Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.07.2026 – 16 L 821/26

16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0703.16L821.26.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, eines am 00. September 0000 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4087/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2025 wieder­herzustellen bzw. anzuord­nen, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2025 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 des Justizge­setzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die auf­schie­bende Wirkung im Fall des § 112 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschie­bungsandrohung in der Ordnungsverfügung der An­tragsgegne­rin vom 13. Juni 2025 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der Verwal­tungsvollstreckung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des An­tragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Feststellung des Verlusts des Freizügig­keitsrechts und die Abschie­bungsandrohung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der An­tragsgegnerin als voraussichtlich fortbe­stehend, weil offen­sichtlich rechtmäßig, erweisen und auch sonst kein privates Interesse des Antrag­stellers ersichtlich ist, das ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der soforti­gen Beendigung seines Aufenthalts überwiegen könnte.

Die Antragsgegnerin hat die Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürgern nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden.

Nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU genügt dazu die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; eine solche liegt nur vor, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung gegeben ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei einer Entscheidung über die Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU besagt, dass eine Verlustfeststellung nach Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden darf.

Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung zudem zu Gunsten des bereits seit 1991 in Deutschland aufhältigen Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser auch den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich beanspruchen kann. Die Kammer legt dies aufgrund der insoweit plausiblen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2025 ebenfalls zugrunde. Gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Der Begriff der zwingenden Gründe setzt voraus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist und die Aufenthaltsbeendigung angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und ggf. der Rückfallneigung, gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 50/17 -, juris Rn. 50.

Im Falle einer Verurteilung wegen Straftaten ist zudem Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) ausreichend zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen eine Verlustfeststellung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Zudem setzt die Verlustfeststellung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeute, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - C 348/09 -, juris Rn. 33 f.;

Diese Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 5 FreizügG/EU und des Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegen zwingende Gründe für eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland vor. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2022 (rechtskräftig seit dem 18. Januar 2024) wegen zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, tateinheitlich zusammentreffend mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Diese Straftaten unterfallen klar dem Katalog des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt zudem deutlich oberhalb der in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Art und Weise der Tatbegehung sind besonders schwerwiegend. Die Mengen der gehandelten Betäubungsmittel sind sehr hoch; es ging um Mengen im kg-Bereich. Es handelte sich in erster Linie um Marihuana, in einem Fall aber auch um Kokain, eine sog. „harte“ Droge. Die Straftaten waren ersichtlich keine Augenblicksstraftaten. Das Landgericht spricht sogar von einem „schwunghaften“ Handel. Tatzeitraum war zwischen März 2020 und Juni 2020. Der Antragsteller war bei seinen Straftaten nicht allein unterwegs, sondern Teil eines professionellen Netzwerks. Das Landgericht führt u.a. aus, dass die planmäßige Verdeckung der Taten durch Nutzung eines „EncroChat“-Mobiltelefons eine besondere kriminelle Energie des Antragstellers verdeutliche. Gleiches gelte für die Verwendung von zwei Fahrzeugen bei der Einfuhr, einem vorausfahrenden Fahrzeug ohne Betäubungsmittel und einem nachfolgenden Fahrzeug mit den Betäubungsmitteln, wobei der Antragsteller und sein Mittäter die mit dem besonders hohen Entdeckungs- und Strafverfolgungsrisiko behaftete Tätigkeit des Transports der Betäubungsmittel auf den Kurierfahrer abwälzten.

