Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 12.02.2025 – 4 A 1854/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0212.4A1854.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen positiven Bauvorbescheid für den Bau von vier Doppelhäusern.
Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse F. (Flur G., Flurstück H., Gemarkung I.). Auf dem klägerischen Grundstück befand sich früher ein Gartenbaubetrieb, der mittlerweile nur noch auf dem angrenzenden Flurstück J. ansässig ist, welches ebenfalls dem Kläger gehört. Das westlich der Autobahn K. gelegene Grundstück befindet sich unmittelbar nördlich der L.. Sowohl westlich als auch östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich Wohnbebauung, welche die Beklagte in den 1950er bis 1970er Jahren genehmigt hatte. In östlicher Richtung endet die Bebauung auf der nördlichen Seite der Erschließungsstraße und "verspringt" unmittelbar westlich angrenzend auf die südliche Seite, welche ansonsten bis auf eine länglich gezogene landwirtschaftliche Lagerfläche unbebaut ist. Auf der südlichen Seite der Erschließungsstraße weitet sich die Wohnbebauung auf mehrere Straßenzüge nach Süden und Osten aus. Im Übrigen ist der gesamte umliegende Bereich westlich der Autobahn K. unbebaut. Ein Bebauungsplan existiert für das Vorhabengrundstück nicht. Es liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beklagten in der Fassung der Neubekanntmachung vom Oktober 2001. Dieser weist das Gebiet des Grundstücks als Fläche für Landwirtschaft aus.
(Bildausschnitt Google Maps)
Mit Bauvoranfrage vom 13. Dezember 2021 wollte der Kläger von der Beklagten wissen, ob der Neubau von zwei Doppelhäusern in der nördlichen und zwei Doppelhäusern in der südlichen Bauflucht der benachbarten Einfamilienhäuser planungs- und baurechtlich zulässig ist, wenn sich die Bebauung an der Art und dem Maß der benachbarten Wohnhäuser orientiert. Die Doppelhäuser sollen in zwei Reihen auf dem Teil des Grundstücks errichtet werden, der unmittelbar an die Erschließungsstraße angrenzt und zwischen den bereits vorhandenen Bebauungen auf den Nachbargrundstücken liegt.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das geplante Vorhaben unzulässig sei. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB. Das Vorhaben sei nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es beeinträchtige aber öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB. Es widerspreche dem Flächennutzungsplan, welcher das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft ausweise. Das Vorhaben diene ausschließlich dem Wohnen und stünde daher in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen landwirtschaftlichen Nutzung. Zudem lasse es die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Von dem Vorhaben ginge eine Vorbildwirkung aus, aufgrund derer eine weitere Zersiedlung des Außenbereichs zu befürchten sei.
Mit Schreiben vom 6. August 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den negativen Bauvorbescheid vom 12. Juli 2022. Er führte hierzu aus, in die Entscheidung über seinen Widerspruch seien die Bauplatz- und Wohnungsnot auf dem Gebiet der Beklagten sowie die Darstellungen des Gebietes in den öffentlichen Karten und in den Stadtentwicklungskonzepten der Beklagten zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023 wies die M. den Widerspruch des Klägers zurück. Sie wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheides. Ergänzend führte sie aus, sowohl östlich als auch unmittelbar westlich der Autobahn befinde sich südlich der L. ein zusammenhängender Siedlungskomplex, der aufgrund seiner hohen Bebauungsdichte den Eindruck der Geschlossenheit vermittele. Der Siedlungskomplex, in welchem sich das Vorhabengrundstück befinde, weise demgegenüber eine deutlich geringere Bebauungsdichte auf. Er liege nördlich der L. und ortsauswärts, also nur westlich in Bezug auf die südlich der Straße gelegene Bebauung. Es gebe daher keine Überschneidungen oder anderweitige Verbindungen der beiden Komplexe. Der Abstand zwischen den beiden Siedlungskomplexen sei größer als derjenige zwischen den Gebäuden des südöstlichen Komplexes untereinander. Wegen der fehlenden Überschneidung beider Gebiete handele es sich daher nicht um eine Baulücke. Es bestünde daher kein Zusammenhang beider Siedlungskomplexe, sodass diese keinen gemeinsamen Eindruck der Geschlossenheit vermittelten. Der Siedlungskomplex, in dem das Vorhabengrundstück liege, sei trotz der Anzahl von dreizehn umliegenden Häusern eine Splittersiedlung. Die vorhandenen Häuser begründeten aufgrund ihrer geringen Dichte zueinander kein eigenständiges Gewicht. Es handele sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden.
