Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 29.04.2026 – 1 K 4925/24
1. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0429.1K4925.24.00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Teils ihrer Anwärterbezüge durch den Beklagten.
Sie begann ihre Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin beim Beklagten unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 3. September 2018. Zuvor wurde sie darauf hingewiesen, dass sie als Kommissaranwärterin Bezüge erhalten werde, die unter anderem unter der „Auflage“ stünden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Ausbildungszeit aus einem von ihr zu vertretenen Grund ende. Diesen Hinweis bestätigte die Klägerin am 22. August 2018 mit ihrer Unterschrift.
Im Rahmen ihrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) erfolgten (theoretischen) Ausbildung wurde bei der Klägerin während der Bearbeitung der Klausur im Modul HS 2.2 („Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“) am 29. Juni 2020 ein Mobiltelefon entdeckt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020, der Klägerin bekannt gegeben am 21. Oktober 2020, bewertete die HSPV NRW die Klausur mit „nicht ausreichend (5,0)“ und stellte zudem ein ordnungswidriges Verhalten im besonders schweren Fall fest, weshalb die Fortsetzung der Ausbildung ausgeschlossen und die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden war. Die hiergegen von der Klägerin vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (Az. 4 K 4403/20) wurde mit Urteil vom 7. Juni 2023 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Formular vom 21. November 2020 teilte die Dienststelle der Klägerin, das Polizeipräsidium M. dem K. für das Land Nordrhein-Westfalen (G. NRW) mit, dass die Klägerin kraft Gesetzes mit Ablauf des 21. Oktober 2020 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. Mit weiterem Formular vom 23. Februar 2021 konkretisierte das Polizeipräsidium M. die Begründung dahingehend, dass die Klägerin aufgrund des ihr am 21. Oktober 2020 zugestellten Bescheids der HSPV NRW täuschungsbedingt ihre Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe.
Mit Bescheid vom 23. März 2021 forderte das G. NRW von der Klägerin einen Teil der gezahlten Anwärterbezüge in Höhe von 23.379,72 Euro zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die „Auflagen“ für die Gewährung der Anwärterbezüge nicht erfüllt, weil sie ihre Ausbildung aus einem von ihr zu vertretenen Grund vorzeitig beendet habe. Insoweit sei jeder über 383,47 Euro hinausgehende monatliche Betrag zurückzufordern. Ein Grund für ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung sei schließlich nicht gegeben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid. Zur Begründung verwies sie nach Abschluss des Klageverfahrens gegen die Prüfungsentscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Überlassungsbetrag zwischenzeitlich auf 515,- Euro pro Monat angehoben worden sei. Weiter sei sie zwischenzeitlich bei der Bundespolizei und damit im öffentlichen Dienst tätig, weshalb nach der Ziffer 59.5.5 BBesGVwV auf die Rückforderung zu verzichten sei. Im Falle einer Rückforderung sei jedenfalls eine Ratenzahlung notwendig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2024 senkte das G. NRW unter Berücksichtigung eines monatlichen Überlassungsbetrages von 515,- Euro die Rückforderungssumme um 3.419,78 Euro auf 19.959,94 Euro ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Überlassungsbetrag zwischenzeitlich nach gängiger Praxis in der Tat erhöht worden sei, weshalb die ursprüngliche Rückforderungssumme zu reduzieren sei. Im Übrigen sei die Rückforderung aber gerechtfertigt. Die Klägerin habe gegen die zulässigen und von ihr schriftlich bestätigten Auflagen verstoßen, weil sie den Vorbereitungsdienst vor der Laufbahnprüfung aus einem von ihr zu vertretenen Grund beendet habe. Es sprächen auch keine Billigkeitsgesichtspunkte dafür, von der Rückforderung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Allerdings werde eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500,- Euro (nebst Schlussrate von 59,94 Euro) eingeräumt.
