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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 17.04.2026 – 19a K 3432/23.A

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0417.19A.K3432.23A.00

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und wurde im Jahr 000 in T. geboren. Er verließ sein Heimatland im November 2015 und reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. September 2016 stellte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Asylantrag, den er mit einer Konversion zum christlichen Glauben begründete.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Eheleute ab, da ihre Schilderungen bezüglich der Geschehnisse im Iran vage und inhaltsleer und daher unglaubhaft seien. Einen identitätsprägenden Glaubenswechsel hätten weder der Kläger noch seine Ehefrau glaubhaft gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der vorgebliche Religionswechsel lediglich aus Opportunitätsgründen erfolgt sei.

Die gegen diesen Bescheid des Klägers gerichtete Klage (19a K 8153/16.A) vor dem erkennenden Gericht war erfolgreich. Mit Urteil vom 27. Juni 2017 wurde die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger (und dessen Ehefrau), die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 wurde dem Kläger durch die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Mit Urteil des M. F.  vom 00. K. 000 wurde der Kläger wegen eines Vorfalls vom 00. N. 2021 durch das M1. F. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil des M. F. Bezug genommen (Bl. 39 ff. d.A.).

Daraufhin leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 8. N.   2023 zum beabsichtigten Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft an. Durch seine Straffälligkeit erfülle der Kläger den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, Alt. 2 AufenthG. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das M1. F. stelle der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, den gewährten Schutz nach § 3 AsylG zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden könne und dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Dem Kläger drohten bei einer Rückkehr in den Iran keine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG. Durch sein straffälliges Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass die christliche Religion kein persönlichkeitsprägendes Merkmal mehr für ihn darstelle. Gerade bei Konvertiten, die in der Regel im Erwachsenenalter die Religion wechselten, wäre zu erwarten, dass sich diese in ganz besonderem Maß mit ihrer neuen Religion und deren Glaubensgrundsätzen auseinandersetzten und diese auch als alltagsbestimmenden Wertekanon begreifen würden, was im Falle des Klägers angesichts der strafrechtlichen Verurteilung zu verneinen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr von einer religiösen Überzeugung im Sinne eines identitätsstiftenden Merkmals ausgegangen werden. Das Verhalten des Klägers lasse darauf schließen, dass keine entsprechende christliche religiöse Prägung mehr vorliege, die im Fall einer Rückkehr in den Iran zu einer Gefährdung führen würde.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 6. Juli 2023 Stellung und führte zur Begründung aus: Er habe im Jahr 2017 geheiratet und sei gemeinsam mit seiner Ehefrau zum christlichen Glauben konvertiert. Nachdem ihm mit Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei dem Kläger am 27. Oktober 2017 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, zudem habe der Kläger einen Reiseausweis erhalten. Im Oktober 2018 habe der Kläger das Zertifikat über die deutsche Sprache „B1“ erlangt. Ab August 2019 habe er in C. eine Ausbildung als „Holz Möbel und Innenausbaufachkraft“ begonnen. Nach Aufhebung der Wohnsitzauflage sei der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau von C1. nach C. gezogen. Er habe die Fahrerlaubnis erworben und neben seiner Ausbildung aushilfsweise als Getränke- und Pizzafahrer gearbeitet. Aufgrund seiner Berufstätigkeit und der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei ihm von der Ausländerbehörde bereits mitgeteilt worden, dass er eine Niederlassungserlaubnis erhalten könne, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Dazu sei es indes nicht mehr gekommen, da der Kläger wegen einer Tat vom 2. N. 000 mit Urteil des M. F. vom 00. K. 000 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Nach der Tat habe sich der Kläger einen gefälschten Pass besorgt, mit dem er nach V. ausgereist sei, wo er im Rahmen eines internationalen Haftbefehls festgenommen und nach kurzer Auslieferungshaft nach Deutschland überstellt worden sei. Zu Gunsten des Klägers habe das M1. F. im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass sich der Kläger umfassend zur Sache geäußert und eingestanden habe, auf den Nebenkläger, von dem sich der Kläger finanziell erheblich betrogen gefühlt habe, eingewirkt zu haben. In dem Urteil werde festgestellt, dass von einem spontanen Tatentschluss auszugehen sei. Der Kläger sei nicht vorbestraft und habe sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik integriert. Er lebe in geordneten familiären und eher bescheidenen Verhältnissen. Der Kläger sei einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgegangen bzw. habe eine Ausbildung absolviert. Er habe die deutsche Sprache