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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 23.06.2026 – 6 K 4502/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0623.6K4502.24.00
Tatbestand
Der im Jahre 1930 gegründete klagende Fischereiverein verfolgt den Zweck, die Angelfischerei waidgerecht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuüben und zu fördern. Ziel des Vereins ist ausweislich seiner Satzung, den Naturschutz, den Umweltschutz und den Artenschutz zu pflegen und zu erhalten. Er verfügt über ein eigenes Vereinsgelände, auf dem sich drei Angelteiche befinden. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Feststellung, dass es nicht verboten ist, einen auf dem Vereinsgelände befindlichen Teich anlässlich entsprechender Angelveranstaltungen mit Regenbogenforellen zu besetzen.
Im Dezember 2022 meldete ein Fischereiaufseher dem Beklagten, dass der Kläger in Kürze ein „Forellenangeln“ an seiner vereinseigenen Teichanlage veranstalten und zu diesem Zweck dort wenige Tage vorher „einige Zentner fangfähige Regenbogenforellen“ einsetzen wolle. Der Beklagte wandte sich daraufhin telefonisch an den Kläger und verwies auf § 3 Landesfischereigesetz NRW (LFischG NRW), wonach es für den künstlichen Fischbesatz eines Grundes bedürfe, wozu die geplante Veranstaltung nicht zähle.
Für Februar 2023 plante der Kläger erneut eine entsprechende Angelveranstaltung, bei der er wieder beabsichtigte, den Teich vorab mit Regenbogenforellen zu besetzen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 wies der Beklagte den Kläger erneut darauf hin, dass der künstliche Besatz mit Regenbogenforellen für ein kurzfristiges Angelvergnügen der Mitglieder nicht zulässig sei.
Nachdem Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Kläger ohne Ergebnis blieben, wandte sich der Kläger am 17. Januar 2024 zunächst formlos an den Beklagten und teilte mit, er beabsichtige, den Teich 3 im Frühjahr mit Regenbogenforellen zu besetzen. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Beklagten, er halte den Besatz nach wie vor für unzulässig und werde ihn ahnden, beantragte der Kläger sodann mit Schreiben vom 18. März 2024 bei dem Beklagten „den Besatz von Regenbogenforellen in Teich 3 für das 3. Quartal 2024“.
Mit Schreiben vom 18. April 2024 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und führte aus, Regenbogenforellen seien im Sinne des § 14 Abs. 1 der Landesfischereiverordnung NRW (LFischVO NRW) heimischen Fischarten gleichgestellt und könnten allgemein als Besatzfisch genutzt werden. Neben der Eignung des Gewässers für die jeweils zu besetzende Fischart müsse aber stets auch ein Grund für den künstlichen Besatz gemäß § 3 Abs. 2 LFischG NRW vorliegen. Wenn eine Besatzmaßnahme lediglich dem kurzfristigen Angelvergnügen der Vereinsmitglieder dienen solle, liege kein Grund für einen Besatz vor.
Der Kläger machte daraufhin geltend, § 14 Abs. 1 LFischVO NRW sehe den Besatz von Regenbogenforellen in stehenden Gewässern ausdrücklich vor. Diese Regelung bliebe ohne Anwendungsbereich, sofern § 3 Abs. 2 LFischG NRW die Wertung des §14 Abs. 1 LFischVO NRW nicht als möglichen Ausnahmetatbestand anerkenne. Man halte den dafür vorgesehenen Teich 3 auch nicht für ungeeignet. In ähnliche Gewässer würden bei gewerblichem Besatz durchaus und regelmäßig Regenbogenforellen eingesetzt. Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund, ihn schlechter zu stellen als gewerbliche „Put and Take Gewässer“, in denen ganzjährig für ein Massenangelvergnügen, gerichtet auf bloße Entnahme und Gewinnerzielungsabsicht und nicht mit Respekt und Rücksicht auf die umliegende aquatische Natur, künstlicher Fischbesatz erfolge.
Letztendlich sei auf den geschlossenen Fischereipachtvertrag zu verweisen, der auch von dem Beklagten genehmigt worden sei und der in § 4 Abs. 2 (Fischhege) regele, dass Regenbogenforellen in stehende Gewässer und somit in den angepachteten Teich eingesetzt werden dürften. Insoweit dürfte auch eine Ermessensreduktion auf „Null" bestehen.
