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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 21.04.2026 – 7 L 494/26

7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0421.7L494.26.00

Gründe

1. Die Kammer versteht den Eilantrag des Antragstellers in seinem wohl verstandenen Interesse nach § 88 und § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dahin, dass er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 7 K 1567/26 - gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. März 2026 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und die in Ziffer 2 verfügte Abgabe des Führerscheins wiederherzu­stellen.

Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Antragsteller schon im Rahmen des vor­läufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung des Zwangsgelds aus Ziffer 4 der Ordnungsverfügung zur zwangsweisen Durchsetzung der Ablieferung seines Führer­scheins wendet. Denn nach dem Inhalt des vom Antragsgegner überreichten Ver­waltungsvorgangs hat er diesen bereits am 13. März 2026 bei der Behörde abgeben. Infolge der Abgabe wäre ein dagegen gerichteter Eilantrag auf Anordnung der auf­schiebenden Wirkung der Klage unzulässig.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 2 f., und vom 9. September 2024 - 16 B 311/24 -, juris Rn. 2 f.

Es ist ebenfalls nicht anzunehmen, dass der Antragsteller im Eilverfahren die in Ziffer 5 festgesetzte Verwaltungsgebühr (101 Euro) und die in Ziffer 6 festgesetzte Auslage (4,20 Euro) zur Überprüfung stellt. Ein Eilantrag dagegen wäre mangels vorherig bei der Behörde angebrachten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO aller Voraus­sicht nach nicht erfolgreich.

2. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

a) Der Antragsgegner hat zunächst in formeller Hinsicht die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt. Insbesondere hat der Antragsgegner ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass der Antragsteller bei bestehender Alkoholabhängigkeit wegen der am 28. Dezember 2025 erfolgten Einlieferung ins Krankenhaus bei einem vom dort behandelnden Arzt der Polizei mitgeteilten Alkoholkonsum mit lebensbedrohlichem Zustand bei einem Blut­alkoholwert (BAK) von fast 5,6 Promille wegen hoher Wahrscheinlichkeit, unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen, als unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sofort vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse. Mit dieser Begründung wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er aufgrund der besonderen Umstände des Falles einer solcher Ausnahme als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.

Im Übrigen rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaub­nisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3-5, und vom 14. November 2014 - 16 B 1195/14 -, juris Rn. 3.

b) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Aussetzungsinteresses einerseits - vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiter ein Kraft­fahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungs­interesse andererseits - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze andere Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffent­lichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis von Kraftfahrzeugen nach Aktenlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begründen könnten.

aa) Die Entziehungsverfügung aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechts­grundlage im für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behörden­entscheidung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7,

d.h. hier im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 3. März 2026 in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Nach diesen Normen hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbeson­dere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sowohl für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) als auch für die Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF), wer das Führen von Fahr­zeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Gemäß Nr. 8.2 dieser Anlage kann von einer Eignung erst wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nr. 8.3 der Anlage zufolge schließt auch die Abhängigkeit von Alkohol die Kraftfahreignung sowohl für die Gruppe 1 als auch für die Gruppe 2 aus. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 ist nach (der) Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) die Kraftfahreignung für beide Fahrzeug­gruppen gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. § 46 Abs. 1 FeV ermächtigt die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis allerdings erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraft­fahrzeugen erwiesen ist.

Vorstehendes ist hier angesichts der Umstände des Einzelfalls gegeben:

Der Antragsteller hatte zunächst hinsichtlich seiner Alkoholproblematik der Behörde im mehrere Jahre zuvor erfolgten Wiedererteilungsverfahren ein für ihn positives medizinisch-psychologisches Gutachten (Ausstellungs- bzw. Versanddatum: 17. März 2020) vorgelegt. Dieses verlangt eine lebenslange Abstinenz von Alkohol (und auch - im Streitfall nicht relevante - Drogen). Die Ausführungen dieses Gutachtens durfte der Antragsgegner im Hinblick auf des ihm von der Polizei Q. unter dem 27. und 28. Dezember 2025 mitgeteilten Sachverhalts über die Einlieferung des Antragstellers in das A.-Krankenhaus in K. bei lebensbedrohlichen Zustand mit einem vom Krankenhausarzt angegebenen BAK-Wert von fast 5,6 Promille am 27. Dezember 2025 gegen 22:00 Uhr wegen des am nächsten Morgen erfolgten eigenmächtigen Verlassens der Intensivstation und des erneuten Konsums von (hartem) Alkohol der Entscheidung über die fehlende Kraftfahreignung des Antrag­stellers zugrunde legen.