erlernt und beherrsche diese gut. Zu Lasten des Klägers sei bei der Strafzumessung auf die kriminelle Energie Bezug genommen worden, die in der tateinheitlichen Verwirklichung von zwei Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung zum Ausdruck gekommen sei. Der Geschädigte sei durch die zwar verdeckbare, aber exponierte Narbe dauerhaft gekennzeichnet und werde täglich an den Vorfall erinnert. Die Staatsanwaltschaft habe in dem Strafverfahren eine Strafe von acht Jahren und sechs Monaten gefordert, das Gericht sei mit einem Strafmaß von fünf Jahren weit dahinter zurück geblieben. In der Haft habe sich der Kläger stets vorbildlich verhalten. Er habe während der Untersuchungshaft in F. an einem sechsmonatigem sog. Liftkurs teilgenommen. Dabei handle es sich um eine Art Schulunterricht in allgemeinen Fächern wie Deutsch, Mathematik, Geschichte und Geographie. Der Kläger habe dort für etwa sechs Monate als Schneider gearbeitet. Zudem sei er für die Essensverteilung eingesetzt worden. Über die damit verbundenen Aufgaben habe er eine spezielle Einweisung erhalten. Er habe im Kirchenchor der JVA mitgesungen und dort auch an den donnerstags stattfindenden evangelischen Gottesdiensten teilgenommen. Überdies habe der Kläger an einer wöchentlichen biblischen Gesprächsrunde teilgenommen. Er sei sportlich ca. ein- bis zweimal die Woche beim Volleyball und beim Krafttraining aktiv. Als der Kläger in die JVA C. verlegt worden sei, sei er sofort gefragt worden, ob er als Hausarbeiter arbeiten wolle, was der Kläger bejaht habe. Zu seinen Aufgaben gehöre es, für die Mithäftlinge die notwendigen Verbrauchsmaterialien wie Pflegemittel, Toilettenpapier und Reinigungsmaterial zu bestellen und an die Mithäftlinge zu verteilen. Zudem sei er zuständig für die Essensausgabe. Auch das Einsammeln der Schmutzwäsche, das Anfertigen der dazugehörigen Listen, die Abgabe der Wäsche und die nach dem Waschen erfolgende Verteilung und Herausgabe an die Mithäftlinge werde von ihm erledigt. Er sorge dafür, dass die Häftlinge Einkaufsscheine erhielten, sammle diese ein, erstelle die Einkaufsliste, sorge dafür, dass die Ware geliefert werde, erstelle die Abrechnungen und verteile die Ware an die Häftlinge. Er sei überdies auch zuständig für die Post der Mitinsassen und leite Anträge, die die Häftlinge an die Verwaltung der JVA stellten, weiter. Der Kläger begleite die Justizangestellten bei den drei täglichen Runden, die bei allen Häftlingen durchgeführt würden. Weiterhin sei er damit beauftragt, die Büroräume der Justizangestellten und der anderen Angestellten, etwa dem Sozialdienst und der Psychologen, regelmäßig zu reinigen. Die Arbeit eines Hausarbeiters in der JVA sei eine Position, die ein hohes Maß an Vertrauen voraussetze. Durch die Reinigungsarbeiten in den Büros und durch den Kontakt zu den Justizvollzugsangestellten ergebe sich, dass der Kläger Informationen über persönliche Umstände und über private Daten Kenntnis erlange. Die Leitung der JVA müsse sich darauf verlassen können, dass der Kläger die Tätigkeiten zuverlässig und verantwortlich durchführe. Der Kläger erhalte in der JVA regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau; auch Langzeitbesuche würden bewilligt. Freunde besuchten ihn ebenfalls. Der Kläger halte telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester, die im Iran lebten. Der Kläger habe Termine mit der Psychologin der JVA wahrgenommen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seines Verhaltens und seiner Einstellung nicht an einem umfangreichen Training zur Tataufarbeitung teilnehmen müsse. Soweit in dem Anhörungsschreiben der Beklagten ausgeführt werde, die von dem Kläger begangene Tat würde in Widerspruch zu einer christlichen Überzeugung stehen, müsse dem vehement widersprochen werden. Die Annahme, dass ein Christ sich jederzeit und immer wohl verhalten müsse und keine schweren Straftaten begehe, sei unhaltbar. Es gebe sicher viele überzeugte Christen, die sich trotz ihres Glaubens wegen Verbrechen strafbar gemacht haben. An der christlichen Überzeugung des Klägers habe sich nichts geändert. Bei dem Tatgeschehen vom 2. N. 2021 habe es sich um eine spontane Ausnahmesituation gehandelt. Der Kläger habe das Unrecht eingesehen und bereue seine Tat. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft seien nach wie vor gegeben. Erschwerend hinzu trete Folgendes: Der Kläger habe eine Firma für Schreinerarbeiten und Innenausbau gehabt. Über den Verwandten einer Mitarbeiterin habe er Aufträge erhalten, die von dem iranischen Geheimdienst vergeben worden seien. Ihm sei zur Auflage gemacht worden, dass er die Arbeiten nur persönlich und alleine durchführen dürfe. Zudem sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Durch die Aufträge habe der Kläger Zugang zu geheimen Gebäuden und Einrichtungen erhalten. Die Arbeit sei gut bezahlt worden, es habe nie Schwierigkeiten gegeben. Bei einer Rückkehr in den Iran bestünde die Gefahr, dass der Kläger aufgrund dieser Tätigkeit und der Informationen, die er durch diese erhalten habe, sowie durch seine Flucht nach Deutschland auch in das Visier des iranischen Geheimdienstes gerate; das Risiko für eine Festnahme und Inhaftierung sei erheblich. Mit der Arbeit für den Geheimdienst habe der Kläger keine Probleme gehabt. Er werde jedoch große Schwierigkeiten bekommen, wenn er in den Iran zurückkehre, weil er mit seinen Kenntnissen das Land verlassen habe. Der Kläger habe bei seiner Anhörung im Asylverfahren zu dieser Tätigkeit keine Angaben gemacht. Er habe nicht den Mut gehabt, über diese Tätigkeit zu berichten, da es sich bei dem anwesenden Dolmetscher um einen gläubigen Moslem gehandelt habe; zudem sei seine Konversion zum Christentum auch der wesentliche Fluchtgrund gewesen. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger sei keine Gefahr für die Allgemeinheit. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 (C 8/22) ergebe sich nicht aus jeder Straftat und aus jeder Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe eine Gefahr des Betroffenen für die Allgemeinheit. Bei dem Tatgeschehen für das der Kläger verurteilt worden sei, habe es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt. Dem Kläger sei bewusst, dass er den Geschädigten nicht mit dem Messer hätte angreifen dürfen. Die Wunde habe nicht lebensgefährlich ausgesehen. Schließlich habe der Kläger den Angriff freiwillig beendet. Der Kläger bedauere es sehr, dass er einen Menschen mit einem Messer gefährlich verletzt habe. Er sei froh, dass der Geschädigte die lebensgefährliche Verletzung einigermaßen gut überstanden habe. Das Verhalten des Klägers während und nach der Inhaftierung zeige, dass er sich wie ein verantwortungsbewusster Mensch verhalte. Ihm seien Arbeiten übertragen worden, die ein großes Maß an Vertrauen in einen Häftling voraussetzten. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Kläger zukünftig eine Gefahr ausgehe, seien nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2023 widerrief die Beklagte in Ziffer 1. die dem Kläger mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, erkannte in Ziffer 2. den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte in Ziffer 3. fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegt. Die Widerrufsentscheidung stützte die Beklagte auf § 73 Abs. 5 und § 60 Abs. 8 Satz 1, Alt. 2 AsylG. Der Kläger sei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und stelle zudem eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, da im Falle des Klägers von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Durch die vom M1. F. dargestellte hohe kriminelle Energie des Klägers, die in der tateinheitlichen Verwirklichung von zwei Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung zum Ausdruck gekommen sei, werde die Geringschätzung des Klägers der körperlichen Unversehrtheit anderer und damit die Gefährlichkeit des Klägers deutlich. Der impulsive und ungehemmte Aggressionsausbruch des Klägers und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes rechtfertigten für sich bereits die Annahme, dass bei dem Kläger von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Angesichts der Schwere, der von dem Kläger begangenen Straftat dürfe die Schwelle für die Prognose, ob bei dem Kläger weiterhin Gefahren für die Allgemeinheit zu besorgen seien, nicht zu hoch angesetzt werden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des bisher positiven Verhaltens des Klägers während der Haft, denn insoweit stehe der Kläger derzeit auch unter engmaschiger Kontrolle und unter dem Eindruck der Inhaftierung insgesamt, so dass die weitaus länger in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose trotz der positiven Entwicklung, die nicht verkannt würde, zulasten des Klägers ausfalle. Die unter Ziffer 1. dargelegten Ausschlussgründe beträfen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch den subsidiären Schutz. Zudem stelle der Kläger, wie dargelegt, eine Gefahr für die Allgemeinheut dar, so dass auch der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfüllt sei. Vor dem Hintergrund der im Anerkennungsverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsentscheidung vom 27. Juni 2017 sowie dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der weiterhin vorliegenden christlich-religiösen Betätigung könne auch vor dem Hintergrund der von dem Kläger begangenen Straftat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Wegfall des vormaligen Verfolgungsgrundes ausgegangen werden, weshalb für den Kläger nach dem Widerruf des Flüchtlingsschutzes ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irans festzustellen sei. Keine Berücksichtigung finden könne in diesem Zusammenhang hingegen das im Rahmen des rechtlichen Gehörs nunmehr geltend gemachte Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Bedrohung durch den iranischen Geheimdienst. Diese angebliche Gefahr habe der Kläger in der Vergangenheit weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 00. T1.000 noch im Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2017 geltend gemacht. Das nunmehrige Vorbringen sei daher lediglich als gesteigerter Sachvortrag zu werten, um den Fortbestand der asylrechtlichen Begünstigung aufrecht zu erhalten. Die von dem Kläger vorgebrachte Erklärung, er habe diesen Sachverhalt bisher verschwiegen, weil es sich bei dem eingesetzten Dolmetscher um einen gläubigen Moslem gehandelt habe, vermag vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch im Klageverfahren hierzu keine Angaben gemacht habe, obwohl sich hierfür nochmals Gelegenheit ergeben hätte, nicht zu überzeugen.

