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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 25.06.2026 – 5a L 1151/26.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0625.5A.L1151.26A.00
Gründe
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Wild aus Bochum hat Erfolg. Die Bewilligung beruht auf § 166 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, weil das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten hat, wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
1.
Das anwendbare Recht ergibt sich für die verfahrensrechtlichen Vorschriften aus der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VO (EU) 2024/1348) zusammen mit dem geltenden nationalen Recht.
Gemäß Art. 79 Abs. 3 S. 2 VO (EU) 2024/1348 i.V.m. § 87e Abs. 1 S. 2 des Asylgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) finden vorliegend die Richtlinie 2013/32/EU und das Asylgesetz in der Fassung bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 (AsylG a.F.) Anwendung, da hier ein vor dem 12. Juni 2026 eingereichter Asylantrag gegeben ist. In Bezug auf das AsylG a.F. ergibt dies eine am Sinn und Zweck des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. orientierte Auslegung.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris Rn. 12; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris Ls. und Rn. 5 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juni 2026 - 1a L 2552/26 -, UA S. 3, n.v.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10; zu Unzulänglichkeiten der nationalrechtlichen Umsetzung der GEAS-Reform insoweit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Ls. und Rn. 16 ff.
§ 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. statuiert: „Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“. § 87e Abs. 1 S. 1 AsylG n.F. lautet: „Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348.“ Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 trifft eine Übergangsregelung zum Stichtag des 12. Juni 2026. Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, unterliegen nach S. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; für Anträge ab dem 12. Juni 2026 gelten die Vorgaben der VO (EU) 2024/1348.
„Diese Regelung“ in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. meint die Übergangsregelung zum Stichtag des 12. Juni 2026 in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, wie in § 87e Abs. 1 S. 1 AsylG n.F. genannt. S. 2 bezieht in diese Übergangsregelung das Asylgesetz in der Fassung bis zum Beginn des 12. Juni 2026 ein.
Der Wortlaut des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. gibt diese Auslegung her, da S. 2 unmittelbar auf S. 1 folgt und dort Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 genannt wird. Sie wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. gestützt. Sinn und Zweck des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. ist es, eine Übergangsvorschrift für das gesamte Prüfprogramm im Asylrecht vor dem Geltungsbeginn der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 zu schaffen. Denn Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 sieht eine Übergangsregelung für Anträge vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 nur in Bezug auf die Richtlinie 2013/32/EU, die nach Art. 78 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 mit dem Ablauf des 11. Juni 2026 aufgehoben ist, vor. Da das Asylrecht, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, vor dem 12. Juni 2026 allerdings auch die nationalrechtliche Ausformung der Richtlinie 2013/32/EU beinhaltet, dient § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. erkennbar der Schließung dieser Lücke. Dieses Verständnis der Vorschrift legt auch die Systematik des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. nahe. Denn neben dem AsylG a.F. sollen auch die rechtlichen Grundlagen anderer Schutzformen, die nicht der Richtlinie 2013/32/EU entnommen werden (Asylgrundrecht nach Art. 16a Grundgesetz (GG), nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die ebenfalls bis zum Beginn des 12. Juni 2026 zu dem Gesamtprüfprogramm im Asylrecht gehörten, über § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. in den Gehalt der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 einbezogen werden. Die Möglichkeit dessen eröffnet auch Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Die Auslegung wird schließlich durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt. Denn laut der Gesetzesbegründung soll § 87e AsylG n.F. der Klarstellung dienen, vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 126. Eine Rechtsänderung für Anträge vor dem Beginn des 12. Juni 2026 ist erkennbar nicht beabsichtigt.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung internationalen Schutzes ist in materieller Hinsicht die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (VO (EU) 2024/1347), vgl. Art. 42 S. 2 VO (EU) 2024/1347. Eine Übergangsvorschrift für zum 12. Juni 2026 noch nicht abgeschlossene Asylverfahren, wie in Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348, ist hier nicht vorgesehen. Aus § 87e Abs. 2 AsylG n.F. kann sich auch dann nichts anderes ergeben, wenn die Vorschrift dahingehend zu verstehen ist, dass die VO (EU) 2024/1347 nur für Anträge ab dem 12. Juni 2026 Anwendung finden soll. Denn dann ist die Vorschrift aufgrund eines Widerspruchs zum Anwendungsvorrang des nach Art. 42 S. 2 VO (EU) 2024/1347 unmittelbar geltenden Unionsrecht unionsrechtswidrig und muss unangewendet bleiben.
