Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 10.02.2025 – 6 B 4861/24
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0210.6B4861.24.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der Hochschule für Musik, Theater und Medien B-Stadt fortzuführen.
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, soweit der Antragsteller ursprünglich beantragt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren 6 B 932/24 das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der Hochschule für Musik, Theater und Medien B-Stadt nicht abzubrechen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der G. (im Folgenden: H.).
Im November 2022 schrieb die H. die Position einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten aus.
Die zur Stellenbesetzung eingesetzte Findungskommission schlug dem Antragsteller zwei Bewerber als geeignete Kandidaten vor. Nach hochschulöffentlicher Anhörung beider Bewerber beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 5. Juli 2023, die in diesem Tagesordnungspunkt von einem sog. Senatssprecher geleitet wurde, Herrn I. "als neuen Präsidenten zu wählen". Der Hochschulrat äußerte sich nach entsprechender Unterrichtung befürwortend.
Da die Senatssitzung vom 5. Juli 2023 nicht von der Präsidentin oder einem Vertreter, sondern von einem Senatssprecher geleitet worden war, beschloss der Antragsteller, das Stellenbesetzungsverfahren auf den Stand vom 5. Juli 2023 zurückzusetzen.
In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2023 beschloss das Präsidium der H., das Auswahlverfahren abzubrechen, und führte zur Begründung aus, weder die Findungskommission noch der Antragsteller hätten einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Auswahlvermerk erstellt. Das Präsidium sei zu dem Ergebnis gekommen, der Antragsteller sei dazu auch nicht in der Lage.
Der durch den Antragsteller ausgewählte Bewerber, Herr I., suchte daraufhin beim Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (2 B 5534/23) mit dem Ziel, das Auswahlverfahren fortzuführen. Das Gericht verpflichtete die H. durch Beschluss vom 21. März 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten fortzuführen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. Juli 2024 (5 ME 31/24) zurück.
Parallel dazu machte auch der Antragsteller mit Antrag vom 1. März 2024 im Eilverfahren seine organschaftlichen Rechte bei der erkennenden Kammer geltend (6 B 932/24).
Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 übertrug der Antragsgegner nach § 51 Abs. 1 Satz 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (im Folgenden: NHG) Herrn Prof. Dr. J. vorübergehend als Beauftragtem die Leitung der H..
In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2024, geleitet durch den Beigeladenen, diskutierte der Antragsteller unter Tagesordnungspunkt 4 die "Fortführung der Aussprache über das Findungsverfahren für die Präsidentschaft". Dabei stimmte der Antragsteller zu folgendem Antrag ab:
"Der amtierende Senat beschließt, dass das laufende Findungsverfahren zur Präsidentschaft der G. vollständig abgebrochen wird. Darum wird das zuständige Fachministerium gebeten, diesen Schritt zu vollziehen. Der Senat bittet Herrn Dr. J. die dafür notwendigen Vorbereitungen zu besprechen und rechtssicher einzuleiten."
Der Antrag wurde nach offener Abstimmung abgelehnt (7 Nein-Stimmen, 4 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen). In der Folge diskutierte der Antragsteller zum weiteren Vorgehen drei Optionen. Nach einer geheimen Abstimmung stimmte eine Mehrheit für die Option 1. Im Weiteren wurde die Option 1 formuliert und über den Antrag,
"Die Entscheidung über die Empfehlung der Findungskommission wird durch geheime Wahl zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten K. und L. wiederholt."
abgestimmt. Die Mehrheit stimmte für den Antrag (7 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen). Im Sitzungsprotokoll wurde festgehalten, dass der Antragsteller beschlossen habe, "das Verfahren so fortzusetzen und es bei den beiden Kandidaten zu belassen". Im Weiteren wurde das sich hieraus ergebende weitere Vorgehen diskutiert. Der Antragsteller räumte sich eine Woche Bedenkzeit ein, ohne dass weitere Schritte in der Sitzung vom 2. Oktober 2024 beschlossen wurden.
Mit Email vom 11. Oktober 2024 an den Beigeladenen beantragte ein Mitglied des Antragstellers, Herr M., nach einem Treffen von 11 der 13 Senatoren die Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Beschluss über den Vorschlag für die Ernennung oder Bestellung des Präsidenten der H." auf die Tagesordnung der Senatssitzung am 30. Oktober 2024. Außerdem bat er im Namen der Senatorinnen und Senatoren um Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der beiden Kandidaten sowie darum, dass der Beigeladene die Kandidaten einlade, dem Antragsteller in der Sitzung vom 30. Oktober 2024 für Gespräche zur Verfügung zu stehen, da seit ihrer hochschulöffentlichen Vorstellung inzwischen 15 Monate vergangen seien.
Die am 23. Oktober 2024 erstellte Tagesordnung für die Senatssitzung am 30. Oktober 2024 enthielt den Tagesordnungspunkt "Beschluss über den Vorschlag für die Ernennung oder Bestellung des Präsidenten der H." nicht.
Am 23. Oktober 2024 entschied der Antragsgegner, das Auswahlverfahren abzubrechen.
Mit Email vom 24. Oktober 2024 teilte der Beigeladene den Mitgliedern des Antragstellers mit, dass der Antragsgegner am Vorabend den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung der Präsidentschaft der Hochschule verfügt habe.
Sieben Senatorinnen und Senatoren erhoben mit Schreiben vom 30.10.2024 bei dem Antragsgegner Widerspruch gegen den Verfahrensabbruch.