Mit Bescheid vom 19. August 2024 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf einen Besatz seines Teiches 3 mit Regenbogenforellen ab und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 150,00 € fest. Unter Wiederholung seiner Ausführungen im Anhörungsschreiben führte er ergänzend aus, es liege mit den geplanten Veranstaltungen, bei denen die eingesetzten Regenbogenforellen sofort wieder herausgeangelt würden, kein den in § 3 Abs. 2 LFischG NRW genannten Regelbeispielen gleichzusetzender Grund vor; es handele sich insbesondere nicht um eine Hege- und Pflegemaßnahme für eine bestimmte Fischart. Zudem müsse ein Gewässer für die jeweils zu besetzende Fischart auch geeignet sein, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall sei. Eine Ansiedlung und insbesondere auch Vermehrung der Regenbogenforellen sei dort nicht möglich. Die geplante Besatzmaßnahme widerspreche dem Gedanken einer nachhaltigen Gewässernutzung.
Am 11. September 2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, er habe ein berechtigtes Interesse feststellen zu lassen, ob er vor entsprechenden Veranstaltungen Regenbogenforellen in seinen Vereinsteich einsetzen dürfe, denn es sei damit zu rechnen, dass der Beklagte ihm ansonsten bei künftigen Angelveranstaltungen den vorherigen Besatz untersagen werde.
In der Sache führt er unter Wiederholung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend aus, soweit der Beklagte nunmehr ausführe, Teich 3 sei ungeeignet für einen Besatz, sei dies unzutreffend.
Ferner habe dieser den Besatz mit Regenbogenforellen bereits bindend mit Unterschrift des Pachtvertrages für Teich 3 dem Grunde nach genehmigt, er könne deshalb allenfalls noch Auflagen hinsichtlich der Menge der zu besetzenden Regenbogenforellen erteilen, jedoch nicht mehr den grundsätzlichen Besatz regeln.
Der Kläger, der zunächst hauptantraglich eine auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besatz für das 4. Quartal 2024 gerichtete Verpflichtungsklage und hilfsantraglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, beantragt nunmehr,
festzustellen, dass es nicht verboten ist, den Teich 3 auf seinem Vereinsgelände anlässlich entsprechender Angelveranstaltungen mit Regenbogenforellen zu besetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt unter Wiederholung seiner Ausführungen im ablehnenden Bescheid ergänzend aus, der Landesfischereiverband NRW habe festgestellt, dass der Teich 3 für Regenbogenforellen nicht geeignet sei, die Bezirksregierung Münster sei derselben Ansicht.
Sofern der Prozessbevollmächtigte eine Schlechterstellung im Vergleich zu gewerblichen Forellengewässern rüge, sei darauf hinzuweisen, dass bei diesen Gewässern das Landesfischereigesetz NRW nicht anwendbar sei, gewerbliche Forellenteiche oblägen allein der Aufsicht des Veterinäramtes.
Bei dem Pachtvertrag handele es sich um einen Musterpachtvertrag des Landesfischereiverbandes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, dass es nicht verboten ist, den Teich 3 auf seinem Vereinsgelände anlässlich entsprechender Angelveranstaltungen mit Regenbogenforellen zu besetzen, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat, § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen spricht auch viel dafür, dass die Klageänderung sachdienlich wäre, da das Landesfischereigesetz (LFischG) NRW jenseits eines hier nicht vorhandenen Hegeplans (§30a LFischG NRW) keine Rechtsgrundlage für ein Genehmigungsverfahren vorsieht und die Klage damit der abschließenden Klärung der Streitfrage zwischen den Beteiligten dient.
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO auch zulässig. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger und der Beklagte sind vorliegend unterschiedlicher Rechtsauffassung darüber, ob das vorherige Verbringen von Regenbogenforellen in den Vereinsteich 3 des Klägers vor Angelveranstaltungen einen Besatzgrund entsprechend § 3 Abs. 2 LFischG NRW darstellt.
Vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit einer Norm auf einen Sachverhalt Wysk in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 10.
