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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.06.2026 – 8 L 455/26

8. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0617.8L455.26.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5745/25 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Er ist jedenfalls unbegründet, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung begehrt (dazu unter I.). Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet (dazu unter II.).

I. Ob der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung begehrt, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann, wenn durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Die behördliche Anord­nung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung muss den Antragsteller also aktuell rechtlich oder tatsächlich belasten, mithin die Gewährung vorläufigen Rechtsschut­zes - vorübergehend - die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition verbessern oder be­günstigen.

Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Mai 2022 - 8 L 249/22 - und vom 26, Mai 2021 - 8 L 562/21 -, jeweils n. v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 11 S 73/96 -, juris.

Ist der Ausländer unabhängig von der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig, wirkt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswei­sung nicht auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status aus. Sie belastet den Antragstel­ler auch nicht in sonstiger Weise, soweit es für den Eintritt der weiteren Folgen der Aus­weisung nicht auf ihre sofortige Vollziehbarkeit ankommt. So liegt es - unabhängig von einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung - insbesondere, wenn der Ausländer nicht (mehr) im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, seine Erteilung oder Verlängerung nicht beantragt hat oder ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entfaltet.

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 2 M 206/07 -, juris, Rn. 3; OVG NRW Beschluss vom 31. Januar 2005 - 18 B 915.04 -, juris, Rn. 5; vgl. auch Di­scher, in: GK Aufenthaltsrecht, 34. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2009, Vor. §§ 53 ff. AufenthG, Rn. 1591 ff. m.w.N.

Der Antragsteller ist unabhängig von der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2025 verfügten Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Seine ihm zuletzt am 13. Juni 2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war gültig bis zum 12. Juni 2025.

Es ist weder vorgetragen noch anhand der Verwaltungsvorgänge ersichtlich, dass der Antragsteller - geschweige denn rechtzeitig - eine Verlängerung beantragt hätte.

Ob die erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung insofern etwas ändert, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Antrag ist auch unbegründet.

Die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2025 (dort Seite 28 f.) enthaltene Begründung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese Begründung im vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend ist und das besondere Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung hinreichend zu rechtfertigen vermag, ist im vorliegenden Zusammenhang für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.

Denn die Kammer hat in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig - bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses - ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Daran gemessen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Ausweisung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben. Ein öffentlich-rechtliches Bedürfnis (Dringlichkeitsinteresse) an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung liegt vor. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. September 2025 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), die ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt ist und der der Antragsteller vorliegend und im Klageverfahren 8 K 5745/25 keine rechtserheblichen Gründe entgegengebracht hat, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Ergebnis in Zweifel ziehen könnten.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris.

Die Ausweisungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Die Ausweisung setzt neben der Gefährdung der in § 53 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Schutzgüter eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris, Rn. 9 und vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 26.

Hierbei sind die Vorgaben der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu berücksichtigen, namentlich Art. 8 EMRK. Der besonderen Härte, die mit einer Ausweisung einhergeht, ist daher durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 ­-, NVwZ 2000, 1401, Rn. 45 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris, Rn. 42 und vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris, Rn. 17, m. w. N.

Daran gemessen liegen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen einer Ausweisung vor. Es bestehen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen (dazu unter 1.) und vom Aufenthalt des Antragstellers gehen sowohl aus spezial- (dazu unter 2.) wie auch aus generalpräventiven Gründen (dazu unter 3.) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die gegenüberzustellenden Bleibeinteressen (dazu unter 4.) stehen im Rahmen der umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung hinter den Ausweisungsinteressen zurück (dazu unter 5.).

Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich der Antragsteller, der nach den unbestrittenen Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin seinen Lebensunterhalt durchgehend durch die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sicherstellte, auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG berufen könnte.

1. Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.

Das Landgericht T. hat den Antragsteller am 3. April 2025 rechtskräftig wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Zudem wiegt das Ausweisungsinteresse wegen der zahlreichen Verurteilungen des Antragstellers schwer gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Insoweit wird auf den Bundeszentralregisterauszug vom 2. Juli 2025 (Bl. 495 ff. BA 1 in K) verwiesen.

