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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.06.2020 – 3 B 124/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Tierschutzrechts hier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 11. Juni 2020 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Soweit der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 abgelehnt wurde, wird seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. März 2020 - 3 L 123/20 - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Mit Bescheid vom 6. Februar 2020, welcher von einem "amtlichen Tierarzt" des Veterinäramts des Antragsgegners unterzeichnet wurde, ordnete der Antragsgegner an, dass es dem Antragsteller mit Wirkung vom dem 1. März 2020 verboten ist, Schweine zu halten (Nr. 1), er die Schweinehaltung bis zum 29. Februar 2020 zu beenden und alle von ihm gehaltenen Schweine bis zu diesem Termin abzugeben oder zu verwerten 1 2

3 hat (Nr. 2), er die Abgabe gemäß Nummer 2 bis spätestens 4. März 2020 schriftlich nachzuweisen und, im Falle der Abgabe an andere Tierhalter, diese mit Namen, Adresse und Abgabedatum zu benennen hat (Nr. 3) sowie bis zur Abgabe die Vorgaben der Bescheide vom 23. Mai 2016 und 17. Juli 2013 einzuhalten verpflichtet ist (Nr. 4). Für den Fall der Nichterfüllung der Nummer 2 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Fortnahme und pflegliche Unterbringung der Schweine auf Kosten des Antragsstellers an (Nr. 5). Hinsichtlich der Nummern 1.-4. des Bescheids ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Nr. 6) und setzte die Kosten des Verfahrens auf 362,77 € fest (Nr. 7). Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid abgelehnt hat, bleibt seine hiergegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die gegenüber dem Antragsteller angeordnete Untersagung der Haltung von Schweinen - betroffen ist ein Bestand von ca. 40 Schweinen -, deren Fortnahme sowie die übrigen Anordnungen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellen. Die Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Haltungsverbots bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (NdsOVG, Urt. v. 20. April 2014 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 34). Ist ein Widerspruchsbescheid jedoch - wie hier - noch nicht ergangen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung abzustellen (zum Fahrerlaubnisrecht: SächsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2008 - 3 B 18/08 -, juris Rn. 5). Rechtsgrundlage für das Haltungsverbot, gegen das sich der Antragsteller in erster Linie wendet, ist somit § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Art. 101 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 3 4 5

4 Nr. 3 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, selbiges zu untersagen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Die Zuwiderhandlungen müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde. Danach sind die Voraussetzungen für die Untersagung der Schweinehaltung beim Antragsteller gegeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der vom Verwaltungsgericht angenommenen vorrangigen Beurteilungskompetenz des amtlichen Tierarztes im Rahmen der tierschutzrechtlichen Überwachung nicht entgegen, dass er den Bescheid unterzeichnet hat. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen oder ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris Rn. 26; OVG LSA, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 3 M 421/18 -, juris Rn. 34; NdsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 11 B 29/15 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 5 S 22.13 -, juris Rn. 7; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 7, 22; Hirt/Maisack/Moritz, TierschG, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 5 und § 16a Rn. 46). Nichts anders gilt daher für Tierärzte, die im Angestelltenverhältnis amtlich tätig werden, also wie beamtete Tierärzte als Amtstierarzt tätig werden, wie auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 des am 30. April 2014 außer Kraft getretenen Tierseuchengesetzes verdeutlicht. 6

