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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 29.04.2026 – 1 K 1154/23

1. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0429.1K1154.23.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen späteren Einstiegs in ihren Beruf als angestellte Lehrerin.

Die im Jahr 1990 geborene Klägerin wurde im November 2017 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) N. eingestellt. Ihre Ausbildung fand am Städtischen M.-Gymnasium K. am Rhein in den Fächern Englisch und Französisch statt. Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 teilte ihr das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen mit, dass sie aufgrund mangelhafter Leistungen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht bestanden habe, die Prüfung aber einmal wiederholen könne. Dazu wurde der Vorbereitungsdienst der Klägerin beginnend mit Ablauf des 30. April 2019 bis Ende Oktober 2019 verlängert.

In der Langzeitbeurteilung des ZfsL N. vom 29. August 2019 erhielt die Klägerin erneut die Endnote mangelhaft. Dieser lagen zwei Beurteilungsbeiträge der Fachleiter in Englisch und Französisch zugrunde, wobei sie in Englisch ebenfalls die Note mangelhaft und in Französisch die Note befriedigend erhalten hatte. In der Langzeitbeurteilung durch den Schulleiter des Städtischen M.-Gymnasiums K. am Rhein vom 2. September 2019, der ein Beurteilungszeitraum bis zum 26. August 2019 zugrunde lag, erhielt sie die Endnote ausreichend. Mit Bescheid vom 3. September 2019 teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden habe und die Prüfung nicht wiederholen könne. Zur Begründung führte dieses an, dass die durch zwei geteilte Summe der in den beiden Langzeitbeurteilungen erzielten Notenwerte nicht mindestens ausreichend (4,0) sei.

Unter dem 19. September 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2019 ein. Außerdem stellte sie am 31. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag, der darauf gerichtet war, ihr unter vorläufiger Aufhebung der Langzeitbeurteilung des ZfsL N. vom 29. August 2019 eine Fortführung ihres Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Zur Begründung führte sie in beiden Verfahren insbesondere aus, das gesamte Ausbildungsverhältnis zu ihrem Fachleiter im Fach Englisch sei von einer generellen Voreingenommenheit geprägt gewesen. Zudem würden sich die an mehreren Stellen in dessen Beurteilungsbeitrag hervorgehobenen Verbesserungen ihrer Leistungen in keiner Weise in der Note des Beurteilungsbeitrags niederschlagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019 wies das Landesamt für Lehrämter an Schulen den Widerspruch der Klägerin zurück. Dem Widerspruchsbescheid waren eine neu erstellte Langezeitbeurteilung des ZfsL N., die nun vom 3. September 2019 datierte und der ebenfalls neue Beurteilungsbeiträge mit einem Beurteilungszeitraum jeweils bis zum 2. September 2019 zugrunde lagen, sowie eine ebenfalls erneut erstellte, vom 2. September 2019 datierende Langzeitbeurteilung durch den Schulleiter des Städtischen M.-Gymnasiums K. am Rhein, der nun ein Beurteilungszeitraum bis zum selben Tag zugrunde lag, beigefügt. Die Klägerin wurde dabei mit den gleichen Noten bewertet wie in den ursprünglichen Langzeitbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen. Einem Aktenvermerk des Beklagten vom 31. Oktober 2019 zufolge erfolgte die Neuerstellung der Langzeitbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge, weil der Verlängerungszeitraum in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Beschluss vom 7. April 2020 - 15 L 2880/19 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten, der Klägerin vorläufig zu ermöglichen, den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum ihres Vorbereitungsdienstes erneut zu absolvieren. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Bescheid vom 3. September 2019 werde sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil auch hinsichtlich der zugrunde liegenden nachträglich erstellten Langzeitbeurteilungen die Länge der Beurteilungszeiträume nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. Zwar sei der sechsmonatige verlängerte Vorbereitungsdienst der Klägerin, der am 1. Mai 2019 begonnen habe und dessen Ende auf den 31. Oktober 2019 festgesetzt worden sei, in den Langzeitbeurteilungen formal in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden. Dieser Zeitraum habe aber für eine sachgerechte Beurteilung nicht ausgereicht, weil anders als im Regelfall eine Erstellung der Langzeitbeurteilungen zu Beginn des fünften Monats des Verlängerungszeitraums aufgrund der zeitlichen Lage von Sommer- und Herbstferien (15. Juli 2019 bis 27. August 2019 bzw. 14. Oktober 2019 bis 26. Oktober 2019) als verfrüht anzusehen sei. Es sei der Klägerin nämlich verwehrt gewesen, etwaige seit Beginn der Sommerferien erzielte Kompetenzzuwächse den Beurteilern vor der Erstellung der Langzeitbeurteilungen zu Beginn des fünften Monats des Verlängerungszeitraums zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere hätten ab dem 6. Juli 2019 keine Unterrichtsbesuche mehr stattgefunden, sodass sich eine potenzielle Leistungssteigerung der Klägerin im Bereich aller Kompetenzen, die ausschließlich in der praktischen Unterrichtsdurchführung sichtbar würden, vollständig der Kenntnis von Ausbildern und Beurteilern entzogen hätte.

