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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 01.04.2014 – 8 A 2211/13

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Der irakische Kläger begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens durch die Beklagte.

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Der Kläger wurde ausweislich seines im Original vorgelegten irakischen Personalausweises am ... 1999 in Scheichan, Provinz Mosul, geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit jesidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am ... Januar 2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am ... Januar 2012 hier einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch die Beklagte am selben Tag gab er im Wesentlichen an: Er habe sechs Jahre eine Schule besucht und in Scheichan in einem freistehenden Haus mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Ehefrau, der Zeugin x (im Folgenden: Zeugin), gelebt. Ein bereits in Deutschland lebender Bruder habe zunächst vor ca. 1 ½ Jahren … seinen Vater nachgeholt. Vor ungefähr einem Jahr und zwei Monaten … sei auch seine Mutter mit einem Bruder und zwei Schwestern nach Deutschland gekommen. Danach habe er alleine mit der Zeugin in dem Haus gelebt. Schließlich hätten sie das Haus jedoch verkauft. Seine am ... Dezember 1994 geborene Ehefrau habe er am 10. März 2010 in Scheichan geheiratet. Sie sei vor sieben Monaten … nach Deutschland gekommen. Als sie ausgereist sei, sei er in Mosul gewesen und hätte einen Getränkeladen geführt. Sein Elternhaus habe seine Familie verkauft, um die Ausreise und die Behandlung seines Vaters zu bezahlen. Vor der Ausreise habe die Familie drei bis vier Monate bei seinem Onkel gelebt. Er dagegen habe bei seinem Schwiegervater gelebt. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers Nr. ... vom ... November 2011 erklärte er, dass er auf dem Seeweg von Istanbul nach Italien gereist sei. Dort habe man ihn gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben. Danach wurde die Anhörung wegen der möglichen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats abgebrochen.

3

Im Nachgang zur Anhörung legte der Kläger eine Kopie sowie eine deutsche Übersetzung einer Heiratsurkunde des Personenstandsgerichts in Scheichan vom ... Mai 2010 vor. Darin wird bestätigt, dass der Kläger mit einer Frau x die Ehe geschlossen habe. Die Urkunde enthält den Vermerk: „mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten des minderjährigen oder seines Vormundes, falls der Vater verstirbt“.

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Die Zeugin wurde ausweislich ihres im Original vorgelegten Personalausweises am ... Dezember 1994 in Scheichan geboren. Sie ist kurdischer Volkszugehörigkeit jesidischen Glaubens. Sie reiste am ... Juli 2011 auf dem Luftweg mit einem total gefälschten französischen Reisepass aus Athen kommend ins Bundesgebiet ein. Bei ihrer Vernehmung am selben Tag durch die Bundespolizei, bei der sie auch um Flüchtlingsschutz nachsuchte, gab sie im Wesentlichen an: Sie habe am ... Mai 2011 mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen. Vor einem Jahr habe sie im Alter von 1x Jahren in Scheichan geheiratet. Das genaue Datum wisse sie nicht. Sie könne sich nur daran erinnern, dass es im März gewesen sei. Sie kenne nur den Namen ihres Mannes. Weitere persönliche Daten seien ihr unbekannt. Sie seien im Standesamt in Scheichan getraut worden. Sie habe keine Ausweispapiere beim Standesamt vorgelegt. Nach der Heirat habe sie lediglich die Heiratsurkunde erhalten, die sich jetzt bei ihrem Bruder in Deutschland befände.

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Obwohl der Zeugin am ... Juli 2011 aufgegeben worden war, sich unverzüglich bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund zu melden, um einen Asylantrag zu stellen, stellte sie diesen Antrag erst am ... Juli 2011 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Bei ihrer informatorischen Anhörung am ... August 2011 gab sie im Wesentlichen an: Sie gehöre – wie der Kläger – der Kaste der Muriden an. Sie habe keine Schule besucht. Sie habe ihn vor einem Jahr in Scheichan geheiratet. Die Heiratsurkunde befinde sich zu Hause bei ihren Eltern. In Scheichan habe er bei seinem Mann gewohnt. Sie hätten alleine gewohnt, und nicht gemeinsam mit ihrer Familie.

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Mit Bescheid vom ... September 2011 wurde der Antrag der Zeugin auf Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Asylantrag vom ... Juli 2011 sei als Folgeantrag zu behandeln, weil sie der Aufforderung, sich nach ihrem Asylgesuch am ... Juli 2011 unverzüglich bei der Zentralen Ausländerbehörde zu melden, nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Die Durchführung des Asylverfahrens scheitere bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG. Die Zeugin habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, nach dem Asylgesuch der Weiterleitung gemäß § 18 Abs. 1 AsylVfG zu folgen. Die Gründe, die nach ihrem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht entstanden seien, würden nicht schlüssig vorgetragen.

