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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 04.05.2026 – 19 K 6006/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0504.19K6006.24.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur in E. .
Am 9. April 2021 beantragte sie über den von ihr beauftragten prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Gewährung einer „Neustarthilfe“ für kleine und mittlere Unternehmen über eine Förderhöhe von insgesamt 7.213,36 Euro für die Monate Januar bis Juni 2021. Am 12. April 2021 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung für die Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale in beantragter Höhe. Unter Ziffer 2. des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergehe. In Ziffer 3. der in dem Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen wurde der Klägerin u. a. aufgegeben, die Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Nach Ziffer 11. der Nebenbestimmungen war die Neustarthilfe zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei.
Am 22. September 2021 beantragte die Klägerin über den von ihr beauftragten prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Gewährung einer „Neustarthilfe Plus (drittes Quartal 2021)“ für kleine und mittlere Unternehmen über eine Förderhöhe von insgesamt 3.731,68 Euro für die Monate Juli bis September 2021. Am 29. September 2021 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung für die beantragte Neustarthilfe Plus in beantragter Höhe und versah diesen mit gleichlautenden Nebenbestimmungen wie in dem Bescheid über die Bewilligung der Neustarthilfe vom 12. April 2021.
Am 1. Dezember 2021 beantragte die Klägerin über den von ihr beauftragten prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Gewährung einer „Neustarthilfe Plus (viertes Quartal 2021)“ für kleine und mittlere Unternehmen über eine Förderhöhe von insgesamt 3.731,68 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2021. Am 2. Dezember 2021 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung für die beantragte Neustarthilfe Plus in beantragter Höhe mit wiederum gleichlautenden Nebenbestimmungen wie in den beiden Bescheiden zuvor.
Am 21. Februar 2022 beantragte die Klägerin über den von ihr beauftragten prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Gewährung einer „Neustarthilfe 2022 (erstes Quartal)“ für kleine und mittlere Unternehmen über eine Förderhöhe von insgesamt 3.731,68 Euro für die Monate Januar bis März 2022. Am 22. Februar 2022 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung für die beantragte Neustarthilfe 2022 in beantragter Höhe und versah diesen ebenfalls mit gleichlautenden Nebenbestimmungen wie in den drei Bescheiden zuvor.
Für alle vier Neustarthilfen reichte die Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 über den prüfenden Dritten eine Endabrechnung ein.
Am 9. August 2024 bestätigte das beklagte Land den Eingang der Endabrechnungen zu allen vier Neustarthilfen und bat den prüfenden Dritten verfahrensübergreifend um Einreichung einer Gewerbeabmeldung bzw. eines Nachweises, dass die Geschäftstätigkeit nicht bereits eingestellt worden sei (z. B. eine aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung, eines Nachweises oder Rechnungen inklusive Nachweise über den Geldeingang, die nicht älter als drei Monate sind) über die Upload-Funktion im Antragsportal innerhalb der nächsten neun Tage. Gleichzeitig übersandte es am selben Tag um 04:01:46 Uhr eine E-Mail an den prüfenden Dritten, in der es ihn auf neue Informationen zur beantragten Neustarthilfe im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag selbst unter „Alle Fragen und Antworten“ hinwies. Nachdem eine Antwort binnen der Frist nicht eingegangen war, bat das beklagte Land am 4. September 2024 erneut um Zusendung der zuvor angeforderten Nachweise binnen einer Frist von neun Tagen und wies darauf hin, dass über den vorliegenden Antrag nach Aktenlage entschieden werde, sollte der Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen werden, wobei auch eine vollständige Ablehnung der Endabrechnung erfolgen könne. Gleichzeitig übersandte es am selben Tag um 04:06:30 Uhr eine E-Mail an den prüfenden Dritten, in der es ihn auf neue Informationen zur beantragten Neustarthilfe im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag selbst unter „Alle Fragen und Antworten“ hinwies. Nachdem eine Antwort binnen der Frist wiederum nicht eingegangen war, bat das beklagte Land am 23. September 2024 letztmalig um Zusendung der zuvor angeforderten Nachweise binnen einer Frist von neun Tagen und wies darauf hin, dass über den vorliegenden Antrag nach Aktenlage entschieden werde, sollte der Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen werden, wobei auch eine vollständige Ablehnung der Endabrechnung erfolgen könne. Gleichzeitig übersandte es am selben Tag um 10:23:26 Uhr eine E-Mail an den prüfenden Dritten, in der es ihn auf neue Informationen zur beantragten Neustarthilfe im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag selbst unter „Alle Fragen und Antworten“ hinwies.
