Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 31.03.2026 – 19a K 4422/21.A

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0331.19A.K4422.21A.00

Tatbestand

Der am 00. E.        0000 in L.     geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 00. Juni 2018 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 00. Juli 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 00. Juli 2018 einen Asylantrag stellte.

Der Kläger wurde am 00. Juli 2018 gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Zu seinen Fluchtgründen befragt machte er im Wesentlichen geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Er werde im Iran von der Polizei gesucht, weil er mehrfach eine Hauskirche besucht habe.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und drohte die Abschiebung in den Iran an. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2021 (10 K 2761/18.A) abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger eine im Iran wegen seines christlichen Glaubens erlittene Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei schon nicht glaubhaft, dass er sich vor der Ausreise überhaupt näher mit dem Christentum beschäftigt habe. Er verfüge allenfalls über rudimentäre Kenntnisse zum Christentum. Bei seiner Einlassung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Hauskirchenbesuchen habe er sich ferner mehrfach in Widersprüche verwickelt und seine Aussage immer wieder angepasst. Das Gericht sei außerdem nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich aufgrund einer ernsthaften inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt habe und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität präge. Es fehle mangels Taufe nicht nur an der formalen Zugehörigkeit zum Christentum. Der Kläger könne ebenso wenig den Eindruck vermitteln, dass er sich ernsthaft mit dem christlichen Glauben verbunden fühle, da bereits seine Angaben dazu, wie er zum Glauben gefunden habe, als unglaubhaft zu bewerten seien und er nicht erkennen lasse, sich überhaupt näher mit dem Christentum beschäftigt zu haben. Dadurch dränge sich der Eindruck auf, dass dem bisher gezeigten kirchlichen Engagement des Klägers im Wesentlichen asyltaktische Überlegungen zugrunde lägen.

Mit Schriftsatz vom 00. September 2021 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt erneut die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Zur Begründung führte er aus, dass er weiterhin in der Kirchengemeinde aktiv sei, sein Glaube sich zwischenzeitlich gefestigt habe und er am 29. August 2021 getauft worden sei. Im Iran hätte er nicht die Möglichkeit, seinen Glauben so auszuleben, wie er es vor allem seit seiner Taufe tue. Es bestünden daher Nachfluchtgründe, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen hätten. Er habe seine christlichen Tätigkeiten ausgeweitet und sei zu einem missionierenden Mitglied der Kirchengemeinde geworden. Ferner legte der Kläger zwei Bescheinigungen der Pfarrerin L1.         der evangelischen Kirchengemeinde E1.       vom 00. August 2021 vor.

Das Bundesamt leitete daraufhin ein Asylfolgeverfahren ein und lehnte mit Bescheid vom 9. November 2021 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) als unzulässig ab. Zudem lehnte es die Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2018 hinsichtlich der Feststellung ab, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt sah ferner gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG von dem erneuten Erlass eine Abschiebungsandrohung ab und hielt insofern an der im Erstverfahren erlassenen Maßnahme weiter fest. Zur Begründung der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers nicht gegeben sei. Die Angaben des Klägers zur Taufe und Auslebung seines Glaubens rechtfertigten keine erneute inhaltliche Prüfung, weil die Hinwendung zum Christentum bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Dabei habe das Verwaltungsgericht Aachen mit seiner Entscheidung vom 22. Februar 2021 erhebliche Zweifel an der angeblichen Vorverfolgung des Klägers geäußert und zudem festgestellt, dass die Hinwendung des Klägers zum Christentum keiner inneren Überzeugung entspreche und nicht identitätsstiftend sei. Auch die vorgelegte Taufbescheinigung ändere nichts an der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Erstverfahren. Zudem sei die Taufabsicht bereits im Erstverfahren bekannt gewesen und auch dort schon in die durch das Verwaltungsgericht angestellte Gesamtschau eingeflossen.

Der Kläger hat am 22. November 2021 die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass mit dem Vollzug der Taufe die Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Erstverfahren habe er den christlichen Glauben gekannt und sich auch in der Kirche engagiert, aber die Hinwendung zum Christentum noch nicht verinnerlicht. Dies sei nunmehr aber eingetreten. Der Umstand, dass die Taufe sechs Monate nach dem damaligen Gerichtstermin erfolgt sei, verdeutliche, dass der Kläger nicht asyltaktisch gehandelt habe. Ferner legt er als Nachweis für sein kirchliches Engagement weitere kirchliche Bescheinigungen vom 00. November 2025 und vom 00. Januar 2026 vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2021 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Klägers als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen.

Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Als „neu“ im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG sind sowohl Elemente oder Erkenntnisse anzusehen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch solche Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach neue Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt werden kann, „zutage getreten“ oder „vom Antragsteller vorgebracht worden“ sein müssen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 35 ff.

Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung des Vorliegens neuer Erkenntnisse und Elemente eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun. Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Falls im ersten Verfahren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurde und der Ausländer nunmehr die Richtigkeit dieser Wertung angreift, so genügt die reine Ablehnung der Würdigung im ersten Verfahren nicht für ein Wiederaufgreifen. Zwar darf das Bundesamt nicht mit Berufung auf die Bestands- oder Rechtskraft jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im ersten Verfahren von vornherein ablehnen, doch wird vom Antragsteller erwartet, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag.

