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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 15.05.2026 – 19a K 1532/24.A

19a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0515.19A.K1532.24A.00

Tatbestand

Der am  00.00.0000 in Ahvaz (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, gehört dem Volk der Bakhtiaren an und ist christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste am 01.12.2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2018 einen förmlichen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung bei dem C.   am 26.01.2018 sowie am 25.10.2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Iran das Abitur absolviert habe und als Mechaniker tätig gewesen sei. Er habe in B.     in seinem Elternhaus mit seinen Eltern und einer jüngeren Schwester gelebt. Neben seinem Beruf habe er studiert. Dabei habe er Studenten kenngelernt, die zum Christentum konvertiert seien. Er habe mit ihnen Hauskirchen besucht. Der Kläger habe Unterlagen, die für die religiösen Sitzungen benötigt worden seien, ausgedruckt und zu den Sitzungen mitgenommen. Es seien dann einige Studenten verhaftet worden. Dies habe er von einer Person erfahren, die nicht verhaftet worden sei. Anschließend habe der Nachrichtendienst das elterliche Haus durchsucht und alle Unterlagen des Klägers mitgenommen. Außerdem hätten sie seinen Computer und Laptop mitgenommen. Ferner habe seine Mutter auf der Wache Fragen beantworten müssen. Am Tag der Durchsuchung sei der Kläger bei der Arbeit und nicht zuhause gewesen. Der Nachrichtendienst sei dann ein zweites Mal gekommen. Dem Kläger sei klar geworden, dass die Lage ernst sei. Er habe sich für zwei Monate bei seiner Schwester in U.       versteckt und abschließend den Iran auf dem Luftweg in Richtung der Türkei verlassen. Von der Türkei aus sei er nach Europa gereist und schließlich nach Norwegen gelangt. Dort habe er festgestellt, dass sein zuvor im Iran betriebener Internetblog nicht mehr erreichbar gewesen sei. Über seinen Blog habe er zuvor politische und religiöse Inhalte verbreitet. Außerdem habe er dort Karikaturen eingestellt. In Norwegen sei er zum christlichen Glauben übergetreten und habe sich taufen lassen. Der Kläger befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und hingerichtet zu werden. Man werfe ihm vor, „Verderber auf Erden“ und gegen Gott zu sein sowie Karikaturen verbreitet zu haben.

Mit Bescheid vom 12.07.2018 lehnte das C1.    den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Norwegen an. Diesen Bescheid hob das C1.    am 03.11.2022 auf.

Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 28.02.2024 lehnte das C1.    den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffern 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).

Zur Begründung führte das C1.    im Wesentlichen aus, dass schon nach dem Vortrag des Klägers zu den Geschehnissen im Iran unklar sei, ob gegen ihn überhaupt die Gefahr einer staatlichen Verfolgung vorliege. Es sei unklar geblieben, welche Taten dem Kläger überhaupt vorgeworfen würden. Außerdem sei der Vortrag des Klägers unglaubhaft. Der Vortrag zu dem von ihm betriebenen regimekritischen Blog sei lebensfern. Es sei es nicht nachvollziehbar, dass es dem Kläger möglich gewesen sein soll, sich als Gesuchter zwei Monate im Iran aufzuhalten und schließlich den Iran offiziell über einen Flughafen zu verlassen. Auch der vom Kläger geäußerte Übertritt zum Christentum sei nicht glaubhaft. Er habe keine ernsthafte, dauerhafte und identitätsprägende Konversion zum Christentum glaubhaft gemacht. Einzelheiten zu seiner Motivation habe er allenfalls auf Aufforderung geschildert. Der Kläger habe zu seinem Glaubenswechsel allenfalls oberflächliche und ausweichende Antworten geben können. Dies lasse daran zweifeln, dass bei ihm eine innere Hinwendung zum christlichen Glauben tatsächlich vorliege.. Schließlich weiche sein Vortrag in den Anhörungen beim C.         erheblich von seiner weiteren schriftlichen Stellungnahme, die er gegenüber dem C.         am 04.09.2023 eingereicht habe, ab.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 13.03.2024 Klage erhoben.

