Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 30.04.2026 – 4 L 652/26
4. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0430.4L652.26.00
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur Abschlussprüfung in der generalistischen Pflegeausbildung zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Zulassung zur Abschlussprüfung zu Recht versagt. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV), wonach die Zulassung zur staatlichen Prüfung nur erteilt werden kann, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 PflAPrV zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die aus den auf den Jahreszeugnissen der Antragstellerin ausgewiesenen Gesamtnoten für den Unterricht ermittelte Durchschnittsnote 5,0 und damit „mangelhaft“ beträgt (Noten der Jahreszeugnisse: 5,04; 4,57 und 5,39).
Die Kammer legt § 11 Abs. 3 PflAPrV dahingehend aus, dass sowohl die Durchschnittsnote für den Unterricht als auch die Durchschnittsnote für die praktische Ausbildung jeweils mindestens ausreichend betragen muss und eine nicht ausreichende Durchschnittsnote für den Unterricht nicht durch eine bessere Durchschnittsnote für die praktische Ausbildung (und umgekehrt) ausgeglichen werden kann.
Dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Noten in die Durchschnittsnotenbildung einzubeziehen sind. Der Wortlaut ist insbesondere nicht in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne unmissverständlich, dass „die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse“ eine Gesamtbewertung aller erbrachten Leistungen unter Einbeziehung sowohl der theoretischen als auch der praktischen Ausbildungsanteile meint. Dies folgt schon daraus, dass es auf den jeweiligen Jahreszeugnissen keine sich aus den Einzelnoten abbildende Gesamtnote gibt, deren Durchschnitt ermittelt werden kann. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflAPrV erteilt die Pflegeschule vielmehr für jedes Ausbildungsjahr ein Zeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen, wobei für jeden der beiden Bereiche eine Note zu bilden ist (Satz 2). Ebenso vom Wortlaut gedeckt ist daher die Deutung des Antragsgegners, dass § 11 Abs. 3 PflAPrV im Hinblick auf die zu bildende Durchschnittnote an diese jeweiligen bereichsspezifischen Jahresnoten anknüpft.
Für diese Auslegung spricht auch die Systematik der Verordnung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 PflAPrV sind zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen u.a. die Jahreszeugnisse nach § 6 Abs. 1 PflAPrV vorzulegen, die gerade eine Jahresnote für den Unterricht und eine Jahresnote für die praktische Ausbildung ausweisen. Zudem differenziert die Verordnung durchgängig zwischen den im Unterricht einerseits und im Bereich der praktischen Ausbildung andererseits erbrachten Leistungen und den damit jeweils nachzuweisenden Kompetenzen (vgl. § 9 Abs. 2 PflAPrV). Auch die Vornoten werden gemäß § 13 Abs. 3 PflAPrV für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note für die im Unterricht erbrachten Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV und für den praktischen Teil aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnisses ausgewiesenen Note der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 PflAPrV gebildet.
Dieses Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch den Umstand, dass die PflAPrV grundsätzlich für ein Bestehen immer die mindestens ausreichende Bewertung aller Teilprüfungen voraussetzt (vgl. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 8 und § 19 Abs. 1 PflAPrV) und ein Ausgleich nicht möglich ist. Insofern würde sich ein Ausgleich im Rahmen der Zulassung als systemwidrig darstellen.
Maßgeblich bestärkt wird das Ergebnis zudem durch die Regelungslücke, die unter Zugrundelegung der Lesart der Antragstellerin (bereichsübergreifender Durchschnitt) entstehen würde. Die Vornote für den schriftlichen Teil, die gemäß § 13 Abs. 3 PflAPrV allein aus den Noten für die im Unterricht erbrachten Leistungen gebildet wird, könnte dann trotz Zulassung weniger als „ausreichend“ betragen. Da die Vornote gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 PflAPrVO zu 25 % in die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils einfließt, wäre es rechnerisch möglich, dass eine zu prüfende Person (und auch die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Konstellation) die Prüfung trotz ausreichender Leistungen in allen Aufsichtsarbeiten im Ergebnis nicht besteht, weil die Gesamtnote des schriftlichen Teils gleichwohl nicht mindestens „ausreichend“ ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 PflAPrV). Diesen Fall soll es nach der Systematik der Verordnung ersichtlich nicht geben, denn dafür ist keine Wiederholungsmöglichkeit normiert. Vielmehr sieht § 19 Abs. 3 PflAPrVO in Bezug auf die schriftliche Prüfung eine Wiederholung einer Aufsichtsarbeit nur vor, wenn diese mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde. Das wäre aber gerade nicht der Fall, wenn sich das Nichtbestehen allein aus der Einbeziehung der Vornote ergeben würde. Auch § 14 Abs. 6 PflAPrV lässt erkennen, dass mit dem Bestehen der Aufsichtsarbeiten der schriftliche Teil der Prüfung bestanden sein soll, was stets eine Vorbenotung mit mindestens „ausreichend“ voraussetzt.