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Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg mit rechtskräftigem Urteil vom ... Oktober 2012 (3 A 2267/11) ab. Hierbei wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genauso wenig vorliegen wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. In jener mündlichen Verhandlung gab die Zeugin an, ihr Ehemann sei vor ca. einem Monat nach Deutschland gekommen. Jedenfalls hätten sie vor ca. einem Monat das erste Mal miteinander telefoniert. Vor ihrer Ausreise hätte sie zusammengelebt. Ihr Ehemann sei dann verschollen gewesen. Von seiner Flucht habe er nichts erzählt. Sie gehe heute aber davon aus, dass er wegen der Drohungen, die er von Moslems erhalten habe, geflüchtet sei.

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Am ... Januar 2013 richtete die Beklagte im Hinblick auf den Kläger ein Übernahmeersuchen an Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO). Italien sei zuständig, weil der Kläger bereits am ... November 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und es keine Hinweise für ein Verlassen des Hoheitsgebiets gebe. Mit Schreiben vom ... Februar 2013 nahmen die italienischen Behörden das Übernahmegesuch an.

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Mit Bescheid vom ... April 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da er bereits am ... November 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und dieses Land gemäß Art. 20 Abs. 1 c) Dublin II-VO für die Behandlung dieses Asylantrags zuständig sei. Die Voraussetzungen von Art. 8 Dublin II-VO seien nicht erfüllt. Mit Bescheid vom ... September 2011 habe die Beklagte über den Asylantrag der Zeugin entschieden, so dass bei Antragstellung des Klägers bereits eine erste Sachentscheidung vorgelegen habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe seien nicht ersichtlich. Außerdem lägen für die Eheschließung keine Beweise oder zureichende Indizien vor. Es liege lediglich eine Kopie der Heiratsurkunde sowie die mündlichen Angaben der Beteiligten vor. Die Identität der angeblichen Eheleute sei nicht geklärt. Der Sachvortrag weise Unstimmigkeiten auf. Während nach der Übersetzung der Heiratsurkunde die Eheschließung am ... Mai 2010 erfolgt sein solle, nannte der Kläger den ... März 2010 als Datum der Eheschließung. Die Zeugin habe bei ihrer Anhörung trotz gezielter Nachfragen eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung nicht thematisiert. Auch die Übersetzung der Heiratsurkunde enthalte keinen diesbezüglichen Vermerk. Auch wiesen die Erklärungen zu ihrer Wohnsituation und Berufstätigkeit erhebliche Widersprüche auf.

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Gegen den am ... Mai 2013 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am ... Juni 2013 Klage. Auf den gleichzeitig gestellten gerichtlichen Eilantrag hin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 7. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Juni 2013 an (8 AE 2212/13). Nach klägerischer Auffassung ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten aus Art. 8 Dublin II-VO. Die Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe seien nicht begründet. Zum Nachweis legte der Kläger seinen Personalausweis und den der Zeugin sowie das Original der Heiratsurkunde vor. Eine von der Beklagten durchgeführte physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der Personalausweise sowie der Heiratsurkunde ergab, dass Manipulationen nicht festgestellt werden konnten. Im Hinblick auf die Heiratsurkunde wurde vermerkt, dass der Vordruck im Bürokopierverfahren erstellt worden sei und es sich wegen der Charakteristik der Ausfüllschrift um eine Durchschrift handeln müsse.

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Bei der ersten Asylantragstellung des Klägers am ... November 2011 habe noch keine erste Sachentscheidung vorgelegen. Zwar sei der Asylantrag der Zeugin mit Bescheid vom ... September 2011 abgelehnt worden. Dabei sei jedoch keine Sachentscheidung getroffen worden. Der Kläger und die Zeugin hätten den Wunsch, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werde. Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin II-VO. Die Beklagte sei auch zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet.

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Unter Zurücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger,

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den Bescheid der Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben.

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Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag.

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Bei der Entscheidung haben die Asylakten des Klägers und der Zeugin (x-438) sowie die Ausländerakte des Klägers vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2014 wurde der Kläger persönlich angehört; die Zeugin ist nicht erschienen. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 106, 145 d. A.) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.

I.

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Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache Erfolg.

II.

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Die Klage gegen den Bescheid vom ... April 2013 ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG erhoben, weil der Bescheid am ... Mai 2013 zugestellt und die Klage am ... Juni 2013 erhoben wurde.

III.

