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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 15.06.2026 – 6 K 2019/25
6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0615.6K2019.25.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gebührenerhebung anlässlich der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Malta ansässige Gesellschaft, die Sportwetten veranstaltet. Die Teilnahme bietet sie sowohl online als auch stationär über Wettvermittlungsstellen an. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 9. Oktober 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Zulassung.
Mit Bescheid vom 26. September 2022 erteilte die Bezirksregierung E. der Klägerin als Veranstalterin antragsgemäß die glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung ihrer Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle am Standort T.-straße xx in A.. Die Wettvermittlungsstelle sollte durch die C. als Vermittlerin betrieben werden. Die Erlaubnis war - entsprechend dem zugrundeliegenden Vermittlungsvertrag - befristet bis zum 7. September 2026 und enthielt unter anderem die folgende Passage:
„5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Veranstalterin. Über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.“
Die Wettvermittlungsstelle wurde in der Folgezeit entsprechend der Erlaubnis betrieben, allerdings wohl nur bis Anfang Januar 2023. Unter dem 24. März 2023 teilte die Vermittlerin mit, dass von der erteilten Erlaubnis kein Gebrauch mehr gemacht werde. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 30. Juni 2023 stellte die Bezirksregierung fest, dass die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle sich mit Ausnahme der Kostenentscheidung zu Ziffer I.5 erledigt habe und insoweit unwirksam geworden sei.
Die betreffende Wettvermittlungsstelle wurde sodann durch eine andere Veranstalterin und eine andere Vermittlerin übernommen.
Unter dem 31. Januar 2024 wandte sich die Bezirksregierung E. an die Klägerin und bat um Mitteilung der in den ersten sechs Monaten nach Eröffnung der Wettvermittlungsstelle erzielten Brutto-Wetteinsätze einschließlich Steuern. Mit Schreiben vom 27. März 2024 erteilte die Klägerin die erbetene Auskunft, indem sie die Brutto-Einsätze, den Umsatz und den Anteil der Partner für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 mitteilte. Auf der Basis dieser Angaben hörte die Bezirksregierung die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2024 zum Erlass eines Gebührenbescheides an, wobei sie fälschlicherweise noch von einer für sieben Jahre erteilten Erlaubnis ausging. Die Klägerin nahm im Mai 2024 Stellung und erklärte, sie halte die beabsichtigte Gebührenforderung für überhöht.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 setzte die Bezirksregierung E. die Gebühr für die Erlaubniserteilung auf 2.293,75 € fest. Zur Begründung gab sie an, nach der Tarifstelle 17.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sei für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle eine Gebühr von 500,- € bis 5.000,- € je Erlaubnisjahr zu erheben. Dabei würden von ihr der Verwaltungsaufwand mit 25% und der wirtschaftliche Vorteil der Erlaubnis mit 75% bewertet; ausgehend von dem Mittelwert zwischen den genannten Summen (2.750,- €) würden also für den Verwaltungsaufwand im Mittel 687,50 € und für den wirtschaftlichen Vorteil im Mittel 2.062,50 € angesetzt. Im konkreten Fall könne die Summe für den Verwaltungsaufwand, die nur für das erste Erlaubnisjahr angesetzt werde, dann um bis zu 50% gesenkt oder erhöht werden. Auch die für den wirtschaftlichen Vorteil angesetzte Summe werde - ausgehend von den Umsatzzahlen im ersten Halbjahr - bis auf 500,- € gesenkt oder auf bis zu 3.712,50 € je Erlaubnisjahr erhöht. Vorliegend sei der Verwaltungsaufwand mit 343,75 € angesetzt worden, weil kein besonderer Prüfungsaufwand erforderlich gewesen sei. Der Anteil für den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis sei auf der Grundlage der Angaben zum Umsatz im ersten Halbjahr ebenfalls auf den Mindestbetrag von 500,- € gesenkt worden. Für das erste Erlaubnisjahr seien somit 843,75 € angesetzt worden. Für den restlichen Erlaubniszeitraum seien 1.450,- € (2,9 Jahre x 500,- €) angesetzt worden. Der nach der Erledigung der Erlaubnis liegende, also nicht ausgenutzte Zeitraum werde von ihr regelmäßig nur mit dem Mindestbetrag von 500,- € angesetzt, der vorliegend aber ohnehin zugrunde gelegt worden sei.