Die Fahrerlaubnisbehörde war berechtigt, die Fahrerlaubnis des Antragstellers ohne vorherige Aufklärungsmaßnahmen (etwa nach § 13 Satz 1 FeV wegen Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik) unmittelbar zu entziehen. Denn hier liegt zum einen ein - weiterhin verwertbares - medizinisch-psychologisches Gut­achten aus März 2020 vor; dieses hatte der Antragsteller im (Wieder-)Erteilungs­verfahren vorgelegt, welches angesichts der darin festgestellten Alkohol- und Drogenproblematik ausdrücklich eine lebenslange, also dauerhafte strikte Alkohol- wie auch Drogenabstinenz verlangt (Seite 21 des Gutachtens. Zum anderen hat der Antragsteller die für die Beibehaltung seiner Kraftfahreignung geforderte Abstinenz von Alkohol erwiesenermaßen nicht eingehalten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Polizeibericht vom 28. Dezember 2025 mit einem ganz erheblichen, nach ärztlicher Einschätzung lebensbedrohlichem Alkoholkonsum von fast 5,6 Promille am 27. Dezember 2025 und am nächsten Morgen erfolgten weiteren Alkoholkonsum durch den Antragsteller und seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten zu den Vorfällen. Damit steht die Nichteignung des Antragstellers fest.

Der Antragsgegner war wegen § 11 Abs. 7 FeV nicht gehalten, die Beibringung eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Obwohl § 13 FeV speziell für Fälle mit einer Alkoholproblematik vorsieht und der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Eignungsgutachtens keinen Ermessensspielraum belässt, ist die Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV nicht ausgeschlossen. Dies gilt dann, wenn - wie hier - verwertbare verkehrsmedizinische und -psychologische Unterlagen vorliegen, die eine eindeutige, ohne Fachkenntnisse zu ziehenden Folgerungen zulassen, dass eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. So liegt der Fall, wenn ein Gutachter dem Betroffenen in einem vorherigen Wiedererteilungsverfahren auf Basis seiner Selbsteinschätzung und der Hypothese 2 der Beurteilungskriterien für die Kraftfahreignung,

vgl. Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 4. Auflage 2022, Teil B.2 S. 103 ff.,

etwa nach einem Alkoholmissbrauch (fehlende Vermögen der Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr) bei nicht kontrollierbarem Konsum den konsequenten Verzicht für die Vermeidung von (weiteren) Alkoholfahrten notwendig erachtet.

Vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2026 - 11 B 25.1014 -, juris Rn. 23-25.

Anders ist es hingegen, wenn der Betroffene nicht unter unzulässig hoher Alkohol­einwirkung am Straßenverkehr teilgenommen, sondern ohne Rückfall in alte Konsum­muster „nur“ mit seiner Abstinenz gebrochen hat. Dann stellt sich die allein mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantwortende Frage, ob zu erwarten ist, dass er wieder unter hoher Alkoholwirkung ein Kraftfahrzeug führen wird. In diesem Zusammenhang kann - gerade bei einer Alkoholabhängigkeit - relevant sein, ob hin­reichende Anhaltspunkte für einen Rückfall in alte Gewohnheiten vorliegen oder ob sich der Alkoholkonsum noch mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt (so genannter Lapsus oder Ausrutscher). Ein Lapsus kann im Verlauf der Umorientierung einer beginnenden Abstinenzphase allerdings erst mit zeitlichem Abstand als solcher gewertet werden. Nach Nr. 4 des Kriteriums A 1.7 N der Beurteilungsleitlinien für die Kraftfahreignung müssen mindestens sechs Monate nachgewiesener Abstinenz bzw. ein Zeitraum ver­strichen sein, der lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2026 - 11 B 25.1014 -, juris Rn. 28, m.w.N., und Beschlüsse vom 28. Februar 2025 - 11 ZB 24.1699 -, juris Rn. 15 und vom 28. Februar - 11 ZB 24.1699 -, juris Rn. 15.

