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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 18.05.2026 – 12 L 443/26

12. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0518.12L443.26.00

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung vom 2. März 2026 erhobenen Klage (Az. 12 K 1445/26) wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der statthafte Rechtsbehelf. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrages ist demnach, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen an sich eintretende aufschiebende Wirkung entfallen ist. Dies ist hier der Fall; die am 12.  März 2026 erhobene Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. März 2026 (12 K 1445/26) hat zwar grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise entfallen, da die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet worden ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

1.

Die in der angegriffenen Entlassungsverfügung vom 2. März 2026 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt in formeller Hinsicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 852/12 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.

Die vom Antragsgegner angeführte Begründung genügt den vorgenannten Voraussetzungen. Er hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung hinreichend begründet. Hierzu hat er auf den konkreten Einzelfall bezogen substantiiert ausgeführt hat, dass es sich bei einer I. um eine sicherheitsrelevante Einrichtung handele, bei der das Interesse der Allgemeinheit und der Kolleginnen und Kollegen an einer Beschäftigung lediglich charakterlich geeigneter H. als besonders gewichtig anzusehen sei. Ferner entspreche es dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und an einem geordneten Dienstbetrieb.

Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.

2.

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die Kammer hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig - bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses - ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann das Gericht lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vornehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die angefochtene Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.  Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 ff.

Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2026 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Bedürfnis an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

a.

Die Entlassung des Antragstellers findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG - i. V. m. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - und § 5 Abs. 7 Satz 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen - LVO NRW -. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Probe - wie der Antragsteller - entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

b.

Die Entlassungsverfügung vom 2. März 2026 ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde wiederholt, letztmals mit Schreiben vom 5. Februar 2026, zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört, § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW -. Auch die Gleichstellungs-beauftragte und der Personalrat wurden ordnungsgemäß beteiligt; die Gleichstellungsbeauftragte hat unter dem 25. Februar 2026 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet, der Personalrat hat am 25. Februar 2026 zugestimmt (§§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LPVG NRW -, §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG NRW -).

c.

Die angegriffene Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt.

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Zweifel müssen auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Eignungszweifel können sich dabei aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Es muss indes nicht feststehen, dass der Beamte die erforderliche Eignung nicht besitzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2022 - 6 B 850/21 -, juris Rn. 4 und vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 13.

Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2024 - 6 B 461/24 -, juris Rn. 29, vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 13 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5.

Ausgangspunkt für diese prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen. Insoweit ist dem Dienstherrn ein Ermessen nicht eingeräumt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.  Mai 1990 - 2 C 35.88 - juris Rn. 19 ff.

Bei der Bewertung der charakterlichen Eignung des Probebeamten steht dem Dienstherrn ebenso wie bei der Bewertung der fachlichen Eignung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der erforderlichen charakterlichen Eignung eines Beamten aufgrund des in der Probezeit gezeigten Verhaltens ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem für den Dienstherrn handelnden Bediensteten vorbehalten ist. Der damit dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.  Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7.  April 2017 - 1 B 1416/16 -, juris Rn. 6, vom 16.  Mai 2011 - 1 B 477/11 -, juris Rn. 12 f., und vom 23.  März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.

Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsgegner die Entlassungsverfügung rechtsfehlerfrei auf die aus erheblichen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den N. folgende Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers in der Probezeit gestützt.

Insofern sieht die Kammer zunächst in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, da sie der durchweg überzeugenden Begründung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 2. März 2026, die die Zweifel an der charakterlichen Eignung aus vier ausdrücklich jeweils selbständig tragenden Erwägungen herleitet, folgt.

Der Antragsgegner hat seiner Bewertung, der Antragsteller habe sich nicht bewährt, einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Sachverhaltsermittlung ist nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung und Bewertung der seinem Werturteil zugrunde liegenden Sachverhalte berücksichtigt, dass der Antragsteller wesentliche Vorwürfe bestreitet bzw. wesentliche Bestandteile der Sachverhalte in einer ihm günstigeren Weise anders darstellt.