Die Klägerin hat hiergegen am 1. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie könne sich an eine Unterschrift unter die „Auflagen“ nicht erinnern, zumal das Formular sich auch nicht im Verwaltungsvorgang befände. Ungeachtet dessen verstießen die Auflagen gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil sie mangels Ausnahmetatbestand einen Abbruch der Ausbildung zur Aufnahme einer Tätigkeit im EU-Ausland „sanktionierten“. Zwar fehle es hier an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten seien die Auflagen indes unionsrechtswidrig, was die Unwirksamkeit der Klauseln insgesamt zur Folge habe. Insbesondere könne der Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gerechtfertigt werden, weil eine Rechtfertigung nur für bestimmte, hier nicht einschlägige Güter möglich sei. Eine geltungserhaltende Reduktion komme schließlich nicht in Betracht. Ferner lägen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung vor, weil sie nunmehr bei der Bundespolizei, also weiterhin im öffentlichen Dienst, tätig sei. Schließlich dürften jedenfalls nur die Netto-, nicht die Bruttobeträge zurückgefordert werden, wie auch das Verwaltungsgericht Gießen entschieden habe.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
den Bescheid des K. für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2021 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 4. September 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das von der Klägerin unterschriebene Auflagenformular läge vor. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sei mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht eröffnet, zumal ein Verstoß weitergehend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Z. Oberverwaltungsgerichts abzulehnen sei. Die Voraussetzungen für einen Verzicht lägen nicht vor, weil nicht zuletzt der Abbruch der Ausbildung und die Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundespolizei sich nicht in dem erforderlichen Finalitätszusammenhang befänden. Eine reine Nettorückforderung sei schließlich ausgeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. September bzw. 9. Oktober 2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen einverstanden erklärt.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit Bescheid des G. NRW vom 23. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2024 erfolgte Rückforderung in Höhe von 19.959,94 Euro ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder in formeller (dazu I.) noch in materieller Hinsicht (dazu II.) begegnet die Rückforderung durchgreifenden Bedenken.
I.
Der Rückforderungsbescheid des G. NRW vom 23. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2024 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Klägerin vor Erlass des Rückforderungsbescheids vom 23. März 2021 nicht, wie es § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) fordert, angehört worden ist, bleibt rechtlich ohne Relevanz. Denn die erforderliche Anhörung ist ordnungsgemäß auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden. Danach kann eine unterbliebene Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies schließt auch eine Heilung im Widerspruchsverfahren ein. Der Eintritt der Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt mithin voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.
Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, muss die Widerspruchsbehörde überdies befugt sein, die Zweckmäßigkeit der Entscheidung mit zu überprüfen, weil andernfalls der Betroffene mit seiner nachgeholten Anhörung anders als bei einer vor Erlass des Ausgangsbescheids erfolgten Anhörung auf Aspekte der Zweckmäßigkeit keinen Einfluss nehmen kann, die Anhörung mithin nicht mehr ihren (vollen) Zweck zu erfüllen imstande ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, juris, Rn. 18; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 78 m. w. N.
Demnach wurde die zunächst unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt. Innerhalb dieses Verfahrens konnte sich die Klägerin vollumfänglich äußern. Das G. NRW, das auch zur Zweckmäßigkeitsüberprüfung im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Rückforderung von Bezügen befugt ist, hat sich im Widerspruchsverfahren ausführlich mit der Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt und hierbei auch - wie sich aus der Begründung zum Widerspruchsbescheid hinlänglich ergibt - die Ausgangsentscheidung im erforderlichen Maße überdacht.
II.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält die Rückforderung einer Überprüfung stand.
Rechtsgrundlage für die Rückzahlungsaufforderung ist § 15 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW). Nach dessen Satz 1 regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zur Rückzahlung von Bezügen ist ein (ehemaliger) Beamter daher nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB). In diesem Falle sind die Bezüge - bei nachträglicher Beurteilung - ebenfalls „zu viel“ gezahlt worden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 31 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris, Rn. 12.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der mit der Leistung der Anwärterbezüge bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten (dazu 1.). Auch die Höhe der zurückgeförderten Bezüge ist nicht zu beanstanden (dazu 2.). Schließlich ist auch die getroffene Billigkeitsentscheidung rechtsfehlerfrei (dazu 3.).
1.