Weil ein früherer Dienstantritt aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich war, durchlief die Klägerin den erneuten sechsmonatigen Verlängerungszeitraum des Vorbereitungsdienstes von November 2021 bis April 2022 am U.-Gymnasium in V.. Am 26. April 2022 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Gesamtergebnis ausreichend (3,83). Dabei wurden die schriftliche Arbeit und die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Französisch als dieser Gesamtnote zugrunde liegende Einzelleistungen jeweils mit der Note mangelhaft bewertet. Nachdem sie anschließend im Mai und Juni 2022 als Vertretungslehrerin an der C. G. tätig war, ist sie seit August 2022 als angestellte Lehrerin an der F. in G. beschäftigt.

Unter dem 9. November 2022 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns durch einen späteren Berufseinstieg in Höhe von 50.070,28 Euro geltend. Diese Forderung wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2022, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, zurück.

Am 10. Februar 2023 hat die Klägerin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der sie ihr Schadensersatzbegehren weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 27. März 2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen an, Grundlage für ihren Anspruch gegen den Beklagten sei das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzes. Der Beklagte habe durch die mit Beschluss des VG Düsseldorf vom 7. April 2020 - 15 L 2880/19 - als rechtswidrig angesehene Handhabung ihrer Langzeitbeurteilungen seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber schuldhaft verletzt. Es spreche nichts dagegen, diesen Beschluss, der in Rechtskraft erwachsen sei, dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Sie habe im Jahr 2019 etwa 20 Prozent der geschuldeten Beurteilungszeit im Verlängerungszeitraum nicht wahrnehmen können, um einen Leistungszuwachs zu zeigen. Durch die Pflichtverletzung des Beklagten sei ihr ein kausaler Vermögensschaden entstanden. Die von ihr geltend gemachte Schadenshöhe stelle dabei die Differenz zwischen dem Gehalt aus einer hypothetischen Tätigkeit zwischen November 2019 und Juli 2022 sowie ihren in dieser Zeit tatsächlich erhaltenen Einkünften dar. Wenn die Langzeitbeurteilungen - wie vom Verwaltungsgericht Düsseldorf gefordert - später erstellt worden wären, hätte sie die Zweite Staatsprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Oktober 2019 abgelegt. Sie hätte nämlich 20 Prozent des Verlängerungszeitraums mehr Zeit gehabt, um eine Leistungssteigerung zu zeigen. Dass ihre Leistungen ausgereicht hätten, um die Zweite Staatsprüfung zu bestehen, werde dadurch indiziert, dass sie diese nach erneuter Ableistung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes am 26. April 2022 prompt bestanden habe. Danach wäre ihr schon im November 2019 ein Einstieg in den Lehrerberuf möglich gewesen; von einer festen Anstellung als Lehrerin wäre ab Februar 2020 auszugehen. In diesem Fall hätte sich auch die Corona-Pandemie nicht auf ihren Einstellungszeitpunkt ausgewirkt. Aufgrund des rechtswidrigen Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst im September 2019 habe sie von Oktober 2019 bis April 2020 Leistungen des Jobcenters K. bezogen und versucht, sich beruflich neu aufzustellen. Von Mai 2020 bis Oktober 2020 habe sie als pädagogische Mitarbeiterin bei der X. in Q. gearbeitet. Dass sich dieser hypothetische Kausalverlauf nicht mit Sicherheit nachweisen lasse, sei unschädlich, weil ihr insoweit eine Beweiserleichterung zugute komme. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Feststellung ihres Leistungsstandes bei ordnungsgemäßer Ausschöpfung der ersten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Nachhinein weder tatsächlich noch rechtlich möglich sei. Ein Mitverschulden treffe sie dabei nicht, weil sie sich gegen den Nichtbestehensbescheid mit einem Widerspruch und einem Eilantrag gewehrt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 1. Dezember 2022 zu verpflichten, ihr Schadensersatz in Höhe von 50.070,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es liege keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch ihn vor. Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. April 2020 entfalte als Eilentscheidung keine Bindungswirkung, weil er als solche jederzeit durch das Gericht geändert oder aufgehoben werden könne. Darüber hinaus sei weder dargelegt noch bewiesen, dass die von der Klägerin vorgetragene Pflichtverletzung kausal für die geltend gemachte zeitliche Verzögerung im Prüfungsverfahren und beim Berufseinstieg sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seinem Eilbeschluss lediglich festgestellt, dass aufgrund des verkürzten Beurteilungszeitraums keine hinreichende Tatsachengrundlage vorgelegen habe, um die Leistungen der Klägerin sachgerecht zu bewerten. Ob die Langzeitbeurteilung aber tatsächlich - wie erforderlich - mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden wäre, sei völlig unklar. Ebenso wenig sei feststellbar, ob die Klägerin die Zweite Staatsprüfung insgesamt im Oktober 2019 erfolgreich absolviert hätte. Aus dem späteren Bestehen dieser Prüfung würden sich insofern keine Rückschlüsse ziehen lassen, ob sie diese auch ohne die zusätzliche Ausbildung und Betreuung während des erneuten sechsmonatigen Wiederholungszeitraums bestanden hätte. Auch das Vorhandensein einer Planstelle und der Ausgang eines etwaigen Bewerbungsverfahrens im Februar 2020 seien unklar. Davon abgesehen beruhe die verzögerte Einstellung nach dem 1. April 2020 ausschließlich auf der Corona-Pandemie.

Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die auf Zahlung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzes gerichtete Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

1.

Die Klage ist zulässig.

Die auf die Gewährung beamtenrechtlichen Schadensersatzes gerichtete Klage ist zunächst als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier Schadensersatz, ist die Verpflichtungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die reine Vornahme der Handlung, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft.

Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 42 Rn. 66.

Demnach ist bei der Gewährung beamtenrechtlichen Schadensersatzes die Verpflichtungsklage das Mittel der Wahl, weil sie stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig ist, sie dementsprechend einer individuellen Prüfung und Entscheidung, mithin eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 A 715/11 -, juris, Rn. 34 (zum Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung); VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 K 8717/21 -, juris, Rn. 31; anders (als Leistungsklage einstufend) hingegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 - OVG 4 B 5.19 -, juris, Rn. 64, 65.

An der Erforderlichkeit einer individuellen Prüfung und Entscheidung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vorliegend die maximale Höhe des von ihr begehrten Schadensersatzes selbst beziffert hat. Der Beklagte musste nämlich im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens trotzdem zunächst die besonderen Umstände des Einzelfalls prüfen, um - wie mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 geschehen - entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang bis zu diesem Betrag die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz haben könnte.

Die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war vorliegend gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) entbehrlich. Bei dem mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine der in § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW genannten Angelegenheiten, insbesondere liegt kein besoldungsrechtliches Verfahren vor.

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass Verpflichtungsklagen gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides zu erheben sind. Weil der Bescheid vom 1. Dezember 2022 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gilt für die vorliegende Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frist von einem Jahr seit Zustellung, die durch die Klageerhebung am 10. Februar 2023 gewahrt wird.

2.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 erfolgte Ablehnung, ihr Schadensersatz in Höhe von 50.070,28 Euro zu zahlen, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil ihr kein Anspruch hierauf zusteht.