Die Folgen dieser Art des Betäubungsmittelhandels für die Gesellschaft sind weitreichend. Sie berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch eine gegenwärtige, konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Bei seiner Annahme einer gegenwärtigen, konkreten Wiederholungsgefahr stützt sich das Gericht nicht auf die früheren Straftaten des Antragstellers, also die Straftaten, die den durch das Landgericht Dortmund abgeurteilten Straftaten vorangegangen waren: Bereits durch Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Januar 2006 und 19. Juli 2006 war der Antragsteller u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten nach Jugendstrafrecht zu einer Woche bzw. vier Wochen Dauerarrest verurteilt worden. Diese Taten liegen lange zurück. Bei seiner Annahme einer gegenwärtigen, konkreten Wiederholungsgefahr stützt sich das Gericht auch nicht darauf, dass der Antragsteller seit 2015 als Rap-Musiker auftritt und dabei ein „Gangster“-Image pflegt; ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin angenommen, seine Kunstfigur als „Gangster-Rapper“ von seiner eigenen Person nicht zu trennen vermag und deswegen (auch) künftig versucht sein wird, seine - von Straftaten handelnden - Songtexte in die Realität umzusetzen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Gericht betrachtet stattdessen, wenn es hier eine Wiederholungsgefahr prüft, zunächst genau die vom Landgericht Dortmund abgeurteilten Straftaten und die Lebenssituation des Antragstellers, in der er diese Straftaten begangen hat; sodann wendet es sich der Frage zu, ob und ggf. welche nachträglichen Entwicklungen es im Leben des Antragstellers gegeben hat, die für die Prognose einer Wiederholungsgefahr von Belang sein können. Es ist nicht so, dass bei jeder Betäubungsmittelstraftat per se von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Entscheidend sind die Einzelfallumstände. Nach den Feststellungen des Landgerichts agierte der Antragsteller bei seinen Straftaten nicht nur punktuell, sondern kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und als Teil eines professionellen Netzwerks. Dies ist ein erstes Anzeichen für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Es ist zudem nicht wirklich ersichtlich, dass der Antragsteller sich inzwischen aus diesem Netzwerk gelöst hätte. Entsprechende substantiierte Aussagen von seiner Seite fehlen. Bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller sein Musiklabel „C.“ seit Jahren zusammen mit G. betreibt, der, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat, mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2025 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden ist. Auch diese Nähe zu G. und zu dessen „B.-Clan“ spricht dafür, dass der Antragsteller in Zukunft keinen ausreichenden Abstand zum Drogenmilieu halten und in sein altes Netzwerk zurückfallen könnte. Andere tragfähige Strukturen sind in seinem Leben bisher nicht hinreichend erkennbar. Er hat keine Berufsausbildung. Der Umstand, dass er in der JVA an einer Umschulung zum Maler und Lackierer teilnimmt - ob er diese abgeschlossen hat, ist dem Gericht nicht bekannt -, bietet noch keine Gewähr dafür, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland in geordneten Strukturen leben und von Straftaten absehen wird. Ein Leben als - womöglich niedrig bezahlter - Handwerker hat er bisher nie geführt; ob dies tatsächlich eine Zukunftsperspektive hat, ist unklar. Es ist auch keineswegs selbstverständlich, dass ihn die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und zu dem gemeinsamen Kind (demnächst: zwei Kinder) von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und zu deren Kind aus einer früheren Beziehung, zu dem der Antragsteller nach eigenem Bekunden ebenfalls väterliche Gefühle hat, hat ihn in der Vergangenheit jedenfalls nicht von seinen Drogenstraftaten abgehalten. Es kann, anders als der Antragsteller insinuiert, auch nicht davon ausgegangen werden, dass er inzwischen so wohlhabend ist, dass er in Zukunft auf die Erzielung von Einnahmen aus (Drogen-)Straftaten nicht angewiesen wäre. Der Schluss, dass ein finanziell gut Gestellter keine Straftaten mehr begehen wird, ist ohnehin fragwürdig. Aus dem Sozialbericht der JVA vom 30. Mai 2025 ergibt sich im Übrigen, dass der Antragsteller Schulden hat, um die er sich mit Hilfe externer professioneller Hilfe kümmert. Dass der Antragsteller sich im Vollzug - nach vorübergehenden disziplinarischen Problemen - inzwischen offenbar gut führt, wie sich aus demselben Sozialbericht der JVA vom 30. Mai 2025 ergibt, spricht ebenfalls nicht durchgreifend gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Sein Wohlverhalten im Vollzug ist sicherlich löblich. Motiv eines solchen Wohlverhaltens kann aber auch sein, bestimmte Vollzugslockerungen erreichen, zum Beispiel - was dem Antragsteller auch gelungen ist - die Verlegung in den offenen Vollzug. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 19 ZB 18.104 -, juris Rn. 29.

Entscheidend ist vielmehr, ob ein Straftäter auch unter den Bedingungen der Freiheit keine erneuten Straftaten begehen wird. Eine solche positive Prognose kann das Gericht im vorliegenden Fall noch nicht aufstellen. Ob er in der Lage ist, unter den Bedingungen der Freiheit in Zukunft straffrei zu leben, muss der Antragsteller erst noch unter Beweis stellen - außerhalb Deutschlands. Eine abweichende Bewertung der Wiederholungsgefahr wäre möglicherweise dann geboten gewesen, wenn die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Derartige Entscheidungen entfallen eine gewisse Bindungswirkung auch für das aufenthaltsrechtliche Verfahren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris.