Der mit der zurückgeforderten Leistung - hier den Anwärterbezügen - an die Klägerin bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten, weil die Klägerin die wirksamen „Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärterinnen und Anwärter in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen“ für die Gewährung der Anwärterbezüge nicht erfüllt hat. Bei diesen „Auflagen“ handelt es sich um eine relevante Zweckbestimmung (dazu a.), die wirksam vereinbart wurde (dazu b.) und die die Klägerin nicht eingehalten hat (dazu c.).
a)
Der Zweck von Anwärterbezügen ergibt sich aus der von der Klägerin am 22. August 2018 unterzeichneten Belehrung über „Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärterinnen und Anwärter in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen“, wonach die Anwärterbezüge unter anderem mit der Auflage gewährt werden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Diese „Auflage“ ist eine Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Sie setzt eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck voraus und tritt neben den Rechtsgrund der Leistung. Wird sie verfehlt, rechtfertigt dies grundsätzlich trotz fortbestehenden Rechtsgrundes die Rückforderung. Rechtsgrundlage dieser Zweckbestimmung ist § 74 Abs. 4 LBesG NRW, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Ziel solcher Auflagen ist es, den Vorteil auszugleichen, den „Anwärterstudenten“ dadurch erlangen, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch die Ermöglichung eines Studiums und im Vergleich zu anderen Studierenden durch die Zahlung von Bezügen privilegiert sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 37 m. w. N.
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, sie könne sich an das Formular mit den „Auflagen“ nicht entsinnen, zumal es nicht in den Vorgängen zu finden sei, liegt sie neben der Sache. Zwar kann es sein, dass sich die Klägerin an ihre Unterschrift auf dem Formular nicht erinnern kann. Es befindet sich aber in der Beiakte - Heft 1 auf Bl. 22. Dass es sich hier nicht um die Unterschrift der Klägerin handelt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal sich die Unterschrift mit der jeweiligen Unterschrift der Klägerin auf anderen Formularen deckt (etwa Bl. 7 der Beiakte - Heft 1).
b)
Die Zweckbestimmung in der Belehrung vom 22. August 2018 ist wirksam vereinbart worden. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Klägerin die Kenntnisnahme.
Die Zweckbestimmung unterliegt auch keinen durchgreifenden (unions-)rechtlichen Bedenken. Der Verweis der Klägerin auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit geht fehl. Nach Art. 45 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. Das bedeutet, dass jeder Bürger der Europäischen Union grundsätzlich das Recht hat, in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Beschäftigung zu suchen und auszuüben, ohne diskriminiert zu werden, vgl. Art. 45 Abs. 3 AEUV.
Vgl. dazu nur Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Stand: 76. Lieferung 2022, Art. 45 AEUV Rn. 226 ff.
Allerdings greift die Schutzwirkung des Art. 45 AEUV nur bei solchen Sachverhalten, die sich nicht nur innerhalb eines Mitgliedsstaats abspielen, sondern grenzüberschreitend sind. Geschützt wird insoweit nicht die Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaats.
St. Rspr. des EuGH, etwa Urteile vom 15. November 2016 - C-268/15 -, juris, Rn. 47, und vom 25. Juli 2008 - C-127/08 -, juris, Rn. 77; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 45 AEUV, Rn. 42; Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 76. Lieferung 2022, Art. 45 AEUV Rn. 52 ff. m.w.N.
Demnach ist der Schutzbereich bereits nicht eröffnet. Die Klägerin hatte - wie sie selbst einräumt - nie die Absicht, eine Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Sie wurde daher auch nicht daran gehindert. Soweit sie hiergegen sinngemäß vorträgt, es genüge für die Rechtswidrigkeit der „Auflagen“ auch in ihrem Fall, dass womöglich andere Betroffene, die tatsächlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Tätigkeit aufzunehmen gedenken, wegen der drohenden Rückforderung hiervon absehen und daher in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt sind, dringt sie damit nicht durch. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der europarechtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Verletzung von Art. 45 AEUV nur dann Auswirkungen auf den konkret in Rede stehenden (Rückforderungs-)Anspruch - hier der Klägerin - hat, wenn sie auch im konkreten Einzelfall vorliegt, was aber wiederum einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraussetzt.