Mit Schlussbescheiden vom 31. Oktober 2024 lehnte der Beklagte alle vier Anträge der Klägerin auf Gewährung der Neustarthilfen ab (Ziffer 1.), sprach jeweils aus, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids vollständig ersetzt werde (Ziffer 2.), stellte fest, dass nach Prüfung ihrer Endabrechnung ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen sei, und setzte den zu erstattenden Betrag auf 3.731,68 Euro bzw. 7.213,36 Euro (nur Neustarthilfe) fest, wobei er die Klägerin zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieser Schlussbescheide aufforderte (Ziffer 3.). Zur Begründung führte er jeweils aus, dass zur Prüfung der eingereichten Endabrechnung weitere Angaben zur Plausibilisierung notwendig geworden seien. Im Rahmen der Prüfung der Antragsberechtigung seien Belege und Nachweise eingefordert worden . Hierzu sei die Klägerin mehrfach unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht über das Fachverfahren kontaktiert (09.08.2024, 04.09.2024 und 23.09.2024) worden. Da eine Rückmeldung bis zur Entscheidung nicht erfolgt sei, werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden. Dabei sei im Rahmen der Detailprüfung festzustellen, dass der Antrag mangels Mitwirkung abzulehnen sei. Nach den Bestimmungen der einschlägigen Förderrichtlinie - Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) - habe der Antragsteller insbesondere die enumerativ genannten Angaben zur Identität und Antragsberechtigung glaubhaft zu machen. Diese umfasse auch die Umsatzangaben zum Vergleichs- und Förderzeitraum. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Diese Entscheidungen stünden im pflichtgemäßen Ermessen des beklagten Landes. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 Landeshaushaltsordnung NRW zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum der Bewilligungsstellen erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt unwirksam geworden sei oder hier der vorläufige Bescheid mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit verliere.
Am 18. November 2024 wandte sich der prüfende Dritte per E-Mail an die C. und erklärte, dass ihm die Anforderungen im Portal „durchgegangen“ seien. Ferner überreichte er in der benannten E-Mail als Anlage die Gewerbeabmeldung der Klägerin gegenüber der Stadt E. vom 14. Februar 2023 zum 31. Dezember 2022.
Gegen die Schlussbescheide vom 31. Oktober 2024 hat die Klägerin am 27. November 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie ihr Gewerbe zum 31. E1. 2022 aufgegeben habe, was durch den anliegenden Bescheid der Stadt E. vom 14. Februar 2023 bestätigt werde. Angesichts des Umstands, dass im Verwaltungsverfahren lediglich diese Bescheinigung hätte vorgelegt werden sollen, erscheine eine vollständige Ablehnung der Neustarthilfen und Rückforderung der bereits ausbezahlten Beträge ermessensfehlerhaft, zumal die Klägerin ihrer Pflicht zur Vorlage mittlerweile nachgekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 31.10.2024, Az. O. -EA-0000 für den Zeitraum Januar bis März 2022 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die von ihr beantragte Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal i. H. v. 3.731,68 Euro zu bewilligen,
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 31.10.2024, Az. O1. -EA-0000 für den Zeitraum Oktober bis E1. 2021 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Neustarthilfe Plus das vierte Quartal i. H. v. 3.731,68 Euro zu bewilligen,
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 31.10.2024, Az. O2. -EA-0000 für den Zeitraum Juli bis September 2021 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die von ihr beantragte Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von i. H. v. 3.731,68 Euro zu bewilligen.
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 31.10.2024, Az. S. -EA-0000 für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die von ihr beantragte Neustarthilfe i. H. v. 7.213,36 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, im Falle des vollständigen Unterlassens der Mitwirkung den Antrag ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern. Das beklagte Land sei nicht in der Lage gewesen, die Förderberechtigung zu prüfen. Die Klägerin habe die Mitwirkung verweigert. Insgesamt sei ihr über den prüfenden Dritten dreimal die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Die Fragen seien über das Antragssystem im Bereich „Rückmeldungen und Rückfragen“ erfolgreich übermittelt worden. Darüber hinaus sei mit den Fragen jeweils eine Benachrichtigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse versandt worden. Eine Beantwortung innerhalb der Fristen sei zumutbar gewesen. Es hätte andernfalls noch die Möglichkeit bestanden, um Fristverlängerung zu bitten, was nicht getan worden sei. Die erst nach Bescheiderlass eingereichte Gewerbeabmeldung sei unbeachtlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei allein der Bescheidungszeitpunkt. Damit seien alle Angaben, die erst danach eingeführt würden, für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung des Bescheides nicht relevant. Die Rückforderung des Vorschusses finde ihre Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 31. Oktober 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die Anträge der Klägerin auf Bewilligung der Neustarthilfen abgelehnt und die mit den vorläufigen Bescheiden bereits bewilligten und ausgezahlten Beträge nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert.
Nach letztgenannter Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, in dem ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f., m. w. N.
So liegt es hier. Die vorläufigen Bescheide vom 12. April 2021, vom 29. September 2021, vom 2. E1. 2021 und vom 22. Februar 2022, mit welchen der Klägerin die Zahlungen für die jeweiligen Neustarthilfen gewährt worden sind, sind aufgrund der angegriffenen Bescheide vom 31. Oktober 2024 unwirksam geworden, weil mit diesen die zuvor nur vorläufig gewährten Subventionen abschließend abgelehnt worden sind.
