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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 05.12.2025 – 4 L 6310/25.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2025:1205.4L6310.25.GI.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu jeweils 1/3 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen von dem Antragsgegner verfügte Haltungs- und Betreuungsverbote für Rinder.

Die Antragstellerin zu 1.) ist ein Milchviehbetrieb, in deren Betrieb die Antragsteller zu 2.) und 3.) als Gesellschafter unmittelbar eingebunden sind. Die Antragsteller zu 2.) und 3.) sind Landwirte. Der Antragsteller zu 2.) ist promovierter Diplom-Ingenieur der Agrarwissenschaften. Er ist neben seiner Tätigkeit im Betrieb der Antragstellerin zu 1.) als Fachlehrer im Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen tätig.

Mindestens seit dem Jahr 2016 wurden in der Tierhaltung der Antragsteller wiederholt Mängel festgestellt. Die festgestellten Mängel bezogen sich im Wesentlichen auf die Klauenpflege der Kühe, Kälbersterblichkeit und tierärztliche Behandlungen erkrankter Tiere. Zudem fielen bauliche Mängel im Stall und der Milchkammer des Betriebs auf.

Aus diesem Grund erließ der Antragsgegner unter dem 9. Dezember 2021 gegen die Antragstellerin zu 1.) einen Bescheid (Bl. 805 ff. d. Behördenakte), wonach unter anderem eine Tierzahlreduzierung auf 98 Kühe angeordnet wurde. Zudem wurde angeordnet, die Liegebuchten im Stall herzurichten bzw. instandzusetzen, sodass ein ungehindertes Ablegen für jedes Tier ermöglicht werde. Ein separater Bereich zur Absonderung erkrankter Tiere war ebenso einzurichten. Hinsichtlich der weiteren Anordnungen und der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der gegen die Anordnung der Tierzahlreduzierung beim hiesigen Gericht am 15.03.2022 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2022 abgelehnt (Az. 4 L 584/22.GI).

Im Rahmen der Kontrolle vom 23. Februar 2022 (Bl. 923 ff. d. Behördenakte) wurde festgestellt, dass sich eine Verbesserung der Haltungssituation gezeigt habe. Zudem wurde festgestellt, dass eine ausreichende Anzahl an Liegeboxen und eine Krankenbucht vorhanden gewesen sei. Die Klauen seien überwiegend in einem guten Pflegezustand gewesen und mit Ausnahme der verschobenen Gummimatten in den Liegebuchten hätten keine Verletzungsgefahren im Stall bestanden.

Im Rahmen einer Nachkontrolle am 6. Juli 2022 (Bl. 1107 ff. d. Behördenakte) im Betrieb der Antragsteller stellte der Antragsgegner fest, dass bei einer stichprobenartigen Lahmheitsüberprüfung noch immer ein auffällig schlechter Wert vorgelegen habe, bei den Tieren jedoch zuvor eine Klauenpflege durchgeführt worden sei und man die weitere Entwicklung abwarte. Im Übrigen sei der Schieber repariert worden, sodass ein ausreichendes Maß an Sauberkeit sichergestellt worden sei. Verletzungsgefahren im Stall seien überwiegend beseitigt worden.

Am 26. Juli 2022 führte der Antragsgegner erneut eine kurzfristig angekündigte Kontrolle im Betrieb der Antragsteller (Bl. 1128 ff., 1147 ff. d. Behördenakte) durch und stellte fest, dass nach wie vor ein schlechter Wert im Rahmen einer stichprobenartigen Lahmheitsprüfung vorgelegen habe. Es habe eine hohe Anzahl der nicht nutzbaren Liegebuchten vorgelegen, die aufgrund von defekten Bügeln oder durch angehäuften und ausgehärteten Mist kein ungestörtes Liegen ermöglichen würden. Die Haltungseinrichtungen seien nach ihrem Zustand nicht so beschaffen, dass eine Verletzung oder eine sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sicher ausgeschlossen werden könne. Zudem sei nicht sichergestellt, dass ein ausreichender Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere erreicht werde. Insgesamt habe der Betrieb ein vernachlässigtes Erscheinungsbild gezeigt.

Am 23. Januar 2023 wurde erneut eine Kontrolle im Betrieb der Antragsteller durchgeführt. Bei dieser Überprüfung waren ebenso Mitarbeiter der Qualitätssicherung für Öko-Produkte und Milch anwesend. Es wurde festgestellt, dass den Tieren Futter vorgelegen habe, die Abkalbe- und Krankenbucht jedoch stark verschmutzt gewesen seien. Auch im Übrigen habe sich im Bereich des Tränkebeckens der Kot verflüssigt und stark angehäuft. Lediglich im Bereich des Schiebers sei der Bereich teilweise trocken gewesen. Im Stall sei der Schieber in seiner Funktion stark eingeschränkt gewesen. Teilbereiche des Bodens seien komplett mit Kot bedeckt und stark verschmutzt gewesen. Einige Liegeboxen seien aufgrund von Defekten und verschobenen Bugbrettern nicht nutzbar gewesen. Generell seien Verletzungsgefahren durch defekte Abtrennungen, verschobene Liegematten und abgebrochene Bretter vorhanden gewesen. Ferner seien lahmende Tiere aufgefallen, die jedoch nicht in der Krankenbucht abgesondert gewesen seien. Es habe für diese Tiere keine trockene und weiche Liegefläche zur Verfügung gestanden. Eine tierärztliche Behandlung werde jedoch den Angaben des Antragstellers zu 3.) nach durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kontrollbericht (Bl. 1199 ff. d. Behördenakte) und die Lichtbildmappe (Bl. 1204 ff. d. Behördenakte) Bezug genommen.

Am 21. November 2023 ging eine tierschutzrechtliche Meldung (Bl. 1230 d. Behördenakte) bei dem Antragsgegner ein, wonach magere Milchkühe in einem engen und dreckigen Stall stehen würden. Es heiße, der Betreiber sei insolvent und dass die Tiere durch eine „Firma“ unzureichend versorgt werden würden.

Bei der daraufhin erfolgten unangekündigten Anlasskontrolle des Antragsgegners im Betrieb der Antragsteller am 11. Dezember 2023 stellte der Antragsgegner fest, dass die Stallanlage weiterhin heruntergekommen gewirkt habe. Defekte Stellen seien nicht ausgebessert worden. Die Gülle sei bereits unter einem Tor hervorgekommen. Im Stall sei ein Teil des Laufganges nicht abgeschoben worden und die Gülle habe sich angestaut. Es habe weiterhin Verletzungsgefahr durch defekte Liegebuchten und scharfkantige Rohre bestanden. Zudem sei aufgefallen, dass etliche Tiere stark mit Kot verschmutzt und etliche Kühe auch in stark reduzierter Kondition und abgemagert gewesen seien. Einige Tiere seien nicht altersentsprechend entwickelt und einige würden Lahmheit in unterschiedlichen Ausprägungen zeigen. Die Klauenpflege erscheine mäßig. Es lägen keine ausreichenden Tränkeeinrichtungen vor, sodass nicht gewährleistet werden könne, dass jedem Tier der Zugang zu einer ausreichenden Menge an Futter und Wasser gewährt werden könne. Die Tiergesundheit habe mangelhaft erschienen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kontrollbericht (Bl. 1231 ff. d. Behördenakte) und auf die Lichtbildmappen (Bl. 1243 bis 1266 d. Behördenakte) verwiesen.

Am 3. Januar 2024 fand erneut eine tierschutzrechtliche Kontrolle des Antragsgegners im Betrieb der Antragsteller statt. Dieser stellte fest, dass die Antragsteller den unteren Stall der Anlage nicht mehr nutzen würden. Dieser Stall sei insbesondere durch das ungünstige Klima für die Tiergesundheit und durch die mangelhafte Schieberleistung negativ aufgefallen. Im Vergleich zur Kontrolle vom 11. Dezember 2023 sei jedoch, bis auf die Durchführung kleinerer Reparaturen und teilweiser Entmistung, keine Veränderung gegeben. Nach wie vor seien etliche Liegebuchten nicht nutzbar gewesen. Diese seien stark mit Exkrementen verdreckt, ohne ausreichen Einstreu und die Begrenzungsbügel seien verbogen und defekt gewesen. Die Schieberleistung sei ebenso ungenügend gewesen. Ein Kalb sei aufgefallen, dessen Allgemeinbefinden stark gestört gewesen sei. Es habe Durchfall gehabt und die Hinterbeine seien bereits kühl und steif gewesen. Der Sohn des Antragstellers zu 2.) habe angegeben, dass sich um 11 Uhr vormittags noch niemand um die Kälber gekümmert habe. Es sei angeordnet worden, das Tier zu erlösen oder umgehend einen Tierarzt beizuziehen. Es seien zwei weitere kranke Kälber aufgefallen. Es sei nicht sichergestellt, dass - soweit erforderlich - unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung kranker und verletzter Tiere ergriffen würden. Zudem sei nicht sichergestellt, dass eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber mindestens zweimal täglich überprüfe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kontrollbericht (Bl. 1329 ff. d. Behördenakte) und die angefertigten Lichtbilder (Bl. 1332 bis 1342 d. Behördenakte) verwiesen.