Eine solche Strafaussetzung zur Bewährung ist jedoch nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Verlustfeststellung zustehende Ermessen erkannt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der bei der Ermessensausübung zu beachtenden Grenzen. Insbesondere ist die Entscheidung nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gesehen, dass der Antragsteller bereits im Alter von 5 Jahren nach Deutschland eingereist ist und sich seitdem hier aufhält. Sie hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung desweiteren gesehen, dass der Antragsteller mit einer Deutschen verheiratet ist, die ein Kind in die Ehe eingebracht hat und nun vom Antragsteller schwanger ist; in der Antragserwiderung hat sie ihre Ermessenserwägungen diesbezüglich ergänzt und ist auch darauf eingegangen, dass das gemeinsame Kind des Antragstellers und seiner Ehefrau inzwischen geboren ist und die Ehefrau erneut vom Antragsteller schwanger ist. Die Antragsgegnerin hat desweiteren gesehen, dass tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den Kindern besteht und das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib unter den Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fällt. Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland deutlich überwiegt. Die Straftaten des Antragstellers in der Vergangenheit sind so erheblich gewesen und es besteht eine so erhebliche konkrete, gegenwärtige Wiederholungsgefahr, dass auch die sehr gewichtigen Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten des Antragstellers zurücktreten müssen. Der Antragsteller ist auch nach Auffassung des Gerichts trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht so verwurzelt, dass er in seinem Herkunftsland nicht mehr leben könnte. Er ist (erst) 40 Jahre alt und, soweit ersichtlich, gesund. Laut Sozialbericht der JVA vom 30. Mai 2025 hat er sogar selbst einmal die Absicht bekundet, nach Beendigung der Haft mit seiner Familie nach Portugal auszureisen. Seine Musikertätigkeit, die offenbar ohnehin überwiegend über soziale Medien läuft, dürfte der Antragsteller auch aus dem Ausland fortführen können. Sein Familienleben könnte allerdings durch eine Aufenthaltsbeendigung schwer beeinträchtigt sein, jedenfalls dann, wenn seine Ehefrau und seine Kinder ihm, etwa mit Rücksicht auf das Kind der Ehefrau aus ihrer früheren Beziehung, nicht nach Portugal folgen sollten. Gerade auch für die Kinder des Antragstellers würde diese Trennung eine erhebliche Härte bedeuten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers überwiegt gleichwohl deutlich. Der Antragsteller und seine Familie müssen ihren Kontakt nach der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zur Not, wenn die Familie nicht mit ausreist, schriftlich, telefonisch oder über soziale Medien oder durch Besuche außerhalb Deutschlands aufrecht erhalten. Dies ist vom Antragsteller und seiner Familie hinzunehmen, bis das gegen den Antragsteller verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelaufen ist. Auf § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU wird hingewiesen.

Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2025 erweist sich, gemessen an § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Bedenken könnten sich allenfalls hinsichtlich der Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hier: acht Jahre nach Ausreise) ergeben. Von § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Frist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich gedeckt. Bei der Befristung ist aber der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass er eine Familie mit kleinen Kindern hat, die - möglicherweise - in Deutschland zurückbleibt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO insoweit durchzuführende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die abschließende Prüfung der Befristung kann ohne weiteres dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn es ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht zu erwarten, dass die Befristung auf einen Zeitraum zu reduzieren ist, der die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens - derzeit etwa zwei Jahre - unterschreitet.

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu können. Es besteht aus den oben genannten Grün­den die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller ohne sofortige Vollziehung noch vor Bestandskraft der Verlustfeststellung erneut straffällig wird. Demgegenüber muss sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet zurückstehen.

Die Ordnungsverfügung ist auch hinsichtlich der in ihr enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung mit ihrer Zielstaatsbestimmung und Fristsetzung steht in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, 11 Abs. 14 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5, 58 Abs. 1 und 3 AufenthG, in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung, die auf eine Entscheidung des EuGH,

Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris.

zurückgeht, und ist rechtmäßig. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stehen auch familiäre Belange einer Abschiebung nicht entgegen. Dafür, dass gesundheitliche Gründe oder Abschiebungsverbote eine Abschiebung unmöglich machen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.