Denkbare Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch wäre allein der ungeschriebene beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieses Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch einen Sekundäranspruch für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 -, juris, Rn. 9, und vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris, Rn. 9.

Einer Anwendung dieser Anspruchsgrundlage steht dabei nicht entgegen, dass sich die Klägerin derzeit als an der F. in G. angestellte Lehrerin nicht in einem Beamtenverhältnis befindet. Anknüpfungspunkt für den von der Klägerin verfolgten Anspruch ist eine von ihr geltend gemachte Pflichtverletzung aus dem rechtlichen Verhältnis, in dem sie sich zum Beklagten befand, als sie den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen durchlief. Hierbei handelt es sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW vom 10. April 2011 (OVP NRW 2011) um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf das das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzes Anwendung findet.

Die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches liegen im Streitfall aber nicht vor. Zwar spricht Vieles dafür, dass der Dienstherr seine beamtenrechtliche Pflicht gegenüber der Klägerin in schuldhafter Weise verletzt hat, indem er den Nichtbestehensbescheid vom 3. September 2019 auf zwei Langzeitbeurteilungen gestützt hat, die in einem zu frühen Zeitpunkt des Verlängerungszeitraums ihres Vorbereitungsdienstes erstellt worden sind (dazu a.). Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht aber nicht adäquat kausal auf dieser Pflichtverletzung (dazu b.).

a)

Die erforderliche schuldhafte Pflichtverletzung ist im Streitfall in Gestalt eines rechtswidrigen Bescheides, mit dem der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe, wohl gegeben.

So spricht bereits der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. April 2020 - 15 L 2880/19 - dafür, dass der Bescheid vom 3. September 2019 rechtswidrig war, weil selbst die diesem nachträglich zugrunde gelegten Langzeitbeurteilungen, die nun Beurteilungszeiträume bis in den fünften Monat des Verlängerungszeitraums aufwiesen, der Klägerin keine ausreichende Wiederholungschance geboten haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Beschluss mit Bindungswirkung für ihn rechtskräftig geworden. Ungeachtet der Änderungsmöglichkeit des § 80 Abs. 7 VwGO erwachsen Eilbeschlüsse des Gerichts im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 121 VwGO analog in Rechtskraft mit der Folge der Bindungswirkung für die Beteiligten.

Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 171; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 58a.

In welchem Umfang diese Bindungswirkung für das erkennende Gericht bei der Beurteilung einer Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht durch den Dienstherrn gilt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls die dem Bescheid vom 3. September 2019 ursprünglich zugrunde gelegten Langzeitbeurteilungen, von denen eine bereits am 29. August 2019 erstellt wurde und die weitere lediglich einen Beurteilungszeitraum bis zum 26. August 2019 in den Blick nahm, waren ersichtlich rechtswidrig. Sie wurden noch nicht einmal dem Erfordernis gerecht, dass die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL frühestens im fünften Monat des Verlängerungszeitraums zu erstellen sind, um den Beurteilungszeitraum möglichst weitgehend auszuschöpfen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, Rn. 28 ff., juris.

Der vierte Monat des Verlängerungszeitraums war nämlich Ende August 2019 noch gar nicht abgelaufen.

Die ursprünglichen Langzeitbeurteilungen sind dabei als Ausgangspunkt für die Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung heranzuziehen, weil der Beklagte sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Verletzungshandlung in Form des Erlasses des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vom 3. September 2019 diesem zunächst zugrunde gelegt hat und sie als Grundlage für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin bis in die Gegenwart fortwirken. Auch durch die Neuerstellung der Langzeitbeurteilungen im Dezember 2019 ist die Pflichtverletzung des Beklagten nicht korrigiert worden, weil diese immer noch keine ausreichende Zeitspanne des Verlängerungszeitraums berücksichtigt haben.

Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung wohl auch zu verschulden. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, Rn. 26.