2. Vom Aufenthalt des Antragstellers geht nach summarischer Prüfung aus spezialpräventiven Gründen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

Die nach § 54 AufenthG vorzunehmende Ermittlung und Gewichtung des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses hat vor dem Hintergrund aller Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung(-en), insbesondere auch der Art und des Gewichts, der Ausführung und der Häufigkeit der Straftaten sowie der Erwägungen des Strafgerichts zu erfolgen. Ob danach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist im Fall der Spezialprävention, in welchem es um die Abwehr einer (künftigen) Wiederholungsgefahr geht, anhand einer zu treffenden Gefahrenprognose zu entscheiden, welche nach Würdigung des bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen zu treffen ist. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist Tatsachenfrage. Hat der Ausländer - wie hier der Antragsteller - Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung insofern wesentlich von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab. Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist maßgeblich abzustellen auf die Gesamt­persönlichkeit des Täters, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt. Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln. Hinsichtlich des Grades der Wahrschein­lichkeit gilt danach der Grundsatz der sogenannten relativen Wieder­holungswahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten grundsätzlich desto geringer sind, je gewichtiger das zu schützende Rechtsgut ist. Für die Feststellung der Wiederholungs­gefahr gilt damit ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Danach sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringere Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören vor allem Gewalttaten (wie beispielsweise Vergewaltigung, Körperverletzung, Totschlag, Raub).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris, Rn. 18.

Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe ist hier vom Vorliegen eines Grades konkreter Wiederholungsgefahr auszugehen, welcher eine Ausweisung des Antragstellers aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigt.

Hierbei sind wegen der drohenden Beeinträchtigung des höchstrangigen Rechtsguts Leben und körperliche Unversehrtheit nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad zu stellen. Daran gemessen kann nach summarischer Prüfung nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller erneut einschlägig straffällig wird.

Die Verurteilung durch das Landgericht T. wegen unter anderem versuchten Totschlags stellt in einer Reihe von Straftaten die (bislang) massivste strafrechtliche Verfehlung dar, die der Antragsteller vorrangig gegenüber Frauen aus frauenfeindlichen Motiven beging.

Das Amtsgericht K. verurteilte den Antragsteller am 24. Mai 2012 wegen Beleidigung, weil er nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen zunächst die Mitarbeiterin einer Spielhalle mit „unsinnigen Forderungen“ nach Kaffee provozierte, sie als „Hure“, Nutte“ und „Schlampe“ beleidigte und sie anschließend bespuckte (Bl. 329, 333 BA 1).

Am 17. April 2019 verurteilte das Amtsgericht K. den Antragsteller wegen Körperverletzung. Nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen (Bl. 363 ff. BA 1) beleidigte der Antragsteller zunächst seine sechszehnjährige Stieftochter als „Nutte“ und „Schlampe“ und warf ihr vor, sie „ficke“ mit jedem auf der Straße. Er ohrfeigte sie und zog ihr an den Haaren. Als zwei herbeigerufene Polizeibedienstete hinzutraten, zog der Antragsteller die Geschädigte an ihren Haaren mit Kraft nach unten.

Das in den genannten Taten gezeigte frauenfeindliche Verhalten gipfelte nunmehr in der Tat, die das Landgericht T. am 3. April 2025 aburteilte (Bl. 480 ff. BA 1). Nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen lernte der Antragsteller die Geschädigte, welche die Mutter der beiden gemeinsamen Söhne ist, 2005 kennen. Spätestens ab 2022 entwickelte sich die Partnerschaft zu einer sogenannten „On-Off-Beziehung“, in deren „On-Phasen“ es zu wiederkehrenden Streitigkeiten mit Polizeieinsätzen und gegenseitigen Körperverletzungen kam.