Demgegenüber müssen bei einer ärztlicherseits diagnostizierten Alkoholabhängigkeit in bestimmten Einzelfällen keine weiteren Umstände vorliegen, damit die Kraftfahr­eignung des Betroffenen entfällt. Ein Zusammenhang von (mehreren) bekannt gewordenen Vorfällen mit dem Straßenverkehr ist nicht erforderlich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 3 B 31.15 -, DAR 2016, S. 216, 217 und juris Rn. 5 (am Ende); BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 11 ZB 24.50 -, juris Rn. 14-16.

Die Auskunft zum Blutalkoholwert des Betroffenen an die Behörde kann sich auch aus Mitteilungen des Krankenhauspersonals ergeben. Dabei handelt es sich um relevante fachliche verwertbare Auskünfte; eine forensisch exakte schriftliche Bestimmung des BAK muss nicht zu den Akten gelangen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 11 ZB 24.50 - juris Rn. 5 und 18; VGH BW, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 -, juris Rn. 12.

Nach diesen Maßgaben steht die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers fest.

Im Einzelnen: Ein sofortiger Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum erfordert unter Beachtung aller relevanter Gesichtspunkt besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung selbst feststellen kann. Dazu zählt nach dem Vorstehenden mit Blick auf die Verkehrssicherheit im Fahrerlaubnisrecht als Teil des allgemeinen Gefahrabwehrrechts ein erneuter erheblicher Umgang mit Alkohol, der sich nicht als bloßer Rückfall darstellt, wenn eine ärztlich diagnostizierte Alkohol­abhängigkeit vorliegt. Hier ergibt sich aus dem in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen Medizinisch-Psychologischen Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungs­stelle für Fahreignung (BfF) der DEKRA e.V. Dresden - Begutachtungsort G. - mit dem Versanddatum 17. März 2020 in Zusammenschau mit der Mitteilung des den Antragsteller im Krankenhaus behandelnden Arztes vom Abend des 27. Dezember 2025 gegenüber der Polizei sowie der Auffindesituation durch die Beamten am 28. Dezember 2025, dass der Antragsteller als Alkoholabhängiger die lebenslang geforderte Abstinenz Ende Dezember 2025 nicht nur als einmalig im Sinne eines bloßen Ausrutschers aufgegeben hatte.

Nach dem Bericht des Polizeipräsidiums Q. vom 28. Dezember 2025 hatte das A-Krankenhaus in K., dortige Intensivstation, einen Patienten als vermisst gemeldet. Der leitende Arzt gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass der Antragsteller am Abend zuvor mittels Rettungswagen aus B. ein­geliefert worden sei. Es habe intensivmedizinischer Betreuungsbedarf auf Grund erheblichen Alkoholkonsums bestanden. Ein gegen 22:00 Uhr durchgeführter Bluttest habe am 27. Dezember 2025 einen Wert von fast 5,6 Promille BAK ergeben. Deshalb habe aus medizinischer Sicht Lebensgefahr bestanden. Gegen 10:00 Uhr am nächsten Morgen des 28. Dezember 2025 habe der Antragsteller ohne Wissen der Ärzte die Intensivstation in unbekannte Richtung verlassen. Bei den Suchmaßnahmen sei er nach dem Polizeibericht von den Polizeibeamten unweit des Krankenhauses an einem Kiosk angetroffen werden, wo er eine kleine Flasche Vodka getrunken habe. Der Antragsteller sei von den Beamten zur Intensivstation zurückgebracht und von dort ins EVKrankenhaus B. auf die dortige Suchtstation verlegt worden. Er habe gegen­über den Beamten geäußert, Auslöser für seinen seit kurzem bestehenden Hang zum Alkohol sei eine erhebliche Arbeitsbelastung als Berufskraftfahrer gewesen. Er habe im letzten Monat ca. 300 Stunden gearbeitet. Dies habe ihn in die Alkoholsucht getrieben, aus der er eigenständig nicht heraus komme.

