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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 28.04.2026 – 19 K 4245/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0428.19K4245.24.00
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 11. N. 2024 selbständiger Schausteller. Er betreibt auf Kirmesplätzen einen Stand für Weingummi- und Lakritzspezialitäten und auf Weihnachtsmärkten einen Ausschank. Daneben vermietet er Privatzimmer in seinem Haus an Monteure oder Mieter mit längerer Verweildauer.
Er beantragte am 10. N. 2021 bei dem Beklagten für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“). Am 13. N. 2021 bewilligte die C. B. ihm antragsgemäß eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 7.500,00 € unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Am 23. August 2021 beantragte der Kläger Neustarthilfe Plus für das 3. Quartal 2021. Mit Bescheid vom 24. August 2021 bewilligte die C. B. auch diese Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.500,- Euro unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Unter dem 19. Dezember 2021 reichte der Kläger eine Endabrechnung zur Neustarthilfe und unter dem 22. September 2022 eine Endabrechnung zur Neustarthilfe Plus ein.
Auf Anforderung legte er am 20. Juni 2024 den Einkommensteuerbescheid für 2019 vor. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.780,- Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 11.140,- Euro aus.
Unter dem 2. Juli 2024 gab die C. dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung der Endabrechnungen mangels Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb Stellung zu nehmen. Der Steuerberater des Klägers legte am 9. Juli 2024 den Einkommensteuerbescheid für 2020 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.749,- Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.488,- Euro ausweist. Er führte dazu aus, dass „keine Beteiligungen mehr“ vorgelegen hätten. Dieses Gewerbe sei am 12.01.2019 eingestellt worden. Ab 2020 habe es nur die selbständige Tätigkeit gegeben. Er bitte, „die Beteiligung aus 2019 nicht zu berücksichtigen“, da diese mit der Hauptbeschäftigung nichts zu tun gehabt und nur für einen kurzen Zeitraum in 2019 bestanden habe.
Mit Schlussbescheiden vom 30. Juli 2024 lehnte das beklagte Land die Anträge des Klägers auf Gewährung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für die Zeiträume Januar bis Juni 2021 bzw. Juli bis September 2021 unter Ersetzung der vorangegangenen Bescheide ab und forderte ihn zur Rückzahlung der gewährten Beträge auf. Zur Begründung führte es aus, die Prüfung der Endabrechnung habe ergeben, dass kein Haupterwerb im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Abs. 1 der Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) durch Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: FRL) und Ziffer 2.1 der FAQ des Bundes zur Neustarthilfe gegeben sei. Nach den eingereichten Nachweisen betrage der Anteil der durch gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte an den Gesamteinkünften nur 44,1 %. Es entspreche bei dieser Sachlage angesichts des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel pflichtgemäßem Ermessen, die Förderung zu versagen. Die Rückforderung habe ihre Grundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Der Kläger hat am 29. August 2024 Klage erhoben.
Er macht geltend: In den Jahren 2018 bis 2022 hätten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur im Jahr 2019 überwogen. Dies sei auf Entnahmen aus dem Schaustellerbetrieb und Einlagen in eine inzwischen aufgelöste GbR mit seiner Schwester zurückzuführen, die im Jahr 2019 an insgesamt 18 Tagen bestanden habe. Die Entnahmen verdeckten, dass auch im Jahr 2019 die Einnahmen aus dem Schaustellerbetrieb überwogen hätten. Das starre Abstellen auf die 51%-Schwelle im Jahr 2019 sei rechtswidrig, weil es die wirtschaftlichen Verhältnisse unzureichend widerspiegle. Seine wesentlichen Einkünfte resultierten danach aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Schausteller. Die Vermietung sei stark saisonal und erziele keine planbaren Umsätze. Zum Beleg legt er Einkommensteuerbescheide für 2018 bis 2022 vor. Danach hat der Kläger in den Jahren 2018 und 2020 bis 2022 weit überwiegende Anteile seiner Einkünfte als Einzelunternehmer aus Gewerbebetrieb erzielt.