Am Tattag - die Geschädigte hatte sich wenige Tage zuvor vom Antragsteller getrennt - beleidigte der Antragsteller die Geschädigte bereits bei einem vorherigen Aufeinandertreffen öffentlich mit den Worten „na wie viele Schwänze hast du heute schon gefickt“. Wenige Stunden später griff der Antragsteller die Geschädigte im Beisein eines gemeinsamen Sohnes auf dem Bahnhofsvorplatz in K. mit einem Küchenmesser in Tötungsabsicht an. Hierbei rief er wiederholt, dass die Geschädigte ihn betrogen habe. Schwerwiegende Verletzungen blieben wegen des beherzten Eingreifens des Sohnes und in der Nähe befindlicher Passanten aus. Zur Tatzeit belief sich die Blutalkoholkonzentration des Antragstellers auf 3,8 Promille.

Der Antragsteller ist mehrfach ganz erheblich gewalttätig gegenüber weiblichen Familienangehörigen geworden, weil er ihnen Kontakte zu (anderen) Männern vorwarf. Er kann offenbar mit Abweisung nicht umgehen und reagiert hierauf mit Beleidigungen und massiver Gewalt. Insbesondere in der zuletzt abgeurteilten Tat ist es nur dem beherzten Eingreifen Umstehender zu verdanken, dass es zu keinen schwerwiegenden körperlichen Schäden bzw. dem vom Antragsteller beabsichtigten Tod der Geschädigten kam. Gleichwohl ist das frauenfeindliche und übergriffige Verhalten nicht auf Familienangehörige beschränkt, wie die Tat gegenüber der Mitarbeiterin einer Spielhalle zeigt. Insgesamt zeigt sich ein erhebliches Gewaltpotential.

Es ist weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass die frauenfeindlichen und gewaltaffinen Persönlichkeitsmerkmale beim Antragsteller nicht mehr vorlägen. Vielmehr ist es nach summarischer Prüfung sogar überwiegend wahrscheinlich, dass sie unverändert fortbestehen.

Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik E. vom 11. Mai 2026 (Bl. 55 ff. GA K). Demnach habe der Antragsteller sich insbesondere hinsichtlich der Tat gegenüber der Stieftochter uneinsichtig gezeigt. Vielmehr sei, so der Antragsteller im Gespräch, die Beleidigung als „Hure“ angemessen gewesen, weil die Stieftochter mit unterschiedlichen Jungs unterwegs gewesen sei. Im Rahmen der Deliktarbeit habe er in einem Gespräch mit der Therapeutin nicht verstehen können, dass Gewaltdelikte nicht „normal“ sein sollten. Insgesamt bestehe keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Gewaltdelikte. Es bleibe unklar, inwiefern dies durch die Intelligenzminderung erklärbar sei oder durch dysfunktionale Persönlichkeitsanteile. Es bestünden klare Hindernisse für eine erfolgreiche Therapie. Die Behandlungsprognose sowie die Sozialprognose erschienenen daher negativ.

Für die Kammer ergeben sich bei gebotener summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Expertise und den in der Stellungnahme wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2026 ausführt, es bestünden Verständigungsprobleme zwischen Klinikpersonal und Antragsteller, ficht dies die hier interessierende Einschätzung bezüglich der Wiederholungsgefahr nicht an. So erläutert der Prozessbevollmächtigte - beispielhaft -, weshalb der Antragsteller hinsichtlich seiner Beschwerden zur Besuchsregelung missverstanden worden sei. Dass die hier interessierenden Äußerungen zur Rechtfertigung seiner Tat auf einem Missverständnis beruhten, wird hingegen nicht dargelegt und ist auch fernliegend.