Er trägt vor: Der Kläger sei in seinem Heimatland zum Christentum konvertiert. Er habe im Geheimen missionierenden Kommilitonen beim Druck und der Verbreitung von Bibelversen geholfen. Die Gruppe der Kommilitonen sei größtenteils verhaftet worden. Nach dem Kläger sei ebenfalls gefahndet worden. In dem vom Kläger ehemals betriebenen Blog habe er u. a. Karikaturen von Propheten und religiösen Führern gepostet und auch Beiträge veröffentlicht. Auf den Blog habe der Kläger keinen Zugriff mehr. Er gehe davon aus, dass dieser vom Geheimdienst der Revolutionsgarden gesperrt worden sei. Nach dem Kläger werde nach wie vor gefahndet, da er nach Auskunft seines Vaters von den Behörden als „Verderber auf Erden“ angesehen werde. Deshalb drohe ihm im Iran die Hinrichtung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte jeweils unter Aufhebung des Bescheids des C. vom 28.02.2024 zu verurteilen,

1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

2. hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. weiter hilfsweise in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich des Iran festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 06.05.2025 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.

Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedli­cher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminie­renden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Hand­lungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschlie­ßen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes be­herrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien o­der Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unab­hängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990 - 9 C 4.89 -, juris.

Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt.

BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16.

Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, a. a. O.

Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.11.1990, - 2 BvR 1095/90, juris.

a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung im Heimatland gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und überzeugenden Darstellung der vom Kläger behaupteten Ereignisse im Iran.

aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung beim C.         als auch in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe den Iran verlassen, da er in den Fokus des dortigen Nachrichtendienstes geraten sei, weil er zum einen christlich aktive Studenten unterstützt und zum anderen einen kritischen Webblog betrieben habe. Allerdings ist der Vortrag des Klägers in beiden Anhörungen aus sich heraus bereits nicht glaubhaft, da es ihm an Realkennzeichen fehlt. Daneben weicht der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Vorkommnissen im Iran in seinen Anhörungen auch nicht unerheblich voneinander ab.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden, § 77 Abs. 3 AsylG. Darüber hinaus war der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Seine Schilderung beschränkte sich jeweils lediglich auf vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden. Insgesamt findet sich keinerlei lebendige Beschreibung der Umstände der behaupteten Geschehnisse. Der Kläger hat keine näheren Angaben zu den „Studenten“, die sich dem christlichen Glauben zugewandt hätten, machen können. Konkrete Namensbezeichnungen oder insbesondere individualisierende Merkmale dieser Personen, die er über einen längeren Zeitraum „logistisch“ durch die Herstellung von Druckwerken unterstützt haben will, fehlen gänzlich. Es existiert keine lebendige und detailreiche Beschreibung irgendeines Treffen zwischen ihm und den „christlichen Studenten“. Auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu etwaigen Treffen mit diesen Personen wusste der Kläger nur ausweichend zu berichten, dass es jedenfalls nach seiner Ausreise aus dem Iran zu keinen weiteren Treffen mir diesen Personen gekommen sei. Auch konnte der Kläger keine Details der Texte benennen, die er für diese christliche Gruppe hergestellt bzw. vervielfältigt haben will. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu lediglich erklärt, dass es sich um „irgendwelche Texte“ gehandelt habe. Manche von denen habe er gelesen, manche nicht. Schließlich sind die Angaben des Klägers zu seiner „Kernverfolgung“ im Iran, nämlich der Durchsuchung seines Elternhauses durch den Nachrichtendienst vage und widersprüchlich. So konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Verbindung zwischen der Entdeckung der christlichen Gruppe und der Durchsuchung des elterlichen Hauses selbst nicht feststellen. Er hatte insoweit nur erklärt, dass er nicht wisse, „wie sie ihn verraten und wie sie ihn dann gefunden“ hätten. Weiter konnte der Kläger keine Verbindung zwischen der behaupteten Durchsuchung und dem von ihm (vorgeblich) im Iran betriebenen Blog herstellen. Eine konkrete „Entdeckung“ seines Blogs wusste er nicht zu bestätigen. Ohnehin waren seine Angaben zu den Inhalten dieses Blogs wiederum nur schemenhaft und unkonkret. So hätten er und ein Kollege Texte und Karikaturen dort eingestellt. Der Kläger konnte jedoch auch hier auf Nachfrage weder einen Text noch eine Karikatur individualisiert darstellen. Seine Ausführungen dazu waren erneut nur allgemein gehalten: So stammten diese Texte „teilweise von Charlie Hebdo, teilweise auch einfach so aus dem Internet“. Es seien auch religiöse Texte dabei gewesen. Dabei sei es um die islamische Religion gegangen. Mehr Einzelheiten wusste der Kläger nicht zu berichten. Schließlich sind die Angaben, die der Kläger zu dem „Mitbetreiber“ des Webblogs gemacht hat, nicht konsistent. So hatte er diesen in seiner Anhörung beim C1.    als Kollegen aus der IT-Abteilung, in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung jedoch als „Sekretär des Chefs“ bezeichnet. Ebenfalls inkonsistent sind die Angaben des Klägers zu der Person, die ihn anlässlich der stattgefundenen Durchsuchung seines Elternhauses angerufen habe. So hat er bei seiner Anhörung beim C1.    erklärt, dies sei seine Mutter gewesen. In der gerichtlichen Anhörung hat der Kläger hingegen angegeben, seine Schwester habe ihn angerufen und über die Durchsuchung informiert.