Die Polizei durfte die Vorfälle vom 27. und 28. Dezember 2025 gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG unaufgefordert an die Behörde übermitteln, da es sich um Umstände handelt, die auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuteten. Unerheblich ist, dass die Kenntniserlangung keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausweist.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 11 ZB 24.50 -, juris Rn. 19.

Es ist wissenschaftlich gesicherte, von der Rechtsprechung anerkannte Erkenntnis, dass eine - hier nicht in Rede stehende - einmalige Alkoholfahrt mit 1,6 Promille und mehr die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos begründet. Der durch­schnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung ist es nicht möglich, BAK-Werte von 1,6 Promille und mehr zu erreichen. Konzentrationen ab diesem Wert sprechen gerade für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung, was ein deutlich erhöhtes bzw. doppelt so hohes Risiko einer erneuten Trunkenheitsfahrt begründet.

Vgl. BR-Drs. 443/98 [Beschluss] S. 5 f. und BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 23 und vom 15. September 2021 - 3 C 3.21 -, juris Rn. 24; Begutachtungs-leitlinien, a.a.O., Ziffer 3.12.2, Begründung, S. 77.

Ohne weitergehende Umstände legen nach medizinischen Erkenntnissen aber bei BAK-Werten ab 3,0 Promille und mehr eine hohe Toleranzentwicklung und damit eine Alkoholabhängigkeit mehr als nahe.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 16 B 467/23 -, juris Rn. 9 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2024 - 11 ZB 24.50 -, juris Rn. 18, und vom 27. März 2017 - 11 CS 17.420 -, juris Rn. 16; Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff, in: Schubert/ Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahr-eignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 283 f.

Mit Blick auf die vorstehenden Maßgaben gilt: Weil der Antragsteller die fachlich geforderte und im Wiedererteilungsverfahren aus dem nach dem Gutachten aus März 2020 selbst gewünschte Abstinenz ersichtlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und angesichts der Höhe des dokumentierten Blutalkoholwerts bei Einlieferung ins Krankenhaus wiederholt aufgegeben hat, ist er erwiesenermaßen kraftfahrungeeignet. Das Fahreignungsgutachten hat nach wie vor Gültigkeit, obwohl es nicht unmittelbar im Vorfeld der Entziehungsverfügung erstellt worden ist. Entgegen dem Einwand des Antragstellers bedurfte es vor Erlass der Entziehungsverfügung keiner Begutachtung seiner Kraftfahreignung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 (ärztliche Gutachten bei Alkohol­abhängigkeit) oder Nr. 2 (medizinisch-psychologisches Gutachten bei bestimmten Sachverhalten) FeV als milderer (Aufklärungs-)Maßnahme.

Die Verwendung des genannten Gutachtens erfordert zunächst nicht, dass die vor­herige Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 18. April 2019 ihrerseits recht­mäßig ist (allerdings ist darauf hinzuweisen, dass von der Kammer keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung aus dem Wiedererteilungsverfahren bestehen). Dies ist in der Rechtsprechung geklärt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris Rn. 30, und vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 L 2467/25 -, juris Rn. 22.

Das vom Antragsteller der Behörde vorgelegte Gutachten vom 17. März 2020 ist zur Überzeugung des Gerichts verwertbar: Dafür muss ein solches in den wesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchs­frei sein. Die tragenden Ausführungen haben den Anforderungen zu genügen, die nach Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungs­gutachtens geknüpft sind. Danach muss ein Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Dies betrifft seine logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit diesem Erfordernis ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern die einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es den Behörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungs­gutachten der gebotenen - kritischen - Würdigung zu unterziehen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 L 2467/25 -, juris Rn. 24.

Daneben gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe zur Verwertbarkeit von Gutachten. Diese sind nur dann nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden Tatsachen aus­gehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 L 2467/25 -, juris Rn. 25.