Auch im Rahmen einer lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle (vgl. Bl. 1350 ff. d. Behördenakte) des Antragsgegners bei den Antragstellern seien tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Zudem sei wiederholt angeordnet worden, dass sich die Hygiene in der Milchkammer bessern müsse.

Am 9. April 2024 erfolgte eine weitere unangekündigte Kontrolle des Betriebs der Antragsteller. Begleitet wurde diese Kontrolle durch die „Task Force Tierschutz“ mit dem Ziel ein unabhängiges Zweitgutachten der Betriebssituation erstellen zu lassen. In dem daraufhin erstellten Gutachten vom 31. Mai 2024 (Bl. 1361 ff. d. Behördenakte) wurde festgestellt, dass der Stall insgesamt durch starke Hygienemängel aufgefallen sei. Dies betreffe alle Ställe, in denen sich Tiere befänden und ebenso die Tränken für die Tiere. Auch habe die Stalleinrichtung viele Verletzungsmöglichkeiten geboten. Der Gülleschieber im Laufgang habe nicht funktioniert, sodass die Tiere zentimeterhoch in ihren Exkremten gestanden hätten. Die nicht abgeschobene Gülle sei einfach aus dem Stall heraus in die Umwelt geflossen. Dementsprechend seien auch die meisten Tiere mittel- bis hochgradig verschmutzt gewesen. Alle Liegebuchten seien durch alten Mist sehr uneben und einige Boxen seien für die Tiere gänzlich unbrauchbar gewesen. Der Stall habe den Eindruck erweckt als werde er nicht gereinigt. Der Gesamteindruck der Tiere sei überwiegend geprägt von einem mäßigen bis schlechten Pflege- und Ernährungszustand. Ebenso hätten sich Kühe mit verschiedenen Lahmheitsgraden und ungepflegte Klauen in der Herde befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe den Rindern Grassilage als Futtermittel vorgelegen. Energiereiches Futter sei nicht vorhanden gewesen. In keinem Stallbereich seien Mineral- oder Salzlecksteine vorhanden gewesen. Ein separates Krankenabteil sei nicht vorhanden gewesen. Kranke Tiere seien im Kälberstall untergebracht gewesen, was nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche. Hinsichtlich der weiteren festgestellten Mängel und der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 1361 ff. d. Behördenakte) verwiesen.

Bei der daraufhin erfolgten Nachkontrolle am 16. Mai 2024 wurde festgestellt, dass nach wie vor Tiere mit unterschiedlichen Lahmheitsgraden gemeinsam mit der Herde untergebracht gewesen seien. Eine Separation sei nicht erfolgt und eine erfolgte tierärztliche Behandlung sei unklar bzw. unzureichend gewesen. Weiterhin seien viele Jungtiere schlecht entwickelt und im Allgemeinen im schlechten Zustand gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Kontrolle (Bl. 1395 f. d. Behördenakte und die angefertigten Lichtbilder (Bl. 1397 bis 1410 d. Behördenakte) verwiesen.

Am 13. Februar 2025 erfolgte eine unangekündigte Nachkontrolle des Antragsgegners im Betrieb der Antragsteller. Zuvor habe sich anhand der Datenbankauswertung eine auffällig hohe Tierverlustrate ergeben. Es wurde von der amtlichen Tierärztin Dr. G. dokumentiert, dass zunächst ein Jungrind aufgefallen sei, welches hochgradig lahm gewesen sei. In dem Bereich, in dem sich das Tier befunden habe, sei der Liege- und Fressbereich durch eine Stufe abgetrennt gewesen. Das Tier habe mehrfach versucht, vom Fress- in den Liegebereich zu gelangen. Aufgrund der schmerzhaften Lahmheit sei ihm dies jedoch nicht gelungen. Anhand der Verschmutzungen des Tieres sei davon auszugehen, dass dieser Zustand bereits länger gegeben sei. Ein weiteres hochgradig lahmes Jungrind habe sich ebenfalls in diesem Bereich befunden. Dieses Tier habe überhaupt nicht auftreten können. Das anwesende Betriebspersonal habe angegeben, dass zumindest eines der Tiere bislang nicht tierärztlich behandelt worden sei. Zudem sei ein Tier (Ohrenmarke: ___) aufgrund der als hochgradig einzustufenden Abmagerung aufgefallen. Das Tier stehe teilnahmslos im Laufgang und wirke stark zurückgezogen. Das Tier habe kaum auf die Umgebung reagiert. Alle Knochenpunkte und Rippen seien zu sehen gewesen. Die Abmagerung sei derart fortgeschritten gewesen, dass sie als ausgeprägte Auszehrung (Kachexie) zu bewerten gewesen sei, was anzunehmen sei, wenn das Körpergewicht auf unter 50 % des eigentlichen Soll-Gewichts reduziert sei. Die Betriebsmitarbeiterin habe angegeben, dass ihr das Tier zwei Wochen zuvor aufgefallen sei und sie den Antragsteller zu 2.) darauf angesprochen habe. Es werde davon ausgegangen, dass das Tier sich mit dem Blauzungenvirus angesteckt habe. Eine Behandlung sei bislang nicht erfolgt. Die Mitarbeiterin habe weiter angegeben, dass es mehrerer solcher Tiere gegeben habe, die dann „irgendwann einfach liegen geblieben sind“. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten sich drei tote Kälber auf dem Betriebsgelände befunden. Die Tierverlustrate sei hoch gewesen. Zusammengefasst seien im Jahr 2022 167 Kälber geboren worden. Davon seien 51 Kälber im Alter von unter drei Monaten oder direkt bei Geburt verstorben. Im Jahr 2023 seien 185 Kälber geboren worden. Davon seien 71 Kälber im oben genannten Alter verstorben. Im Jahr 2024 seien 149 Kälber geboren worden und davon 56 Kälber im genannten Alter verstorben. Bis April 2025 seien 43 Kälber geboren worden und davon seien 32 Kälber verstorben. Dies zeuge von einem erheblichen und andauernden Managementproblem im Betrieb. Die Klauengesundheit erscheine im Vergleich zur Historie verbessert. Zusammenfassend sei es den Antragstellern, auch unter großem behördlichen Druck, nicht möglich, eine artgemäße Milchviehhaltung dauerhaft herzustellen. Bestandsbeschränkende Maßnahmen und zahlreiche weitere Anordnungen hätten zu keiner langfristigen Verbesserung geführt. Die Zuverlässigkeit der beiden Gesellschafter bezüglich einer zukünftigen tierschutzgerechten Haltung sei nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren festgestellten Mängel wird auf die Aktennotiz der amtlichen Tierärztin Frau Dr. G. (Bl. 1469 ff. d. Behördenakte) und die bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder (Bl. 1508 bis 1599 d. Behördenakte) Bezug genommen.

Im Rahmen eines Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Antragsteller zu 2.), ebenfalls am 13. Februar 2025 (Bl. 1600 d. Behördenakte), wurde diesem angeordnet, dass die hochgradig abgemagerte Kuh noch am gleichen Tag dem Tierarzt zur Euthanasie vorgestellt werden müsse. Der Antragsteller zu 2.) habe entgegnet, dass er das Tier behandeln lassen wolle. Hinsichtlich des Jungrinds, welches die Stufe aufgrund der Lahmheit nicht übertreten könne, habe der Antragsteller zu 2.) entgegnet, dass dieses Tier lediglich Angst vor der Stufe habe und nicht lahm sei. Des Weiteren wurde dem Antragsteller zu 2.) angeordnet, dass er das frisch verstorbene Kalb und das abgemagerte Rind bei Versterben zur Sektion abzugeben habe.

Am 17. Februar 2025 teilte der behandelnde Tierarzt dem Antragsgegner mit, dass das abgemagerte Rind verendet sei. Tags zuvor sei es nochmals behandelt worden. Er vermute, dass es dem Tier am Fressgitter zu stressig gewesen sei. Er habe weiter angegeben, dass er versucht habe, den Betrieb bezüglich der Gruppenzusammenstellung zu beraten. Für diese Beratung habe der Antragsteller zu 2.) jedoch kein Interesse gezeigt. Die lahmenden Jungrinder würden vermutlich noch behandelt. Der Antragsteller zu 2.) habe angegeben, dass er den Betrieb im Jahr 2027 auflösen wolle, da der Betrieb dann anderweitig verpachtet sei.

Ausweislich eines Vermerks (Bl. 1601 d. Behördenakte) sei das abgemagerte Rind entgegen der telefonischen Anordnung nicht zur Sektion gebracht, sondern lediglich entsorgt worden.

Mit Schreiben vom 6. März 2025 erstattete die amtliche Tierärztin Frau Dr. G. Strafanzeige gegen die Antragsteller zu 2.) und 3.) aufgrund der Abmagerung des oben genannten Rindes.