Am 7. März 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Vorhabengrundstück liege im Innen- und nicht im Außenbereich. Nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten sei die gegenständliche Liegenschaft inklusive der sich darauf befindlichen 13 Einfamilienhäuser durch die Abgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet in die Stadtinnenlage eingebettet. Es bestehe eine mit der Innenlage der Stadt zusammenhängende Bebauung, welche nicht durch Freiräume abgetrennt werde. Sowohl im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK) 2025 als auch auf den Karten der ISEK 2030 werde die Fläche als Wohngebiet ausgewiesen. Laut Feststellungen im ISEK-Plan bestehe ein gesteigerter Bedarf für flächenschonenden an die vorhandenen Strukturen des Ortskerns angebundenen Wohnraum. Auch wenn aus dem ISEK kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung abgeleitet werden könne, stünden die dortigen Aussagen für einen (richtigen) Bewertungsmaßstab, wenn es um die Frage der Entfernung vom Ortskern und der Zersplitterung ginge. In dem Landschaftsplan der Beklagten werde die streitgegenständliche Fläche als Siedlungsteil mit vorwiegender Gewerbenutzung beschrieben.
Für einen Zusammenhang mit der östlich gelegenen Bebauung spreche auch das Ortsschild vor der Hausnummer N. und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (der Beklagten). Die Straßenbeleuchtung als Indikator für eine Lage innerhalb eines Bebauungszusammenhangs ende erst an der Hausnummer O., also weiter ortsauswärts als das Vorhabengrundstück.
Es liege keine lose Splittersiedlung vor. Die bestehende Bebauung weise ein erhebliches, zumindest ein gewisses Gewicht auf. Neben der Anzahl der Bestandsgebäude und ihrer räumlichen Konzentration sei hier insbesondere die räumliche Nähe zum Ortskern zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass die Gemeinde insgesamt eine eher überschaubare Größe aufweise. Eine Erweiterung der Wohnbebauung des fraglichen Bereiches nördlich der L. führe nicht zu einer weiteren Zersplitterung, sondern zu einer organischen Verdichtung der ohnehin bereits vorhandenen durchgehenden Wohnbebauung dieses Bereiches. Die zu bebauende Fläche sei bereits versiegelt, so dass keine neuen grünen Flächen in Anspruch genommen werden müssten.
Das Vorhaben widerspreche auch nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Sofern der Plan das Vorhabengrundstück als Fläche für Landwirtschaft ausweise, habe sich dies durch die vorhandene Bebauung überholt. Auf der Fläche habe sich, zumindest in der jüngsten Vergangenheit, zu keinem Zeitpunkt Landwirtschaft befunden. Die Fläche sei geprägt durch Wohnbebauung und eine, wenn auch zwischenzeitlich stillgelegte, Gärtnerei, also einen Gewerbebetrieb. Diesen Zustand dulde die Beklagte seit dreißig Jahren. Auch aktuell entstünde ein neues Gebäude auf einer zuvor unbebauten Fläche, welches in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehe. Sofern die Beklagte hierfür eine Baugenehmigung erteilt habe, liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Der Kläger beantragt,
den negativen Bauvorbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der M. vom 6. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Bauvoranfrage zur Errichtung von vier Doppelwohnhäusern vom 21. Dezember 2021 positiv zu bescheiden,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dreizehn locker bebaute Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung reichten für die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB nicht aus. Das Grundstück des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt als Wohnbaufläche ausgewiesen worden, weder in informellen Planungen noch dem Landschaftsplan oder dem ISEK 2030. Das Vorhaben widerspreche auch der Darstellung des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanes. Gerade die bestehende Ortstrandlage ohne direkte Anbindung an den ca. 2 km entfernten Ortskern lasse befürchten, dass sich wenige bebaute Grundstücke weiter in die Landschaft fortsetzten. Dies stehe allen städtebaulichen Grundsätzen einer kompakten Siedlungsstruktur mit möglichst kurzen Wegen und einem begrenzten Flächenverbrauch entgegen. Allgemeine grafische Darstellungen zu Siedlungstypen in einem Stadtentwicklungskonzept beinhalteten keine Aussagen über Baurechte und könnten auch nicht daraus kreiert werden. Baurechte seien zwar für die Straße P. explizit geschaffen, für die alten Bestandsgebäude des letzten Jahrhunderts aber explizit nicht fortgeführt worden. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Q. sei kein Neubau. Nach einem Eigentumswechsel fänden derzeit verfahrensfreie Sanierungsarbeiten an dem genehmigten Bestandsgebäude statt. Aus einer genehmigten gartenbaulichen Nutzung mit entsprechendem Flächenverbrauch und auch Versiegelung könne kein Baurecht für eine andere Nutzung abgeleitet werden. Ortsschilder hätten für die Beurteilung des Planungsrechts keine Relevanz. Allein die Beurteilung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bilde die Grundlage für die betreffende verkehrsbehördliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der zu der Bauvoranfrage ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2023 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm beantragten positiven Bauvorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist für eine Baumaßnahme auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Streitgegenständlich ist hier die Bauvoranfrage vom 13. Dezember 2021. Die Beklagte hat diese zutreffend als Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens verstanden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 NBauO tauglicher Gegenstand einer solchen Bauvoranfrage.