Auf den Antrag dreier Senatsmitglieder gab die Kammer dem Beigeladenen durch Beschluss vom 21. Januar 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung auf, die Beschlussvorlage "Antrag: Rechtsbehelf gegen möglichen Abbruch des Auswahlverfahrens für einen Präsidenten/eine Präsidentin durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (mit Beschlussfassung)" für die Sitzung des Senats der G. am 22.01.2025 auf die Tagesordnung dieser Senatssitzung zu setzen und in der Senatssitzung die Beschlussfassung des Senats darüber zu ermöglichen (6 B 907/25).
In der Senatssitzung am 22. Januar 2025 fasste der Antragsteller die folgenden Beschlüsse:
"Der Senat bekräftigt seinen Beschluss vom 2. Oktober 2024, das Auswahlverfahren für einen Präsidenten/eine Präsidentin mit den bisherigen Kandidaten fortführen zu wollen und fordert das Präsidium auf, alle erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen, um dies zu ermöglichen."
"Der Senat beschließt, sich dem Eilantrag der Senator*innen N., O., P., Q., R., S. und T. beim Verwaltungsgericht Hannover vom 29. Oktober 2024 (Az. 6 B 4861/24), eingereicht durch die Kanzlei U. anzuschließen.
Ein Vertreter des Antragsgegners war in der Senatssitzung anwesend und beanstandete mit Schreiben vom 22. Januar 2025 diese Beschlüsse, weil das Auswahlverfahren bereits durch dessen Abbruch erledigt sei. Gegen die Beanstandung haben sieben Senatorinnen und Senatoren Klage erhoben (6 A 1208/25).
Bereits am 29. Oktober 2024 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Abbruchentscheidung nachgesucht.
Durch Beschluss vom selben Tag hat die Kammer den Präsidenten (m.d.W.d.G.b.) der G., V., gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren 6 B 932/24 das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der G. nicht abzubrechen. Nach einem Hinweis der Kammer hat der Antragsteller seinen Antrag am 29. November 2024 dahingehend geändert, dass er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens begehrt.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 hat der Antragsteller sein Begehren zudem um einen Hilfsantrag erweitert und den ursprünglich gestellten Antrag, den Abbruch des Auswahlverfahrens zu unterlassen, für erledigt erklärt.
Der Antragsteller hält seinen Antrag für zulässig. Die Monatsfrist, die in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren die Möglichkeit, sich gegen einen Verfahrensabbruch zur Wehr zu setzen, zeitlich beschränke, gelte nicht für Träger öffentlicher Gewalt, die gemeinsam mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt das Auswahlverfahren durchführten. Der Träger öffentlicher Gewalt sei nicht mit dem Bewerber vergleichbar, seine Rechte und Pflichten seien nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleiten, sondern aus der Wissenschaftsfreiheit. Die richterrechtlich entwickelte Monatsfrist diene der Rechtssicherheit und der Klarheit des Dienstherrn und der Bewerber darüber, in welchem Auswahlverfahren eine Stelle vergeben werde. Angesichts des vorliegenden Eilantrags bestehe keine Unklarheit. Die Rechte und Pflichten des Senats sowie von Bewerbern unterschieden sich: Während den Bewerbern nur der gerichtliche Rechtsschutz bliebe, hätte der Antragsgegner den Senat zum möglichen Abbruch des Verfahrens anhören müssen und sein Votum für die Fortsetzung des Verfahrens berücksichtigen müssen. Der Antragsgegner missachte das von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Selbstverwaltungsrecht der Organe der Hochschule. Selbst wenn man die Monatsfrist auf den vorliegenden Fall anwenden wolle, sei sie nicht abgelaufen, da sie mit dem Zugang der Mitteilung des Abbruchgrundes beginne. Die Gründe seien erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 4. November 2024 mitgeteilt worden. Eine Reihe von Senatsmitgliedern seien in zahlreichen Anträgen und Widersprüchen gegen den Abbruch vorgegangen. Der Antragsgegner berufe sich rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der Frist, weil er selbst durch mangelnde Reaktion im vorliegenden Verfahren verhindert habe, dass die Frist habe eingehalten werden können. Die rechtliche Argumentation des Antragsgegners sei widersprüchlich: Während er sich im gerichtlichen Verfahren auf die Übertragung von Grundsätzen aus dem Beamtenrecht berufe, habe er den Abbruch vorprozessual für einen Verwaltungsakt gehalten, gegen den ein Widerspruch nicht statthaft sei.