Am 14. April 2025 führte der Antragsgegner im Betrieb der Antragsteller erneut eine Kontrolle durch. Anlass hierfür war, dass Abweichungen der Verendungsraten im Betrieb festgestellt worden seien. Durch die Angaben der Firma, welche für die Abholung der verstorbenen Rinder zuständig sei, seien Unstimmigkeiten im Bestandsregister aufgefallen. Eine vollständige Ohrenmarkenkontrolle wurde durchgeführt. Dabei sei aufgefallen, dass sich laut Bestandsregister zu dem Zeitpunkt 272 Tiere auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1.) befinden sollten. 56 der Tiere konnten jedoch bei der durchgeführten Kontrolle nicht gefunden werden. Ebenso im Rahmen der Kontrolle aufgefallen sei ein festliegendes Rind (Ohrenmarke: ___). Dieses habe auf dem Boden gelegen und den Kopf dauerhaft eingeschlagen. Das Tier sei dauerhaft mit einer Beckenklammer fixiert gewesen, welche an einem Seilzug befestigt gewesen sei. Den Angaben des Betriebes zu Folge habe dieser Zustand seit drei Tagen bestanden. Das Tier habe deutliche Verletzungen in Form von Quetschungen, Einschneidungen am Becken und offenen Stellen an der Hinterhand in Folge der ungepolsterten Fixierung gezeigt. Das Tier habe in sich gekehrt gewirkt und auf den Kontrolleur nicht reagiert. Zudem sei der Ernährungszustand der Kuh reduziert gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird diesbezüglich Bezug genommen auf die angefertigte Lichtbildmappe von diesem Tag (Bl. 1707 bis 1718 d. Behördenakte)

Am darauffolgenden Tag erfolgte eine weitere Kontrolle (Bl. 1719 ff. d. Behördenakte inkl. der Lichtbildmappe) aufgrund des Rindes mit der Beckenklammer. Das Tier sei weiterhin in der Beckenklammer fixiert gewesen. Die Verletzungen aufgrund der Beckenklammer seien als hochgradig einzustufen gewesen. Der Antragsteller zu 2.) sei an diesem Tag nicht anzutreffen gewesen. Dem Antragsteller zu 3.) sei angeordnet worden, dass Tier umgehend einem Tierarzt vorzustellen und die Beckenklammer zu entfernen. Dieser habe dies zugesichert.

Noch am selben Tag erfolgte ein Telefonat des Antragsgegners mit dem Antragsteller zu 2.) (Bl. 1729 d. Behördenakte). Dabei wurde erneut angeordnet, die Beckenklammer zu entfernen. Der Antragsteller zu 2.) habe angegeben, dass das Tier in tierärztlicher Behandlung sei und der Tierarzt jeden Tag da gewesen sei. Dem Antragsteller 2.) wurde ferner angeordnet, für den Fall des Versterbens des Tiers eine Sektion durchführen zu lassen. Dem Antragsteller zu 2.) wurde mitgeteilt, dass die tierschutzrechtlichen Mängel als erheblich einzustufen seien. Zudem wurde nach dem unklaren Verbleib der 56 Kühe gefragt. Der Antragsteller zu 2.) gab an, dass die Kälber alle bei der Geburt gestorben seien.

Ausweislich eines Vermerks (Bl. 1734 d. Behördenakte) des Antragsgegners sei das Tier mit der Beckenklammer noch am 15. April 2025 euthanasiert worden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 teilte das Hessische Landeslabor den Endbefund der Sektion dieses Tieres mit. Es hätten hochgradige Quetschungen und Erosionen der Haut vorgelegen. Zudem seien hochgradige Nekrose und entzündliche Reaktionen in Haut, Unterhaut und Muskulatur gefunden worden. Das Alter dieser Verletzungen sei auf ungefähr drei Tage geschätzt worden. Die hochgradigen Zerreißungen im Bereich der Muskulatur der Hüfte und Oberschenkel, sowohl rechts als auch links, sprächen dafür, dass die Beckenklammer dazu benutzt worden sei, das Tier anzuheben. Ob dies mehrfach geschehen sei, sei nicht nachweisbar. Es seien jedoch am rechten Hüfthöcker krustöse Hauterosionen, die Folge akuter drucknekrotischer Prozesse sein könnten, gefunden worden, die durch längeres Liegen eventuell auf ungeeignetem Untergrund entstehen würden. Dies spreche dafür, dass das Tier vermehrt auf der rechten Seite gelegen habe. Zudem habe eine Infektion in der Maulhöhle des Tiers vorgelegen. Eine mögliche Ursache hierfür könne das Knirschen mit den Zähnen als Ausdrucksform von Schmerzen bei Kühen sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sektionsbefundes wird auf den Prüfbericht des Hessischen Landeslabors (Bl. 2007 ff. d. Behördenakte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 gab der Antragsgegner den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbot bis zum 25. Juli 2025 (vgl. Bl. 2005 f. d. Behördenakte). Hierbei führte der Antragsgegner als festgestellte Mängel insbesondere die fehlende Versorgung und Absonderung und die ausbleibende tierärztliche Versorgung kranker bzw. verletzter Tiere, die unzureichenden Liegemöglichkeiten durch defekte, ungepflegte und verdreckte Liegeboxen, die weiterhin bestehende stark erhöhte Kälberverlustrate aufgrund eines unzureichenden Betriebsmanagements und die mangelnde Betriebshygiene an.

Bei einer durchgeführten Kontrolle des Antragsgegners im Betrieb der Antragsteller am 9. Juli 2025 (Bl. 2018 ff. d. Behördenakte inkl. angefertigter Lichtbildmappe) wurde festgestellt, dass sich in der Herde Kühe befunden hätten, die an Klauen- und Gelenksproblemen gelitten hätten. Ein Gülleschieber sei zudem defekt gewesen. Das abgebrochene Teil habe im Bereich der Kühe gelegen und eine Verletzungsgefahr dargestellt. Der Antragsteller zu 2.) sei telefonisch erreicht und aufgefordert worden, die kranken Tiere abzusondern und tierärztlich behandeln zu lassen.

Bei der am 17. Juli 2025 durchgeführten Nachkontrolle (Bl. 2026 d. Behördenakte) wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 2.) entgegen der telefonischen Anordnung die lahmenden Tiere nicht separiert habe und der Tierarzt zwar im Betrieb gewesen sei, dieser jedoch lediglich eine Trächtigkeitsuntersuchung durchgeführt habe.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 führte der Bevollmächtigte der Antragsteller für diese aus, dass die Blauzungenkrankheit als durch Sorgfalt der Tierhalter nicht vermeidbare Ursache von Beschwerden bei den Tieren zu berücksichtigen sei. Ferner legte der Bevollmächtigte ein Schreiben des Herrn. Dr. med. vet. Y. L., E. (Österreich), vom 27. August 2025 vor, der allgemein beeidigter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger unter anderem für Veterinärwesen sei. Dieser gelange zu dem Ergebnis, dass unvermeidbare, auch durch gesteigerte Sorgfalt der Tierhalter nicht vermeidbare Umstände die Ursache von Gesundheitsstörungen bei den Tieren gewesen seien. Seine sachverständige Beurteilung zeige, dass der Auffassung, den Antragstellern zu 2.) und 3.) sei eine Missachtung der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen, aus fachlichen Gründen nicht zu folgen sei. Zudem liege die Kälbersterblichkeit vier Prozent unter dem Bundesdurchschnitt der letzten zehn Jahre. In den vorangegangen sechs Monaten seien 50 Kälber geboren worden. Davon habe man am 17. und 18. März 2025 zwei durch den Blauzungenvirus blind geborene Kälber töten lassen müssen. Alle anderen Kälber würden nach wie vor in dem Betrieb leben oder seien als Bullenkälber an Mastbetriebe abgegeben worden. Die Blauzungenkrankheit habe die Zahlen in Deutschland im letzten Jahr generell deutlich erhöht. Trotz der starken Betroffenheit des Betriebs von dem Blauzungenvirus liege die Kälbersterblichkeit unter dem Durchschnittswert. Als Folge des Blauzungenvirus liege bei einigen Kühen deutlich mehr Wandablösung und Sohlengeschwüre vor, was die Klauengesundheit der Tiere betreffe. Hierzu legte der Bevollmächtigte der Antragsteller eine Zusammenfassung eines Vortrags von Herrn. Dr. R. I., welcher als Tierarzt und Klauenpfleger an einer Klauenpflegeschule tätig sei, vor. Hinsichtlich der Klammeranwendung an der Kuh (Ohrenmarke: ___) trug er vor, dass dies nötig gewesen sei, da das Tier mehrmals täglich getränkt, versorgt und auf die Füße gestellt worden sei. Dies sei auch nachts vorgenommen worden. Man habe die Werte des Tieres über einen Bolus im Netzmagen erhalten und diese hätten gezeigt, dass es der Kuh nach und nach besser gegangen sei und sie sich nicht mehr in Seitenlage befunden habe. In Seitenlage hätte die Kuh weder Wasser noch Futter aufnehmen können und ebenso keine Gärgase ablassen können, woran sie früher oder später erstickt wäre. Die Tatsache, dass die Kuh Druckstellen an der rechten Seite aufgewiesen habe, zeige, dass die Seitenlage der Kuh mehr geschadet habe als die Beckenklammer. Die Beckenklammer sei zudem jeden Tag seltener im Einsatz gewesen und am Tag vor der Euthanasie habe sich die Kuh alleine aufrecht halten können. Die Tatsache, dass die Antragsteller diese Kuh auch jede Nacht noch einmal versorgt hätten, zeige, wie sehr sie sich um diese Kuh bemüht hätten. Hinsichtlich der Kuh (Ohrenmarke: ___) trug er vor, dass die Kuh sehr wohl tierärztlich behandelt worden sei. Dies könne man anhand gefundener Blutproben erkennen. Die Antragstellerin zu 1.) sei ferner zum 30. Juni 2027 gekündigt. Damit werde die Zusammenarbeit der Antragsteller zu 2.) und 3.) beendet, sodass sich Problemstellungen, die sich aus dem unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der beiden Gesellschafter ergeben hätten, nicht wiederholen würden.