Vgl. explizit BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 9.19 -, juris, Rn. 10 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Auch der Verweis der Klägerin auf das Verbot geltungserhaltender Reduktion bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht fehl. Denn erstens handelt es sich hierbei um vollkommen unterschiedliche Institute, Rechtsebenen, Rechtsbereiche und Rechtsnormen. Zweitens erfolgt die Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell-typisierend und daher grundsätzlich ohne Berücksichtigung von besonderen Einzelfällen, zu denen aber die Absicht, eine Tätigkeit im EU-Ausland aufzunehmen, gerade fällt.
Vgl. nur Schmidt, in: Hau/Poseck, Beck´scher Onlinekommentar zum BGB, Stand: 1. August 2025, § 307 Rn. 29 ff.
Aber selbst wenn man den Schutzbereich als eröffnet ansähe, wäre das Recht aus Art. 45 AEUV im Ergebnis nicht verletzt. Dabei ist inzwischen anerkannt, dass Art. 45 AEUV nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern zugleich auch ein Beschränkungsverbot beinhaltet. Das bedeutet, die Mitgliedsstaaten dürfen keine Bestimmungen erlassen oder anderweitig dafür sorgen, dass Arbeitnehmer davon abgehalten oder gehindert werden, ihr Herkunftsland zu verlassen.
Vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 -, juris, Rn. 94 ff.; ferner etwa EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 -, juris, Rn. 30 ff.; Schneider/Wunderlich, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 45 AEUV Rn. 42 ff.; ausführlich auch Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Stand: 76. Lieferung 2022, Art. 45 AEUV Rn. 258 ff.
Auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt hierbei nicht uneingeschränkt, sondern gemäß Art. 45 Abs. 3 AEUV zunächst nur in Ansehung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können allerdings - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - allgemeine Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die also keine direkte Diskriminierung bedeuten, auch aus (sonstigen) zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wenn sie zu dessen Verwirklichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 26. Mai 2016 - C-300/15 -, juris, Rn. 49 f.; Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 76. Lieferung 2022, Art. 45 AEUV Rn. 328 f.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51; Schneider/Wunderlich, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 45 AEUV Rn. 44;
Nach diesem Maßstab wäre bei unterstellter Eröffnung des Schutzbereichs der Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gerechtfertigt. Auch wenn in diesem Fall keine (direkte) Diskriminierung - etwa wegen der Staatsangehörigkeit - vorliegt, wäre von einem Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Gestalt eines Verstoßes gegen das (allgemeine) Beschränkungsverbot auszugehen. Es könnten sich dann Kommissaranwärter aus Angst vor der ggf. hohen Rückforderungssumme gehemmt fühlen, ihre Ausbildung zum Zwecke des Ergreifens einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat zu beenden. Ein solcher Eingriff wäre aber nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt. Soweit die Klägerin die Rechtfertigung bereits deshalb abgelehnt sehen wollte, weil der Eingriff keinen der in Art. 45 Abs. 3 AEUV explizit genannten Gütern (öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit) dient, würde sie damit bereits deshalb nicht durchdringen, weil nach oben dargestellter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Eingriffen in das Beschränkungsverbot - wie hier - eine Rechtfertigung auch aus anderen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses in Betracht kommt, sofern sich der Eingriff diesbezüglich als verhältnismäßig erweist. Dies wäre hier der Fall. Sinn und Zweck der „Auflagen“ ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn sie vorzeitig ihre Ausbildung abbrechen oder nach erfolgreichem Abschluss nicht mehr bereit sind, im öffentlichen Dienst zu verbleiben.
Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom - 2 B 13.09 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2010, § 59 BBesG, Rn. 29.
Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Gut des Allgemeininteresses, weil insoweit der finanzielle „Vorteil“, den Anwärter erhalten, dann nicht behalten werden soll, wenn sie den Zweck, der mit der Vorteilsgewährung einhergeht - die Ausbildung von künftigen Staatsdienern - nicht erreichen. Hierzu wäre die Rückforderung geeignet und auch erforderlich. Sie erwiese sich schließlich auch als angemessen. Bei der insoweit dann vorzunehmenden Zweck-Mittel-Relation wäre zum einen zu beachten, dass der - unterstellte - Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten wäre. Denn zunächst wäre zu bedenken, dass den Betroffenen der Zugang zur Tätigkeit im EU-Ausland nicht gänzlich verboten wird, sondern ihnen allenfalls eine (psychische) Barriere dahingehend aufgebaut wird, dass in diesem Falle die Rückforderung droht. Aber selbstverständlich sind sie weiterhin frei darin, in einen anderen Mitgliedsstaat zu ziehen, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Überdies droht auch nicht die Rückforderung der gesamten Leistungen, sondern nur eines - wenn auch großen - Teils, so dass Teile des „Vorteils“ ohnehin bei den Anwärtern verbleiben. Von daher wäre auch der Hinweis der Klägerin, Auszubildende im öffentlichen Dienst würden in gewissem Umfang eine Leistung erbringen, nicht durchschlagend, da es - unabhängig davon, dass die Anwärterbezüge nicht leistungsbedingt gezahlt werden, sondern Teil der Besoldung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1 LBesG NRW) und damit zur Alimentation zu zählen sind -, nicht um die Rückabwicklung sämtlicher Zahlungen geht. Zum anderen müsste gesehen werden, dass das fiskalische Interesse an der Vorteilsrückgewährung erheblich wiegt, weil die Gewährung der finanziellen Vorteile gerade zulässigerweise an die benannte Zweckbestimmung geknüpft wird, so dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Auszubildenden, denen der finanzielle Vorteil gerade nicht zuteil wird, legitim ist, bei Nichtzweckerreichung den gewährten Vorteil auch wieder (teilweise) zurückzufordern. Insoweit erleiden die Betroffenen auch keinen genuinen „Schaden“, sondern ihnen wird nur ein Teil eines Vorzugs wieder genommen, der unter einer nicht erfüllten Zweckbedingung stand. Da die Rückforderung zudem unter der Voraussetzung steht, dass - im Falle des vorzeitigen Abbruchs - das Nichterreichen des Zwecks ohne Verschulden erfolgt, sind auch die Fälle hinreichend abgedeckt, in denen eine Rückforderung womöglich unzumutbar erschiene, also der Vorwurf der Zweckverfehlung nicht belastbar wäre.
Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Nachversicherung in der gesetzlichen Altersrente bei freiwilligem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtendienst verweist,
dazu die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -, juris, Rn. 20,
dränge sie damit bereits deshalb nicht durch, weil die dort entschiedene mit der hiesigen Konstellation letztlich keine hinreichenden Gemeinsamkeiten hat, weshalb auch die Abwägung von vorneherein eine andere sein müsste.
c)
Der vereinbarte Zweck ist im Streitfall auch verfehlt worden, weil die Klägerin die benannten Auflagen nicht erfüllt hat. Sie hat die Ausbildung vorzeitig beendet (dazu aa.) und das aus einem von ihr zu vertretenden Grund (dazu bb.).
aa)
Die Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst dauert nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor NRW) in der Regel drei Jahre und wäre demnach bereits spätestens im September 2021 beendet. Die Klägerin hat indes ihre Laufbahnprüfung endgültig am 21. Oktober 2020 und damit knapp ein Jahr vor eigentlichem Ende endgültig nicht bestanden und damit beendet.
bb)
Die vorzeitige Beendigung der Laufbahnprüfung geschah auch aus einem von ihr zu vertretenden Grund.
Der von dem Beamten „zu vertretende“ Grund liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Gesichtspunkte erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff des „zu vertretenden Grundes“ ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier: Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Betreffenden oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 41 mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris, Rn. 17, und vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 A 4344/97 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
Diese Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen verteilt das Risiko einer „verlorenen Investition“ in einen Anwärterstudierenden, der die Ausbildung vorzeitig beendet, sachgerecht zwischen ihm und dem Dienstherrn. Konnte der Widerrufsbeamte die Umstände, die zum Ende der Ausbildung geführt haben, nicht willentlich beeinflussen, ist es angemessen, ihn nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung (eines Teils) seiner Anwärterbezüge zu belasten. Liegen sie dagegen in seinem, durch sein eigenes, willensgesteuertes Verhalten geprägten Verantwortungsbereich, besteht kein Grund, ihn - zum Nachteil des Dienstherrn und des Steueraufkommens - vor den finanziellen Konsequenzen eines vorzeitigen Ausbildungsendes zu schützen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 45.
Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gilt erst recht für eine auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beamten beruhende Entlassung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris, Rn. 18, und vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, juris, Rn. 16.
Nach diesen rechtlichen Maßgaben beruht das vorzeitige Ende der Ausbildung der Klägerin offensichtlich auf Umständen, die sie zu vertreten hat. Ihre Laufbahnprüfung hat sie endgültig nicht bestanden, weil sie wegen eines Täuschungsversuchs in einem besonders schweren Fall von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde. Dass dem so ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Juni 2023 (Az. 4 K 4403/20). Dass das dort festgestellte regelwidrige und zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führende Verhalten - die rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während einer Prüfung - nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Auch die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Weder musste der Beklagte sich auf die Rückforderung des Nettobetrags beschränken (dazu a.) noch einen höheren Überlassungsbetrag ansetzen (dazu b.). Die Klägerin kann sich, ungeachtet dessen, ob sie dies überhaupt tut, auch nicht auf Entreicherung berufen (dazu c.).
a)
Die während der Anwärterzeit gezahlten Bezüge sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit die Klägerin moniert, das G. NRW habe nicht geprüft, lediglich die Nettobeträge zurückzufordern, ist nicht erkennbar, weshalb die Rückforderungssummenhöhe deshalb unzutreffend sein sollte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt. Gleiches gilt entsprechend für die Rückforderung von Bezügen.
Vgl. explizit nur BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, Rn. 30 f.
b)
Der Beklagte hat zu Recht über den Belassungsbetrag von monatlich 515,- Euro hinaus keinen weiteren Abzug in Ansatz gebracht.
Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf - im Vergleich zu anderen Studierenden -, die wegen einer „Auflage“ nach § 74 Abs. 4 LBesG NRW zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der Anwärterbezüge beschränkt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris, Rn. 19.
Für die Höhe des Belassungsbetrages ist dabei grundsätzlich die zwischen den Beteiligten geltende Auflage maßgeblich. Im Falle der Klägerin ergab sich damit zunächst eine Rückzahlungspflicht des Teils der Bezüge, die den Betrag von 383,47 Euro monatlich überschreiten. Den Belassungsbetrag hat der Beklagte - zugunsten der Klägerin - durch den Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 2010 - 74.4 - IV A 6 - vom 1. August 2022 für Ansprüche, die seit dem 1. Juni 2017 entstanden sind und über die - wie hier - bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, auf monatlich 515,- Euro erhöht. Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Belassungsbetrages, insbesondere in Höhe von 650,00 Euro, wie ihn Tz. 59.5.2 in der ab dem 14. Juni 2017 geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vorsieht, hat die Klägerin nicht. Folge des föderalistischen Prinzips ist es zwangsläufig, dass es zu Unterschieden zwischen den föderalen Ebenen kommt. Insoweit erhalten Landesbeamte auch nicht dieselbe Besoldung wie Bundesbeamte und werden die Landesbezüge nicht in gleicher Weise angepasst wie Bundesbezüge. Insoweit war auch die - vor Bekanntmachung des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 1. August 2022 bestehende - Möglichkeit des Dienstherrn, auf Tz. 59.5.2 der BBesGVwV in der bis zum 13. Juni 2017 geltenden Fassung in Höhe von 383,47 Euro zurückzugreifen, in der Rechtsprechung anerkannt.
Vgl. das die Höhe des Belassungsbetrages nicht beanstandende Urteil des OVG NRW vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris; siehe auch zum jeweils dortigen Landesrecht VG Saarland, Urteil vom 15. April 2016 - 2 K 997/14 -, juris, Rn. 34, 41; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 3 ZB 13.668 -, juris, Rn. 8; VG Bremen, Urteil vom 6. März 2018 - 6 K 2049/16 -, juris; vgl. auch insgesamt VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2025 - 26 K 3984/23 -, juris, Rn. 34 ff.