Zur Begründung seines materiellen Begehrens führt der Antragsteller aus, es gebe für den Abbruch des Verfahrens keinen sachlichen Grund. Der Antragsgegner sei nicht befugt, nach freiem politischen Ermessen in das Auswahlverfahren einzugreifen, an dem verschiedene Kollegialorgane mitwirkten. Der Antragsgegner stelle überzogene Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung, die in geheimer Wahl und im Rahmen eines hochschulpolitischen Beurteilungsspielraumes getroffen werde. Die Entscheidung sei auch einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Es sei zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung erfüllt seien, ob das Auswahlverfahren korrekt durchgeführt worden sei und ob es Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen gebe. Er werde bei der Erstellung des Vorschlags den Anforderungen an eine begründete Auswahlentscheidung Rechnung tragen. Seinen Versuch, das Verfahren in einen früheren Stand zurückzuversetzen, um ein rechtmäßiges Ergebnis zu erzielen, hätten der Antragsgegner und der Beigeladene unterbunden.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abbruch zurückzunehmen sowie auf den Beigeladenen einzuwirken, das Auswahlverfahren für einen Präsidenten der H. entsprechend dem Senatsbeschluss vom 02.10.2024 fortzuführen und es zu unterlassen, ein neues Auswahlverfahren einzuleiten;
hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner rechtswidrig gewesen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig. Der Antragsteller habe nicht innerhalb eines Monats nach Abbruch des Auswahlverfahrens einen Beschluss darüber gefasst, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber könne sich aus Gründen der Rechtssicherheit nur innerhalb eines Monats gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Wehr setzen. Danach sei die Möglichkeit der Überprüfung der Abbruchsentscheidung verwirkt. Diese Grundsätze müssten auch gegenüber dem Senat einer Hochschule gelten, der die Fortführung eines Auswahlverfahrens für eine Leitungsstelle der Hochschule geltend mache, da auch insoweit die Rechtmäßigkeit des Abbruchs geklärt sein müsse, bevor ein weiteres Auswahlverfahren durchgeführt werde. Die Abbruchentscheidung sei den Senatorinnen und Senatoren unstreitig mit Email des Beigeladenen vom 24. Oktober 2024 mitgeteilt worden. Die Frist beginne mit der Abbruchmitteilung und nicht erst mit Mitteilung der Abbruchgründe zu laufen. Auch die Gewährung von Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren sei insoweit nicht von Belang. Ein Beschluss des Antragstellers innerhalb der Frist sei nicht ersichtlich, wäre aber jedenfalls durch Einberufung einer außerordentlichen Sitzung möglich gewesen. Eine Heilung durch einen nachträglichen Beschluss sei nicht möglich. Der Abbruch stelle ein schlichtes Verwaltungshandeln und keinen Verwaltungsakt dar. Die Erledigungserklärung des Antragstellers hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrags, den Abbruch des Auswahlverfahrens zu unterlassen, sei eine verdeckte Klagerücknahme.
In der Sache verteidigt er seine Abbruchentscheidung. Die H. sei durch die Wahl einer Nachfolge der Präsidentin gespalten, die Situation sei dramatisch, die nationale und internationale Anerkennung der Hochschule sei gefährdet. Das Auswahlverfahren werde den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. Es sei nicht gelungen, die Senatsmehrheit davon zu überzeugen, dass eine Wahl ohne belastbare Nachweise der Befähigung und Eignung der Bewerber erfolge. Dem Beigeladenen sei es nach seiner Bestellung zum Beauftragten nach § 51 Abs. 1 Satz 7 NHG zunächst gelungen, die beiden Gruppen im Senat wieder zu einer Kommunikation zu bringen. Es sei jedoch nicht gelungen, das Auswahlverfahren in einen Stand zu versetzen, in dem ein fundierter und rechtlich abgesicherter Senatsvorschlag habe erzielt werden können, weil nicht klar sei, warum einer der beiden Bewerber besser geeignet sei als der andere. Er habe die Abbruchentscheidung abgewogen. Eine Fortführung des Verfahrens im Sinne der Senatsmehrheit würde zu einem anfechtbaren Ergebnis geführt haben. Eine Beanstandung als Alternative zum Verfahrensabbruch würde eine Verzögerung bedeutet haben. Er sei überzeugt davon, dass die Senatsmehrheit sehenden Auges zu einem Ergebnis kommen wolle, welches Ansprüchen an die Bestenauslese nicht genüge. Um den Frieden an der Hochschule wiederherzustellen, sei die Entscheidung erforderlich gewesen. Ein Abbruch sei möglich, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiter vergeben wolle, er aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfinde und er den Bewerberkreis aktualisieren wolle, um eine bestmögliche Besetzung der Stelle zu ermöglichen. Ihm stehe ein weites Organisationsermessen zu.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Am 25. November 2024 hat der ursprünglich durch den Antragsteller ausgewählte Bewerber, Herr I., einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Fortsetzung des Auswahlverfahrens gestellt (2 B 5359/24). Durch Beschluss vom 4. Februar 2025 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hannover den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der W. fortzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.
I. Der Hauptantrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bei Eingang des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht einen Beschluss über die Einreichung eines solchen Antrags (noch) nicht gefasst hatte. Einen solchen Beitrittsbeschluss hat der Antragsgegner inzwischen gefasst (1.), dieser Beschluss ist nicht suspendiert (2.) und nicht aufgrund eines Fristversäumnis unbeachtlich (3.).
1. In der Senatssitzung am 22. Januar 2024 fasste der Antragsteller den Beschluss:
"Der Senat beschließt, sich dem Eilantrag der Senator*innen N., O., P., Q., R., S. und T. beim Verwaltungsgericht Hannover vom 29. Oktober 2024 (Az. 6 B 4861/24), eingereicht durch die Kanzlei U. anzuschließen."
Soweit der Antragsgegner darauf verweist, der Beschluss beziehe sich auf ein Verfahren, das es nicht gebe, folgt die Kammer dem nicht. Bereits durch Nennung des Aktenzeichens wird hinreichend deutlich, auf welches Verfahrens der Beschluss sich bezieht.