Mit Bescheid vom 26. September 2025 - zugestellt am 1. Oktober 2025 - untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1.) das Halten und Betreuen von Rindern ab dem 1. Dezember 2025 (Ziffer 1). Zudem ordnete der Antragsgegner an, dass alle von ihr gehaltenen Rinder bis zum 30. November 2025 abzugeben seien und der Verbleib der Tiere bis zu dem genannten Zeitpunkt mit Kontaktdaten schriftlich mitzuteilen sei (Ziffer 2). Für den Fall des nicht vollständigen oder fristgerechten Nachkommens der Abgabeverpflichtung wurde die Wegnahme und Veräußerung der fraglichen Tiere angeordnet (Ziffer 3). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Ziffer 4). Zur Durchsetzung der Wegnahmeanordnung unter Ziffer 3 wurde die Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs nach Fristablauf angedroht (Ziffer 5). Ferner wurden Kosten für die dem Bescheid zugrundeliegende Amtshandlung i. H. v. 672,62 Euro festgesetzt (Ziffer 6). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass wesentliche Grundbedürfnisse der gehaltenen Rinder wiederholt und grob vernachlässigt und Tieren länger anhaltende und zum Teil erhebliche Leiden sowie erheblicher Schaden zugefügt worden seien. Die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit den ein Haltungsverbot rechtfertigenden Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw. deren Gefahr wegen fehlender bedarfsgerechter Unterbringung und Versorgung seien für die Rinder ausweislich der aktuellen Kontrollen in Bezug auf Pflege und Gesundheitsvorsorge, Stallhygiene und bedarfsgerechte Liegeflächen, Verletzungsgefahren und Versorgung mit Futter nicht erfüllt worden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids vom 26. September 2025 nebst Vermerk zur Gebührenberechnung verwiesen (vgl. Bl. 2122 ff. d. Behördenakte).

Mit Bescheid ebenfalls vom 26. September 2025 – zugestellt am 1. Oktober 2025 – untersagte der Antragsgegner auch dem Antragsteller zu 2.) das Halten und Betreuen von Rindern ab dem 1. Dezember 2025 (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2). Ferner wurden Kosten für die dem Bescheid zugrundeliegende Amtshandlung i. H. v. 101,87 Euro festgesetzt (Ziffer 3). Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des an die Antragstellerin zu 1. gerichteten Bescheides vom selben Tag. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 26. September 2025 nebst Vermerk zur Gebührenberechnung verwiesen (vgl. Bl. 2144 ff. d. Behördenakte).

Mit Bescheid ebenfalls vom 26. September 2025 – hinsichtlich dem ein Zustellungsnachweis fehlt – untersagte der Antragsgegner auch dem Antragsteller zu 3.) das Halten und Betreuen von Rindern ab dem 1. Dezember 2025 (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung diesbezüglich an (Ziffer 2). Ferner wurden Kosten für die dem Bescheid zugrundeliegende Amtshandlung i. H. v. 101,87 Euro festgesetzt (Ziffer 3). Auch die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen derjenigen des an die Antragstellerin zu 1. gerichteten Bescheides vom selben Tag. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 26. September 2025 nebst Vermerk zur Gebührenberechnung verwiesen (vgl. Bl. 2174 ff. d. Behördenakte).

Am 6. Oktober 2025 erhob die Antragstellerin zu 1.) Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. September 2025 (vgl. Bl. 2194 d. Behördenakte). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das Schreiben des Herrn Dr. L. und führte weiter aus, dass sich die Begründung des Bescheides nicht mit dessen vertieften fachlichen Ausführungen auseinandergesetzt habe. Insbesondere bezüglich des mit der Beckenklammer versorgten Tieres würden die fachlichen Beurteilungen weit auseinanderliegen. Diesbezügliche habe die handelnde Amtstierärztin Frau Dr. G. eine Strafanzeige erstattet, was dafür spreche, dass hier eine unparteiische Amtsausübung nicht mehr gewährleistet sei. Dieses Verhalten weise auf ein persönliches, sachlich nicht mehr getragenes Verfolgungsinteresse hin, welches die Besorgnis der Befangenheit begründe.

Am 20. Oktober 2025 erhoben die Antragsteller zu 2.) und 3.) jeweils ebenfalls Widerspruch gegen den jeweils an sie adressierten Bescheid vom 26. September 2025 (vgl. Bl. 2208 d. Behördenakte) und nahmen auf die bereits erfolgte Begründung der Antragstellerin zu 1.) Bezug.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 wies der Antragsgegner den Antrag des Bevollmächtigten auf Ausschluss der Amtstierärztin wegen der Besorgnis der Befangenheit zurück und führte zur Begründung aus, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, die eine unsachliche und voreingenommene Amtsausübung und somit eine persönliche Befangenheit der Amtstierärztin Frau Dr. G. begründen würden. Vielmehr bestehe die amtliche Verpflichtung bei Kenntnis von tierschutzrechtlichen Verfehlungen, die den Verdacht auf Erfüllung eines Straftatbestandes nahelegen, dies bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige zu bringen, um sich nicht der Strafvereitelung im Amt schuldig zu machen. Unsachliche und diskriminierende Äußerungen seien nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gab der Antragsgegner den Antragstellern zu 2.) und 3.) ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Haltungs- und Betreuungsverboten vom 26. September 2025 bis zum 14. November 2025 (vgl. Bl. 2236 d. Behördenakte).

Mit Schreiben vom 3. November 2025 (Bl. 2244 d. Behördenakte) beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller für diese bei dem Antragsgegner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 4 VwGO.

Ebenfalls am 3. November 2025 haben die Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führen weiter aus, dass die Tierhaltung nach den Vorschriften der EU-Verordnung 2018/848 erfolge. Danach sei die Tierhaltung seit Jahren durchgängig als ökologische Tierhaltung und zugleich auch nach den Vorschriften von „NATURLAND“ zertifiziert. Hierfür hätten zahlreiche Betriebsbesuche stattgefunden, wie beispielsweise am 3. September 2025. Bei dieser Kontrolle sei eine unzureichende Kondition einzelner Tiere festgestellt worden, gleichzeitig jedoch auch eine gute Futterversorgung. Ebenso seien Klauenerkrankungen festgestellt worden, die jedoch in einer Herde zwangsläufig vorkommen würden und mit Klauenpflege und tierärztlich behandelt werden könnten. Da die Tiere sich in dem Stall frei bewegen könnten, würden sie gegen Einrichtungen stoßen, die dann gelegentlich verbogen werden würden oder sich lösen würden, was jedoch zeitnah korrigiert werde. Für die Verbandskontrolle „NATURLAND“ habe zudem eine gesonderte Prüfung stattgefunden, bei der dargestellt worden sei, dass Abweichungen nicht als Eigenverschulden der Antragsteller eingestuft würden, sondern als Umstände, die aufgrund der Bewegung der Tiere und ihrer Erkrankungen unvermeidbar seien. Insbesondere werde betont, dass bei 158 Boxen die deutlich geringe Zahl an Kühen immer Platz finden würde. Es bestehe zudem ein Zusammenhang mit den Witterungsbedingungen und den Erkrankungen der Tiere. Seit dem 30. September 2025 erfolge eine wöchentliche Inaugenscheinnahme der Tiere und des Stalls durch den Bestandstierarzt. Zudem führe der Tierarzt monatliche Trächtigkeitsuntersuchungen durch. Die Fruchtbarkeit der Tiere sei ein sehr gutes Indiz dafür, dass die Haltung ihr Wohlergehen gewährleiste. Der Bevollmächtigte der Antragsteller legte zudem eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 2.) vor, wonach die Beurteilung der Tierhaltung ungenügend sei. Die von dem Antragsgegner dargelegten Umstände würden nicht ergeben, dass die Antragsteller in der Haltung der Tiere gegen deren Wohl gehandelt hätten.

