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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 27.04.2026 – 19 K 586/23
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0427.19K586.23.00
Tatbestand
Der Kläger ist M. . Mit Antrag vom 12. Mai 2022 beantragte er bei dem Beklagten u.a. eine sog. Greening-Prämie. Dabei gab er die Schläge 80a, 8000a und 260a als Ökologische Vorrangflächen an und gab an, diese mit Leguminosen zu bestellen.
Bei einer Vorortkontrolle kam der Prüfer am 29. Juni 2022 zum Ergebnis, dass sich auf dem Schlag 80a gebeiztes Saatgut befinde. Zudem wiesen die ausgesäten Ackerbohnen eine Wurzellänge von 4 cm auf, die passe nicht zu dem vorgeschriebenen Aussaattermin 15. Mai 2022. Für eine spätere Aussaat spreche auch, dass sich auf dem Schlag noch Reifenspuren befänden. Auf den Schlägen 8000a und 260a passe der Entwicklungsstand der Pflanzen zum Aussaattermin. Ob dabei gebeiztes Saatgut verwendet wurde, könne nicht mehr festgestellt werden.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger telefonisch auf, einen Lieferschein oder ein Etikett des verwendeten Saatguts zu übersenden. Der Kläger übersandte ein Etikett eines gebeizten Saatguts mit dem Verschlussdatum 03/2022.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf eine Greeningprämie ab. Zur Begründung verwies er darauf, der Kläger habe weniger als die vorgeschriebenen 5 % der Gesamtackerfläche als ÖVF verwendet.
Der Kläger hat am 21. Februar 2023 Klage erhoben. Er behauptet im Wesentlichen, er habe lediglich auf einem Teil des Schlages 80a im Juni 2022 gebeiztes Saatgut ausgebracht. Auf dem übrigen Schlag 80a und den Schlägen 8000a und 260a habe er im April bzw. 13. Mai 2022 ausschließlich ungebeiztes Saatgut ausgebracht. Dieses sei restlos aufgebraucht gewesen, sodass er nur ein Etikett der Restbestände des gebeizten Saatgutes habe übersenden können.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger die für das Antragsjahr 2022 beantragte Greeningprämie zu bewilligen und den Beklagten zu verurteilen, auf den bewilligten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Vorbringen des Klägers für unglaubhaft. Die Bestellung des Schlages 80a zu verschiedenen Zeitpunkten passe nicht zu den Lichtbildaufnahmen bei der Vorortkontrolle. Dass der Kläger ein Etikett von gebeiztem Saatgut übersandt habe, obwohl er überwiegend ungebeiztes Saatgut verwendet haben will, sei nicht erklärlich. Dass er Restbestände gebeizten Saatgutes aus dem Vorjahr verwendet haben will, passe nicht zum Verschlussdatum 03/2022.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. März 2026 auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Greeningprämie für das Antragsjahr 2022; der entsprechende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Damit fehlt es jedenfalls auch an der Grundlage des beantragten Zinsausspruches.
Dem Anspruch steht jedenfalls Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der VO 640/2014 entgegen. Nach Art. 46 Abs. 1 der VO 1307/2013 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 der VO 640/2014 müssen Betriebsinhaber, deren Ackerland - wie hier - mehr als 15 Hektar beträgt, mindestens 5 % ihres angemeldeten Ackerlandes als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. Weicht die tatsächlich ermittelte im Umweltinteresse genutzte Fläche von der ausgewiesenen ab, so wird nach Art. 26 Abs. 2 der VO 640/2014 von der für die Berechnung verwendeten Fläche das Zehnfache der Abweichung abgezogen. Liegt die Differenz der so ermittelten Fläche von der nach Art. 23 Abs. 1 der VO 640/2014 - d.h. ohne Berücksichtigung der Kürzungen nach Art. 26 - maßgeblichen Fläche bei mehr als 20 %, so wird nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der VO 640/2014 keine Beihilfe gewährt. So liegt der Fall hier.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger im Sammelantrag mehr als 5 % des angemeldeten Ackerlandes als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen hat. Dass er die Schläge 80a, 8000a und 260a aber tatsächlich im Umweltinteresse genutzt hat, lässt sich nicht feststellen, was zu seinen Lasten geht. Denn der Kläger trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Greeningprämie jedenfalls nach § 11 MOG die materielle Beweislast.
Nach Art. 46 Abs. 2 lit. j) der VO 1307/2013 i.V.m. Art. 45 Abs. 10b der VO 639/2013 dürfen auf im Umweltinteresse genutzten Flächen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Kläger hat aber unstreitig auf einem Teil des Schlages 80a gebeiztes, d.h. mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut verwendet.
Dafür, dass Art. 45 Abs. 10b der VO 639/2013 nur das nachträgliche Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, nicht aber die Verwendung bereits mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatguts umfassen soll - wie der Kläger annimmt -, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Vorschrift adressiert unterschiedslos jede Form von Pflanzenschutzmitteln, ohne in dieser Hinsicht zu differenzieren. Auch Art. 49 der VO 1107/2009 zeigt, dass der unionsrechtliche Begriff des Pflanzenschutzmittels auch solche Mittel umfasst, die bereits dem Saatgut beigegeben sind.