Die Klägerin hat am 19. August 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Münster erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 31. März 2025 (7 K 2296/24) an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Zur Begründung führt die Klägerin aus: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Tarifstelle 17.5.1 sei fehlerhaft. Denn sie sehe einen Betrag von 500,- € bis 5.000,- € je Erlaubnisjahr vor. Ein Verwaltungsaufwand, an den zur Rechtfertigung einer Vorteilsabschöpfung angeknüpft werden könne, entstehe aber nur im ersten Erlaubnisjahr. Ab dem zweiten Erlaubnisjahr beruhe die Gebührenfestsetzung also ausschließlich auf dem Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung. Damit fehle der Bezug der Gebühr zu einer konkreten Amtshandlung bzw. dem durch sie verursachten Aufwand. Derartige „Vorteilsabschöpfungsabgaben“ seien nur zulässig, wenn der Einzelne durch die Zuweisung eines begrenzten Gutes einen Sondervorteil gegenüber der Allgemeinheit empfange. Vorliegend gehe es aber nicht um die Verteilung knapper Ressourcen.
Es überzeuge auch nicht, die Gebühr für alle Erlaubnisjahre anhand des (hochgerechneten) Umsatzes im ersten Erlaubnisjahr festzusetzen. Vielmehr sei es folgerichtig, die Gebühren für jedes Erlaubnisjahr anhand des jeweiligen Umsatzes gesondert zu bestimmen. Zumindest müsse der Erlaubnisnehmer die Möglichkeit haben, eine Anpassung der Gebühr bei deutlich veränderten Verhältnissen geltend zu machen. Der Umsatz sei im Übrigen auch deshalb kein sinnvoller Anknüpfungspunkt, weil 80% des Umsatzes an die Kunden zurückflössen. Der wirtschaftliche Wert werde dadurch nicht realistisch abgebildet.
Der Beklagte habe das ihm zustehende Rahmenermessen im Übrigen auch deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil die 17 Umsatzkategorien, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis abbilden sollten, degressiv gestaltet seien. Für eine solche Gestaltung, von der gerade die Erlaubnisnehmer mit besonders hohen Umsätzen profitierten, sei ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Die Vorgaben des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes seien insoweit nicht gewahrt.
Ermessensfehlerhaft sei auch, dass sich der bei der Gebührenfestsetzung bereits bekannte Umstand, dass die Erlaubnis nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten ausgenutzt worden sei, auf die Gebührenhöhe nicht ausgewirkt habe, weil ohnehin für alle Erlaubnisjahre nur der Mindestsatz von 500,- € veranschlagt worden sei. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 15 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG) NRW habe eine weitere Reduzierung nahegelegen. Die freiwillige Rückgabe einer Erlaubnis sei mit der Aufhebung der Amtshandlung vergleichbar.
Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2024 betreffend den Standort T.-straße xx, xxxxx A. (Az.: xxxxxx-xxxxxx) in Höhe von 2.293,75 € vollumfänglich aufzuheben,
den Beklagten zur Rückerstattung der überschüssigen Verwaltungsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die das Land vertretende Behörde aus: Die Tarifstelle 17.5.1 knüpfe in zulässiger Weise neben dem Verwaltungsaufwand ganz maßgeblich an den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis an. Es bestehe kein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Behörde und der Höhe der Gebühr. Es handele sich daher auch nicht um eine reine Vorteilsabschöpfungsabgabe oder Verleihungsgebühr. Dass der Gebührentatbestand neben der Deckung der Kosten für den Verwaltungsaufwand auch den wirtschaftlichen Wert in den Blick nehme, sei nach dem Gebührengesetz zulässig, zumal der Gesetz- und Verordnungsgeber hier über einen weiten Gestaltungsspielraum verfüge.
Dass die Gebühr den gesamten Erlaubniszeitraum in den Blick nehme, obwohl im Zeitpunkt der Gebührenerhebung noch gar nicht absehbar sei, wie sich die Umsätze in diesem Zeitraum entwickelten, sei nicht unverhältnismäßig. Entscheide sich der Erlaubnisnehmer, die Erlaubnis für den vollen Zeitraum von sieben Jahren zu beantragen, so unterliege es seinem unternehmerischen Risiko, ob er von der Erlaubnis tatsächlich für den vollen Zeitraum Gebrauch machen könne.