Die Antragsteller beantragen wörtlich,

gemäß § 80 Absatz 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die drei Verfügungen des Antragsgegners vom 26. September 2025 (_____ D. ____; O., J. ____; M., T. ____) wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und nimmt Bezug auf den Akteninhalt, insbesondere die Berichte über Kontrollen, auch des Regierungspräsidiums K., des Zertifizierungspartners im Rahmen des Öko-Kontrollverfahrens, aber auch der behandelnden Tierärzte, die aufgenommenen Lichtbilder und die Sektionsberichte. Soweit die Antragsteller mehrfach auf das Gutachten des Herrn Dr. L. verweisen würden, so seien dessen Ausführungen nicht überzeugend. An mehreren Stellen seien Vermutungen in den Raum gestellt worden, die nicht belegt seien, wie etwa bezüglich der Kuh (Ohrenmarke Nr. ___). Diese habe an einem vermuteten Folgeschaden der Infektion mit dem Blauzungenvirus gelitten und sei eventuell aufgrund dessen derart abgemagert gewesen. Ob diese Kuh tatsächlich infiziert gewesen sei, ließe sich nicht mehr feststellen, da der Antragsteller zu 2.) sie entgegen der angeordneten Sektion der Entsorgung zugeführt habe. Zudem sei befremdlich, dass die Schlussfolgerung gezogen werde, ein Tierarzt wäre hinzuziehen gewesen, dessen Behandlungserfolg jedoch unklar gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Ausführung des Gutachters, dass das Tier lediglich symptomatisch hätte behandelt werden können. Dass alleine eine derartige Behandlung schon das Leiden der Kuh hätte mildern können, werde durch den Gutachter nicht bewertet. Seine Feststellung, dass eine anzustellende Prognose zur weiteren Entwicklung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit positiv ausfällt“, begründe der Gutachter nicht. Hinsichtlich des von den Antragstellern vorgelegten Kontrollberichts der Zertifizierungsstelle seien andere Schlussfolgerungen zu ziehen, als diejenigen, die die Antragsteller daraus ziehen würden. Die Kontrollstelle zeige mitnichten Mängel auf, die bei einer Tierhaltung zwangsläufig vorkommen würden. Vielmehr würden die Antragsteller auf mehrere kritische Verstöße hingewiesen und in mehrfacher Richtung eindringlich zu Verbesserungsmaßnahmen aufgefordert, um das Leiden für die Tiere zu reduzieren oder zu vermeiden. Zudem sei das Zertifikat nicht – wie sonst üblich – für einen längeren Zeitraum ausgestellt worden, sondern bis zum 31. Januar 2026 befristet worden und dies aufgrund der diversen, immer wiederkehrenden/anhaltenden Verstöße in der Tierhaltung sowie des Gesamtbildes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners (sechs Ordner, Bl. 1 bis 2367) verwiesen.

II.

Der Antrag ist trotz anwaltlicher Vertretung der Antragsteller unter verständiger Würdigung des Vorbringens ihres Bevollmächtigten gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) vom 2. Oktober 2025 gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. September 2025 (Haltungs- und Betreuungsuntersagung, Abgabe-/Mitteilungsanordnung, Wegnahme-/Veräußerungsanordnung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des genannten Widerspruchs gegen die Ziffern 5 und 6 (Androhung unmittelbaren Zwangs, Kostenfestsetzung) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 2.) und 3.) vom 20. Oktober 2025 gegen die jeweilige Ziffer 1 der jeweiligen Bescheide des Antragsgegners vom 26. September 2025 (Haltungs- und Betreuungsuntersagung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der genannten Widersprüche gegen die jeweilige Ziffer 3 (Kostenfestsetzung) begehrt wird. Der Auslegung dahingehend, dass (auch) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Widersprüche der Antragsteller gegen die jeweilige Kostenfestsetzung begehrt wird, steht nicht entgegen, dass der Bevollmächtigte der Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Entscheidung diesbezüglich „zurückgestellt“ werden solle. Für eine „Zurückstellung“ dieses Antrags gibt es keine prozessuale Grundlage.

Der so verstandene gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 16a HessAGVwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen zulässig. Er ist – auch soweit er unzulässig ist – unbegründet.

1. Soweit sich die Antragsteller mit ihrem Antrag gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 6 bzw. 3 der Bescheide vom 26. September 2025 richten, ist der Antrag unzulässig.

Dies gilt unabhängig davon, ob man die Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung in einem Bescheid als Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO begreift (vgl. zu dieser Streitfrage Schoch, in: ders./Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO, § 80 Rdnr. 141 ff. m. w. N.). Würde man dies bejahen, so mangelte es an der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, da weder der Antragsgegner über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat – der entsprechende Antrag der Antragsteller wurde erst am 3. November 2025 gestellt – und – soweit derzeit ersichtlich – auch keine Vollstreckung droht. Würde man dagegen die Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung in einem Bescheid nicht als Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ansehen, würden die eingelegten Widersprüche bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten und mithin das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die in Ziffer 4 bzw. 2 der Bescheide vom 26. September 2025 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung auch die in Ziffer 6 bzw. 3 der Bescheide vom 26. September 2025 enthaltenen Kostenfestsetzungen erfasst.

2. Der Antrag ist – auch soweit er unzulässig ist – unbegründet.

a) Dies gilt zunächst in Bezug auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) vom 2. Oktober 2025 gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. September 2025 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 2.) und 3.) vom 20. Oktober 2025 gegen die jeweilige Ziffer 1 der jeweiligen Bescheide des Antragsgegners vom 26. September 2025.

aa) Die in Ziffer 4 bzw. 2 der Bescheide vom 26. September 2025 jeweils enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen des Vorbringens der Antragsteller in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das nach seiner Auffassung gegebene besondere öffentliche Interesse für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffenen Anordnungen jeweils in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, pauschale Argumentationsmuster oder bloße Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen – in aller Regel – nicht aus (st. Rspr.; vgl. auch Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rdnr. 87 m. w. N.). Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.; Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rdnr. 26). Der Antragsgegner führte zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in seinem Bescheid vom 26. September 2025 hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) unter anderem aus, dass der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne, weil verhindert werden müsse, dass die aktuell noch gehaltenen Rinder erneut tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen ausgesetzt werden würden oder die Antragstellerin zu 1.) sich erneut Rinder anschaffe und diese unter tierschutzwidrigen Bedingungen halte oder betreue, was die betroffenen Tiere den Gefahren der erheblichen Vernachlässigung und den hiermit verbundenen Leiden und ggf. Gesundheitsschäden aussetzen würde. Dies sei mit dem in Artikel 20a Grundgesetz verfassungsmäßig normierten Staatsziel des Tierschutzes nicht vereinbar. Der Antragsgegner führte zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in seinen Bescheiden vom 26. September 2025 hinsichtlich der Antragsteller zu 2.) und 3.) jeweils unter anderem aus, dass der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne, weil zusätzlich zum Haltungs- und Betreuungsverbot an die Antragstellerin zu 1.) verhindert werden müsse, dass die Antragsteller zu 2.) bzw. zu 3.) unabhängig von der aktuellen Gesellschafterkonstellation Rinder halten oder betreuen würden, was die betroffenen Tiere den Gefahren der erheblichen Vernachlässigung und den hiermit verbundenen Leiden und ggf. Gesundheitsschäden aussetzen würde. Die Tatsache, dass trotz vorhandener Sachkunde in der Rinderhaltung keine nachhaltigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen ergriffen worden seien und die Schwere der Verstöße mit strafrechtlicher Relevanz würden nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass bei einem Aufschub der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Rechtsstreitverfahrens Rinder tierschutzrelevanten Verstößen mit ggf. gravierenden negativen Folgen für das Tierwohl ausgesetzt werden würden.

Diese Begründungen erfüllen die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da deutlich wird, weshalb aus Sicht des Antragsgegners das öffentliche Interesse an einer Verhinderung weiterer Verstöße gegen das TierSchG das jeweilige Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt.

bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der jeweiligen Ziffer 1 der gegenüber den Antragstellern zu 2.) bzw. 3.) ergangenen Bescheide vom 26. September 2025 bzw. der Ziffern 1 bis 3 des gegenüber der Antragstellerin zu 1.) ergangenen Bescheides vom 26. September 2025 ist auch in materieller Hinsicht jeweils gerechtfertigt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt jeweils das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Für diese Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des jeweils in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, vorliegend des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) vom 2. Oktober 2025 und die Widersprüche der Antragsteller zu 2.) und 3.) vom 20. Oktober 2025, von Belang. Ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres jeweiligen Rechtsbehelfs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes besteht. Ist der Ausgang offen, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend jeweils das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die genannten Anordnungen in den Bescheiden vom 26. September 2025 nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sind und jeweils ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit besteht.

aaa) Die in der jeweiligen Ziffer 1 der gegenüber den Antragstellern zu 2.) bzw. 3.) ergangenen Bescheide vom 26. September 2025 genannte Anordnung und die in den Ziffern 1 bis 3 des gegenüber der Antragstellerin zu 1) ergangenen Bescheides vom 26. September 2025 genannten Anordnungen sind voraussichtlich rechtmäßig.

(1) Die Bescheide vom 26. September 2025 sind zunächst formell rechtmäßig.

Die Antragsteller sind gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden. Zudem bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Mitwirkungsverbot der Amtstierärztin Frau Dr. G. gemäß § 21 HVwVfG.

Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat nach § 21 Abs 1 Satz 1 HVwVfG derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. In dieser Vorschrift kommt der auch sonst in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass ein Amtswalter dann in einem Verfahren nicht tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird; es darf zum Gegenstand seiner Tätigkeit keine persönliche oder sachliche Interessenkollision bestehen (Unbefangenheitsprinzip; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rdnr. 1). Ein unter Mitwirkung eines befangenen Bearbeiters ergangener Verwaltungsakt kann als verfahrensfehlerhaft angefochten werden (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rdnr. 26). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein gegenständlicher, vernünftiger Grund vorliegt, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Nicht ausreichend ist eine bloße „Ahnung“ oder das „Gefühl“ eines Beteiligten oder rein querulatorisches Vorbringen; erforderlich vielmehr ist ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rdnr. 10 m.w.N.).

Der Bevollmächtigte der Antragsteller trägt mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 vor, dass Frau Dr. G. Strafanzeige wegen der mit der Beckenklammer festgesetzten Kuh erstattet habe, was dafür spreche, dass hier eine unparteiische Amtsausübung nicht mehr gewährleistet sei. Dieses Verhalten weise auf ein persönliches, sachlich nicht mehr getragenes Verfolgungsinteresse hin, welches die Besorgnis der Befangenheit begründe.

