Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.04.2026 – 19 M 21/26

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0415.19M21.26.00

Gründe

Über den Antrag, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2025 - 19 K 1963/24 - durchzuführen, entscheidet der Einzelrichter. Zuständig ist, da es sich um eine Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand handelt, der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). War das Erkenntnisverfahren - wie hier durch Beschluss der Kammer vom 13. August 2024 - gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, so ist dieser für das Vollstreckungsverfahren Vorsitzender des Gerichts des ersten Rechtszugs. Der Begriff des Vorsitzenden stellt hier auf den konkreten Rechtsstreit ab und nicht auf die abstrakte Leitung des Spruchkörpers.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 1 E 420/23 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.

Der Antrag ist abzulehnen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 VwVG). Nach § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG setzt die Einleitung der Vollstreckung den Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides voraus; im Rahmen der Vollstreckung nach § 169 VwGO tritt an dessen Stelle der Vollstreckungstitel,

vgl. Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. Lfg. 2025, § 169 VwGO Rn. 49,

d.h. vorliegend der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2025 (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Nach § 3 Abs. 3 VwVG soll der Schuldner vor Anordnung der Vollstreckung ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

An letzterem fehlt es vorliegend. Aus dem Zusammenspiel zwischen § 3 Abs. 2 lit. c) und § 3 Abs. 3 VwVG („ferner“) geht hervor, dass die Mahnung erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG enthaltenen Schonfrist erfolgen darf.

Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 M 30/05 -, juris Rn. 10; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 13; Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. Lfg. 2025, § 169 VwGO Rn. 50.

Diese Vorschriften sind verbindlich und Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 8 C 83 A. 3196 -, BeckRS 1984, 472; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 1 E 30/85 -, NJW 1986, 1191, 1192.

Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des § 3 Abs. 3 VwVG, weil die an die Vollstreckungsschuldnerin ergangene Mahnung vor Ablauf der Schonfrist des § 3 Abs. 2 lit. c) VwVG ergangen ist. Denn der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2025 ist dem Vollstreckungsschuldner ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 17. Januar 2025 zugestellt worden. Die Mahnung des Vollstreckungsgläubigers datiert aber bereits auf den 20. Januar 2025; dass sie dem anwaltlich vertretenen Vollstreckungsschuldner erst vier Tage später - und damit nach Ablauf der Schonfrist - zugegangen wäre, ist fernliegend und wird von dem Vollstreckungsgläubiger auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht behauptet.

Unerheblich ist insoweit, dass inzwischen ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen ist. Denn maßgeblich ist der Zeitraum vor der Mahnung. Der Warn- und Erinnerungsfunktion der Mahnung wird nur genüge getan, wenn sie nicht bereits - wie hier - unmittelbar auf den Vollstreckungstitel folgt.

Vgl. auch VG München, Beschluss vom 23. Juli 2020 - M 1 V 19.4181 -, juris Rn. 10 („Schutz der Betroffenen vor einer Überraschungsentscheidung“).

Auch die Zustellung des Vollstreckungsantrages ersetzt die Mahnung nicht. Denn diese hat durch den Vollstreckungsgläubiger und nicht durch das Gericht zu erfolgen.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 1 E 30/85 -, NJW 1986, 1191, 1192; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 46.

Es liegt demnach in der Verantwortung des Vollstreckungsgläubigers, die Mahnung nachzuholen, wozu ihm das Gericht durch den gerichtlichen Hinweis vom 1. April 2026 Gelegenheit gegeben hat.

Die Mahnung ist schließlich auch nicht entbehrlich. Zwar stellt § 3 Abs. 3 VwVG eine Soll-Vorschrift dar; die vorangegangene fristgerechte Mahnung ist aber gleichwohl verbindliche Vollstreckungsvoraussetzung, wenn kein besonderer Grund für ein Absehen von ihr vorliegt, etwa weil der Vollstreckungsschuldner bereits zuvor erklärt hat, keinesfalls zahlen zu wollen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 8 C 83 A. 3196 -, BeckRS 1984, 472; Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. Lfg. 2025, § 169 VwGO Rn. 50; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 46.

Derartige Gründe sind hier weder ersichtlich, noch werden sie von dem Vollstreckungsgläubiger vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr gilt (vgl. Ziff. 5301 KV GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.