5 Ob die Sachkunde des Amtstierarztes in Form eines Gutachtens in die Entscheidung der Veterinärbehörde einfließt oder der Amtstierarzt den Bescheid für diese selbst fertigt, spielt für die Vorrangigkeit seiner Beurteilung entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle. Dem Gesetz lässt sich keine zwingende „Rollen- und Funktionszuweisung“ zwischen dem begutachtenden Amtstierarzt und der Amtsperson entnehmen, die den Bescheid erlässt. Dies widerspräche vielmehr Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber mit vorrangiger Bedeutung versehenen Gutachtens eines Amtstierarztes, die auf dessen fachlicher Kompetenz und Neutralität als amtlich tätig werdender Person und nicht auf dessen Tätigwerden als Gutachter beruht. Maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, dass der Amtstierarzt den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Anordnung in seiner amtlichen Funktion fachlich bewertet (sh. Auch SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2016 - 3 D 85/16 -, juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O. Rn. 23), was - wie vorliegend durch einen Amtstierarzt des Antragsgegners erfolgt - auch im Rahmen eines Bescheids möglich ist. Im Übrigen ist es sogar ausreichend, wenn sich der Amtstierarzt tierärztliche Untersuchungsergebnisse von dritter Seite durch Aufnahme in die Behördenakten erkennbar zu eigen macht (BayVGH, a. a. O. Rn. 23). Die von einem Amtstierarzt festgestellten Tatsachen sind grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 10). Sie können zwar durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten widerlegt oder in Frage gestellt werden (vgl. NdsOVG, a. a. O. Rn. 39). Jedoch kann Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht allein durch schlichtes Bestreiten des Tierhalters entkräftet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 5 S 52/17 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 28. Juni 2010 - 5 S 10.10 -, juris Rn. 9). Etwas anders gilt nur dann, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Solche Mängel zeigt der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht auf. 7 8

6 Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe wiederholt gegen zur Durchsetzung des § 2 TierSchG erforderliche Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sowie gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung verstoßen, indem er nicht für trockene und so oft als nötig von Ausscheidungen gereinigte, erforderlichenfalls desinfizierte Liegebereiche für seine Schweine (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV) sowie für jederzeitigem Zugang der Schweine zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität gesorgt (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV) und entsprechende Anordnungen des Antragsgegners zur Beseitigung der Mängel nicht befolgt habe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei sämtliche vom Antragsgegner festgestellten Verstöße des Antragstellers seit 2014 berücksichtigt. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geben einen Hinweis darauf, dass ein wiederholter Verstoß nur dann vorliegt, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt. Es genügt bereits, dass zwei erfolgsqualifizierte Zuwiderhandlungen begangen wurden. Richtig ist allerdings, dass wiederholte Zuwiderhandlungen weniger Anlass zu Zweifeln an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens geben, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen. Die in diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Bewertung findet jedoch systematisch ihren Platz im Rahmen der Prognose; sie kann auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wiederholt" im Sinne zeitlicher Grenzen findet daher im Gesetz weder Grundlage noch Rechtfertigung (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 B 34.16 -, juris Rn. 8). Ist das Vorliegen einer "wiederholten" Zuwiderhandlung danach an zeitliche Grenzen nicht gebunden, sind deren tatbestandliche Voraussetzungen hier sowohl in Bezug auf Mängel an der Sauberkeit der Stallungen, die vom Antragsgegner anlässlich amtstierärztlicher Kontrollen am 31. August 2016, 1. September 2016, 24. November 2016, 29. Januar 2018, 14. Mai 2018, 27. Februar 2019, 8. April 2019 und 11. Dezember 2019 als auch hinsichtlich mangelnder Versorgung der Schweine mit 9 10 11