Diese Anforderungen erfüllt das im März 2020 dem Antragsgegner überreichte Fahr­eignungsgutachten. Insbesondere in der zusammenfassenden Befundwürdigung arbeitet es aufgrund der erhobenen Befunde und dem vorherigen Konsumverhalten des Antragstellers auf der Grundlage seiner Angaben nachvollziehbar eine - ärzt­licherseits durch das Gutachten diagnostizierte - bestehende „fortgeschrittene Drogen- und Alkoholproblematik“ heraus (Seite 18 zweiter Absatz des Gutachtens). Zudem stellt es die Anforderungen für eine positive Prognose dar. Diese erfordere nach den Gutachtern gerade eine „lebenslange Notwendigkeit einer strikten Alkohol-(abstinenz; der letzte Wortteil fehlt in der schriftlichen Ausführung, Seite 21 zweiter Absatz des Gutachtens)“. Der Antragsteller habe „die mit seinem Alkohol- und Drogenkonsummuster verbundenen Kontrollverluste und die fehlende Steuerungs­fähigkeit erkannt und entsprechend als Substanzabhängigkeit bzw. Sucht identifiziert. Aufgrund der mit seinem Substanzkonsum verbundenen und von ihm selbstkritisch geschilderten (…) negativen Auswirkungen und Folgen, hat (er) einen ausreichenden Leidensdruck entwickelt und lehnt sein früheres Konsumverhalten und das daraus resultierende Verhalten uneingeschränkt ab (Seite 19 siebter Absatz des Gutachtens). Im anschließenden Gespräch hat der Antragsteller selbst zu seinem aktuellen Alkoholkonsum angegeben, dass es „eine A(b)hängigkeit gewesen (sei, …) eine Sucht, er habe es gebraucht. Das wolle er nie wieder, er habe ein Suchtproblem, seine Rückfallgefahr sei viel zu groß, er muss komplett verzichten (Hervorhebung durch die Kammer), da er es nicht im Griff habe, er habe nie genug bekommen (Seite 15 Absatz 3 und 4 des Gutachtens)“.

Wenn sich - wie hier - die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit anhand der Vor­geschichte, der erhobene Befunde und/oder anhand der Angaben des Betroffenen zum Umgang mit Alkohol unmittelbar aufdrängt, bedarf es im Rahmen der Begut­achtung nicht zwingend einer Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkohol­abhängigkeit nach der ICD-10 gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.

Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Februar 2025 - 4 LB 34/23 -, juris Rn. 63, m.w.N.

Das Gutachten aus März 2020 ist in zeitlicher Hinsicht für die Entziehungsverfügung vom 3. März 2026 trotz des Abstands von fast sechs Jahren weiterhin maßgeblich. Angesicht der darin getroffenen Feststellung, dass der Antragsteller für seine seiner­zeit wiedererlangte und auch eine danach fortdauernd Kraftfahreignung eine lebens­lange Alkoholabstinenz einzuhalten hat, ist es mit Blick auf seinen zuletzt bekannt­gewordenen wiederholten Alkoholkonsum ausreichend aussagekräftig. Medizinisch handelt es sich bei der Abhängigkeit nämlich um eine chronische, lebenslang fort­bestehende Erkrankung, die sich nicht durch Zeitablauf und Abstinenz erledigt. Eine Alkoholabhängigkeit besteht auch bei Symptomfreiheit weiter.

Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Februar 2025 - 4 LB 34/23 -, juris Rn. 67, m.w.N.

Andere fachlich fundierte Unterlagen, die die genannte Aussage fachwissenschaftlich in Zweifel ziehen oder gar widerlegen liegen hier nicht vor.

An seinen früheren Angaben aus dem Begutachtungsgespräch vom 20. Februar 2020 wie auch den zeitnahen gegenüber den Polizeibeamten am 28. Dezember 2025 zu seiner selbst als solche bezeichneten Alkoholsucht muss sich der Antragsteller fest­halten lassen. Dies gilt sowohl für die seinerzeit gewählt und eingehaltene Abstinenz als auch das Konsummuster.

Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2026 - 11 CS 16.806 -, juris Rn. 13 f. und vom 30. September 2025 - 11 ZB 25.1383 -, juris Rn. 18.

