen den die Klägerin auch nichts eingewendet hat.

Der mit einem solchen Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung ist, wie auch die Klägerin selbst einräumt, ein anerkanntes - gewichtiges - öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 6 B 1351/21 -, juris, Rn. 8 f.

b)

Für die Klägerin streiten, anders als sie meint, auch keine außergewöhnlichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre. Der Beklagte hat demnach den individuellen Belangen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen.

Hierbei gilt zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, die ihn gegenüber Arbeitnehmern besser stellen, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind. Zu diesem Pflichtenkreis gehört gerade, dass der Beamte sich - wie es § 34 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ausdrücklich vorgibt - mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen hat. Teil dieser Hingabepflicht, die letztlich das Korrelat der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht bildet, ist es dabei anerkanntermaßen, dort seinen Dienst zu verrichten, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit.

Vgl. dazu etwa auch für Bundesbeamte OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2021 - 1 B 1120/20 -, juris, Rn. 13.

Hieran ändert grundsätzlich auch die dem Dienstherrn zukommende Fürsorgepflicht nichts. Gemäß § 45 BeamtStG sorgt der Dienstherr für das Wohl des Beamten sowie dessen Familie und schützt ihn. Das bedeutet aber nicht, dass insoweit auf jeden individuellen Belang Rücksicht zu nehmen wäre. Denn insoweit steht das Fürsorgeprinzip gerade im Spannungsverhältnis zwischen dem oben genannten Hingabeprinzip des Beamten einerseits und dem der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Arbeitsauftrag des Dienstherrn andererseits. Insoweit findet das Fürsorgeprinzip seine Grenzen gerade in der Hingabepflicht.

Vgl. Reich, in: ders./Masuch, BeamtStG, 4. Auflage 2025, § 45 Rn. 2.

Vor diesem Hintergrund sind in die Versetzungsentscheidung zwar stets auch die persönlichen Belange des Beamten, der ohnehin grundsätzlich keinen gebundenen Anspruch auf eine Versetzung hat, einzustellen, um im Rahmen der Fürsorgepflicht Härten für ihn möglichst zu vermeiden. Grundsätzlich Vorrang haben aber die dienstlichen Belange. Von daher ist auch eine Ablehnung der begehrten Versetzung nicht gerechtfertigt, wenn in der Regel nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall für den Beamten streiten, die die Nichtversetzung unzumutbar erscheinen lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2016 - 6 B 891/16 -, juris, Rn. 9.

Nach diesem Maßstab ist es im Streitfall nicht ermessensfehlerhaft, dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug zu geben.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, der Ehemann - die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt - für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort in F. zu ihrer Herkunftsschule mit 35 Kilometern eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt. Gleichwohl schlagen diese Aspekte deshalb nicht durch, weil sie insoweit nicht außergewöhnlich sind, sondern auch für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen gelten. Würden diese Belange bereits durchschlagen, wäre die Hingabepflicht und damit ein wesentlicher Teil des Beamtenverhältnisses letztlich ausgehöhlt. Tatsächlich ist sie aber gerade diejenige besondere Pflicht, die das Beamtenverhältnis maßgeblich mitprägt.

aa)

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Pendelstrecke. Dabei ist zwar die Entfernung mit 35 Kilometern nicht unerheblich. Sie ist aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Auch wenn die tatsächliche Fahrzeit staubedingt in der Tat bis zu 60 Minuten betragen sollte, wie die Klägerin meint, trifft dieses Schicksal - ungeachtet dessen, dass dies auch nicht der Regelfall sein dürfte, zumal die Klägerin als Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte - unzählige Pendler im Land. Gerade für ein Flächenland wie Nordrhein-Westfalen liegt dieser Zeitwertim Rahmen dessen, was sehr viele Beamte täglich aufbringen müssen. Von daher pflegt der Beklagte gerichtsbekannterweise etwa auch inzwischen die Verwaltungspraxis, Lehrer nach Rückkehr aus der Elternzeit in einem Umkreis von bis zu 50 Kilometern Entfernung vom Wohnort einzusetzen.

bb)

Eine Unzumutbarkeit für die Klägerin, an ihrer bisherigen Herkunftsschule weiter zu unterrichten, ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der behaupteten besonderen Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder.

Die Klägerin trägt insoweit vor, ihr erstgeborenes Kind sei ein Frühchen gewesen und habe zu Beginn seines Lebens eine Sepsis erleidet. Mittlerweile sei es aber altersgerecht entwickelt und benötige keine Therapie mehr. Es bestünde aber ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Rückschläge. Entsprechendes gelte für das zweitgeborene Kind, bei dem aufgrund von Affektkrämpfen jederzeit medizinische Notfälle eintreten könnten. Beide Kinder befänden sich in einer Betreuung.