7 Wasser anlässlich der Kontrollen vom 11. November 2014, 20. Februar 2015 und 14. Mai 2018 festgestellt worden waren, zweifelsohne gegeben. Anders als der Antragsteller meint, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Haltungsverbots auch in Gestalt der groben Zuwiderhandlung gegeben. Dabei kann hier dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, ob im Zeitpunkt der von Mitarbeitern des Antragsgegners am 11. Dezember 2019 durchgeführten Kontrolle der Stallungen der in § 26 Abs. 3 Nr. 1 TierSchNutztV genannte Grenzwert von 20 ccm Ammoniak pro Kubikmeter Luft mit der Folge überschritten war, dass mit gesundheitlichen Schäden für die Schleimhäute der Schweine zu rechnen war. Eine grobe Zuwiderhandlung des Antragstellers folgt jedenfalls aus den Feststellungen des Amtstierarztes anlässlich der Kontrolle vom 11. Dezember 2019. Die vorgefundene Menge an Ausscheidungen sowie die extrem schlechten Luftverhältnisse ließen nach dessen Feststellungen darauf schließen, dass die Stallungen zuvor mindestens eine Woche, wenn nicht sogar zwei Wochen lang nicht entmistet worden waren, der Antragsteller also in gravierender Weise gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 22 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV verstoßen hatte. Danach hat der Halter von Nutztieren allgemein sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Haltungseinrichtungen für Schweine müssen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, vermag der Antragsteller diese Versäumnisse nicht damit zu entschuldigen, dass er zu dieser Zeit gesundheitlich eingeschränkt war, da seine Arbeitsfähigkeit ausweislich des Attests bereits seit 30. November 2019 wiederhergestellt war. Im Übrigen entbindet die Arbeitsunfähigkeit den Tierhalter keinesfalls davon, seinen aus § 2 TierSchG und den aus Verordnungen auf Grundlage von § 2a TierSchG folgenden Pflichten als Tierhalter nachzukommen. Er muss gegebenenfalls andere mit der Besorgung entsprechender Arbeiten beauftragen. 12

8 Ebenso kann dahinstehen, ob der Tod der am 8. und 20. Januar 2020 verendeten Schweine ursächlich auf die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen zurückzuführen war und deswegen davon auszugehen ist, dass der Antragsteller durch seine Zuwiderhandlungen den von ihm gehaltenen Schweinen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat. Ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 51 jeweils m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O. § 16a Rn. 47 m. w. N.). Dass bei mangelnder Versorgung mit Wasser und mangelhafter Reinhaltung der Stallungen solche Gefahren für die Schweine bestehen, liegt auf der Hand. Weitere engmaschige Kontrollen durch den Antragsgegner, wie sie der Antragsteller alternativ fordert, sind angesichts der Tatsache, dass bei ihm mehrfach gravierende Zuwiderhandlungen festgestellt worden waren, offensichtlich nicht mehr geeignet, das Wohl der Tiere sicherzustellen. Andere mildere Maßnahmen, die geeignet sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Schließlich rechtfertigen auch Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Gegen diese vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose, mit der sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinandersetzt, gibt es angesichts der Tatsache, dass beim Antragsteller in der Vergangenheit schon mehrfach gravierende Verstöße festgestellt worden waren, nichts zu erinnern. Das vom Antragsgegner ausgeübte Auswahlermessen, das der gerichtlichen Prüfung nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zugänglich ist, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Letztlich lässt auch der Verweis der Beschwerde auf das Recht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs (Art. 14 GG) sowie auf die erheblichen nachteiligen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen des Haltungsverbots es nicht als 13 14 15

9 unangemessen erscheinen, dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers zu geben. Eine vollständige Untersagung des Haltens von Tieren ist erforderlich und verhältnismäßig, wenn - wie vom Verwaltungsgericht im Fall des Antragstellers zutreffend angenommen - weitere Zuwiderhandlungen drohen und die in Betracht kommenden, weniger einschneidenden Handlungsalternativen zur Abwendung dieser Gefahr nicht genügend effektiv erscheinen (BayVGH, Beschl. v. 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O. Rn. 49). Im Übrigen ist es dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG unbenommen, die Gestattung der Tierhaltung und -betreuung zu beantragen, sobald der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Durchgreifende Einwendungen gegen die Anordnungen Nr. 2 bis 4 des Bescheids wurden vom Antragsteller nicht vorgebracht. Auch sind keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Nr. 1.5, 35.2, 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen der Senat folgt. In Nr. 35.2 Streitwertkatalog wird für Anordnungen an den Tierhalter ein Streitwert von 5.000,00 € empfohlen, sofern die Anordnung keiner Gewerbeuntersagung gleichkommt. Streitgegenstand ist hier nicht die Untersagung der Haltung einzelner Tiere, sondern die generelle Untersagung der Schweinehaltung. Somit kommt Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog zur Anwendung, wonach ein Streitwert (15.000,00 €) als angemessen erachtet wird. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Streitwertkatalog zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 16 17 18 19