Vgl. VG Sigmaringen Urteil vom 21. Februar 2025 - A 13 K 189/24 -, Rn. 51; VG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2025 - 2 K 1426/22 -, juris Rn. 35; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 18 f.

Hat der Folgeantragsteller neue Umstände in diesem Sinne glaubhaft gemacht, müssen sie ferner mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Dies setzt voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Ausreichend ist, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“.

Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 50 f. und Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/​19 -, juris Rn. 53; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 23.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt.

Eine entscheidungserhebliche Sachlagenänderung im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor. Der vom Kläger behauptete Glaubenswechsel zum Christentum war bereits Gegenstand seines Erstverfahrens und ist insbesondere in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2021 umfassend gewürdigt worden. Soweit der Kläger unter Vorlage mehrerer kirchlicher Bescheinigungen nunmehr vorträgt, er sei nach Abschluss des Erstverfahrens getauft worden und sein Glaube habe sich seither intensiviert, trägt dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung bei. Das Vorbringen ist nicht geeignet die im Erstverfahren getroffene Annahme, dass eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum nicht vorliegt, zu erschüttern.

Für die Feststellung eines ernsthaften und gefestigten Übertritts einer Person zum christlichen Glauben muss diese ihre inneren Beweggründe glaubhaft machen, die sie zur Konversion veranlasst haben. Es muss hiernach festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris Rn. 87 ff. und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris Rn. 93 ff., jeweils m.w.N.

Hierfür gibt das im Folgeverfahren geäußerte Vorbringen des Klägers jedoch nichts her. Allein der formale Vollzug der Taufe rechtfertigt die Annahme eines ernsthaften und gefestigten Glaubenswechsels nicht, zumal die Taufabsicht des Klägers schon im Erstverfahren gegenständlich war und dort nicht zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten führte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Glaube des Klägers nach dem Abschluss des Erstverfahrens in einer Qualität verändert hat, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Die pauschale Behauptung, sein Glaube habe sich intensiviert, hat der Kläger nicht weiter substantiiert. Gegen eine beachtliche Intensivierung der Religionsausübung spricht bereits, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigungen vom 00. November 2024 und vom 00. Januar 2026 lediglich „immer wieder phasenweise“ zum Gottesdienst erscheint. Zudem hat der Kläger auch auf entsprechende Nachfragen des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Veränderung bzw. Entwicklung seiner inneren Überzeugung seit dem Abschluss des Erstverfahrens nicht dargelegt. Aus diesem Grund sind sowohl die Taufe des Klägers als auch das durch die Bescheinigungen der Kirchengemeinde belegte Kirchenengagement lediglich als eine Fortsetzung der schon im Erstverfahren vorgetragenen christlichen Aktivitäten zu bewerten. Die im Erstverfahren getroffene Einschätzung, dass bei dem Kläger eine die religiöse Identität prägende Hinwendung zum Christentum nicht festzustellen und sein kirchliches Engagement im Wesentlichen auf asyltaktische Überlegungen zurückzuführen sei, gilt daher auch für sein Vorbringen im Folgeverfahren.

Eine entscheidungserhebliche Sachlagenänderung folgt auch nicht aus dem derzeit im Iran ausgetragenen bewaffneten Konflikt. Nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Erkenntnissen, sind diese Umstände nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme beizutragen, dass dem Kläger im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht und er daher einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ein ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hierbei ist nicht auf eine zahlenmäßige Schwelle ziviler Opfer abzustellen; vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris.

Sofern - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände nicht erkennbar sind, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch einen bewaffneten Konflikt dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 202.

Von einem solchen Gefahrengrad kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Angriffe der Vereinigten Staaten und Israels richten sich erklärtermaßen gegen die Staatsspitze des Iran, die Streitkräfte, die Revolutionsgarden sowie gegen die Infrastruktur des iranischen Atomprogramms. Dass zivile Objekte oder die Zivilbevölkerung in großem Umfang Ziele der Angriffe sind, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Bei den bisherigen zivilen Opfern handelt es sich nach öffentlich zugänglichen Medienberichten überwiegend um Opfer im Umkreis militärischer und/oder Regierungseinrichtungen.

Vgl. etwa https://www.amnesty.de/pressemitteilung/iran-naher-osten-zivilbevoelkerung-schuetzen-voelkerrecht-einhalten und https://taz.de/Angriff-auf-Maedchenschule-im-Iran/!6160539/; zu zivilen Opfern in einer Schule in der Nähe eines Stützpunktes der Revolutionsgarden; detailliert zu den Angriffszielen der USA und Israels https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-special-report-march-31-2026/.

Eine flächendeckende Gefahr für die gesamte Zivilbevölkerung lässt sich daher nicht annehmen. Dem Kläger wäre es außerdem zumutbar, sich außerhalb des Umkreises der vorgenannten Einrichtungen niederzulassen, sodass überdies inländische Fluchtmöglichkeiten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG bestehen.

Soweit der Kläger sich hilfsweise im Wege der Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundesamt hat das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG sowie ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist aus den obenstehenden Erwägungen eine Sachlagenänderung zugunsten des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gegeben. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Feststellungen und Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt und denen der Kläger auch nicht entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.