Letztlich spricht auch der mit der Prüfungszulassung verfolgte Zweck für die hier vorgenommene Auslegung. Die Regelung des § 11 Abs. 3 PflAPrVO macht die Zulassung nicht nur von einer Mindestausbildungszeit, sondern auch von fachlichen Mindestanforderungen abhängig. Sinn und Zweck der Festlegung fachlicher Zulassungsvoraussetzungen ist zum einen der Schutz der Interessen des Prüflings, in dessen wohlverstandenen Eigeninteresse es liegt, eine Prüfung erst abzulegen, wenn er die Grundvoraussetzungen erfüllt, die dies sinnvoll erscheinen lassen. Dieses Erfordernis soll zum anderen aber auch mit Blick auf die durch die Prüfungsanforderungen selbst zu schützenden Gemeinschaftsgüter gewährleisten, dass die in der Prüfung nachzuweisenden Leistungen nicht nur punktuell in der Prüfungssituation, sondern - zeitlich - mit hinreichender Beständigkeit und - inhaltlich - in der für die Berufsausübung gesamten Breite der fachlichen Anforderungen erbracht werden, die Gegenstand der Ausbildung sind.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 B 207/20 -, juris Rn. 9; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage Rn. 143 f.
Diesen Zwecken würde die Zugrundelegung einer gemeinsamen Durchschnittsnote der im Unterricht und im Rahmen der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen nicht entsprechen. Im Sinne des Schutzes der Interessen des Prüflings wäre nicht hinreichend sichergestellt, dass die Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Prüfung erfüllt sind. Denn im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person die im Unterricht vermittelte Fachkompetenz einschließlich Sozialkompetenz und Selbständigkeit und im praktischen Teil der Prüfung die in der praktischen Ausbildung vermittelte Kompetenz zur Pflege von Menschen in komplexen Pflegesituationen nachzuweisen (vgl. § 9 Abs. 2 PflAPrV). Vor allem wäre aber mit Blick auf die unterschiedlichen Kompetenzen, die im Rahmen des Unterrichts einerseits und der praktischen Ausbildung andererseits vermittelt werden (vgl. insoweit § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 PflAPrVO in Verbindung mit Anlage 6 sowie Anlage 7 der PflAPrVO sowie §§ 5 f. PflBG), eine Beständigkeit der Erbringung der fachlichen Anforderungen gerade nicht nachgewiesen, wenn im Rahmen der Zulassung schlechte Leistungen in einem Bereich durch gute Leistungen im anderen Bereich ausgeglichen werden könnten.
In Anbetracht des Schutzzweckes, dass pflegerische Aufgaben im Sinne des § 4 Abs.2 PflBG nur durchführen darf, wer die Ausbildungsziele erfüllt hat, erweist sich die hier vorgenommen Auslegung auch nicht als unverhältnismäßig.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin habe jedenfalls prüfen müssen, ob das Ausbildungsziel noch erreichbar ist, folgt die Kammer dem nicht. Die Voraussetzung der mindestens ausreichenden Durchschnittsnote ist zwingend vorgeschrieben und stellt eine unmittelbare gesetzliche Zulassungsvoraussetzung dar, die nicht durch eine Prognoseentscheidung überwunden werden kann. Dass (und wie) eine Fortsetzung der Ausbildung in Betracht kommt, hat die Antragsgegnerin aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.