Der hierauf ergangene negative Bauvorbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend, da für das betroffene Gebiet kein Bebauungsplan existiert, und es sich nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet, nach § 35 BauGB.
Ob sich ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, hängt zum einen davon ab, ob es innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt und zum anderen, ob dieser Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht die Qualität eines Ortsteils hat. Die Voraussetzungen "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 3).
Die Kammer braucht nicht darüber zu befinden, ob der Siedlungskomplex nördlich der Erschließungsstraße trotz größerer Baulücken, etwa durch das unbebaute Vorhabengrundstück, einen Bebauungszusammenhang bildet. Es fehlt ihm jedenfalls an der erforderlichen Ortsteileigenschaft.
Die Qualität eines Ortsteils weist ein Bebauungszusammenhang dann auf, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, was von der Struktur der betreffenden Gemeinde her beurteilt werden muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Rn. 7, juris). Ortsteil ist danach nicht im Sinne eines örtlichen Siedlungskomplexes, der einen besonderen Namen trägt, zu verstehen. Auch wird nicht nach Ortschaften und Teilbereichen einer Ortschaft unterschieden. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Maßgeblich ist die vorhandene Bebauung, unabhängig von ihrer Entstehung und von ihrer seinerzeitigen Zweckbestimmung (Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL 2021, § 34 Rn. 14). Zu fragen ist, ob der Bebauungszusammenhang im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung als angemessen erscheinen lässt. Auch Splittersiedlungen können einen Bebauungszusammenhang bilden; was ihnen aber fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht oder die dafür ebenfalls erforderliche organische Siedlungsstruktur. Auf die Gründe, die zu einer solchen Entwicklung geführt haben, kommt es dabei nicht an, sodass auch eine Ansammlung privilegierter Vorhaben eine Splittersiedlung sein kann. Der Charakter einer Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Abgrenzung zum Ortsteil. Diesem gegenüber stellt sich eine Splittersiedlung als eine bloße planlose Anhäufung von Gebäuden dar (BVerwG, Beschl. v. 17.03.2015 - 4 B 45/14 -, Rn. 6, juris, m.w.N.). Ihr fehlt typischerweise ein erkennbares System und die Regelhaftigkeit der Bebauung (Spannowsky in: BeckOK BauGB, Stand 01.11.2024, § 34 Rn. 27, m.w.N.; zum Ganzen: VG Hannover, Urt. v. 09.03.2022 - 4 A 2574/19 -, n. v.)
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kommt dem Siedlungskomplex westlich der Autobahn und nördlich der R. zwar aufgrund der Anzahl an vorhandenen Gebäuden durchaus ein gewisses Gewicht zu. Das für eine Ortsteileigenschaft erforderliche städtebauliche Gewicht kann dabei schon Ansammlungen von fünf bis sechs Häusern zukommen auch wenn das eher die Ausnahme sein wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2022 - 1 ME 119/21 -, Rn. 10, juris). Unabhängig aber von der Frage, ob das Gewicht dieses Siedlungskomplexes angesichts der vorhandenen dreizehn Wohnhäuser und dem Gärtnereibetrieb ausreichend wäre, handelt es sich nicht um eine organisch gewachsene Siedlungsstruktur, sondern um eine Splittersiedlung.