Diese Darlegungen sind jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der amtlichen Tierärztin Frau Dr. G. hervorzurufen. Insoweit begegnet die mit Schreiben vom 30.10.2025 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Ausschluss von Frau Dr. G. auf der Grundlage von § 21 HVwVfG unabhängig von der Frage, ob der hauptamtliche Kreisbeigeordnete als Vertreter der Landrätin in der Funktion als Behördenleitung tätig war oder nicht, keinen rechtlichen Bedenken. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine unsachliche und voreingenommene Behandlung des Sachverhalts durch Frau Dr. G. schließen lassen. Soweit es die von Frau Dr. G. getätigte Strafanzeige betrifft, wird in dem Schreiben zu Recht ausgeführt, dass bei Kenntnis von tierschutzrechtlichen Verfehlungen, die den Verdacht auf einen Straftatbestand darstellen, die amtliche Verpflichtung besteht, dies bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige zu bringen. Dass die getätigte Anzeige von Frau Dr. G. im vorliegenden Fall völlig aus der Luft gegriffen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

(2) Die genannten Anordnungen in den Bescheiden vom 26. September 2025 sind auch materiell rechtmäßig.

(a) Dies gilt zunächst für die in Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide jeweils angeordnete Untersagung des Haltens und eigenverantwortlichen Betreuens von Rindern.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 2 TierSchG verlangt, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (Nr. 1), die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (Nr. 3).

Den Amtstierärzten des Antragsgegners kommt bei der fachlichen Einschätzung der Frage, ob die Anforderungen von § 2 TierSchG eingehalten werden, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (§§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 C 17.1134 -, juris, Rdnr. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, LKV 2017, 326, 328; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 5 S 3.13 -, BeckRS 2013, 53482). Die zuständigen Behörden sollen nach § 15 Abs. 2 TierSchG im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62/13 -, juris, Rdnr. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 9 ZB 11.1711 -, juris, Rdnr. 10). An diese amtstierärztliche Gutachten sind insbesondere in evident gegen § 2 TierSchG verstoßenden Fällen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rdnr. 23 m. w. N.). Ferner lassen sich die sehr allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG unter Heranziehung der Schutzwecke aus § 1 Satz 1 TierSchG sowie unter Berücksichtigung sowohl des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums als auch sachverständiger Äußerungen hinreichend konkret bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris, Rdnr. 121).

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner in Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide den Antragstellern jeweils zu Recht das Halten und Betreuen von Rindern untersagt.

Ausweislich des von der amtlichen Tierärztin Dr. G. erstellten Kontrolldatenblatts mitsamt der erstellten Lichtbildmappe vom 3. Januar 2024 seien, wie bereits bei vorherigen Kontrollen festgestellt, etliche Liegebuchten nicht nutzbar gewesen. Diese seien stark mit Exkrementen verdreckt, ohne ausreichend Einstreu und die Begrenzungsbügel seien verbogen und defekt gewesen. Die Schieberleistung sei ebenso ungenügend gewesen. Ein Kalb sei aufgefallen, dessen Allgemeinbefinden stark gestört gewesen sei. Es habe Durchfall gehabt und die Hinterbeine seien bereits kühl und steif gewesen. Der Sohn des Antragstellers zu 2.) habe angegeben, dass sich um 11 Uhr vormittags noch niemand um die Kälber gekümmert habe. Ausweislich des Gutachtens der „Task Force Tierschutz“ des Antragsgegners vom 31. Mai 2024, welches auf Grundlage einer unangekündigten Kontrolle vom 9. April 2024 erstellt wurde, sei der Stall insgesamt durch starke Hygienemängel aufgefallen. Dies betreffe alle Ställe, in denen sich Tiere befänden und ebenso die Tränken für die Tiere. Auch habe die Stalleinrichtung viele Verletzungsmöglichkeiten geboten. Der Gülleschieber im Laufgang habe nicht funktioniert, sodass die Tiere zentimeterhoch in ihren Exkremten gestanden hätten. Die nicht abgeschobene Gülle sei einfach aus dem Stall heraus in die Umwelt geflossen. Dementsprechend seien auch die meisten Tiere mittel- bis hochgradig verschmutzt gewesen. Alle Liegebuchten seien durch alten Mist sehr uneben und einige Boxen seien für die Tiere gänzlich unbrauchbar gewesen. Der Stall habe den Eindruck erweckt als werde er nicht gereinigt. Der Gesamteindruck der Tiere sei überwiegend geprägt von einem mäßigen bis schlechten Pflege- und Ernährungszustand. Ebenso hätten sich Kühe mit verschiedenen Lahmheitsgraden und ungepflegte Klauen in der Herde befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe den Rindern lediglich Grassilage als Futtermittel vorgelegen. Energiereiches Futter sei nicht vorhanden gewesen. In keinem Stallbereich seien Mineral- oder Salzlecksteine vorhanden gewesen. Ein separates Krankenabteil sei nicht vorhanden gewesen. Kranke Tiere seien im Kälberstall untergebracht gewesen, was nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche. Ausweislich des von der amtlichen Tierärztin Dr. G. erstellten Aktenvermerks mitsamt der erstellten Lichtbildmappe vom 13. Februar 2025 sei die Kontrolle aufgrund einer im Rahmen einer Datenbankauswertung aufgefallenen auffällig hohen Tierverlustrate durchgeführt worden. En Jungrind sei aufgefallen, welches hochgradig lahm gewesen sei. In dem Bereich, in dem sich das Tier befunden habe, sei der Liege- und Fressbereich durch eine Stufe abgetrennt. Das Tier habe mehrfach versucht vom Fress- in den Liegebereich zu gelangen. Aufgrund der schmerzhaften Lahmheit sei ihm dies jedoch nicht gelungen. Anhand der Verschmutzungen des Tiers sei davon auszugehen, dass dieser Zustand bereits länger gegeben sei. Ein weiteres hochgradig lahmes Jungrind habe sich ebenfalls in diesem Bereich befunden. Dieses Tier habe überhaupt nicht auftreten können. Das anwesende Betriebspersonal habe angegeben, dass zumindest eines der Tiere bislang nicht tierärztlich behandelt worden sei. Zudem sei ein Tier (Ohrenmarke: ___) aufgrund der als hochgradig einzustufenden Abmagerung aufgefallen. Das Tier habe teilnahmslos im Laufgang gestanden und habe stark zurückgezogen gewirkt. Das Tier habe kaum auf die Umgebung reagiert. Alle Knochenpunkte und Rippen seien zu sehen gewesen. Die Abmagerung sei derart fortgeschritten gewesen, dass sie als ausgeprägte Auszehrung (Kachexie) zu bewerten gewesen sei. Eine solche sei anzunehmen, wenn das Körpergewicht auf unter 50 % des eigentlichen Soll-Gewichts reduziert sei. Die Betriebsmitarbeiterin habe angegeben, dass ihr das Tier zwei Wochen zuvor aufgefallen sei und sie den Antragsteller zu 2.) darauf angesprochen habe. Dieser sei davon ausgegangen, dass das Tier sich mit dem Blauzungenvirus angesteckt habe. Eine Behandlung sei ausweislich des Vorbringens der Mitarbeiterin bislang nicht erfolgt. Die Mitarbeiterin habe weiter angegeben, dass es mehrerer solcher Tiere gegeben habe, die dann „irgendwann einfach liegen geblieben seien“. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten sich zudem drei tote Kälber auf dem Betriebsgelände befunden. Ausweislich des erstellten Kontrolldatenblatts mitsamt der erstellten Lichtbildmappe vom 14. April 2025 sei eine Kontrolle aufgrund von im System aufgefallenen Verendungsraten veranlasst gewesen. Dabei wurde festgestellt, dass sich zu diesem Zeitpunkt, entgegen der Anordnung vom hinsichtlich einer Bestandsreduzierungsanordnung auf rund 98 Tiere, ein Rinderbestand von 272 Tieren auf dem Betriebsgelände befinden müsse. 56 dieser Tiere habe man jedoch nicht ausfindig machen können. Auf spätere Nachfrage hinsichtlich des Verbleibs der Tiere sei von dem Antragsteller zu 2.) angegeben worden, dass die Gesamtzahl dieser Tiere bei Geburt bereits verstorben sei. Im Rahmen der Kontrolle am 14. April 2025 sei ebenso ein festliegendes Rind (Ohrenmarke: ___) aufgefallen. Das Rind habe auf dem Boden gelegen und habe den Kopf dauerhaft eingeschlagen. Das Tier sei dauerhaft mit einer Beckenklammer fixiert gewesen, welche an einem Seilzug befestigt gewesen sei. Den Angaben des Betriebes zu Folge habe dieser Zustand seit drei Tagen bestanden. Das Tier habe deutliche Verletzungen in Form von Quetschungen, Einschneidungen am Becken und offenen Stellen an der Hinterhand in Folge der ungepolsterten Fixierung gezeigt. Das Tier habe in sich gekehrt gewirkt und auf den Kontrolleur nicht reagiert. Zudem sei der Ernährungszustand der Kuh reduziert gewesen. Diese Einschätzung wurde ebenso durch den Endbefund der Sektion dieses Tiers vom Hessischen Landeslabor vom 30. Mai 2025 bestätigt, worin im Übrigen eine Infektion im Bereich der Maulhöhle aufgefallen sei, was vom Knirschen der Zähne als Ausdrucksform von Schmerzen bei Kühen sei.

