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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.05.2026 – 14 L 1017/26
14. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0528.14L1017.26.00
Gründe
Der kurzfristig zu bescheidende am 27. Mai 2026 um 15:46 Uhr bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2026 hinsichtlich der beschränkenden Verfügungen unter Ziffer 1 und Ziffer 3 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, die Versammlung soll am Samstag um 9:00 Uhr beginnen, muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entwickelten Maßgaben beschränken.
Vorliegend sind durch die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Bestätigung, mit welcher der Ort der Versammlung durch die Veränderung des Aufzugswegs abweichend von der Anmeldung bestimmt wird, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einerseits auf Seiten des Antragstellers und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten des Antragsgegners als widerstreitende Interessen berührt.
Die Abwägung dieser widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verlegung des Ortes für die Auftaktkundgebung um ein teilweises Verbot der Versammlung handelt, wie der Antragsteller meint, oder ob es sich um eine, als sogenannte „Minusmaßnahme“ i.S.v. § 13 Abs. 1 VersG NRW gedeckte, „versammlungsrechtliche Auflage“ handelt. Beide Maßnahmen stehen, sofern die in § 13 VersG NRW als Tatbestandsvoraussetzung statuierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf der Grundlage tatsachengestützter Anhaltspunkte anzunehmen ist, im Ermessen des Antragsgegners.
Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass von der geplanten Versammlung des Antragstellers in dem Bereich der Q.-straße entlang des E-Werks (D.-straße bis zur Straße O.-straße) unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die insoweit von dem Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden. Den zahlreichen dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Auszügen aus den sozialen Netzwerken sind genügend tatsächliche Anhaltpunkte für die Annahme des Antragsgegners zu entnehmen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit (zumindest auch) während der von dem Antragsteller geplanten Versammlung zu einer „Massenaktion“ kommen kann. Vor allem die Organisation „T.“ hat für den Zeitraum vom 28. bis 30. Mai 2026, also auch am Versammlungstag, zu dieser „Massenaktion“ aufgerufen. Zudem möchte sich die Organisation „T.“ nach den Angaben auf ihrer Homepage mit ihrer Aktion „gegen den geplanten Gasausbau, fossile Ausbeutung und Kriegslogik“ wenden, hat mithin ein inhaltlich mit dem Versammlungsthema („Zukunft statt Gas - Energiewende verteidigen“) übereinstimmendes Anliegen. Dies liegt auch aufgrund der örtlichen Nähe des als Ausgangspunkt dieser „Massenaktion“ dienenden Protestcamps im W.. Im Übrigen gehen auch der Antragsteller und „T.“ selbst in ihren Äußerungen von einer wechselseitigen Teilnahme aus.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Prognose, dass mit der „Massenaktion“ Störaktionen im Bereich des E-werks und des Umspannwerks einhergehen, die unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen. Die im Vorfeld der geplanten Versammlung verbreiteten öffentlichen Aufrufe lassen erkennen, dass deutschlandweite vorbereitende „Aktionstrainings“ für potentielle Teilnehmer angeboten wurden sowie Packlisten zur Verfügung gestellt wurden, die einen reibungslosen Ablauf von Blockaden u.ä. gewährleisten sollen. Die Packlisten beinhalten u.a. „Feste Schuhe (Wanderschuhe)“, „Sekundenkleber“, „Kartenspiele für eine längere Blockade“, „unauffällige Wechselklamotten, um nicht direkt als Klimaaktivist erkennbar zu sein“, und „Schal/Mütze“. Eine weitere Gruppe äußerte öffentlich ausdrücklich die Absicht, bei der „T.-Massenaktion“ die Gasindustrie lahmlegen zu wollen. Die Bewertung des Antragsgegners, dass es aufgrund dieser Aufrufe dazu kommen werde, dass eine Vielzahl an Personen aus der Versammlung ausbreche, um auf das lediglich durch einen zwei Meter hohen Doppelstabmattenzaun gesicherte Gelände des E-Werks zu gelangen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
Die Einschätzung des Antragsgegners, dass es infolgedessen zu Gefahren für Leib und Leben der Teilnehmer der Versammlung und Einsatzkräfte der Polizei und für die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit kommt, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht die Auslastung des E-Werks an der deutschlandweiten Stromversorgung gerade nicht gegen eine Zuordnung zur kritischen Infrastruktur. Insbesondere aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten (einfacher Fahrbahnausbau, beidseitige Begrenzung durch kritische Infrastruktur bzw. „Einkesselung“) sowie der anzunehmenden Größe der Versammlung liegt es nahe, dass es im Falle eines plötzlichen Ausbruchs auch nur weniger Versammlungsteilnehmer unter Ausnutzung des „Überraschungsmoments“ u.a. zu Remplern und Stürzen von anderen Versammlungsteilnehmern und Einsatzkräften infolge von Gedränge kommen kann. Aufgrund der beschriebenen örtlichen Gegebenheiten ist die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde auch insoweit nachvollziehbar, als dass sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich den zu erwartenden Störsituationen mangels hinreichender Aktionsfläche auch nicht durch die Polizei im Einsatzfall wirkungsvoll begegnen ließe.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich nicht um Gefahren, die von außen kommenden Dritten verursacht werden. Vielmehr sind diese Personen unter Zugrundelegung der zutreffenden Gefahrenprognose des Antragsgegners selbst als Teil der Versammlung anzusehen. Es handelt sich insoweit nicht um inhaltlich und motivational getrennte Gruppen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Polizei zuvorderst gegen die einzelnen Störer vorgehen müsste. Er muss sich die anzunehmenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinne als Veranstalter zurechnen lassen.