2. Die Wirkung des Beschlusses vom 22. Januar 2024 ist nicht durch die durch den Antragsgegner ausgesprochene Beanstandung vom selben Tage suspendiert. Die Beanstandung hat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 des NHG aufschiebende Wirkung, so dass der Beschluss nicht vollzogen werden dürfte. Sieben Senatorinnen und Senatoren haben allerdings gegen die Beanstandung Klage erhoben (6 A 1208/25), der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Suspendierung des Senatsbeschlusses suspendiert und dieser vollziehbar ist (vgl. Mehde, in: Epping, NHG, 2. Auflage 2024, § 51 Rn. 29).
3. Der Antragsteller hat das Recht, sich gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtlich zur Wehr zu setzen, nicht dadurch verwirkt, dass er einen Beschluss über die Einreichung eines entsprechenden Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verfahrensabbruchs gefasst hat. Die Kammer ist der Auffassung, dass die für den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Monatsfrist, nach deren Verstreichen sich ein Bewerber nicht mehr gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens wehren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris), auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a. Zunächst steht einer Übertragbarkeit der Monatsfrist die mangelnde Vergleichbarkeit der Konstellationen entgegen. Während sich ein Bewerber, der Teilnehmer an einem Auswahlverfahren ist, auf den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG beruft, tritt der Antragsteller als Träger öffentlicher Gewalt als Akteur im Auswahlverfahren auf. Er hat damit eine dem Bewerber bereits strukturell nicht vergleichbare Verfahrensrolle inne. Sein insoweit relevantes Grundrecht leitet sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG ab, sondern fußt auf der Wissenschaftsfreiheit, die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert wird.
b. Außerdem steht der Übertragbarkeit der Monatsfrist entgegen, dass der Antragsteller - anders als ein Bewerber - nicht unabhängig von Handlungen Dritter ist, wenn er Rechtsmittel gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens einlegen möchte, und deshalb die Erlangung von Rechtsschutz in einer Art. 19 Abs. 4 GG widersprechender Weise von Dritten vereitelt werden kann. Während ein Bewerber bei Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Geltendmachung seiner Rechte lediglich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen muss, kann der Antragsteller seine Rechte nicht ohne die Mitwirkung Dritter durchsetzen. So ist zur Herbeiführung des erforderlichen willensbildenden Beschlusses die Einberufung einer Senatssitzung (§ 5 der Geschäftsordnung für die Gremien der G., im Folgenden GeschO), die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung (§ 6 GeschO) sowie die Aufrufung desselben (§ 10 GeschO) jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erforderlich. Dass sich insoweit Unstimmigkeiten, die Verzögerungen verursachen und gerichtlicher Klärung bedürften, ergeben können, zeigt der vorliegende Lebenssachverhalt hinreichend deutlich. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht für eine Übertragbarkeit der Monatsfrist auf die vorliegende Konstellation, dass die Mitglieder des Antragstellers, auf deren Initiative der Beitrittsbeschluss vom 22. Januar 2025 zurückging, die von § 5 Abs. 5 GeschO eingeräumte Möglichkeit gehabt hätten, die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu beantragen. Denn auch insoweit wären sie auf die Mitwirkung des Vorsitzenden - des Beigeladenen - angewiesen gewesen, der im Vorfeld der Sitzung am 22. Januar 2025 die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ablehnte und dem die Kammer die Aufnahme im Verfahren 6 B 907/25 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgab. Angesichts dessen wäre auch die Ablehnung der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ebenso denkbar gewesen wie die Beanstandung eines eventuell gefassten Beschlusses durch den Antragsgegner.
c. Schließlich bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, eine Verwirkung des Rechts des Antragstellers, sich gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zu wehren, anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s liegt der Monatsfrist das Institut der Verwirkung zugrunde. Es hat im Urteil vom 3. Dezember 2014 (2 A 3/13, juris, Rn. 24) diesbezüglich ausgeführt:
"Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. (...) Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt."
Der Antragsgegner hatte keinen Anlass, ein insoweit schützenswertes Vertrauen darauf zu bilden, der Antragsteller werde den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreifen. Sieben Senatorinnen und Senatoren wendeten sich gegen den Abbruch mit einem "Widerspruch" vom 30. Oktober 2024 und veranlassten das vorliegende Verfahren. Für den Antragsgegner war damit innerhalb einer Woche nach der Abbruchentscheidung deutlich, dass ein mehrheitlicher Teil des Antragstellers eine Überprüfung der Entscheidung verlangte.
II. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens gegenüber dem Antragsgegner.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt demnach sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
1. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2024, - 2 A 3/13 -, juris Rn. 22).
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er macht mit Recht die Fortsetzung des vom Antragsgegner abgebrochenen Auswahlverfahrens geltend. Ein solcher Anspruch des Antragstellers folgt unmittelbar aus seinem Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. In seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 im Verfahren 5 ME 31/24 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt (juris Rn. 21):
"Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der Schutz der Wissenschaftsfreiheit gewährleistet, dass die erforderliche Mitwirkung der Wissenschaftler im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge nicht entwertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014 - 5 ME 104/14 -, juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund wird auch die herausgehobene Bedeutung des Senats der Hochschule bei der Auswahlentscheidung und dem begleitenden Verfahren bei der Besetzung der Hochschulleitung betont (vgl. Masoud/Seckelmann, in: Epping, NHG, 2. Aufl. 2024, § 38 Rn. 21: "Herrin des Auswahlverfahrens") und ferner daraus abgeleitet, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG der Entscheidungs- und Zurückweisungsspielraum des Fachministeriums über den Besetzungsvorschlag des Senats eng darauf bemessen sei, ob rechtliche Hindernisse (etwa nach §§ 38 Abs. 3 NHG, 45 Abs. 1 StGB) der Ernennung des vorgeschlagenen Kandidaten entgegenstehen (vgl. Masoud/Seckelmann, a.a.O., Rn. 25); mithin kann die Auswahlentscheidung des Fachministeriums nicht beliebig nach Maßstäben der eigenen Personalpolitik getroffen werden (kein freies politisches Ermessen des Fachministeriums, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07-, juris Rn. 83). Dies spricht aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit dafür, bei der Entscheidung, ein Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten der Hochschule abzubrechen, einem Votum des Senats eine maßgebliche Bedeutung beizumessen, um dessen Mitwirkung an der Entscheidung zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit wirkungsvoll Geltung zu verschaffen. Dies kann aber auch dadurch gewährleistet werden, dass dem Senat ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem zuständigen Fachministerium zuerkannt wird, das Auswahlverfahren abzubrechen, mithin die bestehende Zuständigkeit des Fachministeriums unberührt lässt."