Hierfür spricht in erster Linie ein Vergleich mit der südlich der Erschließungsstraße verlaufenden Siedlungsstruktur. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass zwischen der L. und dem S. eine organische gewachsene Siedlungsstruktur verläuft, welcher Ortsteileigenschaft zukommt. Diese Struktur endet mit der Bebauung östlich der Straße T.. Sie lässt über ihren gesamten Bereich ein städtebauliches System und eine Regelhaftigkeit erkennen. Das städtebauliche System charakterisiert, dass sich die Bebauung aus dem ehemaligen Ortszentrum westwärts über mehrere hundert Meter in gleichbleibender Weise zwischen der L. und dem S. erstreckt. Wegen ihrer kompakten Erscheinung beziehungsweise der geradlinigen Abgrenzung nach Norden und Süden ist die dort vorhandene Bebauung als zusammengehörige Siedlungsstruktur deutlich wahrnehmbar. Nördlich der L. befindet sich westlich der U. keine Bebauung. An die südlich der Straße verlaufende Siedlung grenzt daher unmittelbar der landwirtschaftlich geprägte Außenbereich an. Die vereinzelte Bebauung in der V. bildet mangels städtebaulichen Gewichts insoweit eine zu vernachlässigende Ausnahme. Südlich des W. bildet westlich der Straße X. eine Gebäudereihe den Abschluss zum Außenbereich. In dem gesamten Gebiet findet sich - bis auf wenige Ausnahmen um die Autobahntrasse - eine lückenlose straßenseitige Bebauung. Dies gilt nicht nur für die Bebauung an den parallel verlaufenden Begrenzungsstraßen im Norden und Süden, sondern auch im Hinblick auf alle in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Verbindungsstraßen. Die dargestellte Siedlungsstruktur endet - was die Eindrücke in der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt haben - erkennbar hinter der Bebauung südlich der L., östlich der Straße T.. Vom Ortskern aus westlich kommend findet dort der südlich gelegene, sich durch Nord-Süd-Verbindungen auszeichnende und durch seine kompakte Bebauungsstruktur als organisch gewachsen wahrnehmbare Siedlungskomplex seinen Abschluss. Die sich von dort westlich anschließende Bebauung nördlich der R. weist eine gänzlich andere Struktur auf und kann daher aus städtebaulicher Sicht nicht als Teil der davon südöstlich gelegenen organisch gewachsenen Struktur angesehen werden. Dem nördlich der L. gelegenen Bebauungskomplex fehlt zunächst die den südlichen Komplex charakterisierende Tiefe, welche erst durch die nordsüdlich verlaufenden Verbindungsstraßen entsteht. Die nördlich der L. gelegene Bebauung besteht demgegenüber aus unmittelbar an der Straße gelegenen Gebäuden und dem dahinterliegenden (ehemaligen) Gärtnereigelände. Nach Norden abzweigende bebaute Straßen gibt es dort nicht. Darüber hinaus weist der nördliche Siedlungskomplex aufgrund vorhandener großer Baulücken eine weitaus dünnere Siedlungsdichte auf. Die beschriebene Regelmäßigkeit der Bebauung, die den südwestlichen Siedlungskomplex ausmacht, wird hier nicht fortgeführt. Die dargestellte städtebauliche Zäsur manifestiert sich planungsrechtlich darin, dass die Beklagte nur den südlich der L. gelegenen Bereich überplant hat.
Der einzige und auch von Klägerseite bemühte Zusammenhang beider Siedlungskomplexe ist die vorhandene räumliche Nähe. Diese allein vermag jedoch vor dem Hintergrund der dargestellten städtebaulich relevanten Unterschiede ein gemeinsames organisches Wachstum nicht zu begründen.
Gegen die Ortsteileigenschaft des Siedlungskomplexes nördlich der L. spricht auch der Vergleich mit anderen Siedlungsstrukturen und Ortsteilen der Beklagten. Diese zeichnen sich überwiegend durch eine kompakte, nach außen klar abgeschlossene Bebauung, zum Teil mit hineinragenden Außenbereichsinseln aus. Vergleichbare "Siedlungsfinger", die als "Wurmfortsatz" in den Außenbereich hineinragen, finden sich auf dem Gemeindegebiet nicht. Es handelt sich zudem durchweg um größere, mehrere Straßenzüge umfassende Ortsteile. Dies gilt selbst für kleine Ortsteile wie "Y." oder "Z.".