Die Ablehnung der Neustarthilfen ist zu Recht erfolgt. Der Klägerin stehen diese für die begehrten Zeiträume von Juli 2021 bis März 2022 nicht zu.
Wer Neustarthilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“ - nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, jeweils juris.
Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen kann Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger zukommen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.
Hieran gemessen ist dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 31. Oktober 2024 erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung von Neustarthilfen für die Monate Juli 2021 bis März 2022 Genüge getan worden. Die Klägerin kann die begehrten Neustarthilfen nicht beanspruchen; der Beklagte hat deren Gewährung ermessensfehlerfrei abgelehnt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
Das beklagte Land hat die Anträge der Klägerin auf Bewilligung der Neustarthilfen abgelehnt, weil zur Prüfung der eingereichten Endabrechnungen weitere Angaben zur Plausibilisierung notwendig geworden waren, die Klägerin aber der dreimaligen Aufforderung, die zur Plausibilisierung angeforderten Unterlagen über die Einstellung bzw. Fortführung ihres Gewerbebetriebs einzureichen, nicht nachgekommen war.
Dieses Vorgehen ist gemessen an der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die ihre Grundlage auch und gerade in den Bestimmungen der einschlägigen FRL hat, nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß Teil A Ziff. 7 Abs. 2 lit. a) FRL hat der Antragstellende den Umsatzrückgang glaubhaft zu machen. Nach den weiteren Bestimmungen in Teil A Ziff. 7 Abs. 6 muss der Antragstellende der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls der Antragstellende die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt der Antragstellende dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.
Hier hatte die Klägerin in den Schlussabrechnungsverfahren ihre Angaben zur Antragsberechtigung nicht abschließend belegt und die geforderten Anlagen dazu nicht eingereicht. Darauf ist sie vom beklagten Land am 9. August 2024 hingewiesen worden. Gleichzeitig ist ihr verfahrensübergreifend aufgegeben worden, eine Gewerbeabmeldung bzw. einen Nachweis darüber, dass die Geschäftstätigkeit nicht bereits eingestellt worden ist (z. B. eine aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung oder Rechnungen inklusive Nachweise über den Geldeingang, die nicht älter als drei Monate sind), über die Upload-Funktion im Antragsportal innerhalb der nächsten neun Tage einzureichen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Auf die weiteren Aufforderungen vom 4. September und 23. September 2024 hat die Klägerin ebenfalls nicht reagiert. Das beklagte Land hat sodann nach Ablauf der letzten Fristsetzung am 31. Oktober 2024 die Anträge abgelehnt und die bereits gezahlten Hilfen zurückgefordert.
Das beklagte Land hatte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bei Bescheiderlass am 31. Oktober 2024 auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die obligatorischen Mahnungen zur Vorlage der fehlenden Nachweise an den von der Klägerin beauftragten prüfenden Dritten nicht übermittelt worden wären. Ausweislich des Audits (siehe dazu Bl. 16 der Verwaltungsvorgänge - Beiakte_003, jeweils unter „child case…“) wurden alle Mahnungen vom 9. August, 4. September und 23. September 2023 erfolgreich in das Antragsportal übermittelt. Bezüglich der jeweils zeitgleich übermittelten E-Mail-Nachrichten an den prüfenden Dritten (siehe dazu Bl. 43 ff. der Verwaltungsvorgänge - Beiakte_003) lagen dem beklagten Land bis zum Erlass der Schlussbescheide am 31. Oktober 2024 keine Hinweise darauf vor, dass diese das E-Mail-Postfach des prüfenden Dritten nicht erreicht hätten.
Soweit der prüfende Dritte, dessen Verhalten sich die Klägerin nach dem Rechtsgedanken der §§ 164, 166 BGB zurechnen zu lassen hat, gegenüber der C. am 18. November 2024 eingewandt hat, dass die vorherigen Aufforderungen im Portal „ihm durchgegangen seien“ und er den Nachweis der Gewerbeabmeldung nunmehr übersende, ist diese erst am 18. November 2024 und damit nach Bescheiderlass erfolgte Einreichung der geforderten Unterlagen rechtlich unbeachtlich. Entscheidungserheblich ist nur der Erkenntnisstand der Subventionsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag danach oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sind irrelevant.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. E1. 2023 - 19 K 751/22 -, juris, Rn. 27, mwN.
Das beklagte Land war vor Bescheiderlass auch nicht verpflichtet, sich die zuvor erfolglos angeforderten Informationen im Rahmen der Amtsaufklärung anderweitig zu beschaffen. Unabhängig davon, ob dies angesichts des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) überhaupt grundsätzlich möglich gewesen wäre, wird der Grundsatz der Amtsaufklärung (§ 24 VwVfG NRW) durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) eingeschränkt. Namentlich im Subventionsrecht ist es primär die Pflicht des Antragstellers - d. h. hier der Klägerin - seine Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die benötigten Informationen seiner Wissens- und Einflusssphäre entstammen.
Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 28.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.