Auch die Anwendung des Gebührentarifs im vorliegenden Fall sei rechtmäßig. Die Behörde dürfe bei der Gebührenfestsetzung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalisieren. Dies sei vorliegend in vertretbarer Weise geschehen. Die zur Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils verwendete Tabelle sei geeignet, wesentlichen Umsatzunterschieden gerecht zu werden. Das Abstellen auf den Umsatz (und nicht auf den „Hold“) sei im Rahmen einer pauschalierenden Bewertung geeignet, den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis sachgerecht einzuordnen. Dass der den Betreibern der Wettvermittlungsstelle entstehende Gewinn unterschiedlich hoch sein könne, gleiche sich im Regelfall aus. Stellte man auf den Hold ab, so müsste man eine andere Tabelle - mit jeweils niedrigeren Beträgen - verwenden. Der degressive Verlauf der Tabellenstufen bewirke im Ergebnis auch kein Gleichheitsproblem, zumal die Deckelung der Gebühr auf 5.000,- € sehr große Umsätze ohnehin begünstige.
Es entspreche schließlich der Praxis der Erlaubnisbehörden, für einen nicht genutzten Erlaubniszeitraum nur den Mindestsatz anzusetzen, wenn die Betriebsaufgabe bei der Gebührenfestsetzung bekannt sei. Dieser Zeitraum sei deshalb von einem gewissen Wert, weil er hätte genutzt werden können. Für die Klägerin wirke sich die genannte Praxis allerdings nicht aus.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren und gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter, nachdem die Beteiligten sich mit beidem einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 und § 14 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) NRW und Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW in der bis zum 11. August 2023 geltenden Fassung (AGT a.F.). Die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Rechtslage richtet sich nämlich nach dem einschlägigen materiellen Recht. Die Anwendung der vorgenannten Altfassung des Gebührentarifs ergibt sich aus § 11 Abs. 1 GebG NRW, dem zufolge bei antragsgebundenem Verwaltungshandeln die Gebührenschuld der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Die Gebühren sind somit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 19, und vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, juris Rn. 42; Susenberger/Lenders/Kalenberg, Gebührengesetz NRW, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 11 Anm. 2.
Gebührenpflichtige Amtshandlung war vorliegend die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle, die unter dem 26. September 2022 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt galt die genannte Fassung des Gebührentarifs.
Vgl. für derartige Konstellationen (ebenfalls den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für maßgeblich haltend) bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 36 ff., VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 39 ff., VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Dezember 2025 - 6 L 1274/25 und 6 L 2232/25 -, juris Rn. 12 ff., und nun auch VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2026 - 7 K 2295/24 -, n.v.
Die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides begegnet keinen Bedenken.
Auch materiell-rechtlich hält der Gebührenbescheid der Überprüfung Stand. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung über die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Kostenforderung bereits in dem Erlaubnisbescheid vom 26. September 2022 getroffen worden ist. Dieser Bescheid enthält nicht nur die verbindliche Feststellung, dass die Klägerin Kostenschuldnerin im Sinne von § 13 Abs. 1 GebG NRW ist, sondern auch die Entscheidung, dass unter den vorhandenen, gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern die Klägerin zur Zahlung herangezogen wird. Er ist mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden.
Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer solchen Kostengrundentscheidung im Übrigen VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 - 6 K 3639/23 -, juris.
Die im vorliegenden Verfahren allein noch zu prüfende Höhe der Gebührenfestsetzung begegnet keinen Bedenken.
Gemäß Tarifstelle 17.5.1 des AGT a.F. beträgt die Gebühr für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500,- bis 5.000,- € je Erlaubnisjahr. Soweit die Klägerin einen Verstoß dieser Tarifstelle gegen das in § 3 Abs. 1 S. 1 GebG NRW enthaltene Äquivalenzprinzip und gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend macht, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen in den entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 87 ff., und VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 24 K 5215/22 -, juris Rn. 68 ff.; ebenso im Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 32 ff.; allg. zu den Maßstäben Kleinschnittger, Verwaltungsgebührenrecht - ein praxisorientierter Überblick, NWVBl. 2020, 397 (400) m.w.N.