Vgl. dazu nur VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Ls. und Rn. 14, mit weiteren Nachweisen.
Für die Feststellung von Abschiebungsverboten ergibt sich die Rechtsgrundlage weiterhin aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, vgl. § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F., Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348.
2.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 2. Juni 2026 kommt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG a.F. keine aufschiebende Wirkung zu. Der am 15. Juni 2026 gestellte Antrag hält die Wochenfrist des §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 S. 1 AsylG a.F. ein, da der angegriffene Bescheid dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Juni 2026 zugestellt wurde.
Der Antrag ist auch begründet.
Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. unzulässig ordnet das Gericht gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 und 3 AsylG a.F. i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 S. 1 AsylG a.F. nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand hält.
Vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 2024, § 36 AsylG Rn. 37.
Gleiches gilt hinsichtlich der Prüfung, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen. Da mit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig die sofortige Vollziehbarkeit einhergeht und der noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakt nicht trotz bestehender Abschiebungsverbote vollzogen werden darf, ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu prüfen, d.h. insbesondere das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 2024, § 36 AsylG Rn. 42; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 36 AsylG Rn. 19.
Vorliegend sind zwar keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gegeben, jedoch bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG a.F. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG a.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Bedenken gegen die Anwendung des § 71a AsylG a.F. wegen einer etwaigen Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU bestehen nicht. Den unionsrechtlichen Bestimmungen ist vielmehr im Rahmen der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften Rechnung zu tragen.
Vgl. in dem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - NVwZ 2025, S. 170 (ebd.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2026 - 15a K 112/24.A -, juris Rn. 20.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Unzulässigkeitsentscheidung gegeben sind. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung verfügt der Antragsteller nicht über einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Zunächst handelt es sich nach Lage der Dinge um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG a.F.
Ein Zweitantrag liegt nach § 71a AsylG a.F. vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
Frankreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG a.F., Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten.
Das Asylverfahren des Antragstellers in Frankreich war im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik am 2. September 2025 nach Aktenlage erfolglos abgeschlossen i.S.d. § 71a AsylG a.F.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 29.
Vorliegend wurde das Asylverfahren des Antragstellers durch unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags zum Abschluss gebracht. Das ergibt sich aus dem vom Bundesamt nach Art. 34 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeholten Bestätigungsschreiben der französischen Behörden vom 28. November 2025. Danach wurde der Asylantrag in Frankreich am 30. September 2022 gestellt und final am 25. November 2024 abgelehnt. Auf eine Möglichkeit der Wiedereröffnung kommt es damit nicht an.
Der Antragsteller hat nach Aktenlage keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Nach § 71a AsylG a.F. ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundespublik Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Dies ist vorliegend bei summarischer Prüfung abzulehnen. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG sind nach Lage der Dinge nicht erfüllt.
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG).
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2026 - 15a K 112/24.A -, juris Rn. 29 f.; im Vergleich zu § 71 AsylG VG Halle (Saale), Urteil vom 3. Juli 2025 - 5 A 102/25 HAL -, juris Rn. 45.
Eine Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes, wie sie § 71a Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG dem Wortlaut nach bestimmt, ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben bekanntlich nicht zu berücksichtigen.
Vgl. in dem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 54 ff.; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 1 L 521/25.A -, juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2026 - 15a K 112/24.A -, juris Rn. 32.
Im Rahmen von § 71a Abs. 1 AsylG a.F. sind § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein weiteres Asylverfahren bereits dann durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 10. November 2025 - 10 L 466/25.A -, juris Rn. 43; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2026 - 15a K 112/24.A -, juris Rn. 20 ff., insb. Rn. 28, zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
Neu sind Elemente und Erkenntnisse, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat oder wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, der entscheidenden Behörde aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.
Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 3 V 3438/25 -, juris Rn. 20; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 2026, § 71 AsylG Rn. 17a.
Es ist ein glaubhafter, substantiierter und schlüssiger Vortrag erforderlich. Pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen genügen hingegen nicht. Der Vortrag darf zudem nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sein, zur Zuerkennung von internationalem Schutz i.S.d. VO (EU) 2024/1347 zu verhelfen.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Mai 2016 - AN 3 K 16.30256 -, juris Rn. 22-24; BVerfG(K), Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 2026, § 71 AsylG Rn. 18, 23.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Fall des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen.