Der Kläger hat am 00. B.000 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er übermittelt eine Psychologische Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt C. vom 00. K1.0000, auf die Bezug genommen wird (Bl, 78 ff. d.A.). Den streitgegenständlichen Bescheid vom 00. K1.0000 stütze die Beklagte ausschließlich auf das Tatgeschehen und die Höhe der festgesetzten Strafe. Die ebenfalls in dem Strafurteil vom 00. K.0000 dargelegten Hintergründe der Tat, die bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt worden seien, habe die Beklagte nicht aufgegriffen. Gleiches gelte für das Verhalten des Klägers im Strafvollzug. Die von dem Kläger im Anhörungsverfahren neu vorgebrachten Asylgründe seien von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt,

die Ziffern 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom 14.00.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung ihres Bescheids.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.00.2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 14. K1. 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Der in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nunmehr - nach Änderung des Absatzes 8 von § 60 AufenthG zeitlich nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides - § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG (in der Fassung vom 25. Oktober 2024, gültig ab dem 31. Oktober 2024).

Gemäß § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2-4 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzung des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes. Nach § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG wird von der Anwendung des Abs. 1 abgesehen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG liegen vor. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des M. F. vom 19. K. 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5; 240 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG führte die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wurde.

Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris Rn. 4.

Da es sich bei dem § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG in der seit dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung im Wesentlichen um eine redaktionelle Neufassung des bis dahin geltenden § 60 Abs. 8 AufenthG handelt und lediglich nunmehr auch die Verurteilung wegen einer Jugendstrafe relevant ist, ist davon auszugehen, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, mithin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vorliegen muss.

Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. März 2025 - 5a K 877/23.A -, juris Rn. 33.

Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. K1.    2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 32.

Dabei hat das Gericht (ebenso wie das Bundesamt) eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Auch ist das Potenzial, sich während einer etwaigen Bewährungszeit straffrei zu führen, nur ein in die Prognose einzustellender Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. K. 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 18 f.

Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen.

VG Köln, Urteil vom 21. März 2025 - 8 K 1208/24.A -, juris Rn. 40.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung neuer vergleichbarer Straftaten des Klägers zu bejahen.

Gegen den Kläger spricht bereits das typischerweise hohe Wiederholungsrisiko bei Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich gezogen haben, zumal die im vorliegenden Fall verhängte Strafe von fünf Jahren die gesetzliche Mindeststrafe deutlich übersteigt. Infolge des hier bislang vor allem verletzten hochwertigen Schutzgutes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, dem massive Schäden drohen, sind die Anforderungen an den für eine Wiederholungsgefahr zu stellenden Wahrscheinlichkeitsgrad grundsätzlich nicht sehr hoch.

