Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 10.04.2026 – 6a K 1856/26.A
6a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0410.6A.K1856.26A.00
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 22. März 2026 in dem Verfahren 6a K 52/25.A erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 9. März 2026, mit dem das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter am Verwaltungsgericht E. zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist allerdings zulässig.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach Satz 2 der Regelung findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt.
Bei dem in Rede stehenden Beschluss der Kammer vom 9. März 2026 handelt es sich um eine Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Die Anhörungsrüge ist auch nicht gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Denn diese gesetzliche Einschränkung ist verfassungskonform auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können.
So (jeweils im Zusammenhang mit Richterablehnungen) BVerfG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris, und vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, juris.
Dies ist vorliegend nicht (uneingeschränkt) der Fall. Denn gegen das Urteil in einer Asylsache steht den Beteiligten unter Umständen - nämlich in den Fällen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) - kein Rechtmittel zu. In den sonstigen Fällen ist zwar ein Rechtsmittel statthaft, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit unterliegt aber gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 bzw. § 557 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.
Vgl. (auch zu den Ausnahmen) nur Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 28.
Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet.
Begründet ist eine Anhörungsrüge dann, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, also entscheidungserhebliches Vorbringen des rügenden Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen oder jedes Vorbringen eines Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7/16 -, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen.
Dass die Kammer bei ihrer Entscheidung vom 9. März 2026 sachliches Vorbringen aus dem Ablehnungsgesuch vom 25. Januar 2026 nicht zur Kenntnis genommen hat, zeigt die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht auf. Ihr Schriftsatz vom 22. März 2026 enthält vielmehr vertiefende Ausführungen zu ihrer Ansicht, dass der Beschluss des abgelehnten Richters über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Voreingenommenheit des Richters schließen lasse. Im Kern bemängelt die Klägerin, dass mit der Entscheidung über den PKH-Antrag bereits eine (negative) Vorentscheidung des Richters im Verfahren vorliege. Mit dieser Ansicht hat die Kammer sich indessen in dem in Rede stehenden Beschluss vom 9. März 2026 auseinandergesetzt. Weitergehende Ausführungen waren hier nicht angezeigt. Denn dass der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer für das Verfahren der Klägerin zuständige Richter über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hatte und dass er dabei zu prüfen hatte, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die damit verbundene Notwendigkeit, sich eine vorläufige Meinung zu der Klage zu bilden, kann nicht zur Besorgnis der Befangenheit des Richters führen.
Vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 22. September 2023 - 16b D 23.1385 -, juris Rn. 7, mit weiteren Nachweisen.
Besondere Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass der fragliche PKH-Beschluss auf einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters oder auf Willkür beruht, waren nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden, so dass die Kammer sich bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch nicht mit ihnen auseinanderzusetzen hatte.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).