Die unstreitige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einem Teil der als im Umweltinteresse genutzt ausgewiesenen Fläche und das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren legen den Verdacht nahe, dass er dieses Saatgut auf den Schlägen 80a, 8000a und 260a - und nicht nur auf einem Teil des Schlages 80a - ausgebracht hat. Diesen Verdacht zu entkräftigen, ist ihm nicht gelungen, was - wie dargelegt - zu seinen Lasten geht. Im Einzelnen:
Deutlich für die Verwendung entsprechenden Saatgutes auf den genannten Schlägen spricht, dass der Kläger auf eine Nachfrage des Beklagten, welches Saatgut er verwendet habe, selbst - und nur - ein Etikett des erwähnten unzulässigen Saatgutes vorgelegt hat. Seiner Erklärung hierfür, er habe für das übrige Saatgut keine Etiketten mehr gehabt, ist nicht glaubhaft. Er hat im gerichtlichen Verfahren selbst Lieferscheine vorgelegt, sodass es sich aufgedrängt hätte, diese bereits im Verwaltungsverfahren auf die entsprechende Aufforderung hin vorzulegen oder auch nur darzulegen, dass das gebeizte Saatgut nur vereinzelt verwendet worden sei. Dabei geht es nicht darum, dass der Kläger - wie im Termin nahegelegt - schlicht nicht gewusst habe, was von ihm im Verwaltungsverfahren an Vortrag erwartet werde, sondern vielmehr darum, dass der Kläger seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren erheblich gesteigert hat, nachdem sein Vortrag im Verwaltungsverfahren die angegriffene ablehnende Entscheidung des Beklagten herbeigeführt hat.
Zudem hat der Kläger erklärt, er habe nur Restbestände des gebeizten Saatgutes verwendet, die noch aus Vorjahren stammten. Das von ihm vorgelegte Etikett weist aber ein Verschlussdatum aus März 2022 und damit aus dem Antragsjahr auf. Dass es sich bei dem gebeizten Saatgut um nur für einen Teil des Schlages 80a ausreichende Restbestände handelt, ist vor diesem Hintergrund gleichfalls unglaubhaft. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch ausräumen, dass der Kläger - wie im Termin geschildert - einen Teil des Saatguts regelmäßig zurückhält, um diesen nach Ernte der Gerste auszubringen. Denn er hat selbst im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten angegeben, bei dem gebeizten Saatgut habe es sich um solches aus dem Jahr 2021 gehandelt, was mit dem auf dem Etikett angegebenen Verschlussdatum nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem liegt das Ausbringen des gebeizten Saatguts gerade nicht in dem Zeitraum nach Ernte der Gerste, sodass sich so die Verwendung vermeintlich übriggebliebenen Saatguts nicht erklären lässt.
Schließlich passt seine Behauptung, das gebeizte Saatgut auf einem Teil des Schlages 80a und zeitlich getrennt von dem übrigen Saatgut ausgebracht zu haben, nicht zu den Lichtbildaufnahmen bei der Vorortprüfung, die einen unterschiedlichen Aufwuchs nicht deutlich erkennen lassen, sowie den Messungen bei dieser Prüfung.
Soweit der Kläger demgegenüber eine Rechnung eines Lohnunternehmers vorgelegt hat, wonach dieser lediglich am 15. Juni 2022 gebeiztes Saatgut, am 15. April, 30. April und 13. Mai 2022 ungebeiztes Saatgut ausgebracht habe, setzt er damit den dargestellten Zweifeln nichts Durchgreifendes entgegen. Aus der Rechnung ergibt sich bereits nicht, dass die am 15. April, 30. April und 13. Mai 2022 bestellten Flächen die Schläge 80a, 8000a und 260a sind. Die angegebenen Flächenmaße stimmen jedenfalls nicht mit den von ihm selbst im Schreiben an den Beklagten im Verwaltungsverfahren überein. Dort hat er etwa angegeben, am 15. April 2022 eine Fläche von 3,2 ha ausgesät zu haben; aus der Rechnung des Lohnunternehmers ergibt sich für dieses Datum hingegen eine Fläche von 0,75 ha. Gleiches gilt für den 30. April 2022 (1,9 ha bzw. 1,6 ha), für den 13. Mai 2022 (1 ha bzw. 1,9 ha) und selbst für den 15. Juni 2022, an dem das gebeizte Saatgut ausgebracht worden sein soll (1,7 ha bzw. 0,75 ha).
Vor diesem Hintergrund war auch keine weitere Beweisaufnahme in Gestalt einer Vernehmung des Lohnunternehmers als Zeuge geboten. Die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Ist der Vortrag eines Beteiligten - hier des Klägers - unplausibel, unstimmig oder widersprüchlich, so ist es zunächst an diesem Beteiligten, Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzulösen. Das ist dem Kläger vorliegend - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht gelungen. Für eine weitere Beweisaufnahme besteht in einem solchen Fall hingegen kein Anlass.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8.
Nach alledem kann das Gericht jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger mit Ausnahme eines Teils des Schlages 80a die als im Umweltinteresse genutzt ausgewiesenen Flächen nur ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet hat.
Damit sind die Flächen der Schläge 80a, 8000a und 260a - die nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten 3,5324 ha umfassen - nicht als im Umweltinteresse genutzt anzusehen, obgleich sie als solche Flächen ausgewiesen wurden. Die nach Art. 26 Abs. 2 der VO 640/2014 für die Berechnung verwendete Fläche verringert sich damit um das Zehnfache dieser Fläche, d.h. um 35,324 ha.
Da die nach Art. 23 der VO 640/2014 maßgebliche Fläche nach den ebenfalls unwidersprochenen Angaben des Beklagten 123,12 ha beträgt, handelt es sich um eine Verringerung von mehr als 20 %, was zu einem Ausschluss von der Beihilfe führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.