c)
Auf Entreicherung kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Leistungsempfänger nicht mehr bereichert ist. Allerdings kann sich nach § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht auf eine solche Entreicherung berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung oder später kannte. Dieser Kenntnis steht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin wusste ausweislich des von ihr am 22. August 2018 unterzeichneten Formulars, dass sie bei vorzeitiger, von ihr verschuldeter Entlassung bzw. Beendigung der Ausbildung zur (Teil-)Rückforderung verpflichtet ist. Dass die Nutzung eines Mobiltelefons einen Täuschungsversuch in einem besonders schweren Fall darstellt und dies zur Entlassung führt, war ihr auch bereits in Anbetracht der im Prüfungsvorgang befindlichen Hinweise der Hochschule (Bl. 66 ff. der Beiakte - Heft 2) offensichtlich bewusst. Gegenteiliges behauptet die Klägerin auch gar nicht.
3.
Schließlich weist die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung keine Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung liegt im behördlichen Ermessen, § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW, eine allen Gesichtspunkten des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 30 (zu § 12 BBesG), und vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 -, juris, Rn. 18 (zu § 52 LBeamtVG BE) m. w. N.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss diese Billigkeitsentscheidung zum einen berücksichtigen, ob das überwiegende Verschulden an der Überzahlung bei der Behörde liegt. In diesem Fall ist es regelmäßig angemessen, auf einen Teil der zurückzufordernden Summe zu verzichten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 31 f. (zu § 12 BBesG), und vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 -, juris, Rn. 18 (zu § 52 LBeamtVG BE).
Bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung überzahlter Besoldung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum anderen in den Blick zu nehmen, ob eine Ratenzahlungsmöglichkeit einzuräumen ist. Insofern entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Dabei muss dies aber, sofern Anlass hierzu besteht, grundsätzlich bereits im Bescheid festgelegt werden. Eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 28, und - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 2317/16 -, juris, Rn. 67.
Dies zugrunde gelegt ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten frei von Ermessensfehlern. Ein (Teil-)Absehen von der Rückforderung war bereits wegen des (Allein-)Verschuldens der Klägerin an der Rückzahlungspflicht nicht angezeigt. Mit der Bewilligung von Raten in Höhe von monatlich 500,- Euro hat der Beklagte auch der von der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 26. August 2024 dargelegten wirtschaftlichen Situation hinreichend Rechnung getragen.
Schließlich war es vorliegend nicht angezeigt, auf die Rückforderung gänzlich zu verzichten. Zwar entspricht es der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten in den Fällen der Ziffer 59.5.5 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 (BBesGVwV), die insoweit auch hier Anwendung findet, auf die Rückforderung zu verzichten. Insoweit hat auch die Klägerin den über den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Anspruch, im Rahmen dieser geübten Verwaltungspraxis wie die anderen Rückforderungsfälle behandelt zu werden und in den Genuss eines Rückforderungsverzichts zu kommen.
Vgl. dazu nur Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 36. Lieferung 2019, § 114 Rn. 73 ff.
Allerdings liegen die Voraussetzungen der Ziffer 59.5.5 BBesGVwV im Streitfall nicht vor. Das gilt auch im Hinblick auf die dortige hier allein in Betracht kommende Regelung in Buchstabe d. Danach soll auf die Rückforderung der Anwärterbezüge verzichtet werden, wenn der Betroffene ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen. Die Verwendung des Finalsatzes („um…zu“) gibt eindeutig und unmissverständlich einen Zweckzusammenhang zwischen Beendigung der Laufbahnprüfung und Aufnahme des (neuen) Studiums vor, zumal dies gerichtsbekannterweise auch gerade der - insoweit allein maßgeblichen - Verwaltungspraxis entspricht.
Eine solche Finalität ist hier nicht erkennbar. Vielmehr erscheint der Wunsch, Bundespolizeibeamtin zu werden, bei der Klägerin erst gereift und umgesetzt worden zu sein, nachdem die Beendigung der landesrechtlichen Laufbahnprüfung absehbar war bzw. feststand. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie zunächst noch gegen die Beendigung der Laufbahnprüfung vor dem erkennenden Gericht geklagt hat. Dies passt mit einem - insoweit dann zwingend zuvor gefassten - Entschluss, die Ausbildung zu beenden, um Bundespolizeibeamtin zu werden, nicht zusammen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO.
Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin ohnehin sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.