Der Kläger beantragt,
die Schlussbescheide des beklagten Landes vom 31. Juli 2024 aufzuheben und es zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 10. N. und 23. August 2021 abschließend Corona-Überbrückungshilfen als Betriebskostenpauschalen in Höhe von 7.500,- und 4.500,- Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis sei auf das Verhältnis der im Jahr 2019 erzielten Einkünfte abzustellen und deswegen eindeutig eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb zu verneinen. Die Verwaltungspraxis sei nicht willkürlich. In Massenverfahren wie dem vorliegenden sei eine Orientierung an leicht und zweifelsfrei zu ermittelnden Kriterien unumgänglich. Daher sei nicht zu beanstanden, dass das Kriterium des Haupterwerbs in Anlehnung an einkommensteuerrechtliche Kategorien bestimmt werde. Ein vom Jahr 2019 abweichender Zeitraum komme aufgrund des Zeitpunkts der Geschäftsaufnahme nicht in Betracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit ist er mit der Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Schlussbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 und 1 Satz 1 VwGO.
Die Ablehnung der Gewährung der Neustarthilfen ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Zuwendungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus den Bescheiden vom 13. N. und 24. August 2021, denn die darin enthaltenen Bewilligungen waren vorläufig. Sie ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung und einer ggf. daran anschließenden weiteren Prüfung der Fördervoraussetzungen.
Auf die beantragten Subventionen besteht auch kein gesetzlicher Anspruch; sie stehen vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde wie hier die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat.
Dies ist vorliegend nicht festzustellen, vielmehr entspricht die Ablehnung der Neustarthilfe der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Neustarthilfen nur zu gewähren, wenn in Abgrenzung insbesondere zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit stammen, und insoweit auf den Einkommensteuerbescheid in Bezug auf das Jahr 2019 abzustellen. Diese Verwaltungspraxis folgt insbesondere aus Ziffer 2.4 der FAQ zu den strittigen Neustarthilfen und ist zudem aufgrund einer Vielzahl von bei der Kammer anhängig gewordenen Verfahren gerichtsbekannt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er laut seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 in diesem Jahr den überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Dass in den Jahren 2018 und 2020 bis 2022 deutlich mehr als 51 Prozent der Einkünfte des Klägers aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Schausteller stammen, hilft ihm nicht, weil die Bewilligungspraxis des Beklagten hierauf nicht abstellt. Dies ist auch nicht willkürlich, sondern durch verwaltungspraktische Erfordernisse sachlich gerechtfertigt. Bei der Vielzahl der von den C1. zu bewältigenden Förderverfahren ist es unabdingbar, sich an Kriterien zu orientieren, die leicht und zweifelsfrei zu ermitteln sind. Dem entspricht es, bei der Feststellung des Haupterwerbs die jeweiligen Einkünfte dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Dass dabei grundsätzlich auf das Bezugsjahr 2019 abgestellt wird, rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass es sich bei den Einkommensteuerbescheiden für dieses Jahr um die aktuellsten im Zeitpunkt der Förderung regelmäßig verfügbaren Einkommensteuerbescheide handelt. Hinzu kommt im Übrigen, ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankommt, dass der prüfende Dritte der C. im für die Beurteilung der Ermessensbetätigung maßgeblichen Zeitpunkt nicht dargelegt hatte, dass es sich beim Überwiegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Einkünften aus dem Schaustellergewerbe im Jahr 2019 um einen singulären Ausnahmefall gehandelt hatte. Der prüfende Dritte hatte sich vielmehr unschlüssig nur auf eine nicht näher bezeichnete „Beteiligung“ bezogen und dem Jahr 2019 lediglich ein Vergleichsjahr, das Jahr 2020, gegenübergestellt. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hatte er sich nicht nachvollziehbar verhalten. Ein Ermessensfehlgebrauch kann aber nur durch Umstände begründet werden, die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Bewilligungsbehörde erkennbar sind.
Die in den streitgegenständlichen Bescheiden angeordneten Rückforderungen stützen sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f. m.w.N.
Dies ist hier der Fall. Die Bescheide, mit welchem dem Kläger die beantragten Subventionen zunächst gewährt worden sind, sind aufgrund der angegriffenen Schlussbescheide unwirksam geworden, weil mit diesen die zuvor aus o. g. Gründen nur vorläufig gewährten Subventionen abschließend abgelehnt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
12.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.