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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 30.03.2026 – 19 K 4125/23

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0330.19K4125.23.00

Tatbestand

Die Klägerin beantragte über ihre T.             als prüfende Dritte am 29. Juli 2022 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Antragsportals die Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum April bis Juni 2022 in Höhe von 219.479,43 EUR. Zuvor hatte sie bereits Subventionen aus den vorangegangenen Überbrückungshilfe-Programmen des Beklagten erhalten. Im Rahmen des Antragsformulars wurde nach förderfähigen Fixkosten der Klägerin gefragt, die sie wie folgt auswies:

Mietzins B.        an Herrn C.       N.    , April bis Juni: jeweils 10.000 EUR,

Mietzins Q.        I an U.  -H.    , April bis Juni: jeweils 17.000 EUR,

d.h. insgesamt 81.000 EUR.

Nach Übersendung entsprechender Zahlungsbelege wies der Beklagte darauf hin, der mit „B.        “ bezeichnete Mietzins werde an ein Girokonto der Klägerin selbst überwiesen, was nicht förderfähig sei. Zudem bestehe zwischen der Klägerin - gemeint wohl: dem Geschäftsführer der Klägerin - und der Mehrheitsgesellschafterin der U.  -H.    ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades, was ebenfalls nicht förderfähig sei. Die Klägerin widersprach dem und begründete die Art und Weise der Zahlung des Mietzinses B.        damit, der Empfänger, Herr C.       N.    werde durch den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin „treuhänderisch vertreten“, weil er im Inland keinen Wohnsitz habe. Hinsichtlich des Mietzinses Q.        I sei die Lage die, dass Gesellschafter der U.  zu 20 % der Geschäftsführer der Klägerin und zu 80 % dessen W.     sei. Die U.  wiederum vermiete Räumlichkeiten an die Q.        I H.    , deren Alleingesellschafter der Geschäftsführer der Klägerin sei.

Mit Bescheid vom 24. August 2023 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 157.580,51 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, Zahlungen der Klägerin an die Klägerin selbst seien keine förderfähigen Fixkosten; gleiches gelte für Zahlungen an die U.  , da nach der Verwaltungspraxis des Beklagten bei Verwandtschaftsbeziehungen ersten Grades von einer steuerlichen Betriebsaufspaltung auszugehen sei.

Die Klägerin hat am 14. September 2023 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dem Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht des Herrn N.    für den Geschäftsführer der Klägerin sowie einen Grundbuchauszug vorgelegt zu haben, der Herrn N.    als Eigentümer des vermieteten Grundstücks ausweist. Hinsichtlich der vermeintlichen Betriebsaufspaltung seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Unternehmensverbundes nach Unionsrecht nicht erfüllt; es bestünden keinerlei Abreden über eine gemeinsame Ausübung von Einfluss. Zudem seien die Unternehmen weder auf einem gemeinsamen, noch einem benachbarten Markt tätig.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2023 zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag vom 29. Juli 2022 hin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 48.600 EUR zu gewähren,

hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2023 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 29. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit der Beklagte diesen abgelehnt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen darauf, eine Abstimmung zwischen den handelnden Personen mehrerer Unternehmen werde vermutet, wenn zwischen diesen ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe, was hinsichtlich der Klägerin, der Q.        I und der U.  der Fall sei. Die Klägerin und die U.  seien aufgrund der vertikalen Wertschöpfungskette, die durch die Überlassung eines Grundstücks entstehe, auch auf benachbarten Märkten tätig. Hinsichtlich des Mietzinses B.        sei von der Klägerin nicht belegt worden, dass die Mieten tatsächlich an Herrn N.    flössen. Zudem habe sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen, ihr Geschäftsführer vertrete Herrn N.    , während sie nunmehr von einer Treuhand spreche.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. September 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf (weitere) Gewährung einer Überbrückungshilfe IV oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags; der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Auf die Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe IV besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten M.    nebst Vollzugshinweisen des Bundes.

Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Diese ist mit dem angegriffenen Bescheid erfolgt. Die (Teil-)Ablehnung des Antrags der Klägerin genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Der Beklagte hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis ist die FRL heranzuziehen. Die FRL ist dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.

Die Verwaltungspraxis kann ergänzend weiteren Umständen wie den Förderungsbescheiden selbst, den Antragsformularen und den die Erwartungen des Zuwendungsgebers zum Ausdruck bringenden FAQ entnommen werden.