Vgl. zu den Anforderungen an die Würdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, dort bei nur einem einzigen Zeugen und zudem divergierenden gutachtlichen Bewertungen einer ebenfalls entscheidungserheblichen gesundheitlichen Disposition: BayVGH, Urteil vom 9. August 2019 - 3 B 17.538 - juris Rn. 30.

Der Antragsgegner hat die Aussagen der Vorgesetzten und Kollegen des Antragstellers entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht weitgehend unkritisch übernommen, sondern sich jeweils detailliert und unter sorgfältiger Analyse auch des jeweiligen Gesprächskontextes mit deren Glaubhaftigkeit auseinandergesetzt. Dabei hat er die Einwände und abweichenden Sachverhaltsangaben des Antragstellers berücksichtigt und nachvollziehbar bewertet. Konkrete Anhaltspunkte für die antragstellerseits vorgetragene Einseitigkeit der Würdigung der Aussagen sind nicht ersichtlich. Die Bewertungen enthalten jeweils schlüssige Begründungen, weshalb der Antragsgegner mögliche Belastungstendenzen der Kollegen verneint. Insbesondere wurde auch der Einwand eines angeblichen kollusiven Zusammenwirkens von Frau K. E. und Frau Q. X. zum Nachteil des Antragstellers mit dem Ziel, eine freie Beamtenstelle für Frau E. zu schaffen, schlüssig als bloße Schutzbehauptung, für die sich weder Beweise noch Indizien gefunden hätten, zurückgewiesen.

Die Bewertung hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen der dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsermächtigung. Das Bestreiten des Antragstellers entzieht der nach dem Vorstehenden rechtsfehlerfrei und unter ausführlicher Würdigung dieses Bestreitens ermittelten Tatsachengrundlage nicht die Tragfähigkeit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich nicht lediglich um Spekulationen, sondern um eine aus der festgestellten Tatsachengrundlage hergeleitete prognostische Einschätzung. Soweit der Antragsteller vorträgt, die in tragfähiger Weise festgestellten Beleidigungen gegenüber Kolleginnen des V. seien nicht geeignet, seine charakterliche Eignung zu verneinen, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht, sondern folgt der rechtlichen Würdigung des Antragsgegners (vgl. Seite 6 unten bis 8 der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 2. März 2026). Insbesondere ist es abwegig, wenn der Antragsteller die gegenüber einem Kollegen geäußerte Herabwürdigung einer vorgesetzten Person als „1,20 m große Fotze“ im Ergebnis als normale informelle Verarbeitung der mit dem R. verbundenen besonderen psychischen Belastung bagatellisieren will. Der Kollegenkreis ist auch nicht ansatzweise zu den besonders engen Lebenskreisen und Vertrauenssphären zu zählen, in denen ehrverletzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte als Ausdruck besonderen Vertrauens zulässig sein können, wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris Rn. 33.

Die in Rede stehenden Beleidigungen überschreiten die Grenzen des auch in einem informellen Rahmen unter Kollegen noch Zulässigen, deren Beachtung von jedem Probebeamten erwartet werden muss, deutlich.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle an näherer Aufklärung, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er die körperlichen Grenzen seiner Kolleginnen in mehreren Fällen übertreten hatte. Der Antragsgegner hat die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers in diesem Komplex darauf gestützt, dass es dem Antragsteller an der Fähigkeit mangelt, die Grenzen der körperlichen Selbstbestimmung seiner Kolleginnen zu erkennen und infolgedessen zu respektieren. Dies begründe erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller die notwendige Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit seinen Kolleginnen aufweise. Diese gerade angesichts der mehrfachen Vorfälle entgegen der Auffassung des Antragstellers nachvollziehbare Schlussfolgerung setzt kein Bewusstsein oder gar Verschulden des Antragstellers voraus. Vielmehr beruht sie darauf, dass die Fähigkeit, die Grenzen der körperlichen Selbstbestimmung von Kollegen jeglichen Geschlechts zu erkennen und infolgedessen zu respektieren, von jedem Beamten auf Probe erwartet werden kann und muss.