Für die Wiederholungsgefahr sprechen zudem die Art und das Gewicht sowie die Umstände der Begehung der von dem Kläger verwirklichten, der Gewaltkriminalität zuzurechnenden Straftat. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des M. F. vom 19. K. 2022 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verurteilt. Dem lag eine Tat vom 2. N.   2021 zugrunde, bei der der Kläger unter Einsatz eines Messers und unter Anwendung schonungsloser Gewalt sein vermeintliches Recht durchzusetzen versuchte. Nach den Urteilsfeststellungen des M. F. hat der Kläger regelmäßig an Pokerspielen teilgenommen, bei denen er wiederholt Geld verspielte. Nachdem der Cousin seiner Ehefrau und ein Freund des Klägers, der über Erfahrung beim Pokern verfügte, dem Kläger mitteilten, dass die Regeln nicht den ihnen bekannten Spielregeln entsprächen und dass der Kläger betrogen werde, stellte dieser sich anlässlich eines weiteren Pokerabends in der Nacht vom 1. auf den 2. N.   2021 vor, dass einige Karten durch diskrete optische Markierungen der Kartenrückseiten manipuliert worden waren. Nachdem der Kläger zunächst etwas mehr als 2.000€ gewann, verlor er diesen Betrag im Laufe des Abends wieder. Der Kläger fasste den Entschluss, im unmittelbaren Anschluss an diesen Abend das Gespräch mit dem Nebenkläger zu suchen. Nach Verlassen der Pizzeria, in der der Pokerabend stattfand, sprach der Kläger den Nebenkläger in einem Vier-Augen-Gespräch auf den von ihm vermuteten Betrug an und verlangte den von ihm ursprünglich gewonnenen Betrag heraus. Nachdem der Nebenkläger den Kläger damit vertröstete, er solle zu einem späteren Zeitpunkt bei ihm vorbeikommen, um über die Sache zu reden, begab sich der Kläger zu seinem Auto. Entgegen ursprünglicher Gedanken fuhr der Kläger jedoch nicht nach Hause, sondern auf den Parkplatz eines nahegelegenen Supermarktes, weil er den Nebenkläger zeitnah wieder aufsuchen wollte. Gegen 10:30 Uhr begab sich der Kläger in die Wohnung des Nebenklägers in F. , der den Kläger auf sein Klingeln hereinließ. Nachdem die Lebensgefährtin des Nebenklägers die Wohnung verlassen hatte, kam es zwischen dem Kläger und dem Nebenkläger zu einem Streit um Geld. Nicht ausschließbar wandte sich der Kläger an den Nebenkläger und stellte ihn wegen des von ihm angenommenen Betrugs beim Pokerspiel zur Rede. Es entwickelte sich ein Gespräch, in dem der Nebenkläger dem Kläger mit den Worten „verloren ist verloren“ zu verstehen gab, dass er keinen Handlungsbedarf sah. Der Nebenkläger forderte den Kläger auf, seine Wohnung zu verlassen. Da der Kläger (nicht ausschließbar) über diese - aus seiner Sicht - unehrliche und uneinsichtige Haltung des Nebenklägers verärgert war, ergriff er wohlwissend ohne rechtfertigenden Grund ein Teppichmesser, das er entweder bei sich trug oder in der Wohnung des Nebenklägers vorfand. Der Kläger schnitt den Nebenkläger entweder im Flur der Wohnung oder im Badezimmer unvermittelt am Hals, so dass dieser eine von rechtsseitig oben zur Halsvorderseite unten verlaufende, ca. 15 cm lange und ca. 5 cm tiefe Schnittverletzung erlitt, die die große Halsschlagader knapp verfehlte, aber eine Drosselblutader verletzte sowie den Kehlkopf eröffnete. Im Zusammenhang mit dem ersten Schnitt am Hals oder der daraufhin entstandenen körperlichen Auseinandersetzung, erlitt der Nebenkläger zudem zwei kleinere, jeweils 3-4 cm lange, oberflächliche Schnittverletzungen unterhalb des großen Schnittes vorn am Hals. Infolge der Verletzung der Drosselblutader kam es bei dem Nebenkläger zu einem nicht unerheblichen Blutverlust. Es bestand ferner die Gefahr einer Luftembolie, d.h. eines Lufteintritts in das Gefäßsystem, der zu einer Verengung oder Verlegung der Lungengefäße führen kann. Diese Verletzungen waren akut lebensgefährlich. Der Kläger wusste im Zeitpunkt des Angriffs, dass sich in dem von ihm mit dem Messer anvisierten und getroffenen Bereich lebenswichtige Blutgefäße und Organe des Körpers befinden und getroffen werden können. Er wollte den Nebenkläger durch den Schnitt zumindest verletzen, nahm aber auch dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Er handelte in der Vorstellung, dass der Nebenkläger durch den Schnitt zu Tode