Ist demnach dem Antragsteller ein gegenüber dem Antragsgegner durchsetzbarer Anspruch auf Abbruch des Auswahlverfahrens zuzuerkennen, folgt daraus für die umgekehrte Konstellation, in der wie vorliegend ein Abbruch entgegen dem erkennbaren Willen des Antragstellers vorgenommen worden ist, ein unmittelbar aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteter Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung des Auswahlerfahrens. Dessen Voraussetzungen liegen vor.
a. Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich in seinem Beschluss vom 4. Februar 2025 im gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens gerichteten Verfahren eines der Bewerber (2 B 5359/24) bereits ausführlich damit auseinandergesetzt, dass der Abbruch gegen den erkennbaren Willen des Antragsgegners erfolgte:
"Denn das Fachministerium hat den Abbruch gegen den erkennbaren Mehrheitswillen des Senates vorgenommen und in einem Verfahrensstadium abgebrochen, in dem der Senat gewillt war, das Auswahlverfahren weiter fortzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 2. Oktober 2024 (...) und den E-Mails des Senates vom 10. Oktober 2024 (...). In seiner Sitzung am 2. Oktober 2024 hat der (beschlussfähige) Senat unter dem Tagesordnungspunkt 4 ausdrücklich über den möglichen Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stellenbesetzung abgestimmt und diesen mit einer (knappen) Mehrheit abgelehnt. Im Folgenden hat er ebenfalls mit einer (knappen) Mehrheit die Wiederholung der geheimen Wahl zwischen den beiden Bewerbern, dem Antragssteller und Herrn I., und damit eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens beschlossen. Nach einer Diskussion über die weitere Vorgehensweise wurden keine weiteren Beschlüsse gefasst. Prof. Dr. J. bat die Senatorinnen und Senatoren vielmehr um einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen binnen einer Woche. Daraufhin teilte der Senat in den E-Mails vom 11. Oktober 2024 gegenüber Prof. Dr. J. ausdrücklich mit, dass die Hochschulöffentlichkeit mittels eines Online-Fragebogens beteiligt werden solle, die beiden Bewerber in der Senatssitzung am 30. Oktober 2024 nochmals befragt werden, im Vorfeld deren Bewerbungsunterlagen eingesehen werden sollen und in der Sitzung am 30. Oktober 2024 eine Beschlussfassung über den Senatsvorschlag auf die Tagesordnung gesetzt werden solle. Ohne dass aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen oder aus dem Vortrag der Antragsgegner erkennbar geworden wäre, dass der Senat zwischenzeitlich seine Meinung über die Fortsetzung des Auswahlverfahrens geändert hätte, hat der Antragsgegner zu 2 sodann am 23. Oktober 2024 die Abbruchentscheidung getroffen. Dass diese Abbruchentscheidung auch für den Senat offensichtlich überraschend und ohne Rücksprache mit diesem ergangen ist, ergibt sich aus dem Protokoll der nachfolgenden Senatssitzung vom 30. Oktober 2024 (...). Denn darin wird von Seiten des Senats nach einer schriftlichen Begründung der Abbruchentscheidung gefragt, wobei sich eine kurze kontroverse Diskussion anschloss, zu deren Ende ein Senator die Einlegung eines Widerspruchs ankündigte. Zudem ergibt sich aus einem Vermerk des Antragsgegners zu 2 vom 23. Oktober 2024 (Bl. 4 BA001), dass lediglich Prof. Dr. J. in seiner Funktion als Präsident (m.d.W.d.G.b.) und der hauptamtliche Vizepräsident der Antragsgegnerin zu 1 im Rahmen einer Rücksprache mit Herrn X. vom Antragsgegner zu 2 die Lage so eingeschätzten, dass die Fortsetzung - wie vom Senat gewollt - zu keinem rechtskonformen Stellenbesetzungsverfahren führen würde.
Dieser Bewertung schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an.
b. Der Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner erfolgte rechtswidrig. Ein sachlicher Grund für den Abbruch lag nicht vor. Auch insoweit hat sich das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 4. Februar 2025 im Verfahren 2 B 5359/24 bereits geäußert und dargestellt, dass die allgemeinen Maßstäbe zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verfahrensabbruchs auch vorliegend heranzuziehen sind, diese jedoch aufgrund der Implikationen des Hochschulrechts Modifikationen unterliegen. Es hat insoweit ausgeführt:
"Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedoch, dass bei der Besetzung von Hochschulleitungen neben dem Art. 33 Abs. 2 GG auch Mitentscheidungsrechte der Vertretungsorgane einer Hochschule als Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen sind. Denn die Besetzung der Hochschulleitung ist jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, sodass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss. Würde bei einer Wahl einer Hochschulleitung nur Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt werden, stünde dies mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht in Einklang. Zwar modifiziert dies nicht den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG, an den alle Beteiligten inhaltlich gebunden sind. Allerdings ist die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Rahmen von Auswahlentscheidungen für die Hochschulleitung zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, juris Rn. 20, 34).