Das berechtigte Interesse des Klägers folgt daraus, dass die Fischerei auf seinem Vereinsgelände gemäß § 1 LFischG NRW dem Landesfischereigesetz NRW unterfällt, er einen entsprechenden Besatz vor weiteren Angelveranstaltungen auf seinem Vereinsgelände vornehmen möchte und er ohne die begehrte Feststellung Gefahr liefe, dass der Beklagte ordnungsbehördlich gegen ihn einschreitet (§ 52 Abs. 5 LFischG in Verbindung mit § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW) und gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren eröffnet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 LFischG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es nicht verboten ist, den Teich 3 auf seinem Vereinsgelände anlässlich entsprechender Angelveranstaltungen mit Regenbogenforellen zu besetzen.
Der kurzzeitige künstliche Besatz des Vereinsteiches mit Regenbogenforellen, der allein dem Zweck dienen soll, bei der Durchführung einer Angelveranstaltung eine ausreichende Anzahl von fangfähigen Tieren für die Angler bereitzustellen, um die Veranstaltung attraktiver zu gestalten, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW an die Zulässigkeit des künstlichen Besatzes eines Gewässers stellt, und ist daher nicht erlaubt.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW ist künstlicher Besatz in der Regel nur zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart (a), zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten (b), nach Fischsterben (c), zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern (d) und in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3 (e) zulässig.
Dass bei dem vorübergehenden künstlichen Besatz mit fangfähigen Regenbogenforellen zum Zwecke der Steigerung der Attraktivität von Angelveranstaltungen oder auch zur Nachwuchsförderung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, keiner der regelhaft in § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW aufgeführten Besatzgründe gegeben ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Es liegt darin aber auch kein der regelhaften Aufzählung in § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW vergleichbarer Grund, da der vom Kläger gewünschte künstliche Besatz mit fangfähigen Regenbogenforellen zu den genannten Zwecken nicht der Hegepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LFischG NRW entspricht.
Bei der Frage, ob ein der regelhaften Aufzählung in § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW vergleichbarer Besatzgrund vorliegt, bedarf es des Rückgriffs auf Satz 1 der Vorschrift und auf die Gesetzeshistorie.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LFischG NRW in seiner aktuellen Fassung umfasst das Fischereirecht die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Zur Ausübung des Fischereirechts ist der künstliche Besatz mit Fischen nur eingeschränkt möglich, nämlich nur unter den näher aufgeführten Voraussetzungen nach Satz 2 der Vorschrift. Nach der zuvor (bis 1994) geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 LFischG NRW umfasste das Fischereirecht die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand, soweit erforderlich auch durch künstlichen Besatz, zu erhalten und zu hegen.
Ziel der Änderung des Fischereigesetzes im Jahre 1994 war unter anderem die Präzisierung der Hegepflicht, die nach dem Prinzip der - am natürlichen Bestand orientierten - nachhaltigen Nutzung die Interessen der Fischerei und der Lebensgemeinschaft der Gewässerorganismen besser nachvollziehbar in ein ökologisch verträgliches Verhältnis zueinander bringen sollte.
Vgl. Landtagsdrucksache 11/6198 Seite 21.
Zur Zielerreichung wurde in § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW daher erstmals festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein im Sinne der präzisierten Hegeverpflichtung erforderlicher Fischbesatz zulässig ist.
Vgl. Landtagsdrucksache 11/6198 Seite 25.
Der Gesetzgeber wollte im Rahmen der Hegepflicht eine stärkere Orientierung von künstlichem Fischbesatz an den spezifischen Belangen des jeweiligen Fischgewässers vornehmen, wobei er daraus resultierende Einschränkungen bei der Zulässigkeit von künstlichem Fischbesatz gesehen und ausdrücklich in Kauf genommen hat.
vgl. Landtagsdrucksache 11/6198 Seite 21.
Ein den in § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG aufgeführten Regelbeispielen vergleichbarer Besatzgrund liegt daher nur vor, wenn der geplante Besatz eine Maßnahme der Hegepflicht im Rahmen des Fischereirechts darstellt. Der vorübergehende künstliche Besatz zum vom Kläger gewünschten Zweck dient indes weder der Erhaltungs- noch der Hegepflicht im Rahmen des Fischereirechts, was vom Kläger im Übrigen auch nicht behauptet wird, sondern allein der Steigerung der Attraktivität des Angelsportes im Rahmen von Vereinsveranstaltungen.