Ob die Pflichtverletzung verschuldet erfolgt ist, muss sich dabei zwangsläufig ebenfalls nach den Umständen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bemessen lassen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, juris, Rn. 26, das bei seiner Subsumtion stets auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abstellt.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 3. September 2019 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er seine Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung auf Langzeitbeurteilungen gestützt hat, deren Beurteilungszeiträume ersichtlich zu kurz bemessen waren, weil sie noch vor Ablauf des vierten Verlängerungsmonats erstellt worden waren. Insofern ergibt sich die ursprüngliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheids nicht aus der besonderen Lage der Sommerferien im Einzelfall, sondern schon daraus, dass der Beklagte die bereits unter regelmäßigen Umständen zu berücksichtigende Dauer des Verlängerungszeitraums nicht beachtet hat. Dies war für den Beklagten auch ohne weiteres zu erkennen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er ohne weiteren Hinweis während des Eilverfahrens dieses Versäumnis erkannt und die Langzeitbeurteilungen neu erstellt hat, wobei er nun einen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, der den vierten Verlängerungsmonat in voller Länge erfasst. Da aber, wie bereits ausgeführt, auch durch diese Korrektur der ursprüngliche Fehler nicht hinreichend korrigiert wurde, wirken die Pflichtverletzung und das diesbezügliche Verschulden weiter fort.

b)

Ungeachtet dessen beruht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden eines entgangenen Gewinns durch einen späteren Einstieg in den Lehrerberuf aber nicht adäquat kausal auf der rechtswidrigen Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung mit Bescheid vom 3. September 2019. Für die Annahme einer adäquaten Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Schaden muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre und dass der vom Betroffenen geltend gemachte Schaden dann nicht eingetreten wäre.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 21 und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 27.

Die bloße Möglichkeit der Kausalität begründet hingegen keine Haftung. Die materielle Beweislast für die anspruchsbegründende Voraussetzung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung des Dienstherrn und den geltend gemachten Schäden trägt der Beamte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris Rn. 71 m. w. N. aus der Rechtsprechung und der Literatur; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Mai 2023 - 12 K 4975/20 - n. V.

Folglich setzt der für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden im vorliegenden Fall voraus, dass die Klägerin ohne den schuldhaften Verstoß in Form der Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes auf Grundlage des schuldhaft falsch gewählten und auch später nicht ausreichend korrigierten Beurteilungszeitraums voraussichtlich die Zweite Staatsprüfung im Oktober 2019 bestanden hätte, im November 2019 in den Lehrerberuf hätte einsteigen können und im Februar 2020 eine feste Anstellung als Lehrerin erhalten hätte. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass ein solcher hypothetischer Kausalverlauf bei einem Hinwegdenken der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung mit Bescheid vom 3. September 2019 voraussichtlich eingetreten wäre. Es sind von der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie noch während des Verlängerungszeitraums, insbesondere während der Sommerferien 2019, eine derart wesentliche Verbesserung ihrer Leistung erreicht hätte, dass sie bei einer späteren Erstellung der Langzeitbeurteilungen voraussichtlich besser benotet worden und nicht vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden wäre. Erst recht liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ohne den Bescheid vom 3. September 2019 und das damit verbundene vorzeitige Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst die Zweite Staatsprüfung bereits im Oktober 2019 bestanden hätte. Anders als die Klägerin meint, lässt sich derartiges auch nicht aus dem Umstand schlussfolgern, dass sie nach dem erneuten Eintritt in den Vorbereitungsdienst im Herbst 2021 die Zweite Staatsprüfung schließlich im April 2022 mit der Endnote ausreichend (3,83) bestanden hat. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Prüfung eine erneute Absolvierung des gesamten Verlängerungszeitraums des Vorbereitungsdienstes von sechs Monaten zugrunde lag, sodass die Klägerin wesentliche Teile des Verlängerungszeitraums ein weiteres Mal durchlaufen konnte und ihr dadurch deutlich mehr Zeit zur Übung und Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung gewährt wurde als bei einer Ablegung der Prüfung schon im Oktober 2019. Der hierdurch der Klägerin zusätzlich eingeräumte Verlängerungszeitraum überschreitet den Zeitraum, um den die Klägerin im Sommer 2019 zu früh beurteilt wurde, so deutlich, dass sich allein deshalb aus dem Leistungsstand der Klägerin im April 2022 keine tragfähigen Rückschlüsse auf ihren Leistungsstand im September und Oktober 2019 mehr ziehen lassen. Nicht auszuschließen ist des Weiteren, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin bei der X. in Q. von Mai 2020 bis Oktober 2021 einen beachtlichen Kompetenzzuwachs erfahren hat, der zu ihrem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung maßgeblich beigetragen hat.