Dies zugrunde legend sind nach Ansicht des beschließenden Gerichts bei der Prüfung des sachlichen Grundes für eine Abbruchentscheidung im Rahmen der Stellenbesetzung einer Hochschulleitung, worüber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im vorherigen Verfahren der ersten Abbruchentscheidung mangels Erheblichkeit nicht zu entscheiden hatte, auch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Auf Letzteres kann sich der Antragsteller entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Rahmen seines durch die Abbruchentscheidung tangierten Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen (anders wohl noch eine der Rechtsprechung des BVerfG zeitlich vorhergehende Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2019 - 4 S 177/19 -, juris Rn. 8).
Ausdruck der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG tangierten Wissenschaftsfreiheit ist die bereits unter a. dargelegte herausgehobene und dominierende Stellung des Senates bei dem Auswahlverfahren im Rahmen der Stellenbesetzung einer Hochschulleitung nach § 38 Abs. 2 NHG und dem daraus resultierenden marginalisierten Einfluss der weiteren beteiligten Organe. Dementsprechend hat auch das zuständige Fachministerium, welches die Präsidentin bzw. den Präsidenten letztendlich benennt, nur einen begrenzten Entscheidungs- und Zurückweisungsspielraum im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis nach § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG (Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 25). Dem Fachministerium kommt gerade kein freies politisches Ermessen zu (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 83; vgl. so auch bei der Ernennung/Abberufung von Präsidiumsmitgliedern: Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 73). Eine Ernennung darf nur versagt werden, wenn rechtlich tragfähige Gründe vorliegen, die also von einem die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung achtenden, entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 83; Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 25). Dabei beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit des Fachministeriums auf rechtliche Hindernisse bei der Ernennung etwa auf eine Evidenzkontrolle der Voraussetzungen aus § 38 Abs. 3 NHG (Tätigkeit für fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung) oder auf das Vorliegen von rechtlichen Sanktionen, wie einem strafrechtlichem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter oder einer Grundrechtsverwirkung in Person der vorgeschlagenen Bewerberin bzw. des vorgeschlagenen Bewerbers (Masoud/Seckelmann, in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 2. Aufl., Rn. 25).
Ist das Fachministerium bei der Ernennung bzw. Zurückweisung einer vom Senat vorgeschlagenen Bewerberin bzw. eines Bewerbers in seinem Entscheidungs-, Überprüfungs- und Zurückweisungsspielraum eingeschränkt, muss dies auch bei einer Entscheidung über einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gelten. Insoweit ist bei der gerichtlichen Überprüfung eines sachlichen Grundes für einen solchen Abbruch die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Dies zugrunde legend kann ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens der Stellenbesetzung bei der Antragsgegnerin zu 1 in den diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners zu 2 nicht erkannt werden.
Soweit der Antragsgegner zu 2 in der an den Antragsteller gerichteten Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 mitgeteilt hat, dass angesichts des vergangenen Zeitraums eine Aktualisierung des Bewerberkreises gewünscht sei, rechtfertigt dies keinen sachlichen Grund. Denn die lange Verfahrensdauer für das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren ist im Wesentlichen auf die erste (rechtswidrige) Abbruchentscheidung durch das Präsidium der Antragsgegnerin zu 1 zurückzuführen, was aber nicht zu einer Entwertung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und der durch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten herausgehobenen Stellung des Senates im Rahmen des Findungs- und Auswahlprozesses führen darf. Dies würde die Möglichkeit einer willkürlichen Konstruktion eines Abbruchsgrundes schaffen (im Ergebnis so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2022 - 4 S 3788/21 -, juris Rn. 10 f.). Dass die Verfahrensdauer nicht zum Nachteil der Bewerber führen kann, erkennt im Übrigen auch der Antragsgegner zu 2 selbst noch in einer von Herrn L. verfassten E-Mail vom 23. Oktober 2024 (...); dennoch enthält die Abbruchmitteilung den dargestellten Passus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Senat mehrheitlich will bzw. wollte, wie aus den E-Mails vom 11. Oktober 2024 deutlich wird, der langen Verfahrensdauer dadurch zu begegnen, dass er die beiden Bewerber, den Antragsteller und Y.., nochmals zu einem Gespräch in die folgende Senatssitzung einlädt. Daraus und aus dem erklärten Willen des Senates, das Verfahren ausschließlich mit diesen beiden Bewerbern fortzuführen, wird zudem erkennbar, dass im Rahmen der dem Senat nach der Wissenschaftsfreiheit zukommenden Entscheidungsfreiheit die Geeignetheit der beiden Bewerber für die Stellung als Präsident aus wissenschaftlicher Perspektive durch den Senat nicht in Frage gestellt wird.