Hier ist eine Verwaltungspraxis, wonach der Klägerin die konkret in Streit stehende Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Bezirksregierung ihre Teilablehnungsentscheidung frei von Ermessensfehlern auf die Verbundenheit des klägerischen Unternehmens mit weiteren Unternehmen (a.) sowie auf den fehlenden Nachweis einer Weiterleitung des Mietzinses „B.        “ an den angegebenen Vermieter (b.) stützen.

a. Nach der ständigen Verwaltungspraxis wurde das Vorliegen eines Unternehmensverbunds vermutet, wenn Eigentümer oder Geschäftsführer mehrerer am selben Markt tätiger Unternehmen familiär verbunden sind. Dies folgt in erster Linie aus dem Vorbringen des Beklagten in dem vorliegenden Verfahren und ist zudem aufgrund zahlreicher Parallelverfahren gerichtsbekannt. Es folgt zudem aus den einschlägigen, von dem Beklagten bereitgestellten FAQ, dort insbesondere Ziffer 5.2. Danach hat das beklagte M.    es für die Annahme der Verbundenheit von Unternehmen genügen lassen, wenn diese derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Bei der Bestimmung dieser Merkmale hat sich das beklagte M.    in ständiger Verwaltungspraxis an der europarechtlichen Ausgestaltung verbundener Unternehmen orientiert, um damit den beihilferechtlichen Anforderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 (ABl. C 091 I vom 20. März 2021, S. 1) Rechnung zu tragen. Dies wird insbesondere deutlich durch den Verweis auf die unionsrechtliche Definition verbundener Unternehmen in Anhang I Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung 651/2914/EU (im Folgenden: AGVO) in Fußnote 15 zu Ziffer 5.2 der FAQ, welche sich größtenteils auch in Ziffer 2 Abs. 5 der FRL wiederfindet; auf den Unternehmensbegriff der AGVO wiederum nimmt verschiedentlich auch der Befristete Rahmen Bezug (vgl. etwa dessen Ziff. 3.1 22. c)).

Ausgerichtet am unionsrechtlichen Verständnis kam es für die Frage einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen darauf an, ob diese sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Ausweislich Fußnote 16 zu Ziffer 5.2 der FAQ galten familiäre Verbindungen dabei als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Diese Schlussfolgerung findet ihre Stütze im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU, auf welchen in den FAQ ausdrücklich verwiesen wird.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 19 K 4136/20 -, juris Rn. 27.

Mit seiner Verwaltungspraxis verstößt das beklagte M.    nicht gegen höherrangiges Recht. Damit, dass es für einen Unternehmensverbund eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen als Bindeglied genügen lassen hat, hat es sich nicht in Widerspruch zu Anhang I Artikel 3 Abs. 3 UAbs. 4 AGVO gesetzt, sondern vielmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris Rn. 67 ff.

Dieser hat klargestellt, dass sich die Prüfung einer Verbundenheit von Unternehmen nicht auf die in Anhang I Artikel 3 Abs. 3 UAbs. 1 AGVO festgeschriebenen Kriterien beschränkt, sondern vielmehr anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Im Mittelpunkt steht dabei - wie bereits dargelegt - allein die Frage, ob Unternehmen wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, - C-110/13 -, Celex-Nr. 62013CJ0110, juris Rn. 29, 34.

Eine Kollision mit den beihilferechtlichen Vorschriften folgt insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte trotz der nach dem Unionsrecht vorzunehmenden Einzelfallprüfung bei familiären Verbindungen zwischen natürlichen Personen eine gemeinsam handelnde Gruppe im oben genannten Sinn vermutet hat. Das europäische Beihilferecht, namentlich Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, verbietet es zwar, Beihilfen an mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbunds auszuzahlen. Es macht hingegen jedoch keine Vorgaben, welche Einzel- und Verbundunternehmen konkret gefördert werden müssen. Das beklagte M.    ist vielmehr frei, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Maßstäbe zu knüpfen, als nach dem beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben.

Vgl. VG Düsseldorf, 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2024 - 1 K 2711/23 -, juris Rn. 75; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 - 3 A 964/22 SN -, juris Rn. 28.

Dies gilt jedenfalls, soweit die Hinzufügung strengerer Maßstäbe nicht faktisch zu einer neuen Beihilfe führt; maßgeblich hierfür ist, ob die Änderung Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

Vgl. EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-525/21 -, juris Rn. 30 ff.

Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte; sofern die Verwaltungspraxis des Beklagten überhaupt - was dahinstehen kann - gegenüber des beihilferechtlichen Rahmens strengere Maßstäbe aufstellt, handelt es sich im Gegenteil um eine schlichte Vereinfachung verwaltungstechnischer Art.

Insofern bedarf keiner Klärung, ob - wie dem Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU auf Seite 35 zu entnehmen - auch nach dem Unionsrecht familiäre Verbindungen für die Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe stets ausreichen. Jedenfalls wird ihnen bei der nach dem europäischen Beihilferecht vorzunehmenden Einzelfallprüfung eines Unternehmensverbunds ein erhebliches Gewicht beigemessen.

Vgl. Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 (2006/904/EG), ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 60ff.

