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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 30.04.2026 – 15a K 765/26.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0430.15A.K765.26A.00

Tatbestand

Der am 00.00.0000 in Gelsenkirchen geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und Sohn des als S. H. und der D. M., deren jeweilige Namensführung standesamtlich nicht nachgewiesen ist. Der Vater ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt dessen Zweitantrag durch Bescheid vom 2. September 2025 (N04) abgelehnt hat und dieser Bescheid nach Aktenlage bestandskräftig ist. Seine Mutter befindet sich mit dem am 19. August 2020 in Dohuk geborenen Bruder des Klägers (P., G.) gegenwärtig im Asylverfahren (bundesamtliches Az. N05).

Auf den Asylantrag des Klägers vom 22. August 2025 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) durch Bescheid vom 5. Februar 2026 (N06) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 2), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm für den fruchtlosen Fristablauf die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und befristete das Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Für die Begründung des Bescheides wird auf Bl. 9 bis 29 der Gerichtsakte verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Gegen die Ziffern 1. und 3. bis 6. des am 9. Februar 2026 zugestellten Bescheides hat der Kläger am 11. Februar 2026 die vorliegende Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 21. April 2026 auf die Aufhebung der Ziffern 5. und 6. beschränkt hat.

Der Kläger beantragt danach schriftsätzlich sinngemäß noch (§ 88 VwGO),

die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2026 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der Kindeswohlberücksichtigung für die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Nr: 4 AsylG) sei es erforderlich, dass sich die berücksichtigungsfähige Bezugsperson rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne stelle nicht der Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung dar. In diesen Fällen könne davon ausgegangen werden, dass eine Wiederherstellung des Familienverbandes im Herkunfts- oder anderen Staat möglich ist. Die Mutter des Klägers verfüge über keinen berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis sei mithin nicht festzustellen.

Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. April 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten - der Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2026 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 - haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

I. Das Verfahren war im Umfang der erfolgten Klagerücknahme (hinsichtlich der Ziffern 1., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2026 einzustellen), § 92 Abs. 3 VwGO.

II. Die nach der Teilklagerücknahme verbliebene Klage hat Erfolg. Der Bescheid vom 5. Februar 2026 ist hinsichtlich der Ziffern 5. und 6. rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger (Ziffer 5. des Bescheides) ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage § 34 Abs. 1 AsylG liegen nicht vollständig vor. Der Abschiebungsandrohung stehen erhebliche Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG entgegen. Das Kindeswohl des Klägers steht im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylG) seiner Abschiebung entgegen. Eine Abschiebung würde ihm gegenwärtig auf nicht absehbare zeit von seiner Mutter trennen, die offenkundig für ihn eine wichtige Bezugsperson ist. Das Bundesamt hat dies in Verkennung der rechtlichen Maßgaben grundsätzlich nicht geprüft.

Zwar ist sein Vater vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt dessen Zweitantrag durch Bescheid vom 2. September 2025 (N04) abgelehnt hat und dieser Bescheid nach Aktenlage bestandskräftig ist. Indes befindet sich die Mutter des am 0. Juli 0000 in Gelsenkirchen geborenen Klägers, die am 2. Januar 1995 in Dohuk geborene M., D., mit dem am 19. August 2020 in Dohuk geborenen Bruder des Klägers (P., G.) noch im Asylverfahren (bundesamtliches Az. N05).

Entgegen der Auffassung des Bundesamtes kann der zehn Monate alte Kläger weder auf eine Trennung von seiner Mutter verwiesen werden, noch seine Mutter auf eine Ausreise mit ihm, auch eine alsbaldige Wiederzusammenführung der Familie ist nicht festzustellen. Die gegenteilige Auffassung des Bundesamtes ist mit dem nationalen und unionalen Recht nicht vereinbar.

Der Mutter des Klägers ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylG). Unionsrechtlich entspricht dies der „Berechtigung zum Verbleib“ zum Zweck des Asylverfahrens (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Wenngleich die Aufenthaltsgestattung auf Grundlage des § 55 Abs. 1 AsylG bzw. die Berechtigung zum Verbleib (Richtlinie 2013/32/EU) keinen Aufenthaltstitel darstellt und auch nicht ein solches Recht begründet (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU), berechtigt sie die Mutter des Klägers sowie dessen Bruder zum gegenwärtigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des sie betreffenden Asylverfahrens. Dies ist bei der von der Beklagten damit gleichgesetzten Duldung (vgl. etwa § 60a AufenthG) anders, diese stellt eine Aussetzung der Abschiebung dar. Im Fall der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens ist die betroffene Person, hier die Mutter des Klägers und sein Bruder, indes noch nicht ausreisepflichtig.

Entgegen der Auffassung des Bundesamtes kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederherstellung des Familienverbandes im Herkunfts- oder einem anderen Staat möglich ist, die mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Dies wäre bei einem zehn Monate jungen Kind allenfalls bei einer Trennung von sehr kurzer Zeit denkbar. Ein zeitnahes Ende des Asylverfahrens der Mutter des Klägers sowie seines Bruders ist gegenwärtig nach Aktenlage nicht abzusehen.

Die vorliegende Sachlage ist Konsequenz der Verfahrensführung des Bundesamtes, die Asylanträge der Kernfamilienmitglieder zeitlich erheblich divergierend zu bescheiden.

Die auf die Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6 des angefochtenen Bescheides) nimmt an der Rechtswidrigkeit Abschiebungsandrohung teil.

III. Die Kostenentscheidung entspricht hinsichtlich des Quotenteils zulasten der Beklagten dem Anteil des Klageerfolgs des Klägers und trägt zu seinen Lasten dem Anteil der Klagerücknahme Rechnung (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung der Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.