bb) Das erkennende Gericht kann aufgrund der unplausiblen und konstruiert wirkenden Angaben des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger von Geschehnissen berichtet hat, die er tatsächlich erlebt hat. Es schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern.

b) Soweit sich der Kläger im Asylverfahren darauf berufen hatte, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei und ihm deshalb eine Verfolgung im Iran drohe, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung so nicht mehr aufrechterhalten, sondern ausdrücklich erklärt, nicht aus Glaubensgründen übergetreten zu sein, sondern weil er gesellschaftlichen Anschluss und sozialen Austausch habe erlangen wollen.

Allein der (noch) verbleibende formelle Übertritt zum Christentum durch seine vom Kläger glaubhaft gemachte Taufe in Norwegen am  00.00.0000 stellt indes keinen ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel dar, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt und begründet für sich allein keine konkrete Verfolgungsgefahr.

Vgl. zur konkreten Glaubenspraxis als zu forderndes unverzichtbares zentrales Element der religiösen Identität des Asylsuchenden: BVerwG, Beschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - juris, Rn. 29 f.; VGH BW, Urteil vom 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 49.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der in Deutschland lediglich formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, juris Rn. 10.

Dies ist jedoch nach den vorliegenden Erkenntnissen im Iran nicht der Fall. Bei unerkannt bleibender Konversion zum Christentum und bei anonymem bzw. jedenfalls unauffälligem und insbesondere nicht mit Missionierung verbundenem Ausleben der Religion sind schutzrelevante Konsequenzen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.

Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 3.6.2024 - 6 A 3287/21.A, Rn. 78 ff, juris, mzwN; Ebenso Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, juris Rn. 60; OVG Schl.-H., Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 75 ff.

Zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen droht bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten.

OVG NRW, Urteil vom 3.6.2024 - 6 A 3287/21.A - juris Rn. 118; EGMR, Urteil vom 19.12.2017 - Bsw. 60342/16 -, NLMR 6/2017-EGMR, S. 1; OVG NRW, Urteil vom 7.6.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 84 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2021 - 14 ZB 20.31143 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Urteil vom 24.5.2022 - 2 A 577/19.A -, juris Rn. 45; OVG S.-A., Urteil vom 14.7.2022 - 3 L 9/20 -, juris Rn. 39; OVG Schl.-H., Urteile vom 24.3.2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 30 ff., und vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 84 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 28.5.2020 - 3 KO 590/13 -, juris Rn. 77, jeweils mwN.

c) Schließlich ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen, dass dem Kläger wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3.6.2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137, mzwN.

2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

a) Ausgehend von den unplausiblen und unglaubhaften Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Rückkehrprovinz des Klägers (D.         ) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Ein insoweit zu forderndes hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet kann nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht festgestellt werden. Ohnehin müsste im Fall des Klägers, in dessen Person nach den oben stehenden Ausführungen gerade keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ein derart hoher Gefahrengrad bestehen, wonach praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.

Dafür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

3. Schließlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Iran nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass er in beachtlich wahrscheinlicher Art und Weise Gefahr läuft, im Iran einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen von individuellen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Soweit dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Auswirkungen des (noch) anhaltenden kriegerischen Konflikts zwischen dem Iran einerseits und den USA und Israel andererseits allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen sollten, ist diesen durch die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Anordnung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 16.  Januar 2026 (verlängert durch Anordnung vom 15.  April 2026) entgegengewirkt worden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt insoweit nicht (mehr) in Betracht. Die Abschiebestopp-Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfaltet grundsätzlich eine Sperrwirkung, siehe § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG.

4. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Rechtserhebliche Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht erhoben.

Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 30 Monate (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids ebenfalls rechtmäßig. Auf diese Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.