Dem Vorhalt der Klägerin, da ein Verwaltungsaufwand nur im ersten Erlaubnisjahr entstehe, stelle sich die Gebühr für die übrigen Erlaubnisjahre als reine Vorteilsabschöpfungsabgabe dar, für die es an einem rechtfertigenden Grund fehle, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn die Gebührenpflicht nach Ziffer 17.5.1 wird zwar in den bis Februar 2025 geltenden Fassungen des Gebührentarifs der Höhe nach auf die einzelnen Erlaubnisjahre bezogen. Grundlage der Gebührenforderung ist aber (selbstverständlich), dass die gebührenpflichtige Amtshandlung, nämlich die Erteilung der Erlaubnis, für den gesamten Erlaubniszeitraum Wirkung entfaltet, indem sie das präventive Verbot des ungenehmigten Vermittelns von Sportwetten aufhebt. Dass die Bezirksregierung bei der Bestimmung der Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand rechnerisch nur für das erste Erlaubnisjahr berücksichtigt, dürfte daher nicht zwingend sein. Insoweit wären vielmehr auch andere Gestaltungen denkbar, bei denen der Verwaltungsaufwand auf den gesamten Erlaubniszeitraum verteilt wird. Das von der Bezirksregierung gewählte (vereinfachende) Schema zur Ausübung ihres Rahmenermessens kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass die entsprechende Ziffer des Gebührentarifs als Vorteilsabschöpfungsabgabe zu qualifizieren ist.
Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 17.5.1 des AGT a.F. sind nicht ersichtlich. Insbesondere überschreitet der vorgegebene Gebührenrahmen nicht die weit gezogenen Grenzen des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips (§ 3 Abs. 1 GebG NRW).
Die vorliegend auf der Basis der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. erfolgte Festsetzung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist frei von Rechtsfehlern. Sieht der Gebührentarif - wie hier - einen Gebührenrahmen vor, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall gemäß § 9 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu geschehen, wobei die Behörde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 26 ff.; Kleinschnittger, NWVBl. 2020, 397 (403 f.) m.w.N.
Die Ermessensausübung hat das Gericht nur in den Grenzen des § 114 S. 1 VwGO zu überprüfen, also lediglich dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Die Bezirksregierung hat bei der Ausübung des Ermessens sowohl den für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags erforderlichen Verwaltungsaufwand als auch den mit der Wettvermittlungsstellenerlaubnis verbundenen wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigt. Dabei hat sie beide Bestandteile pauschalierend und typisierend nach einem von ihr aufgestellten stufenförmigen Schema bewertet. Dieses Schema geht von der innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Gebühr (2.750,- €) aus und verteilt diesen Betrag zu einem Viertel (687,50 €) auf den Verwaltungsaufwand und zu drei Vierteln (2.062,50 €) auf den wirtschaftlichen Vorteil; bei durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlichem wirtschaftlichen Vorteil soll die Mittelgebühr von 2.750,- € festgesetzt werden.
Der Verwaltungsaufwand kann im Einzelfall als gering, durchschnittlich oder hoch eingestuft werden, was gegenüber dem mittleren Wert (687,50 €) gegebenenfalls zu einer Reduzierung um 50% auf 343,75 € oder zu einer Erhöhung um 50% auf 1.031,25 € führt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Den wirtschaftlichen Vorteil ermittelt die Behörde anhand einer siebzehnstufigen Tabelle. Dieser Tabelle liegen die von den Wettveranstaltern mitgeteilten Umsätze zugrunde. Bei einem - hieran gemessen - mittleren Umsatz von 595.000,- € soll die mittlere (Teil-)Gebühr von 2.062,50 € fällig werden (Stufe 9). Wird dieser Umsatz unter- oder überschritten, wird die anzusetzende Gebühr auf bis zu 500,- € (Stufe 1) reduziert bzw. auf bis zu 3.712,50 € (Stufe 17) erhöht. Auch gegen diesen Teil der Gebührenberechnung bestehen keine Bedenken. Dass die Abstände zwischen den jeweiligen Grenzbeträgen oberhalb des Mittelwerts größer werden, der Tarif hier also einen degressiven Verlauf nimmt, bewegt sich entgegen der Auffassung der Klägerin im Bereich des der Behörde zustehenden Gestaltungsspielraums. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Höchstbetrag der Gebühr auf 5.000,- € „gedeckelt“ ist. Würden sich die Stufen der von der Bezirksregierung verwendeten Tabelle auch oberhalb des Mittelwerts im Abstand von jeweils 50.000,- € fortsetzen, wäre die Maximalgebühr bereits bei einem Jahresumsatz von 900.000,- € erreicht. Alle Beträge oberhalb dieser Summe würden hingegen gleichbehandelt, was unter dem Gesichtspunkt einer hinreichend differenzierten Verteilung fragwürdig erschiene. Die größer werdenden Abstände oberhalb des Mittelwerts sind daher sachlich gerechtfertigt.