Durch den im Krankenhaus am 27. Dezember 2025 ermittelten BAK-Wert des Antrag­stellers von fast 5,6 Promille ist klar dokumentiert, dass er Alkohol in einer erheblichen Menge oberhalb von 3,0 Promille konsumiert hat. Dies deutet mehr als augenfällig auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Am Tag nach seiner notfallmäßigen Einlieferung ins Krankenhaus mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf wegen Lebensgefahr und dem am nächsten Morgen belegten eigenmächtigen Verlassens der Intensivstation, um außerhalb bereits morgens erneut Alkohol zu konsumieren, hat er sich wiederholt nicht an die im Gutachten geforderte Voraussetzung der - lebenslang einzu­haltenden - Abstinenz gehalten. Überdies hat er selbst geäußert, es angesichts seiner Ende 2025 bestehenden Arbeitsbelastung als Berufskraftfahrer alleine nicht mehr aus seiner Sucht heraus schaffen zu können.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, der Vorfall vom 27. Dezember 2025 wie auch am Tag danach sei ein einmaliger Rückfall (ohne Bezug zum Straßen­verkehr) gewesen, er nehme an einem medikamentösen Antabus-Programm eines Krankenhauses teil und habe bei wöchentlichen Atemalkoholkontrollen in den letzten 12 Monaten immer 0,0 Promille gehabt; Gleiches gilt für den Einwand, sein Verkehrs­zentralregisterauszug weise keine alkoholbedingten Eintragungen aus. Wegen der ihm seitens vom ärztlichen Gutachter im Wiedererteilungsverfahren diagnostizierten Alkoholabhängigkeit, dem erreichten Promille-Wert von fast 5,6 am 27. Dezember 2025 - der angesichts der Höhe mehr als klar schon für sich isoliert betrachtet nicht nur auf einen einzigen bzw. ersten Ausrutscher nach einer längeren Abstinenzphase hindeutet, sondern für sich schon eine Rückkehr zu alten Konsummustern mehr als nahe legt -, des am Tag danach erneuten eigenmächtigen Alkoholkonsums außerhalb des Krankenhauses und seiner selbst mitgeteilten, davor bestehenden hohen Arbeits­belastung als Grund für sein erneutes Suchtverhalten kann bei summarischer Prüfung der Sachlage wegen der seitdem erst verstrichenen Zeit von weniger als sechs Monaten gerade nicht von einem einmaligen Ausrutscher gesprochen werden. Die vermeintlich seit einem Jahr erfolgten - im Übrigen nicht aussagekräftig belegten - wöchentlichen Atemalkoholtests ohne Befund im Rahmen eines medikamentös begleiteten Programms zur Festigung der Abstinenz ist durch die Ereignisse von Ende Dezember 2025, die nicht einmal vier Monate zurückliegen, mehr als greifbar wider­legt.

Besondere Umstände, die es rechtfertigten, von einer Wiedererlangung der Kraftfahr­eignung zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung auszugehen, sind nicht erkennbar. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV nach der (Überwindung) der Alkoholabhängigkeit voraus, dass diese nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Anschließend bedarf es des weiteren Nachweises, dass bezogen auf den Konsum von Alkohol auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dies kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. Solche Umstände sind beim Antragsteller aktuell aber nicht ersichtlich. Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz sind gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien regelmäßig ärztliche Untersuchungen erforderlich, einschließlich der relevanten Labordiagnostik (u. a. Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride).

Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Februar 2025 - 4 LB 34/23 -, juris Rn. 82.

Dazu ist zugunsten des Antragstellers nicht vorgelegt worden.

Bei - wie hier - feststehender Ungeeignetheit unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu.

Es liegt auch ein besonderes Interesse der sofortigen Vollziehung der Entziehungs­verfügung vor. Zwar kann diese die persönliche Lebensführung und damit die Wahr­nehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicher­heit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grund­gesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris Rn. 45, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene - anders als hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ent­scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zurückerlangt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 18, und vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.

bb) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 3. März 2026 ausgesprochene Auf­forderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Recht­mäßig­keit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hin­genommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt aufgrund des einst­weiligen Charakters des Eilverfahrens mit 5.000 Euro die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahr­erlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwert von 10.000 Euro zugrunde.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2026 - 16 E 721/25 -, juris Rn. 8, vom 8. Juni 2022 - 16 B 1237/21 -, juris Rn. 24, vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 2015 - 16 B 1224/15 -, juris Rn. 14.

Der Antragsteller gibt an, als Berufskraftfahrer tätig gewesen zu sein.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.