Hinzu kommt, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung ein Leistungsbild der Klägerin ergibt, bei dem ihre Bewertungen im ersten Verlängerungszeitraum im Jahr 2019 nicht maßgeblich von dem Leistungsstand abweichen, den sie im April 2022 gezeigt hat. So hat die Klägerin die Zweite Staatsprüfung im Jahr 2022 mit einem Gesamtergebnis bestanden, das bei Zugrundelegung der Regelung zu dessen Ermittlung in § 34 Abs. 2 OVP NRW 2011 lediglich um einen Wert von 0,18 von einer mangelhaften Leistung entfernt ist. Dabei wurde in zwei der Zweiten Staatsprüfung zugrunde liegenden Einzelleistungen, und zwar in der schriftlichen Arbeit sowie in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Französisch, jeweils mit der Note mangelhaft bewertet. Auch dies lässt ein Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bei Zulassung schon im Oktober 2019 nicht als wahrscheinlich erscheinen. Vielmehr erscheint es als wahrscheinlich, dass der Wechsel von Ausbildungsschule und ZfsL einschließlich der Beurteiler aufgrund des damit verbundenen Neuanfangs des Verlängerungszeitraums in einem völlig anderen Umfeld ebenfalls zu einer Leistungssteigerung erst nach der Beendigung des ersten Verlängerungszeitraums im September 2019 beigetragen hat.

Vor diesem Hintergrund wird auch durch den Umstand, dass die Klägerin in dem der Langzeitbeurteilung des ZfsL V. zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrags des Fachleiters im Fach Englisch vom 5. April 2022 mit der Note ausreichend beurteilt wurde, nicht belegt, dass auch schon im ersten Verlängerungszeitraum am ZfsL N. im Fach Englisch allein diese Bewertung und nicht die ihr damals tatsächlich erteilte Bewertung mit der Note mangelhaft, die letztlich ausschlaggebend dafür war, dass die Klägerin vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist, rechtmäßig gewesen wäre. Auch bei Beachtung des Vorbringens der Klägerin im gegen den Bescheid vom 3. September 2019 gerichteten Widerspruchsverfahren sowie in dem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Eilverfahren - 15 L 2880/19 - hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass der damalige Fachleiter am ZfsL N. im Fach Englisch bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat mit der Folge, dass ein maßgebliches Indiz dafür vorliegen würde, dass jedenfalls nach ordnungsgemäßem Durchlaufen der vollständigen Verlängerung ein hinreichender Leistungsstand der Klägerin bestanden hätte.

Vor diesem Hintergrund stellt sich der von der Klägerin vorgetragene hypothetische Kausalverlauf, bei dem der von ihr geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre, als bloß eine und nach der Überzeugung des Gerichts gerade nicht überwiegend oder hinreichend wahrscheinliche unter mehreren Möglichkeiten dar. Dass dieser - wie die Klägerin annimmt - voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre, lässt sich folglich gerade nicht feststellen.

Diese Unklarheiten, die im Kern ihren genauen Leistungsstand im September und Oktober 2019 betreffen, gehen zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwands des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, von dieser werde ein unmöglich zu erbringender Nachweis verlangt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinsichtlich des adäquat kausalen Zusammenhangs den materiellen Maßstab abzuschwächen oder vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass derjenige für die Umstände beweisbelastet ist, die Voraussetzungen für die Rechtsfolge sind, deren Eintritt er begehrt.

Vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, juris Rn. 19, und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 29.