Unerheblich ist hierbei, ob die Gefährdung auf die erwiesenermaßen vorliegende Alkoholabhängigkeit und/oder dysfunktionale Persönlichkeitsanteile zurückzuführen ist. Für keine der möglichen Ursachen wurde dargelegt, dass diese erfolgreich behandelt wurden. Selbst bei unterstellter Abstinenz ist - so auch die Stellungnahme der Klinik - nicht ersichtlich, dass vom Antragsteller keine Gefahr mehr ausginge, zumal das Landgericht T. von einer verminderten Schuldfähigkeit des Antragstellers bei der Begehung des versuchten Totschlags ausging. Es ist im Gesamtkontext überwiegend wahrscheinlich, dass die gewaltaffinen und frauenfeindlichen Persönlichkeitsmerkmale auch unabhängig von einer Alkoholabhängigkeit bestehen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2026 - 015 StVK 1063/26 (70 Js 409/24 V StA T.) -. Zwar hat das Landgericht Bielefeld entgegen der Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik E. die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Allerdings beruht dies auf der von dem Landgericht so wahrgenommenen Therapiewilligkeit des Antragstellers. Gleichwohl hält das Landgericht Bielefeld in dem Beschluss ausdrücklich fest und bestätigt damit implizit auch die zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller, dass eine „tiefgreifende Auseinandersetzung mit den delikts- und suchtspezifischen Risikofaktoren […] noch nicht erfolgt“ sei. Vielmehr habe der Antragsteller „noch kein ausreichend gefestigtes Risikobewusstsein entwickelt und verfügt noch nicht über gefestigt eingeübte Bewältigungsstrategien im Umgang mit Risikosituationen.“ Die Wahrscheinlichkeit sei „hoch, dass er bei einem Rückfall in den Hang in alte Verhaltensmuster verfallen und erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird“ (Seite 3 des Beschlusses). Nicht weiter führt vor dem Hintergrund auch der Einwand des Antragstellers, die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin erweise sich als verfrüht; erst nach Abschluss der Behandlung könne eine tragfähige Prognose hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr getroffen werden. Denn insoweit blendet er aus, dass die Prognose stets auf den gegenwärtigen Zeitpunkt zu beziehen ist. Bei - zumal hier schwersten gegen das Leben gerichteten - Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.

Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 7. März 2024 - 19 ZB 22.2263 -, juris, Rn. 14 m. w. N.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nach bereits angeführten Erkenntnissen indes nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine mittatursächliche schwerwiegende Alkoholabhängigkeit überwunden hätte.

3. Unabhängig davon wäre die Ausweisung auch aus allein generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.

Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen. Eine generalpräventiv motivierte Ausweisung ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung nicht zu erwarten ist bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten nicht besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 16, m. w. N. und Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 13.24 -, juris, Rn. 6 m. w. N.

Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verliert zudem mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine festen Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung allerdings eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 15, 22 ff., m. w. N.

Die abgeurteilten Körperverletzungsdelikte weisen keine derartige Singularität auf, als dass eine abschreckende Wirkung auf Ausländer in vergleichbaren Situationen nicht zu erwarten wäre. Vielmehr ist eine generalpräventive Wirkung auch vor dem Hintergrund der öffentlichen Berichterstattung über die zuletzt abgeurteilte Tat wahrscheinlich.

Insbesondere der am 10. September 2024 begangene versuchte Totschlag ist dem Antragsteller auch in zeitlicher Hinsicht noch entgegenzuhalten. Es ist bereits die einfache Verjährungsfrist von zwanzig Jahren (§§ 212 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, 38 Abs. 2 StGB) ersichtlich nicht annähernd erreicht; ebenso wenig Tilgungsreife.

4. Es besteht nach summarischer Prüfung ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse dann besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt.

Sowohl die Geschädigte N.V., als auch die gemeinsamen Söhne J. und A. L. sind deutsche Staatsangehörige.

Das Bleibeinteresse wiegt mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht besonders schwer nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG.

Hinsichtlich eines Lebens in familiärer Lebensgemeinschaft ist bei Ausländern, die sich in Haft befinden, darauf abzustellen, ob die eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und mit ihrer Fortsetzung nach der Haftentlassung konkret zu rechnen ist.

Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 4, Stand: 03.02.2022, Rn. 14; vgl. zu Nr. 3 Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, 01.03.2020, § 55 AufenthG, Rn. 29.

Eine etwaige Lebensgemeinschaft mit der Mutter der gemeinsamen Söhne ist hierbei nicht von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG umfasst, denn die Norm setzt eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft voraus.

Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53; Neidhardt, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 4, Stand: 03.02.2022, Rn. 24 ff. m.w.N.

Ob unmittelbar vor der Haft eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Söhnen bestand, ist offen und - hinsichtlich des Sohnes A. - zugunsten des Antragstellers zu unterstellen.

Der Antragsteller ist einen Tag nach der Tat, also am 11. September 2024, verhaftet worden (Bl. 414 BA 1). Ob zu diesem Zeitpunkt eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand, ist nicht dargelegt. Allerdings ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts T. (Seite 4 des Urteils) Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn A. mit dem Angeklagten gemeinsam in einer Wohnung lebte, seitdem sich die Beziehung zwischen den Eltern ab 2022 zu einer sogenannten „On-Off-Beziehung“ entwickelt hatte. Ob dies auch zwei Jahre später im Tatzeitpunkt noch der Fall war, lässt sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht aufklären, ist aber zugunsten des Antragstellers zu unterstellen.

Allerdings ist nicht konkret mit einer Fortsetzung der unterstellten Lebensgemeinschaft nach Haftentlassung zu rechnen. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. A. wird bei der Haftentlassung des Antragstellers im März 2029 zwanzig Jahre alt sein. Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht damit zu rechnen, dass er dann eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem aus der wegen versuchten Totschlags der Mutter verbüßten Haft kommenden Vater herstellt. Abgesehen davon wird A. bei Haftentlassung volljährig sein.

Der Antragsteller übt jedoch gegenüber seinen beiden minderjährigen deutschen Söhnen sein Umgangsrecht aus. Aus der Stellungnahme der LWL-Klinik vom 11. Mai 2026 ergibt sich, dass die Söhne den Antragsteller ein- bis zweimal monatlich besuchen.

5. Nach summarischer Prüfung überwiegt vorliegend das Ausweisungs- das Bleibeinteresse.

§ 53 Abs. 1 AufenthG erfordert in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessen­abwägung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) gewichtet. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris.

Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Neben dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse durch das wahrgenommene Umgangsrecht zu seinen beiden deutschen minderjährigen Söhnen ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller seit 1993 weitgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Seit der Geburt seiner Tochter 2003 verfügte er dabei - jedenfalls bis Juni 2025 - über Aufenthaltserlaubnisse. Andererseits ist ihm eine Integration in die hiesigen Verhältnisse trotz dieses langen Aufenthalts nicht gelungen. Der Antragsteller war durchgehend auf den Bezug öffentlicher Leistungen angewiesen und ist erheblich und mehrfach straffällig geworden. Das Erlernen der deutschen Sprache ist ihm trotz des langen Aufenthalts nicht gelungen. Eine tiefgreifende Integration und insbesondere eine Einordnung als faktischer Inländer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Zwar wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer. Allerdings kann der Umgang mit seinen Söhnen im Maßregelvollzug nur unter Beobachtung durch Mitarbeitende der Klinik erfolgen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der ältere Sohn A. am 4. Juli 2026 und auch der jüngere Sohn J. Ende nächsten Jahres volljährig werden und sich auch aktuell schon nicht mehr in einem besonders sensiblen Alter befinden, in dem bereits kurzzeitige Trennungen von den Eltern zu erheblichen Bindungsverlusten führen können.

Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 17 m. w. N.

Abgesehen davon folgt weder, auch soweit hier das Wohl des Kindes und die grundrechtlich geschützte Vater-Sohn-Beziehung Gegenstand der Abwägungsentscheidung ist, aus dem Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- oder Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26.15 -, juris, Rn. 5 m. w. N.

Demgegenüber steht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Vom Aufenthalt des Antragstellers geht eine erhebliche Gefahr für die elementaren Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit aus, die auch unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen nicht hingenommen werden kann.