kommen könnte und handelte aus Gleichgültigkeit gleichwohl in der beschriebenen Art und Weise. Auch nachdem sich der Nebenkläger bemühte, den Angriff abzuwehren und die Hand des Klägers zu fixieren, versuchte dieser seinerseits, weiter auf den Nebenkläger einzuwirken und ihn zu verletzen, so dass dieser schließlich vor der Badewanne auf die Knie fiel und zu Boden ging, wo der Kläger weiter mit dem Messer auf ihn einwirkte und ihn festhielt. Im Verlauf fügte der Kläger dem Nebenkläger eine ca. 2 cm lange, oberflächliche Schnitt- oder Stichverletzung an der rechten Flanke, oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Unterarm sowie der Beugeseite des linken Unterarms, kleinere Schnittwunden an beiden Händen und Hautschürfungen an den Streckseiten beider Beine und am linken Knie zu. Der Kläger gewann die Kontrolle über die Situation und forderte den Nebenkläger schließlich auf, ihm Geld zu geben, wobei er damit - nicht ausschließbar - die Rückgabe „seines“ Geldes verlangte, das der Nebenkläger vermeintlich nur durch Betrug beim Pokern erlangte. Der Nebenkläger verwies pauschal auf eine Schublade, woraufhin der Kläger den Nebenkläger im Badezimmer einschloss und im Schlafzimmer einen Teil des Kleiderschrankes und den rechten Bettkasten durchsuchte, allerdings kein Geld fand. In dieser Zeit war der Nebenkläger trotz seiner Verletzungen in der Lage, in die Badewanne zu klettern, das dortige Fenster zu öffnen und nach Hilfe zu rufen. Er erreichte jedoch keine zur Hilfeleistung bereite Person und setzte sich wieder vor den Rand der Badewanne. Nun öffnete der Kläger die Badezimmertür, stellte sich in den Türrahmen, so dass der Nebenkläger nicht entweichen konnte, und verlangte erneut „sein Geld“ heraus. Er handelte dabei in der Vorstellung, den Nebenkläger vor dem Hintergrund fehlender Flucht- oder Hilfemöglichkeiten und unter dem Eindruck der vorangegangenen massiven körperlichen Einwirkung zur Herausgabe eines Geldbetrages in Höhe des „verlorenen Gewinns“ zu veranlassen. In Vergegenwärtigung dieser Situation zog der Nebenkläger seine Geldbörse aus seiner Hosentasche, entnahm Geldscheine in nicht feststellbarer Anzahl und Stückelung und warf diese dem Kläger entgegen. Dieser sammelte die Geldscheine ein, ohne den Wert zu zählen, ging aber - nicht ausschließbar - davon aus, dass es sich maximal um den Betrag handelte, den der Nebenkläger - aus seiner Sicht in unehrlicher Weise - beim Pokern gewonnen hatte. Erst später stellte er fest, dass es sich tatsächlich um einen Betrag von 2.200 € handelte. Während des Einsammelns der Geldscheine äußerte der Nebenkläger, dass er in ein Krankenhaus wolle, was der Kläger ihm zusagte. Gleichwohl hatte der Kläger nicht den Eindruck, dass der Nebenkläger derart körperlich verletzt und geschwächt war, dass er unmittelbar versterben würde. Nicht ausschließbar äußerte er gegenüber dem Nebenkläger noch, dass er jetzt für vier Monate weggehen, danach aber zurückkehren und die Familie des Nebenklägers töten werde, wenn dieser in der Zwischenzeit wegen des Geschehens eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben sollte. Sodann verließ der Kläger die Wohnung. In diesem Moment ging er davon aus, dass er noch nicht alles getan hatte, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre, weil er die Situation kontrollierte und der Nebenkläger keine Gegenwehr mehr entfaltete. Er war ferner der Ansicht, dass der Nebenkläger über sein Handy, das auf der Kommode im Flur lag, selbst Hilfe würde rufen können. Der Nebenkläger rief seinen Mitarbeiter an, der den Notarzt verständigte. Im Universitätsklinikum F. wurde die Blutung an dem Blutgefäß des Nebenklägers im Rahmen einer Notfalloperation gestoppt und zur Entlastung des Kehlkopfes unter Nutzung des vorhandenen Schnittes eine Luftröhrenkanüle gelegt. Der Nebenkläger wurde einen Tag auf der Intensivstation versorgt. Nach drei Tagen wurde die Kanüle entfernt; bis dahin konnte der Nebenkläger nicht sprechen, sondern sich nur durch Gesten verständigen. Nach insgesamt zehn Tagen wurde er bei gutem Heilungsverlauf nach Hause entlassen. Die Verletzungen sind inzwischen gut verheilt, von dem Schnitt am Hals ist eine Narbe zurückgeblieben.