Aus diesem Grundsatz ergibt sich eine Risikoverteilung, nach der es vorliegend zulasten der einen Schadensersatz begehrenden Klägerin geht, wenn dessen Voraussetzungen nicht aufklärbar sind. Dies ist im Einzelfall nicht unbillig. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben dürfte und die Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, um nach der rechtswidrigen Beendigung des Vorbereitungsdienstes schnellstmöglich erneut den Verlängerungszeitraum zu durchlaufen und den Vorbereitungsdienst mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung doch noch erfolgreich abzuschließen, ist es nicht geboten, sie über die Korrektur des rechtswidrigen Vorgehens des Beklagten, die dazu geführt hat, dass sie eine neue Chance erhalten hat, den Vorbereitungsdienst zu verlängern und diesmal erfolgreich abzuschließen, auch für sämtliche eventuell aus diesem Fehler resultierende Folgen zu entschädigen. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass es auch nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin letztlich nur aufgrund dieser Umstände überhaupt den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen konnte. Umgekehrt würde es zu einem unvertretbaren Haftungsrisiko führen, wenn der Dienstherr allein deshalb, weil der Beamte selbst alles getan hat, um die Folgen des Fehlers möglichst gering zu halten, selbst für Schäden haften müsste, hinsichtlich derer die Kausalität der Pflichtverletzung unklar ist. Es entspricht gerade dem Wesen von Schadensersatzansprüchen, dass diese nicht nur eine schuldhafte Pflichtverletzung und einen Schaden, sondern eine hinreichend feststellbare Verknüpfung des Schadens mit der schuldhaften Pflichtverletzung voraussetzen, um ausufernde Haftungsrisiken zu vermeiden.

Es liegt auch bei Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten keine Situation vor, in der die Unerweislichkeit des adäquat kausalen Zusammenhangs auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht mit der Folge, dass insoweit von dem oben genannten allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen wäre.

Vgl. zu diesem Ausnahmefall BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, juris Rn. 19 ff., und vom 30. Januar 2003 - 2 C 12.02 -, juris Rn. 23 ff.

Die wohl rechtswidrige Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin mit Bescheid vom 3. September 2019 stellt kein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten dar. Der Beklagte hat den Vorbereitungsdienst der Klägerin beendet, weil er irrigerweise davon ausging, dass dieses Vorgehen auf Grundlage von § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP NRW 2011 rechtmäßig und sogar geboten sei. Sein Handeln war nicht darauf gerichtet, ihr den Nachweis ihres damaligen Leistungsstandes zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Dementsprechend fehlt es an einem beweisrechtlich missbilligenswerten finalen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin und der fehlenden Nachweismöglichkeit ihres Leistungsstandes zu diesem Zeitpunkt.

Ein anderes Ergebnis hinsichtlich des adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Schaden ergibt sich auch nicht, wenn man - entsprechend der Auffassung der Klägerin - hierfür den Maßstab von § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO i. V. m. § 173 VwGO heranzieht. Danach entscheidet das Gericht darüber, ob der eingetretene Schaden ohne die Pflichtverletzung wahrscheinlich vermieden worden wäre, nach freier Überzeugung.

Vgl. diese Beweiserleichterung anwendend BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, juris Rn. 7; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2000 - 1 A 35/98 -, juris Rn. 17.

Auch die Zugrundelegung einer entsprechenden Beweismaßreduzierung auf die freie Überzeugung des Gerichts ändert nichts daran, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klägerin ohne die Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes auf Grundlage des wohl schuldhaft falsch gewählten und auch später nicht ausreichend korrigierten Beurteilungszeitraums voraussichtlich die Zweite Staatsprüfung im Oktober 2019 bestanden hätte, im November 2019 in den Lehrberuf hätte einsteigen können und im Februar 2020 eine feste Anstellung als Lehrerin erhalten hätte. Die bereits oben genannten Aspekte wären auch bei Anwendung dieser reduzierten Anforderungen an die materielle Beweislast noch gewichtig genug, sodass der hypothetische Kausalverlauf, auf den sich die Klägerin beruft, nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen ist.

II.

In Anbetracht des Vorstehenden hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit auf der Grundlage von § 291 BGB. Zwar können Prozesszinsen auch verlangt werden, wenn die Verwaltung im Wege einer erfolgreichen Verpflichtungsklage zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich aber, dass es mangels Schadensersatzanspruchs der Klägerin an einer zu verzinsenden Geldschuld fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.