Insoweit können auch die sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlichen und im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen weiteren Erwägungen für die beabsichtigte Erweiterung des Bewerberkreises den Abbruch nicht rechtfertigen. Der Antragsgegner zu 2 zielt offensichtlich auf den durch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten sachlichen Grund ab, dass ein Abbruch erfolgen kann, wenn kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17). So wird im Vermerk vom 23. Oktober 2024 (...) und in der E-Mail von Herrn X. vom 23.Oktober 2024 (...) angeführt, dass beide Bewerber nicht geeignet seien, "die Hochschule wieder in das Standing der früheren Jahre zu überführen" und "bei der bisherigen Bewerberauswahl unter keinem Gesichtspunkt eine erfolgreiche Hochschulpräsidentschaft erwarten werden kann, weil sich dadurch eine strategisch und seitens Politik und Gesellschaft mit einer nicht gewollten Verschiebung der musikalisch-künstlerischen Hochschule zu einer Hochschule mit einem anderen Profil ergeben würde, die ihren weltweit wichtigen Zweig verkümmern ließe". Damit übergeht der Antragsgegner zu 2 aber das dem Senat aus der Wissenschaftsfreiheit abzuleitende Recht, die wissenschaftliche Eignung der Bewerber autonom und ohne Einmischung von staatlicher Stelle zu beurteilen. Der Antragsgegner zu 2 übt mit der von ihm angeführten Begründung vielmehr das von der Rechtsprechung gerade abgesprochene politische Ermessen aus. Denn wie sich dem vom Antragsteller vorgelegtem Artikel der Z. Allgemeinen Zeitung vom 13. Dezember 2024 (...) entnehmen lässt und was im Übrigen durch das vorherige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch gerichtsbekannt ist, besteht hinsichtlich der Wahl des neuen Präsidenten ein Richtungsstreit innerhalb der Antragsgegnerin zu 1, wie sich die Hochschule mit welchem Bewerber zukünftig ausrichten wird. Die Entscheidung einer solchen zukünftigen inhaltlichen Ausrichtung (künstlerischer Bereich einerseits oder wissenschaftlich-pädagogischer Bereich andererseits) ist dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehalten und obliegt ausschließlich der Hochschule als Selberverwaltungskörperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst regelt (vgl. hierzu § 15 NHG). Dies kommt im Stellenbesetzungsverfahren durch die herausgehobene Rolle des Senates als ein zentrales Organ der Selbstverwaltungskörperschaft (siehe § 36 Abs. 1 NHG) gerade auch zum Ausdruck.
In gleichem Maße rechtfertigen auch die von dem Antragsgegner zu 2 angeführten Spannungen innerhalb der Hochschule und deren internationale Anerkennung keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Auswahlverfahrens. Auch insoweit greift der Antragsgegner zu 2 unrechtmäßig in das Recht der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft ein und übt (letztlich) eigenes politisches Ermessen aus, welches ihm aber nicht zusteht.
Schließlich kann auch die Erwägung des Antragsgegners zu 2, dass mangels hinreichender Dokumentation der Auswahlentscheidung keine rechtskonforme Vorlage (des Senates) zu erwarten sei, einen sachlichen Grund nicht rechtfertigen. Die Abbruchmitteilung vom 10. November 2024 enthält schon keine weitere Konkretisierung dieser angenommenen mangelhaften Dokumentation. Auch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (...) wird dies für das beschließende Gericht nur mittelbar erkennbar. Soweit der Antragsgegner zu 2 danach eine fehlerhafte Dokumentation der Auswahlentscheidung der Findungskommission und eine mangelhafte Dokumentation im Rahmen des noch zu treffenden Vorschlags des Senates konstatieren möchte, erkennt dies das beschließende Gericht nicht.
Zur Dokumentation der Auswahlentscheidung durch die Findungskommission hat das beschließende Gericht bereits in dem vorherigen Verfahren der ersten Abbruchmitteilung ausgeführt und festgestellt, dass auch aus dem teilweise geschwärzten Verwaltungsvorgang, der auch dem hiesigen Verfahren beigezogen wurde, keine Verletzung der Dokumentationspflicht ersichtlich sei und die Findungskommission im Übrigen dem Senat zwei Bewerber vorgeschlagen hat, sodass der Senat den ihm obliegenden Vorschlag ohne ein eindeutiges Votum der Findungskommission zu treffen hatte. An diesen Feststellungen hält das beschließende Gericht weiterhin fest. Ergänzend ist anzuführen, dass aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 28. Juni 2023 (...) der Entscheidungsprozess der Findungskommission hinreichend deutlich wird. In dieser Senatssitzung stellte der Vorsitzende der Findungskommission dem Senat die Empfehlung der Findungskommission vor und erläuterte dabei ausführlich die Bewertungen der beiden empfohlenen Bewerber, wobei er damit abschloss, dass beide Bewerber von der Findungskommission als gleichwertig angesehen werden. Inwieweit die Auswahlentscheidung der Findungskommission trotz dieses Protokolls nicht hinreichend dokumentiert worden sein soll, ist für das beschließende Gericht ohne weiteren substantiierten Vortrag des Antragsgegners zu 2 nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsgegner zu 2 in dem Vermerk vom 22. Oktober 2024 (...) anführt, dass der Senat "wegen der mangelhaften Dokumentation der Findungskommission" die rechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem vorherigen Verfahren betreffend die erste Abbruchentscheidung berücksichtigen müsse, ist zum einen anzumerken, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit der Dokumentation der Auswahlentscheidung der Findungskommission nicht festgestellt hat, sondern lediglich zu dem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argument der Antragsgegnerin zu 1 ausgeführt hat, dass der von ihr für erforderlich erachtete "Neustart" aus Rechtsgründen auch im laufenden Auswahlverfahren möglich wäre. Damit wurde weder festgestellt, dass eine fehlerhafte Dokumentation der Auswahlentscheidung der Findungskommission vorliegt, noch, dass der Senat der Antragsgegnerin zu 1 eine solche vermeintliche Fehlerhaftigkeit nicht mehr überwinden könnte.