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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 ist im Hinblick auf die Feststellung, dass die Asylanträge unzulässig seien (dazu 1.) und die Abschiebungsanordnung (dazu 2.) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Die Feststellung zu 1) im angefochtenen Bescheid, dass die Asylanträge unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann die Beklagte ihre Feststellung nicht auf § 27a AsylVfG stützten. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Es ist nicht ein anderer Staat zuständig, sondern gemäß Art. 8 Dublin II-VO die Beklagte. Art. 8 Dublin II-VO lautet:

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Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

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Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 6 ff. Dublin II-VO die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Dies ist vorliegend der 29. November 2011. An diesem Tag hat der Kläger erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt. Die Voraussetzungen von Art. 8 Dublin II-VO waren an diesem Tag erfüllt sein. Im Einzelnen:

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1.1 Nach der Anhörung des Klägers steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in Deutschland lebende Zeugin x eine Familienangehörige des Klägers im Sinne von Art. 2 lit. i) i) Dublin II-VO ist. Danach ist ein Ehegatte Familienangehöriger, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Nach Anhörung des Klägers ist das Gericht überzeugt davon, dass die Zeugin seine Ehefrau ist.

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Der Kläger und die Zeugin haben übereinstimmend und unabhängig voneinander ausgesagt, dass sie miteinander verheiratet seien. Für den Kläger ergibt sich dies aus dem Anhörungsprotokoll vom ... Januar 2012. Danach hat er auf die Frage Nr. 10 spontan den Namen seiner Ehefrau genannt. Auch sie gab bei ihren Anhörungen am 7. Juli 2011 durch die Bundespolizei und am ... August 2011 an, mit dem Kläger verheiratet zu sein.

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Der Kläger legte die mit Originalstempeln und Unterschriften versehene Durchschrift einer irakischen Heiratsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vor. Danach heiratete er die Zeugin am ... Mai 2010 in Scheichan. Die Untersuchung der Urkunde ergab keine Hinweise auf Manipulationen. Auch wenn es im Irak leicht möglich ist, gefälschte Unterlagen zu erhalten, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die vorgelegte Urkunde inhaltlich unrichtig sein könnte. Dass es sich bei den in der Heiratsurkunde genannten Personen um den Kläger und die Zeugin handelt, ist nicht mehr ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin nannte bei ihrer Anhörung am 7. Juli 2011 den korrekten Namen ihres Ehemannes; der Kläger gab den Namen seiner Ehefrau ebenfalls bei seiner Anhörung durch die Beklagte zutreffend an. Ihre Identität haben sie zusätzlich durch die Vorlage der Originale ihrer irakischen Personalausweise bewiesen, die physikalisch-technische Untersuchung der Beklagten keine Manipulationen feststellen konnte.

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Der Vortrag zu den Umständen der Hochzeit ist plausibel und entspricht den kurdisch-jesidischen Gepflogenheiten. Wenn der Kläger angibt, dass 800 Einladungen verteilt worden seien, ist dies nach Kenntnis des Gerichts nichts Ungewöhnliches. Auch die Verheiratung Minderjähriger ist im Irak unter Jesiden genauso üblich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Heiratsregeln der Yeziden, 21. Mai 2013, S. 2) wie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Heirat unter Cousins und Cousinen.

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Die Datumsangaben zur Hochzeit stimmen überein. Die Zeugin nannte den März 2010, und der Kläger gab bei seiner Anhörung bei der Beklagten den ... März 2010 und in der mündlichen Verhandlung den „dritten Monat“ an. Dass die Heiratsurkunde ein anderes Datum – nämlich den ... Mai 2010 – trägt, erklärt sich nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung dadurch, dass die Registrierung der Ehe vor dem Personenstandsgericht deutlich nach der eigentlichen Feier stattfand. In diesen Geschehensablauf fügt sich ein, dass die Eheleute nach der Registrierung der Ehe am ... Mai 2010 gleichzeitig Personalausweise beantragten und erhielten.

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Auch der Umstand, dass sie Zeugin wegen der Streitigkeiten zwischen den Familien der Eheleute nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen wollte, bestätigt letztlich das Bestehen der familiären Bande. Soweit der Kläger und die Zeugin widersprüchliche Angaben zu ihrem Zusammenleben gemacht haben, deutet dies nicht darauf hin, dass sie nie verheiratet waren. Im Kern stimmen sie im Übrigen insoweit überein, dass sie im Irak gemeinsam gelebt haben.

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1.2 Da die Ehe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im März 2010 geschlossen wurde, bestand sie schon im Herkunftsland, wie es Art. 2 lit. i) i) Dublin II-VO verlangt. Das Bestehen einer familiären Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft ist für das Begründen des Verwandtschaftsverhältnisses kraft Eheschließung nicht erforderlich (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 94. EL, Juni 2012, § 27a AsylVfG, Rn. 69 a. E.). Daher ist es unerheblich, dass der Kläger und die Zeugin unterschiedliche Angaben zu ihrem gemeinsamen Leben im Irak gemacht haben, selbst wenn man daraus schließen müsste, dass sie tatsächlich gar nicht zusammengelebt haben.