Eine Versammlung wird als Ganzes zur Störerin, wenn die Störung der öffentlichen Sicherheit durch Einzelne der gesamten Versammlung zugerechnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Veranstalter keine Vorkehrungen trifft, um Straftaten bzw. sonstige Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Er muss willens und in der Lage sein, die zu erwartenden bzw. vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern bzw. zu beseitigen. Diese Verpflichtung setzt dabei nicht voraus, dass der Veranstalter selbst einen entsprechenden Einfluss auf die Teilnehmerschaft genommen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 15 A 3274/20 -, juris Rn. 8.
Ein Veranstalter muss einkalkulieren, dass Äußerungen und Aufrufe Dritter mit gewaltförderndem Inhalt Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben; in solchen Fällen muss er im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung ausgerichtet sind.
Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2001 - AN 5 S 01.01595 -, juris Rn. 12 m.w.N.
Die Äußerungen des Antragstellers im Vorfeld der Versammlung lassen erkennen, dass dieser offenbar keine eigene Verantwortung für die Sicherstellung eines störungsfreien Ablaufs der Veranstaltung zu übernehmen bereit ist. Er verweist im Wesentlichen auf die behördlichen Zuständigkeiten sowie darauf, dass seine Versammlung insgesamt friedlich verlaufen wird und es sich allenfalls um Störungen außenstehender Dritter handelt. Mit dem pauschalen Verweis darauf, potentiellen Störern mit guter Kommunikation begegnen zu wollen, wird er offensichtlich den oben genannten Anforderungen sowie den ihn als Versammlungsleiter treffenden Pflichten nach § 6 VersG NRW nicht gerecht.
Auch dürfte der Antragsgegner nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das ihm eingeräumte Ermessen voraussichtlich fehlerfrei ausgeübt haben. Eine mildere, aber gleich geeignete Maßnahme als die teilweise Verlegung des Versammlungsortes ist nicht ersichtlich. Der alternativ vom Antragsteller vorgeschlagene Versammlungsbeginn an der Kreuzung E.-straße ist ebenfalls nicht geeignet, da dort nachvollziehbar ein ähnliches Gefahrenpotential bestehen dürfte.
Die mit der Freihaltung der Q.-straße verbundenen hohen Schutzgüter (Leib und Leben sowie Schutz der staatlichen Einrichtungen bzw. kritischer Infrastruktur) und die Schutzpflichten des Staates für diese Rechtsgüter überwiegen das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Auswahl des Ortes der Versammlung. Der Antragsteller wird durch die lediglich geringfügige Verlegung des Versammlungsortes nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass es sich nicht um eine Standkundgebung, sondern um einen Aufzug handelt und der Aufzugsweg im Übrigen unverändert bestehen bleibt. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Hinblick auf Aufzugsstrecke und Kundgebungsorte bleibt im Kern gewahrt. Zwar dürfte die Sichtbarkeit auf das E-Werk vom für die Auftaktkundgebung vorgesehenen Ort aus erheblich eingeschränkt sein. Jedoch kann er sein Versammlungsmotto weiterhin mit Öffentlichkeits- sowie zumindest im Hinblick auf die Nähe zum E-Werksgelände mit einem hinreichenden örtlichen Bezug kommunizieren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Versammlungsanliegen an diesem Ort nicht öffentlich zur Geltung bringen kann.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Beschränkungen in Ziffer 3 der versammlungsrechtlichen Verfügung. Es ist grundsätzlich möglich, auch hinsichtlich der Mitführung von Transparenten Beschränkungen anzuordnen.
Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. November 2021 - B 7 S 21.1184 -, juris Rn. 23.
Die Begrenzung der Transparente auf eine Länge von maximal 3 Metern sowie auf eine Höhe von 1 bzw. 1,5 Metern erscheint vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gefahrenprognose nicht unangemessen. Ein nennenswerter Eingriff in die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit ist damit nicht verbunden.
Zur weiteren Begründung macht sich die Kammer insoweit die stimmigen Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil wegen der Kurzfristigkeit des Antrages eine noch anhängig zu machende Hauptsache durch den vorliegenden Beschluss vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.