Auch hat der Antragsteller eine Entfremdung von seinem Herkunftsstaat weder dargelegt noch ist eine solche ansonsten ersichtlich. Vielmehr hat er seine ersten fast 18 Lebensjahre und mithin seine Primärsozialisation in der Türkei verbracht. Sprache und Kultur sind ihm daher hinreichend bekannt. Er ist im arbeitsfähigen Alter und eine Reintegration in die Lebensverhältnisse des Staates seiner Staatsangehörigkeit ist ihm zumutbar. Seine Söhne können ihn in der Türkei besuchen und der Kontakt lässt sich durch Nutzung technischer Geräte aufrechterhalten.

II. Der Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung sowie die Befristungsentscheidung begehrt.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung, hier in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, das Aussetzungsinteresse gegenüber dem gesetzlich indizierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hingegen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse regelmäßig, wenn die angefochtene Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, den Rechtsschutzsuchenden trotz Aussichtslosigkeit seiner Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.

Hiernach überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Abschiebungsandrohung (dazu unter 1.) ebenso wie die getroffene Befristungsentscheidung (dazu unter 2.) sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und werden im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben. Gründe, die gleichwohl dafür sprechen könnten, den Antragsteller vorläufig von deren Vollziehung zu verschonen, sind nicht hinreichend erkennbar.

1. Die Abschiebungsandrohung mit der vorrangigen Zielstaatsbestimmung Türkei erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Diese beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, §§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 in Verbindung mit 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Inlandsbezogene Hinderungsgründe für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, also Gründe des Kindeswohls, familiärer Bindungen oder des Gesundheitszustands, liegen nicht vor, wie sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt. Im Übrigen wäre dies vorliegend gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unbeachtlich, denn der Antragsteller ist (jedenfalls auch) infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig.

Da sich der Antragsteller in Haft befindet, bedurfte es keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise, § 59 Abs. 5 AufenthG. Zudem hat die Antragstellerin für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft nicht erfolgen kann, ermessensfehlerfrei eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche gesetzt (Seite 24 des Bescheids).

2. Vorliegend überwiegt letztlich auch hinsichtlich der ausweisungs- und abschiebungs­bedingten Befristungsentscheidung das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich jedenfalls die mit Verfügung der Antragsgegnerin getroffene ausweisungsbedingte Befristungs­entscheidung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für einen mehrjährigen Zeitraum und damit bis zum Hauptsacheverfahren als offensichtlich rechtmäßig darstellt und in dem Hauptsache­verfahren jedenfalls in diesem Umfang aller Vor­aussicht nach Bestand haben wird.

Die Rechtmäßigkeit der ausweisungsbedingten Befristungsentscheidung für diesen mehrjährigen Zeitraum ergibt sich aus § 11 Abs. 2, 3 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ebenfalls Bezug genommen auf die mit Bescheid der Antrags­gegnerin benannten Gründe, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Eine nähere Bezifferung des über einen offensichtlich rechtmäßigen mehrjährigen Zeitraum hinaus­gehenden ausweisungsbedingten Befristungszeitraums bleibt dem insofern zeitgerecht zu erwartenden Hauptsache­verfahren vorbehalten, zumal sich die getroffene Befristungs­entscheidung vorliegend nicht streitwerterhöhend auswirkt.

Es kann derzeit insofern auch dahinstehen, ob die getroffene Befristungsentscheidung die Befristungen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Grunde nach gesondert bestimmt hat.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 18 B 632/22 -, vom 3. Februar 2022 - 18 B 1873/21 - und vom 21.  Oktober 2022 - 17 B 1142/22.

Jedenfalls die für die ausweisungsbedingte Befristungsentscheidung maßgeblichen Aspekte hat die Antragsgegnerin im Bescheid ausführlich benannt und abgewogen (Seite 25 ff.). Sie hat das ihr in § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt.

Ob die Begründung für die abschiebungsbedingte Befristungsentscheidung (Seite 27 unten) ermessensfehlerfrei ist, bedarf im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung. Denn die Antragsgegnerin hat sowohl abschiebungs- als auch ausweisungsbedingt eine identische Befristungsentscheidung getroffen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein gegen die abschiebungsbedingte Befristungsentscheidung würde dem Antragsteller keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, denn beide Fristen würden mit Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) zeitgleich beginnen.

III. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Betrag wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.