Durch das vorstehende Verhalten, welches hier zum Teil nur auszugsweise wiedergegeben und im Übrigen auf die ausführlichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf die in der Behördenakte von den amtlichen Tierärzten getroffenen und dokumentierten Feststellungen verwiesen wird, haben die Antragsteller wiederholt und grob gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen und dadurch den von ihm gehaltenen Rindern erhebliche und länger anhaltenden Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt.

Diesem Befund sind die Antragsteller nicht durchgreifend entgegengetreten.

Soweit sie darauf verweisen, dass Herr Dr. L. auf Grundlage von Auszügen der Behördenakte zu der Feststellung gekommen sei, dass unvermeidbare, auch durch gesteigerte Sorgfalt der Tierhalter nicht vermeidbare Umstände die Ursache von Gesundheitsstörungen bei den Tieren gewesen seien und kein Eigenverschulden der Antragsteller vorliege, ist diese Einschätzung nicht geeignet, den amtstierärztlichen Feststellungen durchgreifend entgegenzutreten. Dies zeigt sich insbesondere, dass Herr Dr. L. teilweise oberflächlich Feststellungen trifft, die jedoch nicht näher beleuchtet und begründet werden. So begründet der Gutachter etwa insbesondere nicht – worauf auch der Antragsgegner hinweist –, wie er zu der Feststellung gelangt, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ eine anzustellende Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Betriebes der Antragsteller positiv ausfalle.

Auch der Vortrag dahingehend, dass die Rate der Kälbersterblichkeit vier Prozent unter dem Bundesdurchschnitt liege, ändert nichts an den amtstierärztlichen Feststellungen hinsichtlich der durch ein Verhalten bzw. Unterlassen der Antragsteller versursachte mangelhaften und unzureichenden Versorgung und Pflege der Rinder durch die Antragsteller. Allein, dass diese nicht zu einer Übersterblichkeit geführt hat, beseitigt diese festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße nicht.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller weiter darauf verweist, in den vergangenen sechs Monaten seien 50 Kälber geboren worden und lediglich zwei Kälber davon hätten getötet werden müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn dieses Vorbringen stimmt nicht mit den getroffenen Feststellungen anhand der ausgewerteten HIT-Datenbank überein (vgl. hierzu Bl. 1705 ff. d. Behördenakte). Zum Kontrollzeitpunkt am 14. April 2025 sind nach den Feststellungen des Antragsgegners 272 Rinder im Bestand der Antragsteller. Die Mitarbeiter des Antragsgegners haben zum Zeitpunkt der vollständigen Ohrenmarkenkontrolle jedoch 56 dieser Tiere nicht ausfindig machen können. Ausweislich des Telefonvermerks des Antragsgegners vom 15. April 2025 (vgl. Bl. 1729 d. Behördenakte) habe der Antragsteller zu 2.) hinsichtlich dieser Rinder angegeben, dass diese alle als Kälber verstorben seien.

Auch der vorgetragene Umstand, dass der mangelhafte Gesundheitszustand einiger Tiere, auch hinsichtlich der Klauengesundheit, auf eine Infektionswelle mit dem Blauzungenvirus zurückzuführen sei, führt zu keiner anderen Einschätzung dahingehend, dass erkrankte Tiere von der Herde abzusondern und einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen sind.

Das Vorbringen der Antragsteller, dass das abgemagerte Rind (Ohrenmarke: ___) entgegen den Feststellungen des Antragsgegners der tierärztlichen Behandlung zugeführt worden sei, was man anhand der Blutprobenauswertung des Tieres sehen könne, führt zu keiner anderen Bewertung dahingehend, dass die generelle tierärztliche Versorgung dieses Rindes unzureichend gewesen ist. Der Antragsteller zu 2.) führt in einer E-Mail an den Sachverständigen Dr. L. vom 4. August 2025 (vgl. Bl. 2282 ff. d. Behördenakte) hierzu aus, dass sich 40 % Prozent seiner Tiere, darunter auch das besagte Rind, im Sommerhalbjahr auf dem Zweitbetrieb der Antragsteller circa 50 km entfernt vom Hauptbetrieb der Antragstellerin zu 1.) aufgehalten hätten, wo im Jahr 2024 ein Hotspot der Blauzungen-Virus-Ausbreitung gewesen sei. Die Antragsteller hätten 14 Blutproben aus 70 Tieren gezogen und diese zur Feststellung des Blauzungen-Virus an das Hessische Landeslabor übermittelt. Nachdem dort fünf Proben positiv aufgefallen seien, habe man von der Untersuchung der übrigen Proben abgesehen. Das Rind mit der Ohrenmarke ___ sei das letzte der mit dem Blauzungen-Virus erkrankten Tiere gewesen. Es habe die Erkrankung gerade so überstanden und sei auf dem Weg der Besserung gewesen. Mit dem Tierarzt V. sei abgesprochen gewesen, dass keine Einzeltierbehandlung angefangen werden solle. Somit sei das Tier auch am Tag der Kontrolle nicht in Behandlung gewesen. Der Tierarzt habe gesagt, dass es dem Tier in der Gruppe besser gehe und dass es eine spezifische Behandlung des Blauzungen-Virus nicht gebe. Eine Absonderung des Tieres sei ihm ebenso nicht empfohlen worden, da das Tier mobil gewesen sei. Das Tier sei nach erfolgter Anordnung behandelt worden und auch abgesondert worden und sei dort verendet. Dies deckt sich jedoch nicht mit der Aussage des Tierarztes V., welche im Telefonvermerk vom 17. Februar 2025 (Bl. 1607 d. Behördenakte) festgehalten wurde, wonach das Tier wohl aufgrund des Stresses an der Futterstelle verendet sei. Er habe dem Antragsteller zu 2.) ferner angeboten, den Betrieb der Antragsteller hinsichtlich der Gruppenzusammenstellung der Rinder zu beraten. Daran habe der Antragsteller zu 2.) jedoch kein Interesse gehabt. Aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass das Tier entgegen der vorigen Angaben nicht abgesondert gewesen ist und der Antragsteller zu 2.) auch im Übrigen kein Interesse daran hat, seine Rinderhaltung zu überdenken.

Selbst wenn jedoch hier eine entsprechende tierärztliche Behandlung nicht angezeigt gewesen wäre oder entsprechend erfolgt wäre, führt dies zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich des ungepflegten Gesamteindrucks des Betriebs der Antragsteller. Für die Bewertung ist bereits ausreichend, dass bereits der Gesamteindruck der Herde ausweislich der Kontrollberichte der amtlichen Tierärzte so einzuschätzen war, dass die Tiere nicht durchgängig hinreichend ernährt gewirkt hätten und auch dass es wiederholt und Lahmheiten aufgrund mangelnder Klauenpflege gekommen sei. Alleine der Gesamteindruck der oben dargestellten Mängel reicht für die Annahme aus, dass die Antragsteller wiederholt und grob gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen und dadurch den von ihm gehaltenen Rindern erhebliche und länger anhaltenden Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt haben. Darauf, ob ein Rind behandelt oder nicht behandelt wurde, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, zumal selbst der Gutachter Dr. L. in seinen Ausführungen zu dem Ergebnis kommt, dass bei einer derartig fortgeschrittenen Abmagerung jedenfalls eine tierärztliche Untersuchung und Behandlungsentscheidung angemessen gewesen sei. Die Durchführung einer solchen ist vorliegend jedenfalls fraglich.

Eine Änderung der Sachlage ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass die Antragsteller sich mittels der Beckenklammer um das Rind (Ohrenmarke: ___) gekümmert hätten und auch nachts eine Versorgung des Tiers erfolgt sei. Auch diesbezüglich nimmt der Antragsteller zu 2.) in der E-Mail an den Sachverständigen Dr. L. vom 4. August 2025 (vgl. Bl. 2282 ff. d. Behördenakte) Stellung und führt an, dass die Behandlung dieses Rindes am 7. April 2025 begonnen habe. Dem Rind seien Calcium- und Glukoseinfusionen zugeführt und eine Schmerz- und Antibiotika-Therapie durchgeführt worden. Am 11. April 2025 sei durch den behandelnden Tierarzt V. festgestellt worden, dass bislang keine Besserung erfolgt sei und man das Tier zur Untersuchung mittels der Beckenklammer aufgestellt habe. Ab dem 14. April 2025 habe man dem Rind die Beckenklammer morgens angelegt und abends wieder entfernt, um das Rind tagsüber zu bewegen und zu tränken. Man habe die Klammer tagsüber angelassen, um dem Rind das mehrfache Anbringen zu ersparen und es häufig versorgen und bewegen zu können. Dies deckt sich nicht übereinstimmend damit, dass man das Tier auch nachts mit der Beckenklammer aufgerichtet habe und lässt den Schluss zu, dass man dem Tier die Beckenklammer gar nicht mehr abgenommen hat. Auch hier führt Dr. L. zustimmend aus, dass die Beckenklammer wenigstens zu polstern gewesen sei. Nach den Auswertungen des Antragsgegners hat die Anwendung einer Beckenklammer nicht über einen längeren Zeitraum zu erfolgen, um besagte Verletzungen an dem Rind zu verhindern. Dass eine Behandlung mit der Beckenklammer über drei Tage hinweg stattgefunden habe, ergibt sich aus den Angaben einer Betriebsmitarbeiterin.