Die sich ergebende Gebühr wird, der Vorgabe in Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. entsprechend, für jedes einzelne Erlaubnisjahr angesetzt, wobei die Behörde den auf den Verwaltungsaufwand entfallenden Betrag rechnerisch nur für das erste Jahr ansetzt, wie oben bereits angesprochen. Dies dient erkennbar der Vereinfachung und ist angesichts der unterschiedlich langen Erlaubniszeiträume nicht zu beanstanden. Denn der bei der Behörde entstehende Verwaltungsaufwand hängt nicht davon ab, für welche Dauer die Erlaubnis erteilt wird. Die stets identischen Beträge je nach der Länge des Erlaubniszeitraums rechnerisch auf die einzelnen Jahre zu verteilen, stellte bloße Förmelei dar; an der Gesamthöhe der Verwaltungsgebühr würde sich nichts ändern.
Dass diese Grundsätze durch das Inkrafttreten des aktuellen Gebührentarifs am 28. Februar 2025 obsolet geworden sind, ändert nichts daran, dass sie zur sachgerechten Ausübung des durch Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (und Tarifstelle 2.2.5.5.1 AGT 2023 in der bis Februar 2025 geltenden Fassung) eingeräumten Rahmenermessens tauglich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die frühere Tarifstelle oder die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung zum früheren Recht inzwischen selbst als rechtswidrig einstuft.
Die dargestellten Grundsätze sind im Falle der Klägerin auch korrekt angewandt worden. Den Verwaltungsaufwand hat die Behörde vorliegend als „gering“ eingestuft und daher nur 343,75 € angesetzt. Ausgehend von den mit Schreiben der Vermittlerin vom 27. März 2024 für die ersten vier Monate mitgeteilten Umsatzahlen (abgerundete Gesamtsumme 28.000,- €), welche die Behörde auf ein volles Jahr hochgerechnet hat (lt. Bescheidbegründung 82.000,- €, richtig wohl 84.000,- €), ist der den wirtschaftlichen Vorteil abbildende Teil der Gebühr auf 500,00 € (Stufe 1) je Erlaubnisjahr beziffert worden. Berücksichtigt wurde ferner, dass die Erlaubnis von vornherein nur für (abgerundet) 3,9 Jahre erteilt worden ist. In der Summe ergibt sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 2.293,75 € (3,9 x 500,00 € + 343,75 €).
Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Behörde bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils auf den Umsatz und nicht auf den „Hold“, also die Differenz zwischen Wetteinsätzen und auszuzahlenden Wettgewinnen abstellt. Denn auch die Betrachtung des Umsatzes ist geeignet, den wirtschaftlichen Wert der Wettvermittlungsstellenerlaubnis realitätsnah zu ermitteln, weil jeder Gewerbetreibende darauf hinarbeiten wird, einen angemessenen Anteil des Umsatzes als Gewinn realisieren zu können. Dass ein auf den „Hold“ abstellendes, aber ebenfalls von der mittleren Gebühr ausgehendes Stufenschema (mit entsprechend niedrigeren Beträgen) zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würde, erscheint im Übrigen sehr zweifelhaft. Die Praxis der Behörde bewegt sich im Rahmen ihrer Befugnis zur Pauschalierung und Vereinfachung.
Dem Einwand der Klägerin, die Behörde habe nicht die Umsätze des ersten halben Jahres zugrunde legen dürfen, sondern die realen Umsätze auch der Folgejahre zugrunde legen müssen, braucht die Kammer vorliegend schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Gebühr für alle Folgejahre lediglich auf den Mindestbetrag der Ziffer 17.5.1 bestimmt worden ist. Eine Rechtsverletzung ist demnach ausgeschlossen.