Die Anknüpfung der Förderpraxis an „familiäre Verbindungen“ begegnet auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere ist es der Klägerin als juristische Person bereits gemäß Art. 19 Abs. 3 GG verwehrt, sich auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verbrieften Schutz von Ehe und Familie zu berufen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23. Juli 2024 - 14 S 604/24 -, juris Rn. 25.

Zudem fehlt es bei Betrachtung der Förderpraxis bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung der Familie. Zum einen ist hervorzuheben, dass das maßgebliche Kriterium für die Annahme eines Unternehmensverbunds nicht familiäre Verbindungen, sondern gemeinsam handelnde natürliche Personen sind, welche nach den FAQ auch anzunehmen sein können, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Dass allein aus der Vermutung bei Familienangehörigen, zu denen nicht nur Eheleute zählen, eine Benachteiligung der Klägerin folgt, ist von ihr weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zum anderen hat das beklagte M.    anders als in Fällen der Eingriffsverwaltung bei der den Corona-Hilfen zugrundeliegenden Leistungsverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst bei der Vergabe von Billigkeitsleistungen auch die Anwendung typisierender Kriterien, solange diese nicht dazu führen, dass Leistungen willkürlich nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2024 - 14 S 604/24 -, juris Rn. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. November 2023 - 2 LZ 196/23 OVG -, juris Rn. 16.

Von einer solchen Willkür ist vorliegend nicht auszugehen. Hierfür spricht bereits, dass für die Frage einer Unternehmensverbundenheit auch nach dem Unionsrecht an familiäre Verbindungen angeknüpft wird. Aber auch unabhängig davon erscheint die Annahme, dass auf demselben Markt unternehmerisch tätige (enge) Familienmitglieder wie Eheleute sich untereinander abstimmen und Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen des jeweils anderen nehmen, jedenfalls nicht willkürlich. Nachvollziehbare Gründe für die typisierende Betrachtung lassen sich auch dem ergänzenden Leitfaden zu Verbundunternehmen vom 19. Juli 2024 entnehmen, welcher zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abgestimmt wurde und insbesondere auf den (finanziellen) Zusammenhalt des Familienverbunds in Notlagen abstellt. Hinzu kommt, dass das beklagte M.    bei der Bearbeitung massenhafter Anträge im Zusammenhang mit der Corona-Überbrückungshilfe auf die Möglichkeit typisierender Beurteilungen angewiesen war und eine solche sich bei familiär verbundenen Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern geradezu aufdrängen durfte.

Diese Verwaltungspraxis zugrundelegend ist der Beklagte zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin, der U.  und der Q.        I um verbundene Unternehmen handelt. Dies folgt schon daraus, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Q.        I sowie zu 20 % Gesellschafter der U.  ist, deren weiterer (Mehrheits-)Gesellschafter sein W.     ist.

Die Unternehmen sind zudem auch auf benachbarten Märkten tätig. Nach Ziff. 5.2 der FAQ sind benachbarte Märkte solche, deren Waren einander ergänzen, dabei sollen vertikale Beziehungen innerhalb einer Wertschöpfungskette berücksichtigt werden. Hieraus allein wird zwar nicht abschließend deutlich, welches Gewicht derartigen vertikalen Beziehungen beizumessen sind. Maßgeblich ist aber - wie eingangs dargestellt - nicht eine Auslegung der FAQs, sondern die tatsächliche Handhabung durch den Beklagten im Rahmen seiner Verwaltungspraxis. Wie aus den Schilderungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung hervorgeht und aus Parallelverfahren auch gerichtsbekannt ist, geht diese dahin, bei engen Verflechtungen im Rahmen einer Wertschöpfungskette von einem benachbarten Markt auszugehen. Damit trägt der Beklagte auch der unionsrechtlichen Begriffsverwendung Rechnung: Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur AGVO sind benachbarte Märkte nämlich solche, die dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind. Verflechtungen in dem vorgenannten Sinne liegen hier schon deshalb vor, weil die vorbezeichneten Unternehmen durch die Bereitstellung eines Grundstücks zur Nutzung ihre Betriebsgrundlagen schaffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht etwa dazu, dass Mietzahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe niemals anerkennungsfähig wären, weil sie stets die Annahme eines verbundenen Unternehmens mit dem Vermieter begründen würden. Der Umstand, dass der Vermieter mit dem Grundstück des Mieters dessen Betriebsgrundlage zur Verfügung stellt, führt alleine - selbstverständlich - nicht dazu, dass Vermieter und Mieter ein verbundenes Unternehmen darstellten, sondern nur dazu, dass sie auf benachbarten Märkten tätig sind. Verbundene Unternehmen stellen die Klägerin, der U.  und der Q.        I vielmehr dar, weil sie - wie dargelegt - durch familiäre Verbindungen miteinander personell verschränkt sind.