Sofern der Kläger sich in Bezug auf die von ihm behauptete Innenbereichslage auf den Standort des Ortschildes, die durchgehende Straßenbeleuchtung und Darstellungen in Planungskonzepten beziehungsweise Landschaftskarten der Beklagten beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Eine Ortstafel bildet nicht die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, weil ihr lediglich eine verkehrsregelnde Funktion zukommt (OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2006 - 7 A 141/06 -, Rn. 11, juris). Abgesehen davon steht das Ortsschild vor dem Grundstück AA., also ortsauswärts kommend vor dem Grundstück des Klägers. Wegen der Anknüpfung an tatsächlichen Gegebenheiten ist es auch unerheblich, ob in einem Flächennutzungs-, Raumordnungs- oder sonstigem Landschaftsplan eine Bebauung vorgesehen ist (Spannowsky in: BeckOK BauGB, Stand 11/2024, § 34 Rn. 20.1; Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 17). Zudem kann die Kammer schon nicht erkennen, dass das Grundstück des Klägers in Plänen, Karten oder Entwicklungskonzepten als Fläche für Wohnungsbau ausgewiesen wird.
Das Vorhaben ist mangels Privilegierung der Wohnnutzung im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig.
Eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet ebenfalls aus. Danach können sonstige - also nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte - Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das von dem Kläger zur Prüfung gestellte Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Für - wie hier vorliegend - nichtprivilegierte sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB führt ein solcher Widerspruch zur Unzulässigkeit (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL 2024, § 35 Rn. 79). Ein derartiger Widerspruch ist in Bezug auf das Vorhaben, mit welchem der Kläger Wohnbebauung realisieren möchte, gegeben. Der Flächennutzungsplan der Beklagten sieht im Bereich des klägerischen Grundstücks eine Fläche für Landwirtschaft vor.
Diese Darstellung des Flächennutzungsplans ist, anders als der Kläger meint, nicht überholt und damit funktionslos geworden. Rechtswirkungen können Darstellungen in Flächennutzungsplänen nur dann nicht mehr erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Rn. 18, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL 2024, § 35 Rn. 80). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, das auf dem klägerischen Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der umliegenden Wohnbebauung ausgeschlossen ist. Dies gilt schon deshalb, weil die vormalige Nutzung durch einen gartenbaulichen Betrieb in gleicher Weise wiederaufgenommen werden könnte. Ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung weist einen Bezug zur Bodennutzung auf und ist daher zugleich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 201 BauGB. Der gesonderte Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nur geschaffen worden, um für diese Betriebe auf das einschränkende Erfordernis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verzichten, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 156. EL 2024, § 35 Rn. 301). Auch bei anderen landwirtschaftlichen Nutzformen auf dem Grundstück müssten sich die Eigentümer der umliegenden Wohngebäude entgegenhalten lassen, dass ihre und nicht etwa die landwirtschaftliche Nutzung der Lage im Außenbereich bauplanungsrechtlich fremd ist.
Das geplante Vorhaben beeinträchtigt daneben auch den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB normierten öffentlichen Belang, weil es die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Auffüllen einer Baulücke in einer bestehenden Splittersiedlung als deren Verfestigung und unerwünschte Zersiedlung zu beurteilen ist; dies gilt insbesondere für das Hinzutreten zusätzlicher Wohnbauten (BVerwG Urt. v. 03.06.1977 - 4 C 37.75 -, Rn. 24, juris; Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 30.83 -, Rn. 6, juris). Diese Regel gilt nur dann nicht, wenn das hinzutretende Vorhaben in deutlicher Unterordnung zum vorhandenen Baubestand der Splittersiedlung steht (BVerwG Urt. v. 03.06.1977 - 4 C 37.75 -, Rn. 27, juris; Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 -, Rn. 13, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Errichtung von acht Doppelhäusern würde sich dem vorhandenen Bestand der Splittersiedlung nicht unterordnen. Quantitativ würde sich die bestehende Wohnbebauung, ausgehend von derzeit dreizehn Gebäuden, um mehr als die Hälfte vergrößern. Die Splittersiedlung bekäme darüber hinaus auch strukturell eine neue Qualität. Es entstünden erstmals kompakt angeordnete Doppelhäuser in zwei Reihen. Angesichts der bisher ausschließlich einreihig an der Straße gelegenen gelockerten Bebauung würde dies den Siedlungskomplex maßgeblich verdichten und erweitern und so zu einer erheblichen Weiterzersiedlung des Außenbereichs beitragen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Begründung, dass das Vorhaben eine weitreichende Vorbildwirkung für weitere - in der Splittersiedlung unerwünschte - Bauten sein könnte (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, Rn. 27, juris), erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund als zutreffend und ausreichend.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass umliegend Wohnbebauung (seiner Auffassung nach möglicherweise rechtswidrig) genehmigt worden ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vermittelt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht und daher auch nicht auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.11.2023 - 2 L 59/22.Z -, Rn. 21, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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