Schließlich führt auch das Argument, für die Bewährung des Probebeamten sei in erster Linie maßgeblich, ob dieser sich im praktischen Dienst bewährt habe, nicht zu einer anderen Bewertung. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Antragsgegner seine Zweifel an der charakterlichen Eignung auf die rechtsfehlerfrei ermittelten Äußerungen des Antragstellers, seine Leistungen nach der Lebenszeitverbeamtung zu reduzieren und dann „den chinesischen Urlaub/Schein“ einzureichen, gestützt wird. Gute fachliche Leistungen widerlegen nicht, dass der Antragsteller solche Äußerungen getan hat und sprechen auch nicht nachhaltig dafür, dass sie nicht ernst zu nehmen seien. Ebenso wenig scheitert die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf eine mangelnde Dienstauffassung daran, dass dem Antragsteller keine „strategische Planung“ einer künftigen Leistungsminderung nachgewiesen wurde. Zweifel daran, dass sich der Beamte künftig mit vollem persönlichem Einsatz seinem Amt widmen wird, können - wie hier - auch unterhalb der Schwelle einer zielgerichteten Planung des Gegenteils begründet sein. Zweifel an der charakterlichen Eignung können auch nicht durch gute fachliche Leistungen im Dienst kompensiert werden. Nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab muss der Beamte neben der - dem Antragsteller nach Aktenlage bescheinigten - fachlichen Eignung kumulativ und unabhängig hiervon auch die erforderliche charakterliche Eignung aufweisen. Letztere aber hat der Antragsgegner anhand des gezeigten Verhaltens des Antragstellers sowie seiner in dienstlichen Zusammenhängen gegenüber Kollegen getätigten Äußerungen rechtsfehlerfrei in Zweifel gezogen.

Angesichts des Umstandes, dass der Dienstherr kein Ermessen dahingehend hat, einen Beamten auf Probe weiter zu beschäftigen, der sich - wie vorliegend gegeben - endgültig nicht bewährt hat, geht der Einwand des Antragstellers ins Leere, die Entlassungsverfügung sei unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die antragsgegnerseits festgestellten Zweifel an der Eignung des Antragstellers verbleibt kein Raum für eine weitere Abwägung. Soweit - wie im Falle des Antragstellers - die Nichtbewährung nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung des Antragsgegners endgültig feststeht, kommt eine weniger einschneidende Maßnahme nicht mehr in Betracht. Dass der Antragsgegner diese Schlussfolgerung bereits nach kurzer Zeit gezogen hat, ändert hieran ebenso wenig wie die Berufung des Antragstellers auf vermeintlich fehlende Belehrungen. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid überzeugend dargelegt, weshalb der Ablauf der Probezeit nicht abgewartet werden musste.

Im Übrigen würde es dem Antragsteller auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn entgegen dem Vorstehenden einer der vier nach der ausdrücklichen Klarstellung des Antragsgegners jeweils selbständig tragenden Gründe für das Fehlen der charakterlichen Eignung (vgl. S. 23 f. der Entlassungsverfügung) als nicht tragfähig eingestuft würde. Hat der Dienstherr seine Eignungseinschätzung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse, Verhaltensweisen oder Eigenschaften gestützt, die - seiner Auffassung nach - nur in ihrer Gesamtheit die fehlende Eignung tragen, er aber einen dieser Umstände zu Unrecht herangezogen, so entzieht bereits dies der Einschätzung insgesamt die Tragfähigkeit. Anders ist es allerdings dann, wenn der Dienstherr - wie hier - jeden der herangezogenen Gründe auch für sich genommen als selbständig tragend angesehen hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 1 A 793/13 -, Rn. 93, 100; Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 6 B 1302/18 -, Rn. 11, jeweils juris.

Erweist sich die streitgegenständliche Entlassungsverfügung demnach als offensichtlich rechtmäßig, so sind besondere Umstände, die ungeachtet der offensichtlich fehlenden Eignung des Antragstellers gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung gebieten würden, nicht ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Streitwert, der demnach (im Hauptsacheverfahren) der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe ZZ LBesO NRW entspricht, ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Dabei folgt die Kammer der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Bestimmung des nach § 52 Abs. 6 GKG zu berechnenden Betrages von dem jeweiligen Endgrundgehalt auszugehen ist. Bei Zugrundelegung des hieraus folgenden Betrages ergibt sich die festgesetzte Wertstufe.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, Rn. 5 ff., juris

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.