Indem das beklagte M.    bei anderen coronabezogenen Subventionsprogrammen die Klägerin die weiteren genannten Unternehmen offenbar nicht als verbundene Unternehmen eingeordnet hat, dies aber nunmehr tut, weicht es nicht von seiner ständigen Verwaltungspraxis ab. Die massenhaft erfolgte Gewährung der Überbrückungshilfe ist vielmehr seitens des Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass die nach der Verwaltungspraxis erforderlichen und im Antragsformular auch abgefragten Voraussetzungen nicht in allen Einzelfällen vollständig belegt werden müssen, sondern der Beklagte sich auf stichprobenartige Überprüfungen beschränkt hat. Hiergegen bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Einwände.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2025 - 19 K 2349/23 -, juris Rn. 34.

Selbst wenn in der vorliegend erhöhten Prüfungsdichte eine Veränderung der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten läge, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Denn gebunden ist die Behörde allein an ihre im Entscheidungszeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis; sie kann diese aber aus willkürfreien Erwägungen jederzeit verändern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 12.07 -, juris Rn. 29.

Dass es sich bei der Vermeidung der Anerkennung einer rein fiktiven Verschiebung von Fixkosten zwischen gemeinsam kontrollierten Unternehmen um einen willkürfreien Zweck handelt, liegt auf der Hand.

b. Der Beklagte durfte seine (Teil-)Ablehnung auch ermessensfehlerfrei darauf stützen, dass nicht belegt ist, dass der Mietzins „B.        “ tatsächlich an den Vermieter weitergeleitet wird. Denn ist dies nicht der Fall, so liegen in den Mietzahlungen keine Fixkosten der Klägerin, weil ihr Wert jedenfalls faktisch in der Sphäre der Klägerin - auf einem Girokonto ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers - verbleibt.

Der Nachweis hierfür war durch die Klägerin zu erbringen. Unabhängig davon, ob dem Beklagten eine anderweitige Ermittlung überhaupt möglich gewesen wäre, wird der Grundsatz der Amtsaufklärung (§ 24 VwVfG NRW) durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) eingeschränkt. Namentlich im Subventionsrecht ist es primär die Pflicht des Antragstellers - d.h. hier der Klägerin - ihre Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die benötigten Informationen - wie hier - ihrer Wissens- und Einflusssphäre entstammen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2023 - 19 K 1118/23 -, juris Rn. 40.

Eine andere Handhabung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass die in Streit stehenden Subventionen zur Abmilderung der Folgen hoheitlicher Eingriffe im Rahmen der Pandemiebekämpfung dienten. Dies ändert an den Maßgaben - namentlich des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage, auf die die Klägerin anstelle der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten einen weitergehenden Anspruch stützen könnte - nichts und zwingt den Beklagten auch nicht zu einer weitergehenden Amtsermittlung, wo den Antragstellern - wie hier dem Kläger - ein Mitwirken zumutbar ist.

Zu berücksichtigen sind insoweit nur Nachweise, die bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides vorgelegt worden sind. Denn der für die entscheidungserhebliche Sachlage maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem materiellen Recht. Dieses ist hier durch die Verwaltungspraxis des Beklagten im Rahmen der Subventionsgewährung geprägt. Nimmt dieser - wie aufgrund zahlreicher Parallelverfahren auch gerichtsbekannt ist - bei dem hier in Rede stehenden Förderprogramm entscheidungserhebliche Unterlagen generell nur bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Kenntnis und lässt nachträgliche Einreichungen außer Acht, so ist dies nicht zu beanstanden.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.1310 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, m.w.N.

Die Klägerin konnte den geforderten Nachweis mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege nicht führen. Mit der bloßen Vorlage einer Vollmacht hat sie ihn nicht erbracht, sondern im Gegenteil ihre spätere Behauptung, das Girokonto werde nicht in Vertretung, sondern nur auf Rechnung des Herrn N.    geführt, verunklart. Auch aus dem vorgelegten Grundbuchblatt kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Daraus folgt lediglich - jedenfalls im Sinne einer rechtlichen Vermutung - die Eigentümerstellung des Herrn N.    , aber weder dessen Vermietereigenschaft, noch ein Beleg dafür, dass der Wert der Mietzahlungen wirtschaftlich diesem zugutekommt.

c. Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin überhaupt noch von dem Beklagten die (weitere) Gewährung einer Überbrückungshilfe fordern könnte. Jedenfalls nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris,

kann aufgrund des zeitlichen Auslaufens der unionsrechtlichen Grundlagen für die Beihilfengewährung eine Gewährung nach dem 30. Juni 2022 nur noch erfolgen, wenn bereits vor diesem Datum ein gesicherter Rechtsanspruch auf die Subvention entstanden ist. Dies ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Antrag auf die Überbrückungshilfe IV erst am 29. Juli 2022 gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.