Die von dem Antragsteller nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der unehelichen Schwängerung der G. durch den Antragsteller lagen, bei deren Wahrunterstellung, schon bei der am 30. September 2022 erfolgten Asylantragstellung in Frankreich vor. Der Vortrag dazu konnte von dem Antragsteller insofern im französischen Asylverfahren geltend gemacht werden. Wenn der Antragsteller seinen Asylantrag in Frankreich nach eigenem Bekunden nicht darauf gestützt hat, da ihm von Dritten zu einem anderen Vortrag geraten worden sei, liegt dies in seinem groben Verschulden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG a.F.
Zudem bestehen nach Aktenlage erhebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Denn in der Anhörung vor dem Bundesamt am 24. November 2025 gab der Antragsteller an, die Vorfälle um G. hätten sich ungefähr im Herbst xxxx ereignet; er habe dann schnell ausreisen müssen. Nach Lage der Dinge befand sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits seit mehr als zwei Jahren in Frankreich. Auch nach der sodann erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt am 16. März 2026 ist unklar, wann diese Vorgänge stattgefunden haben sollen. Dies gilt auch für eine etwaige Steinigung der G. sowie wann und wie der Antragsteller davon erfahren haben will. Weiter hat der Antragsteller vor dem Bundesamt angegeben, die Familie habe ein Geschäft für Kosmetik und Textilien gehabt, in dem er die G. kennen gelernt habe. In dem Schreiben des Psychotherapeuten Q. vom 20. Oktober 2025 ist hingegen von einem Geschäft für Schmuck die Rede. Darüber hinaus ist der Vortrag des Antragstellers vor dem Bundesamt zu dem Verhältnis zu der G. pauschal und abstrakt geblieben.
Neu ist der durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte Vortrag, der Antragsteller sei zwischenzeitlich verwestlicht. Indes erweist sich der Vortrag nicht als schlüssig und substantiiert. Denn Anhaltspunkte für eine tiefgreifende und nachhaltige Persönlichkeitsprägung, die es dem Antragsteller unzumutbar machen dürfte, sich in Afghanistan wieder an die dortigen Gepflogenheiten anzupassen, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Daraus, dass der Antragsteller vor dem Bundesamt die Anhörung durch zwei bestimmte Frauen durchgeführt haben wollte, ergibt sich nichts anderes.
Hinsichtlich der neuen Angaben des Antragstellers zu seinem Personenstand, insbesondere zu seinem Geburtsdatum, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Diese Zweifel sind zum einen durch das erhebliche zeitliche Auseinanderfallen von knapp sieben Jahren zwischen dem vor dem Bundesamt angegebenen Geburtsdatum und jenem im Asylverfahren in Frankreich begründet. Zum anderen dürfte die vorgelegte Tazkira nicht authentisch sein, was sich aus den Untersuchungen des Bundesamtes ergibt. Insofern ist auch zu bemerken, dass der Antragsteller vor dem Bundesamt zunächst angegeben hat, die Tazkira in Afghanistan im Jahr 2024 persönlich beantragt zu haben, wohingegen er sich tatsächlich offenbar seit dem Jahr 2022 in Frankreich befand.
Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel an der Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Bundesamt dürfte sowohl die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG als auch die prekäre humanitäre Situation in Afghanistan im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2026 derzeit zutreffend dargestellt haben. Der Annahme des Bundesamtes, dem Antragsteller drohe selbst unter Zugrundelegung der in dem Bescheid dargelegten desolaten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, kann indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Gerade angesichts des Vortrages des offenbar in jungen Jahren und ohne eine Ausbildung gehabt zu haben aus dem Heimatland ausgereisten Antragstellers, in Afghanistan nur über minderjährige Geschwister, seine Mutter und weitere Mitglieder der Großfamilie zu verfügen und weiter dass die Familie in Afghanistan auf Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten (der Vater sei im Iran, ein Cousin bzw. eine Cousine lebe in J.) angewiesen sei und dass der Vater sich mit 11.000,00 Euro für die Ausreise des Antragstellers nach Europa verschuldet habe, wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob die noch in Afghanistan ansässige Familie noch über ausreichende Mittel verfügt, um für ihren eigenen und den Lebensunterhalt des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr sorgen zu können bzw. ob der Antragsteller selbst im Falle seiner Rückkehr in der Lage sein wird, für sein Existenzminimum zu sorgen. Auch im Lichte der geschilderten Unstimmigkeiten im Vortrag des Antragstellers dürfte es unter anderem auf seinen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ankommen.
Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG können mithin dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG a.F.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).