Dass die seinerzeitige Änderung von § 3 Abs. 2 LFischG NRW die Zulässigkeit von künstlichem Fischbesatz künftig erheblich einschränken würde, hat im Übrigen auch der Angler- und Gewässerschutzbund Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Fischereigesetzes im Jahr 1994 gesehen und kritisiert. Die Angelvereine hätten bislang Besatzmaßnahmen im ausgewogenen Maße als Ausgleich für die von den Anglern entnommenen Fische vorgenommen, was nach der Schaffung von § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW nun nicht mehr möglich sei und zu einem erheblichen Rückgang aktiver Angler um bis zu 90 % führen werde, weshalb der künstliche Besatz zu diesem Zweck weiterhin zulässig bleiben müsse.
Vgl. Stellungnahme des Angler- und Gewässerschutzbundes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen am 17. Januar 1994, Zuschrift 11/3053, abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/ dokumentenarchiv/Dokument/MMZ11-3053.pdf;jsessionid=C5009B5B7356ABAE5AD09381386F3EC4.
Auch die geltende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 22. Juni 1995 geht im Übrigen von einem entsprechenden Normverständnis aus, wonach der kurzfristige künstliche Fischbesatz zur Steigerung der Attraktivität des Angelsports keinen Besatzgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW darstellt. Dort heißt es unter Ziffer 3.4.6, der Besatz mit fangfähigen Fischen sei nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach [§ 3] Abs. 2 Buchstaben b) bis e) [LFischG NRW] zulässig. Die „Leitlinie zum Fischbesatz in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von September 2003 geht sogar davon aus, dass der Besatz mit fangfähigen Regenbogenforellen speziell für das An- und Abangeln eine Besatzmaßnahme darstelle, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Gewässernutzung stehe.
Der von dem Kläger herangezogene § 14 Abs. 1 LFischVO NRW vermag an der vorgenannten Auslegung nichts zu ändern. § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein künstlicher Besatz in die dem Landesfischereigesetz NRW unterfallenden Gewässer zulässig ist. § 14 Abs. 1 LFischVO NRW regelt sodann - quasi in einem zweiten Schritt -, mit welchen Fischen ein zulässiger Besatz in stehende Gewässer erfolgen darf (unter anderem auch mit Regenbogenforellen). § 14 Abs. 1 LFischVO NRW gestattet hingegen nicht - wie der Kläger meint - einen Besatz mit Regenbogenforellen in diese Gewässer unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW. Die klägerische Auffassung, dass § 14 Abs. 1 LFischVO NRW damit ohne Anwendungsbereich verbliebe und deshalb als weiterer „Ausnahmetatbestand“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW hineingelesen werden müsse, vermag die Kammer mit Blick auf die insoweit klar voneinander abgrenzbaren und aufeinander aufbauenden Regelungsbereiche beider Normen nicht zu teilen.
Auch der von dem Beklagten genehmigte Pachtvertrag vom 23. Dezember 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dieser in § 4 Abs. 2 den Pächter, also den Kläger verpflichtet, auf seine Kosten Besatzfische von guter Qualität und Gesundheit in das Pachtgewässer einzubringen, soweit dies zur Erreichung des Hegeziels erforderlich ist, und weiter regelt, dass nichteinheimische Arten nicht ausgesetzt werden dürfen, ausgenommen hiervon sei der Besatz mit Regenbogenforellen in stehende Gewässer, wiederholt er im Wesentlichen die für Fischbesatz geltenden Regelungen des Landesfischereigesetzes NRW und der Landesfischereiverordnung NRW und begründet keine darüber hinausgehenden Berechtigungen des Pächters. Insbesondere werden die Regenbogenforellen auch hier lediglich von dem Verbot des Besatzes mit nicht einheimischen Arten ausgenommen, nicht aber von der Beschränkung des Besatzes auf das Hegeziel.
Ob die sog. „Put and Take“ Gewässer auch dem Landesfischereigesetz NRW unterliegen oder nur dem Tierschutzrecht, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst eine Anwendbarkeit des Landesfischereigesetzes NRW auf solche Gewässer führte nicht zum Erfolg der vorliegenden Feststellungsklage. Diesen Fragen wäre ggfs. bei Maßnahmen der Eingriffsverwaltung (vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes) nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.