Soweit der Antragsgegner zu 2 eine fehlerhafte Dokumentation hinsichtlich des noch zu treffenden Entscheidungsvorschlages des Senates prognostiziert, hat das beschließende Gericht in seinem Beschluss vom 21. März 2024 betreffend das vorherige Verfahren der ersten Abbruchentscheidung (2 B 5534/23) bereits wie folgt ausgeführt:
"Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass eine unzureichende Dokumentation der Entscheidung des Senats über einen Vorschlag zur Ernennung oder Bestellung des Präsidenten/der Präsidentin einen sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens darstellt, kann dem nicht gefolgt werden.
Zu beachten ist hinsichtlich der Anforderungen an die Dokumentationspflicht, dass nach § 6 Abs. 1 HMTMH-Ordnung der Senat in nichtöffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung über den Besetzungsvorschlag entscheidet. Diese Entscheidungskompetenz des Gremiums schließt es - ausnahmsweise - aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 B 550/11 -, juris Rn. 55; VG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2023 - 1 B 23/23 -, Rn. 22 juris, für kommunale Wahlbeamte). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine geheime Abstimmung nicht inhaltlich dokumentiert und dementsprechend nicht überprüft werden kann. Der eigentliche Wahlakt ist damit vorliegend einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 12 L 353/23 -, Rn. 18 juris). Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies mit dem Wesen der geheimen Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre. Eines entsprechenden Auswahlvermerks bedarf es daher nicht."
Daran hält das beschließende Gericht auch weiterhin fest. Die in geheimer Wahl zu treffende Entscheidung des Senates ist nicht mittels eines Auswahlvermerks zu dokumentieren. Insoweit weichen die Anforderungen an die Dokumentationspflichten im Rahmen der Besetzung von Hochschulleitungen von den "normalen" beamtenrechtlichen Maßstäben ab. Vielmehr ist die Auswahlentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle, wie bei kommunalen Wahlbeamten, mit denen die Hochschulleitung gleichzusetzen ist (siehe zur Gleichsetzung von Vizepräsidenten an Hochschulen mit kommunalen Wahlbeamten: Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 61 f.), entzogen. Im Übrigen hat der Senat der Antragsgegnerin zu 1 - in Anlehnung an die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im vorherigen Verfahren der ersten Abbruchentscheidung - in seiner E-Mail vom 11. Oktober 2024 (Bl. 286 f. BA003) aufgezeigt, dass er für eine (erneuten) Entscheidung die Hochschulöffentlichkeit einbinden, die beiden Bewerber zu einem nochmaligen Gespräch einladen will und Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen erhalten möchte. Dieses Vorgehen erscheint zur Findung einer ausgewogenen Entscheidung auch zielführend."
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer auch für das vorliegende Verfahren an.
Soweit der Antragsteller über die Fortführung des Auswahlverfahrens hinaus auch beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, auf den Beigeladenen einzuwirken, das Auswahlverfahren für einen Präsidenten der HMTMH entsprechend dem Senatsbeschluss vom 2.Oktober 2024 fortzuführen und es zu unterlassen, ein neues Auswahlverfahren einzuleiten, ergibt sich diese Folge - bei von der Kammer unterstelltem rechtskonformem Verhalten des Beigeladenen - bereits aus der ausgesprochenen Verpflichtung und war daher nicht gesondert zu beschließen.
Angesichts des Obsiegens des Antragstellers war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
III. Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, soweit er ursprünglich beantragt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren 6 B 932/24 das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der H. nicht abzubrechen, hat der Antragsgegner das Verfahren nicht für erledigt erklärt, sondern die Auffassung vertreten, dass eine verdeckte Klagerücknahme vorliege. Erklärt allein der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nimmt der Antragsteller von seinem bisherigen Begehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. An die Stelle des durch den ursprünglichen Antrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung des Antragstellers, seinem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Begehrens führt insoweit zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine zulässige Antragsänderung dar. Für den Erfolg des Feststellungsantrags kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erhobene Antrag begründet war. Diese für Klageverfahren entwickelten Grundsätze über die Behandlung der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung sind auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 B 315/15 -, juris Rn. 3).
Hier hat sich das Antragstellerbegehren im Umfange der abgegebenen Erledigungserklärung erledigt. Das Begehren des Antragstellers zielte darauf ab, den Antragsgegner daran zu hindern, das Auswahlverfahren abzubrechen. Mit Abbruch des Verfahrens durch die Entscheidung des niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur am 23. Oktober 2024 hat sich dieses Begehren erledigt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht von einer Quotelung im Hinblick darauf, dass sich das Feststellungsbegehren bereits vor Anrufung des Gerichts erledigt hatte, ab, da der Antragsteller mit dem nunmehr erledigten und dem noch zur Entscheidung gestellten Antrag in der Sache dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt hat.
Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war vorliegend kein Raum, da dieser im Lager des unterliegenden Antragsgegners steht, auch wenn er selbst keinen Antrag gestellt hat.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; von einer Reduzierung des Streitwerts sieht das Gericht in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ab.
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