Dass bei der Praxis der Bezirksregierung der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis im Vergleich zum Verwaltungsaufwand sehr deutlich im Vordergrund steht - vorliegend bilden nur 343,75 € von 2.293,75 € (= rund 15%) den Verwaltungsaufwand ab - lässt sich nicht als Ermessensüberschreitung ansehen. Denn § 9 Abs. 1 GebG NRW gibt kein bestimmtes Verhältnis zwischen den die Gebührenhöhe bestimmenden Faktoren „Verwaltungsaufwand“ und „wirtschaftlicher Wert“ vor und enthält insbesondere kein Verbot der Kostenüberdeckung. Die Höhe der Gebühr ist also nicht durch die Höhe des der Behörde entstandenen Aufwands begrenzt; dieser darf nur nicht völlig außer Betracht gelassen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 28, und vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 22 K 5324/19 -, juris Rn. 85 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 - 16 K 2218/23 -, juris Rn. 137.
Der angegriffene Gebührenbescheid vom 24. Juli 2024 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die für einen Zeitraum von knapp vier Jahren erteilte Erlaubnis vom 26. September 2022 seitens der Klägerin nicht vollständig ausgenutzt worden ist, sondern nur einige Monate lang (bis maximal März 2023).
Ob eine entsprechende Reduzierung schon deshalb nicht angezeigt ist, weil die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 GebG NRW der Höhe nach bereits mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entstanden ist, mag dahinstehen.
Die Praxis der Bezirksregierung geht - wie der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist - dahin, die Gebühr für den nicht ausgenutzten Teil des Erlaubniszeitraums auf den in Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. genannten Mindestbetrag von 500,- € pro Jahr zu reduzieren, wenn der Umstand, dass die Erlaubnis teilweise nicht ausgenutzt worden ist, im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung bereits bekannt ist. Dies erscheint im Ergebnis nicht unbillig. Nach § 13 Abs. 3 Satz 4 Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag NRW (AG GlüStV NRW) kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle längstens für sieben Jahre beantragt und erteilt werden. Wenn die Wettveranstalterin eine Erlaubnis für den maximalen Zeitraum von sieben Jahren beantragt, dann trägt sie auch das Risiko, dass die Erlaubnis wegen in ihrer oder der Sphäre der Wettvermittlerin liegender Umstände nicht über den gesamten Zeitraum ausgenutzt werden kann. Es steht ihr frei, die Erlaubnis für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen, um zunächst die Verlässlichkeit ihres Vertragspartners oder die Rentabilität des Standorts festzustellen. Einen Anspruch, ihr Geschäftsrisiko für eine vorzeitige Betriebsaufgabe auf die Behörde zu verlagern, vermag sie nicht zu begründen.
Der Auffassung der Klägerin, die Behörde hätte § 15 Abs. 2 GebG NRW analog anwenden und eine weitere Reduzierung der Gebühr auf dieser Grundlage erwägen müssen, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen. Es dürfte insoweit bereits an einer Regelungslücke fehlen. Jedenfalls ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit den in § 15 Abs. 2 GebG NRW geregelten Fällen vergleichbar. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Verwaltungsaufwand nicht vollständig angefallen ist (Rücknahme des Antrags vor Beendigung der Amtshandlung) oder dass der mit der Amtshandlung verbundene Vorteil nicht entstanden ist (Ablehnung der Amtshandlung) oder infolge einer Entscheidung der Behörde nachträglich wieder entfällt (Rücknahme oder Widerruf der Amtshandlung). Vorliegend ist der Verwaltungsaufwand indes vollständig angefallen und auch der mit der Erlaubnis verbundene wirtschaftliche Vorteil ist in vollem Umfang entstanden und hätte von der Klägerin ausgenutzt werden können. Dass dies aufgrund von Umständen, die in der Sphäre der Klägerin und ihrer Vertragspartnerin liegen, nicht geschehen ist, vermag an der Gebührenschuld nichts zu ändern. Insoweit gilt nichts anderes als in anderen Rechtsbereichen. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung etwa - z.B. für die Umnutzung eines Ladenlokals in ein Wettbüro - wird nicht deshalb obsolet, weil das Wettbüro anschließend nicht oder nur kurzzeitig betrieben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.