Die aufgeführte Straftat zeigt auf, dass der Kläger rücksichtslos und gewaltsam seine eigenen Interessen durchsetzt und dabei sowohl schwerste Verletzungen Dritter als auch den Tod eines Menschen in Kauf nimmt. Bei der Tat vom 2. N.   2021 handelte sich auch keineswegs um eine spontane Übersprungshandlung des Klägers. Er ging vielmehr überlegt vor, indem er zunächst eine ganze Weile auf einem Supermarktparkplatz wartete, um seinen Plan, das spätere Tatopfer zur Rede zu stellen, in die Tat umsetzen zu können. Bei der Durchführung der Tat ging der Kläger sodann äußerst gewaltvoll und rücksichtslos vor. Dass er einen Menschen lebensgefährlich verletzte und dabei sogar dessen Tod billigend in Kauf nahm, war ihm gleichgültig. Der Kläger fügte einem anderen Menschen nicht nur einen potenziell lebensgefährlichen Schnitt am Hals zu, der zu einer erheblichen Verletzung mit Blutungen führte, sondern ließ auch danach nicht von ihm ab. Auch im weiteren Verlauf des Geschehens fügte der Kläger seinem ehemaligen Mitspieler beim Pokerspiel weitere Verletzungen zu und drohte ihm im Anschluss daran sogar damit, seine Familie zu töten, sollte er wegen des Geschehens Anzeige bei der Polizei erstatten. Die schonungslose Gewalt, mit der der Kläger auf sein Opfer einwirkte, zeigt sich auch darin, dass der Kläger durch sein Verhalten zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) und tateinheitlich dazu noch eine Nötigung nach § 240 StGB verwirklichte. Letztlich war es nur einem glücklichen Zufall geschuldet, dass es dem schwer verletzten Tatopfer gelungen war, Hilfe zu rufen und dass er den gewaltvollen Angriff des Klägers überlebte.