Damit legt die Klägerin keine schwerwiegenden Belastungen oder persönliche Härten dar. Das Gericht stellt in diesem Zuge keineswegs in Abrede, dass der Start des Erstgeborenen in sein Leben sicherlich schwierig war, die Familie auf eine enorme Belastungsprobe gestellt hat und die Affektkrämpfe des Zweitgeborenen ebenfalls belastend waren und sind. Dies genügt aber nicht, um nach obigem Maßstab eine solch erhebliche, d.h. überdurchschnittliche und besondere Belastungssituation zu begründen, dass die dienstlichen Belange entgegen dem oben aufgezeigten Grundsatz zurückstehen müssten. Insoweit räumt die Klägerin selbst ein, dass bei ihrem Erstgeborenen inzwischen kein Therapiebedarf mehr besteht und er inzwischen 35 Stunden pro Woche im Kindergarten betreut wird. Eine pauschal behauptete und durch nichts näher belegte oder nicht näher quantifizierte Rückfallgefahr ist dabei nicht von sonderlichem Belang, zumal bereits gar nicht dargelegt wird, wie ein entsprechender Rückfall aussehen könnte und vor allem welche Folgen ein solcher im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit gerade durch die Klägerin hat. Zudem muss beachtet werden, dass viele Kinder auch bereits im Kleinkindalter Krankheiten haben oder aus anderen Gründen erhöhten Betreuungsbedarf einfordern. Der Verweis auf irgendeine erhöht bedürftige Betreuung reicht demnach nicht aus, um eine besondere Härte darzulegen. Das Gleiche gilt daher auch für den Zweitgeborenen. Es ist weder klar, wie häufig es zu Affektkrämpfen kommt noch welche Betreuungsfolgen durch diese entstehen. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin im Falle eines Affektkrampfes ihres Kindes selbst bei unmittelbarer Dienstortnähe nicht stets und nicht sofort bei ihrem Kind sein könnte, es ohnehin zu „Wartezeiten“ kommt. Dass es bei Nichtversetzung - im schlimmsten Fall - bis zu einer Stunde dauern kann, bis die Klägerin bei ihrem Kind eintritt, wird daher verständlicherweise von ihr als belastend empfunden, ist aber insoweit hinzunehmen, zumal gar nicht gesagt ist, wie hoch die entsprechenden Wahrscheinlichkeiten sind. Wäre dies anders, dürfte die Klägerin letztlich auch gar nicht mehr berufstätig sein.

cc)

Ferner ist auch keine für die Klägerin unzumutbare Situation in organisatorischer Hinsicht erkennbar. Sofern die Klägerin ausführt, die Betreuung der Kinder im Kindergarten genüge aber nicht, weil so die Randzeiten sowie die jederzeitige Notwendigkeit zur Abholung nicht ohne familiäre Unterstützung vor Ort abgedeckt werden könnten, dringt sie bereits deshalb nicht durch, weil ihr Vortrag sich insoweit bereits als widersprüchlich erweist.

Auf der einen Seite führt die Klägerin aus, ihr Umzug nach F. - verbunden mit einem Hausbau - sei gerade erfolgt, um die familiäre Nähe und den insoweit notwendigen Betreuungsbedarf zu gewährleisten. Damit nicht vereinbar ist der auf der anderen Seite folgende Vortrag, die Randzeiten und medizinischen Notfälle könnten nur über sie abgedeckt werden. Denn durch ihren Umzug stellt sie die Betreuung über das familiäre Netzwerk gerade sicher. Wollte man nunmehr unterstellen, dass die Betreuung der Kinder der Klägerin tatsächlich trotz familiärer Nähe nur über die Klägerin selbst sichergestellt wäre, hätte dies zwangsläufig nach dem Vortrag der Klägerin zur Folge, dass der Umzug nach F. weitgehend auf anderen Gründen basieren muss. Sonstige privaten Gründe können aber freilich keine unzumutbare Härte begründen. Überdies wäre dann dem Beklagten zuzustimmen, wenn er ausführt, dass freiwillig geschaffene Unzumutbarkeiten - diese hier unterstellt - nicht durchschlagende Berücksichtigung finden können.

dd)

Schließlich rechtfertigt auch die persönliche Erkrankung der Klägerin kein anderes Ergebnis. Dies bereits deshalb, weil auch hier weder substantiiert vorgetragen worden ist noch sonst Nachweise über Krankheitsbild und Folgen für das Verhältnis zwischen ihrem Dienst- und Wohnort vorgelegt worden sind. Insoweit ist zu beachten, dass die allermeisten Menschen und damit auch Beamte irgendwelche Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen haben. Dies kann nicht dazu führen, dass sich der Dienst- nach dem Wohnort zu richten hat. Vielmehr hat sich bei einem Beamten im Regelfall der Wohnort nach dem Dienstort zu richten.

c)

Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsdefizit rügt, weil der Beklagte es versäumt habe, ihre persönliche Situation näher zu ermitteln, statt ihren Antrag pauschal wegen fehlender Vorlage von Unterlagen abzulehnen, dringt sie damit nicht durch.

Nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang nach ihrem Ermessen selbst bestimmt. Demnach muss die Behörde die Tatsachen, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblich sind, grundsätzlich in eigener Regie ermitteln.

Vgl. etwa Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 24 Rn. 45 f.

Wie, in welchem Umfang und in welcher Intensität sie ermittelt, bestimmt sie dabei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW selbst. Sie entscheidet insoweit grundsätzlich selbst, welcher Beweismittel sie sich bedient und wie tiefgehend sie ermittelt. Dabei korrelieren Umfang und Ermittlungsintensität der Ermittlung neben der Entscheidungserheblichkeit und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln mit dem auch hier geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Die Behörde ermittelt so weit, als es zu ihrer Überzeugungsbildung erforderlich und zumutbar erscheint.

Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 26; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 24 Rn. 131.

Gleichwohl sind dieser Ermittlungsfreiheit freilich auch Grenzen gezogen. Insoweit ist anerkannt, dass die Behörde dann - wie auch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO - aufklären und (weiter) ermitteln muss, also insoweit eine (weitergehende) Ermittlungspflicht besteht, wenn sich bestimmte Aspekte entweder aufdrängen oder aber wenigstens objektiv betrachtet Anlass zum Ermitteln liefern.

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris, Rn. 9; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 26 Rn. 6; vgl. zur gerichtlichen Aufklärungspflicht entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 23. April 1996 - 11 B 96.95 -, juris, Rn. 10.

Gerade bei Aspekten, die in der Sphäre eines Beteiligten liegen, hängt dies - entsprechend der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW - auch von der Qualität und Substanz des Vortrags des betroffenen Beteiligten ab. Je intensiver und substantiierter ein Beteiligter zu seinen Gunsten vorträgt, desto eher ist die Behörde gehalten, diese Aspekte entsprechend aufzuklären, zumal sie nach § 24 Abs. 2 VwVfG NRW auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat.

Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 48; zur gerichtlichen Aufklärungspflicht entsprechend etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 -, juris, Rn. 3.

Welche Anforderungen an die Ermittlungsintensität zu stellen sind, hängt insoweit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 -, juris, Rn. 4, und Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 -, juris, Rn. 19 f.; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 26 Rn. 6.

Nach diesen Maßstäben zeigt die Klägerin ein Ermittlungsdefizit nicht auf. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den hier insoweit allein maßgeblichen persönlichen Belangen der Klägerin offensichtlich um allein in ihrer Sphäre liegende und damit zunächst nur ihr bekannte Umstände handelt, wodurch der Klägerin eine besonders starke Mitwirkungsobliegenheit erwächst. Der Beklagte muss demnach nicht „aufs Gerate wohl“ ermitteln, ob es bei der Klägerin irgendwelche Umstände gibt, die die gewünschte Versetzung besonders begünstigen könnten.

Der Vortrag der Klägerin bot auch keine hinreichende Grundlage für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Insoweit hat die Klägerin ihrem behördlichen Versetzungsantrag keine Nachweise beigefügt. Auch später im gerichtlichen Verfahren - unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt das behördliche Verfahren bereits beendet war - ist lediglich ein Attest bezüglich des zweitgeborenen Kindes vom 11. August 2025 vorgelegt worden, das indes bereits deshalb keine Aufklärungsmaßnahmen erforderlich erscheinen ließ, weil dort zwar die Affektkrämpfe des Kindes bestätigt wurden, weitere Bedenken aber nicht geäußert wurden. Genau diesen Sachverhalt hat der Beklagte aber seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.

Vor diesem Hintergrund war auch das Gericht nicht gehalten, weitere Aufklärungen zu betreiben. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO sind die Beteiligten zu der gerichtlichen Amtsermittlung heranzuziehen. Insoweit gilt hier letztlich derselbe Maßstab wie bei der behördlichen Amtsermittlung. Gerade bei Umständen und Sachverhalten, die der Sphäre des Klägers entstammen, bedarf es substantiierten Vorbringens, um eine (weitergehende) Amtsermittlung zu begründen.

Vgl. nur Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 86 Rn. 23.

Aus den bereits benannten Gründen fehlt es aber an einem solchen Vorbringen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.