Soweit Dr. L. in seiner Begutachtung ferner aufgreift, dass die wiederholt aufgeführten stallbaulichen Probleme unter dem Aspekt des deutlich reduzierten Rinderbestandes zu beurteilen sei, so ist dem nur bedingt zu folgen, da ausweislich der Behördenakte der angeordneten Bestandsreduzierung auf rund 100 Rinder durch die Antragsteller nicht gefolgt wurde.

Soweit die Antragsteller anführen, dass eine zertifizierte Tierhaltung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 und darüber hinaus auch eine Zertifizierung des Betriebs nach den Vorschriften „NATURLAND“ vorliege, dringt dieses Vorbringen nicht durch. Denn nach dem Vorstehenden bestehen die erheblichen Mängel in der Rinderhaltung im Betrieb der Antragsteller und eine Zertifizierung in diesem Sinne schließt das Vorliegen von tierschutzrechtlichen Mängeln nicht aus, weswegen aus einer solchen rechtlich in diesem Zusammenhang ohnehin keine Folgerungen gezogen werden können. Dem vermag auch keine Zertifizierung entgegenzutreten und die Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte des Antragsgegners zu entkräften oder sogar zu ersetzen. Ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Protokolls der Betriebsbesuche von „NATURLAND“ (vgl. Bl. 185 ff. d. Gerichtsakte) ergibt sich darüber hinaus eher eine Bestätigung der Sachlage, wie sie ebenfalls von den Amtstierärzten des Antragsgegners festgestellt wurde. So bestätigt der Kontrollbericht in Einzelheiten, dass im Januar 2024 Abmagerungen, Verschmutzungen, Kuhverluste und die Tränken- und Stalleinrichtung bemängelt worden seien. Diese Mängel wurden ausweislich des Protokolls bei allen dort aufgeführten Kontrollen durchgehend festgestellt. Auch der von den Antragstellern vorgelegte Kontrollbericht der ABCERT AG hinsichtlich einer Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (vgl. Bl. 182 ff. d. Gerichtsakte) führt mehrere kritische Verstöße hinsichtlich der Kondition der Rinder der Antragsteller, der Klauengesundheit und der Verletzungsgefahren durch die Stalleinrichtung im Betrieb der Antragsteller an. Ausweislich des Berichts wird dabei „aufgrund der diversen, immer wiederkehrenden/anhaltenden Verstöße“ in der Tierhaltung der Antragsteller sowie des Gesamtbildes der Tierhaltung der Antragsteller die Laufzeit des EU-Zertifikats eingeschränkt. Somit bestätigt auch dieser Kontrollbericht die Feststellungen der Amtstierärzte der Antragsteller und zieht sogar Konsequenzen hieraus. Ebenso sind die weiter vorgelegten Berichten der Tierärzte der Antragsteller und die eidesstattliche Versicherung nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen des Antragsgegners zu entkräften. Wie bereits ausgeführt, kommt der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62/13 -, juris, Rdnr. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 9 ZB 11.1711 -, juris, Rdnr. 10).

Die festgestellten Verstöße rechtfertigen auch die Annahme, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden. Dabei nimmt das Gericht nicht nur die Häufigkeit tierschutzrechtlicher Verstöße über einen langen Zeitraum in Blick, sondern auch ihre jeweilige Schwere. Nachdem die Antragsteller bereits über viele Jahre hinweg vom Antragsgegner immer wieder aufgrund zum Teil gravierender tierschutzrechtlicher Verstöße zu einem rechtskonformen Verhalten angemahnt worden waren, ist unabhängig davon, dass zwischenzeitlich Verbesserungen hinsichtlich der Pflege und insbesondere der Klauenpflege festzustellen waren, in der Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass eine zukünftige Rinderhaltung der Antragsteller ohne Verstöße gegen § 2 TierSchG erfolgen wird. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller einwenden, dass es seit dem 30. September 2025 wöchentliche Inaugenscheinnahmen insbesondere durch den Tierarzt V. gegeben habe. Dieser Umstand ändert nichts an den dargestellten Verstößen und führt auch nach der Gesamtbetrachtung nicht zu der Prognose, dass sich die Tierhaltung im Betrieb der Antragsteller nachhaltig bessern wird.

Ermessensfehler, auf deren Überprüfung die Kontrolle des Gerichts nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Anordnungen nicht unverhältnismäßig. Das Gericht sieht auch keine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Ein etwaiger Eingriff wäre jedenfalls im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen gerechtfertigt. Der Schutz der Tiere (Art. 20a GG) ist hier vor dem Hintergrund der festgestellten Verstöße und der dadurch hervorgerufenen und künftig zu befürchtenden Leiden bei den Tieren höher zu gewichten. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine Haltungsbeschränkung mit einer weiteren Tierzahlreduzierung kein gleich geeignetes Mittel gegenüber der Haltungsuntersagung ist, wird in den angefochtenen Bescheiden entgegen des Vorbringens der Antragsteller nachvollziehbar begründet und ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind im Hinblick auf die Möglichkeit eines Wiedergestattungsantrags gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG an die Verhältnismäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Den Antragstellern wird so durch die Wiedergestattungsmöglichkeit Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt. Ihnen bleibt unbenommen, bei grundlegender Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung oder -betreuung zu stellen (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 27. Februar 2025 – W 9 S 25.245 –, juris, Rdnr. 35 m. w. N.), sodass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt werden kann (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 23 ZB 22.542 –, juris, Rdnr. 49 m. w. N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Widerspruchsverfahren der Antragsteller noch nicht abgeschlossen ist und daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 3 B 124/20 –, juris, Rdnr. 4 m. w. N.).

(b) Auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 26. September 2025 hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) verfügte Anordnung zur Abgabe aller von der Antragstellerin zu 1.) gehaltenen Rinder bis zum 30. November 2025 und zur schriftlichen Mitteilung der Verbleib der Tiere ist voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen.

Die verfügte Abgabeanordnung zielt gleichsam wie die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG geregelte Fortnahme darauf ab, den Gewahrsam des Halters an dem Tier zwangsweise aufzuheben. Daher müssen für eine Abgabeanordnung die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfüllt sein – unabhängig davon ob im vorliegenden Fall § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG unmittelbar als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist oder ob die Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG dahingehend ergänzend auszulegen ist, dass es zusätzlich der Erfüllung der qualifizierten Tatbestandsmerkmale des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bedarf (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 5. September 2022 - 4 L 1676/22.GI - juris Rdnr. 43; so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2018 - 11 LB 34/18 - juris Rdnr. 34 f.).

Die Antragstellerin zu 1.) hat nach den obigen Ausführungen die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine artgerechte Haltung ihrer Rinder nicht erfüllt. Hierdurch wurden die Rinder auch erheblich vernachlässigt i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, da sich für diese Leiden, Schmerzen und Schäden realisiert haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

(c) Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 26. September 2025 hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) verfügte Anordnung der Wegnahme und Veräußerung der fraglichen Tiere für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1.) der Abgabeverpflichtung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind – wie bereits dargelegt – im vorliegenden Fall erfüllt.

bbb) Es besteht auch ein besonderes, über das Erlassinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bzw. der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Bescheide vom 26. September 2025, um weitere Nachteile für Leben und Gesundheit der von den Antragsstellern gehaltenen Rinder abzuwenden.

b) Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1.) gegen die Ziffer 5 des gegen sie gerichteten Bescheides vom 26. September 2025 ist unbegründet. Die zur Durchsetzung der Wegnahmeanordnung verfügte Androhung der Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs nach Fristablauf ist rechtmäßig und beruht auf §§ 47, 52 f. HSOG.

cc) Der Antrag auf Anordnung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 bzw. 6 der angefochtenen Bescheide enthaltenen Festsetzungen von Kosten in Höhe von 101,87 Euro bzw. 672,62 Euro für die der jeweiligen Verfügung zugrundeliegenden Amtshandlung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Übrigen folgt das Gericht den Begründungen der Bescheide vom 26. September 2025 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Beschlussgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Aufgrund der Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag besteht für den ebenfalls beantragten Erlass einer Zwischenentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, wonach die Antragsteller als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich an die Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 21. Februar 2025), wonach für den Fall, dass – wie vorliegend – die tierschutzrechtlichen Anordnungen einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, jeweils auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abzustellen ist, mindestens jedoch 20.000 € anzusetzen sind. Die konkrete Gewinnerwartung des Betriebs der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist unbekannt und der vorgeschlagene Mindestbetrag erscheint der Kammer angesichts des Umfangs des Betriebs - der Wert der Tiere beträgt nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller etwa 400.000 € - als untersetzt. Das Gericht legt daher für jeden Antragsteller jeweils einen Betrag in Höhe von 100.000 € zugrunde. Der sich hiernach ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 300.000 € wird aufgrund des Charakters des vorläufigen Rechtschutzverfahrens halbiert ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 des Bescheides hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) bleibt vorliegend außer Betracht (Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).