Bei der dargestellten Tat, die sich gegen Leib und Leben eines anderen Menschen richtete und eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zur Folge hatte, handelt es sich auch um ein besonders schweres Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG.

Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Zukunft seine Konflikte gewaltfrei lösen wird. Dass der Kläger die Freiheitsstrafe inzwischen vollständig verbüßt hat, lässt nach oben dargestellten Maßstäben nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger beanstandungsfrei im Strafvollzug verhalten hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Wiederholungsgefahr entfällt. Vielmehr kann Wohlverhalten im Strafvollzug als selbstverständlich erwartet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2007 - 17 B 1842/06 -, juris, Rn. 40.

Zudem bietet der Strafvollzug einen dauerhaft überwachten und geschützten Raum, so dass das dortige Verhalten des Klägers keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass er sich zukünftig außerhalb der Justizvollzugsanstalt auch ohne ein derartiges engmaschiges Kontrollsystem beanstandungsfrei verhalten wird. Der Kläger hat die aufgezeigte Tat im N.   2021 begangen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die besten Voraussetzungen dafür hatte, ein straffreies Leben zu führen. Der Kläger hatte sich in Deutschland gut integriert, nachdem er den Iran im November 2015 verlassen hatte. Er war verheiratet, befand sich nach eigenen Angaben in der Familienplanung, verfügte über gute Deutschkenntnisse, hatte eine Ausbildung begonnen und stand - ebenfalls nach eigenen Angaben - kurz vor dem Erhalt einer Niederlassungserlaubnis. Da es dem Kläger trotz dieser guten Ausgangsbedingungen nicht gelungen ist, den aus seiner Sicht bestehenden Konflikt wegen eines vermeintlichen Betruges beim Pokerspiel auf andere Weise als durch den Einsatz massiver Gewalt zu lösen, liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Konflikte künftig gewaltfrei lösen wird. Die Rahmenbedingungen haben sich im Vergleich zum Tatzeitpunkt im N.   2021 sogar eher verschlechtert, da der Kläger angab, zwischenzeitlich von seiner Ehefrau geschieden zu sein und er damit nicht mehr in einer gefestigten Partnerschaft zu leben. Auch Umstände, die auf einen Läuterungsprozess und eine nachhaltige Verhaltensänderung des Klägers hindeuten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Geschehnisse im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet hätte. Ausweislich einer „Psychologischen Stellungnahme zur Legalprognose“ der Justizvollzugsanstalt C. vom 26. K1.2023 „scheint […] der Rückgriff auf gewalttätige Handlungen an einen Mangel an alternativen Strategien zur Konfliktbewältigung gebunden zu sein.“ Weiter wird dort ausgeführt: „Zeitweise neigt Herr Naderi dazu sein Rückfallrisiko zu unterschätzen. Bislang beschränkt sich sein Repertoire an Konfliktbewältigungsstrategien vornehmlich auf die Vermeidung potenzieller Konfliktsituationen oder -partner. Gleichwohl zeigte er sich an alternativen Verhaltensmöglichkeiten interessiert und für solche zugänglich. […] Aus psychologischer Sicht ist nach differenzierter Betrachtung der Delinquenz, intrapersoneller Aspekte sowie des bisherigen Haftverlaufs eine günstige Legalprognose annehmbar, welche sich durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen in Haft weiter verbessern ließe (Hervorhebung durch das Gericht). Dass bislang keine Teilnahme des Herrn O.      an solchen erfolgen konnte, ist jedoch anstaltsorganisatorischen Gründen geschuldet.“ Daraus ergibt sich, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Tat mit dem Ziel, eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen, bei dem Kläger gerade nicht stattgefunden hat. Dass die unterbliebene Teilnahme an einer Therapie offenbar nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen ist, sondern dem Umstand geschuldet ist, dass die Justizvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen eine solche nicht anbieten konnte, ist mit Blick auf die hier zu beurteilende Wiederholungsgefahr und die in Rede stehenden schützenswerten hohen Rechtsgüter unbeachtlich. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, in der Haft an sich gearbeitet zu haben, indem er an einem „Skills Training“ und an einer „externen Therapie“ teilgenommen habe, vermag dies ebenfalls keinen Anlass für eine positive Legalprognose zu begründen. Ausweislich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung über die Teilnahme an einem sog. „Skills Training“ in der Justizvollzugsanstalt C. vom 00. O1.2025 hat der Kläger von Juni 2024 bis B. 2025 unregelmäßig an wöchentlich stattfindenden Gruppensitzungen teilgenommen. Zeitweise habe er die Teilnahme aufgrund körperlicher und psychischer Beschwerden pausieren müssen. Unabhängig davon, ob die Teilnahme an einem derartigen „Gruppentraining“ überhaupt eine therapeutische Behandlung darstellt, die dazu geeignet ist, eine nachhaltige Verhaltensänderung des Klägers zu erwirken, ergibt sich aus der Bescheinigung jedenfalls die Empfehlung, dass der Kläger sinnvollerweise weiterhin an der Förderung der Ausdrucksfähigkeit emotionaler Zustände sowie an einem flexibleren Umgang mit Kontrollimpulsen im sozialen Kontext arbeiten solle. Schließlich vermag die bloße Behauptung des Klägers, er habe an einer (weiteren) externen Therapie teilgenommen, nicht zu einer abweichenden Bewertung zu führen. Das Vorbingen des Klägers ist insoweit völlig unsubstantiiert und bot vor diesem Hintergrund auch keinen Anlass für weitere Sachverhaltsaufklärung. Schriftliche Nachweise über die Teilnahme an einer Psychotherapie konnte der Kläger auf Nachfrage nicht vorlegen. Sein Vorbingen erschöpfte sich in der Behauptung, der Therapeut sehe kein Gewaltpotenzial mehr bei ihm und er habe aus der externen Therapie mitgenommen, dass er offen sei für neue Erfahrungen. Der Therapeut habe ihm gesagt, er gehe gern Risiken ein. Darüber habe der Kläger sich Gedanken gemacht und er habe ihm recht gegeben. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass man nur das riskieren dürfe, was man auch bereit sei, zu verlieren. Seine Freiheit würde er nicht mehr riskieren. Diesen vagen Angaben des Klägers lässt sich in Abwägung zu dem Gewicht der bei einem Rückfall in Rede stehenden bedrohten Rechtsgüter ein Läuterungsprozess und ein Hinweis auf eine nachhaltige Veränderung seiner Handlungsweisen ersichtlich nicht entnehmen.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

Der Kläger ist jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen von § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger darüber hinaus auch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.