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1.3 Über den Asylantrag der Zeugin vom ... Juli 2011 war am Tag der Asylantragstellung des Klägers – dem ... November 2011 – noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden. Nötig ist eine Entscheidung, die auf der Prüfung der vorgebrachten Asylgründe beruht (Hailbronner, Ausländerrecht, 67. EL, Stand: Februar 2010, § 27a AsylVfG, Rn. 54). Der Bescheid vom ... September 2011, mit dem gegenüber der Zeugin die Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint wurde, trifft keine solche Entscheidung. Darin wurde der Asylantrag der Zeugin nämlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als Folgeantrag gewertet und das Asylgesuch allein wegen des angeblich grob fahrlässigen Unterlassens, sich nach dem ... Juli 2011 unverzüglich bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu melden, unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 VwVfG abgelehnt. Eine Prüfung, ob das Vorbringen der Zeugin zu ihrem Verfolgungsschicksal schlüssig ist und einen Anspruch auf Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung begründen könnte, ist gerade nicht erfolgt.

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Diesem Ergebnis steht nicht die Ansicht entgegen, dass eine Entscheidung in einem Folge- oder Zweitverfahren eine Sachentscheidung im Sinne von Art. 8 Dublin II-VO sei (Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 95; 106. EL, November 2013, Rn. 106 zu Art.10 Dublin III-VO). Auch wenn dies im Grundsatz zutreffen mag, weil einem Zweit- oder Folgeverfahren typischerweise ein Erstverfahren vorausgeht, in dem die Asylgründe inhaltlich bereits geprüft worden sind, liegt der Fall hier anders. Systematisch handelt es sich nämlich bei dem Asylantrag der Zeugin vom ... Juli 2011 nicht um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG, weil keine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags vorliegt. § 71 AsylVfG findet durch die Anordnung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG lediglich „entsprechend[e]“ Anwendung. Im vorliegenden Fall hätte auch nach der Entscheidung vom 12. September 2011 der Zweck von Art. 8 Dublin II-VO noch erreicht werden können. Er liegt – neben der Herstellung der Familieneinheit – darin, durch die kombinierte Prüfung der Anträge der Familienangehörigen eine eingehendere Prüfung und kombinierte Entscheidung zu ermöglichen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 53). In seinem Urteil vom ... Oktober 2012 hat das VG Oldenburg erstmals die Asylgründe der Zeugin inhaltlich geprüft. Hierbei hätte der Kläger als Zeuge vernommen werden können. Umgekehrt kann die Ehefrau des hiesigen Klägers in seinem Verfahren als Zeugin vernommen werden. Dies wird durch den Aufenthalt beider im selben Mitgliedstaat erleichtert.

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In der Sache entschieden hat die Beklagte im Bescheid vom ... September 2011 lediglich über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. Dies stellt jedoch keine Sachentscheidung im Sinne von Art. 8 Dublin II-VO dar, weil der Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. kein Asylantrag im Sinne von Art. 2 lit. c) Satz 1 Dublin II-VO ist. Danach ist ein Asylantrag der von einem Drittstaatsangehörigen gestellte Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Ein Antrag auf subsidiären Schutz ist dagegen kein Asylantrag im Sinne von Art. 2 lit. c) Dublin II-VO (Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 34), weil § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. gerade nicht die völkerrechtliche Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.

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1.4 Der Kläger und seine Ehefrau wünschen, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird. Da sie verheiratet sind, kann unterstellt werden, dass sie dies bereits bei der – angeblich erzwungenen – Asylantragstellung des Klägers in Italien wünschten. Spätestens in dem Schreiben des Klägervertreters vom ... August 2012 (Bl. 78 der Asylakte des Klägers) wird dieser Wunsch ausdrücklich geäußert. Die Zeugin hat diesen Wunsch konkludent dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Klägervertreter beauftragte, einen Antrag auf Umverteilung vom Landkreis x nach x zu stellen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass sie nicht mehr wünscht, dass das Asylverfahren in Deutschland geführt wird. Noch im Februar 2014 hat sie gemeinsam mit dem Kläger einen Termin beim Klägervertreter wahrgenommen, bei dem besprochen wurde, wie man mit der Ablehnung der Umverteilung umgehen wolle. Allein der Umstand, dass es die Zeugin gegenüber dem Kläger abgelehnt hat, vor Gericht zu erscheinen, kann nicht als Widerruf dieses Wunsches verstanden werden, weil der Familienstreit seine Ursache nicht im Verhalten der Eheleute hat, sondern auf Streitigkeiten zwischen den Familien wegen der Trennung der Schwester des Klägers von ihrem Ehemann (der der Bruder der Zeugin ist) zurückgeht.

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2. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Sie kann nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt werden, weil eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist (siehe oben 1.).

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil aus dem Urteil nichts – auch nicht vorläufig – vollstreckt werden kann.