Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 21.08.2025 – 4 A 1145/22
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0821.4A1145.22.00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2020 zur Errichtung eines Garagengebäudes südwestlich der bestehenden Garage auf dem Grundstück mit der postalischen Adresse F., G. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Neubau einer Garage und eines Carports.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung H., Flur I., Flurstück J. mit der postalischen Anschrift F., G..
Das Grundstück ist mit einem großzügigen Landhaus bebaut, welches von Rasenflächen umgeben ist, die wiederum von Bäumen umsäumt werden. Im südöstlichen sowie im nordwestlichen Teil des Grundstücks befindet sich größerer Baumbestand. Das Grundstück bildet den nördlichen Teil des ehemaligen "K.", einer ursprünglich dreiteiligen Anlage, die unter Denkmalschutz steht. Die Anlage wurde 1909 errichtet und seit 1953 von einer Stiftung für Kinder- und Jugendheime genutzt. Das nördlich gelegene Grundstück, welches heute der Klägerin gehört, verkaufte die Stiftung 2001 und ist seitdem in Privatbesitz. Es wird durch eine von der Hauptstraße nach Norden abzweigende Stichstraße erschlossen, die zu großen Teilen von Bäumen flankiert ist. Zwischen den beiden südlichen Teilen des ehemaligen K. und dem Vorhabengrundstück erstreckt sich eine mit Bäumen bewachsene Böschung, welche die Zufahrt durchbricht. Die alleeartige Zufahrt mündet hinter dem Böschungsstreifen in einem vor dem Landhaus gelegenen Platz, auf welchem sich die Fahrbahn in ein Oval aufteilt.
Für die beiden direkt an der Hauptstraße gelegenen südlichen Bereiche erließ die Gemeinde H. 2003 den Bebauungsplan Nr. L. "M.". Planungsziel war es, auf den beiden Flächen Einfamilienhausbebauung zu ermöglichen. Die alleeartige Zufahrt zu dem Landhaus und der Baumbestand sollten nach der Begründung des Plans erhalten bleiben. Das Grundstück der Klägerin wurde, da es sich bereits zum damaligen Zeitpunkt in Privatbesitz befand, nicht in das Plangebiet einbezogen. Der südwestlich gelegene Teil des Plangebietes ist mittlerweile mit Einfamilienhäusern bebaut.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde sehen um das Landhaus eine Wohnbaufläche vor, an die sich im Norden eine Grünfläche anschließt. Diese beiden Flächen werden von Flächen für Wald umrandet.
Mit Baugenehmigung vom 12. März 2002 genehmigte die Beklagte auf dem Vorhabengrundstück südöstlich des Landhauses die Errichtung einer zwölf m breiten, sieben m tiefen und vier m hohen Garage mit drei Toren. Das Bauwerk wurde mit Abweichungen errichtet. Westlich angrenzend wurde ein Schuppen errichtet, in welchem ein Traktor untergebracht ist. Östlich des Wohnhauses befindet sich ein Carport mit zwei Stellplätzen und einem weiteren Schuppen.
(Bildausschnitt)
Am 18. Juni 2020 beantragte die Klägerin eine Genehmigung für den Neubau einer Garage und eines Carports. Nach den Bauvorlagen ist süd-westlich und rechtwinklig versetzt zu der vorhandenen Garage ein weiteres knapp elf m breites, 6 m tiefes und etwas über vier m hohes Garagengebäude mit drei Toren geplant. Das Carport soll in nord-östlicher Richtung ebenfalls rechtwinklig versetzt zu der Bestandsgarage entstehen. Es ist mit einer Breite von etwas über neun m, einer Tiefe von sieben m und einer Höhe von fast drei m geplant und sieht drei Einstellplätze vor.
In einem handschriftlichen Vermerk vom 2. Juli 2020 teilte die Denkmalbehörde der Beklagten mit, eine Genehmigung nach § 10 des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) könne mit einer Baugenehmigung erteilt werden. Das Vorhaben greife nicht in die Strukturen der geschützten Parkanlage ein. Zu dem denkmalgeschützten Landhaus halte sie genügend Abstand.
Die untere Waldbehörde der Beklagten führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 aus, dass sich auf dem Vorhabengrundstück zum großen Teil Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) befinde. Für die geplante Errichtung der Garage und des Carports sei eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Hierfür müsse ein allgemeines oder ein erhebliches wirtschaftliches Interesse vorliegen. Das Bauvorhaben würde in unmittelbarer Nähe eines größeren Waldbestandes im Außenbereich realisiert werden. Nachdem die Klägerin dargelegt hatte, ihr wirtschaftliches Interesse bestehe darin, unverzichtbare Fahrzeuge - auch solche zur Pflege der Freiflächen - witterungsbedingt unterzustellen, lehnte die untere Waldbehörde der Beklagten es mangels erheblichen wirtschaftlichen Interesses ab, ihr Einvernehmen zu einer Waldumwandlung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 hat die Gemeinde Isernhagen ihr planungsrechtliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB unter der Voraussetzung erklärt, dass das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen (insbesondere Wald) vereinbar sei.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Sie führte aus, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Das geplante Vorhaben sei nicht privilegiert, öffentliche Belange stünden ihm entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, welcher die Fläche als Wald ausweise. Die Baugenehmigung könne nur im Einvernehmen mit der zuständigen Waldbehörde erteilt werden. Diese habe die Voraussetzungen für eine Waldumwandlungsgenehmigung verneint. Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, welches gegenüber den Waldfunktionen überwiege, könne nicht festgestellt werden.
Am 9. Juni 2021 hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Sie trägt vor, dass das Vorhaben im Innenbereich liege und nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen sei. Es liege innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Der Vorhabenstandort sei fast in sämtlichen Richtungen von Bestandsbebauung umgeben. Die Grenze zum Außenbereich verlaufe diagonal hinter der vorhandenen Bebauung, also auch hinter dem Landhaus. Das Vorhaben füge sich zudem im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es gebe in dieser mehrere Garagengebäude, wie etwa die Bestandsgarage auf dem Vorhabengrundstück. Das geplante Gebäude wahre die Ausmaße der vorhandenen Vergleichsobjekte.
Selbst wenn das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen wäre, stünden ihm die Festsetzungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB nicht entgegen.
Eine Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht erforderlich. Bei dem auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbestand handele es sich nicht um Wald, sondern um eine Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG. Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG liege auch deshalb nicht vor, weil in der Nähe zur Bestandsgarage kein Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima bestehe. Der Baumbestand sei seit 2010 auf natürliche Weise zurückgegangen. Da das Vorhaben im Innenbereich liege, sei eine Waldumwandlung aber jedenfalls nach § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG zu genehmigen. Die Schutzfunktion des Waldes werde durch das Vorhaben in westlicher Richtung nicht beeinträchtigt. In dem Wohnhaus lebten neun Personen, die Stellplätze in dem vorhandenen Garagengebäude reichten für deren Fahrzeuge nicht aus. Aufgrund der örtlichen Lage seien die Bewohner auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, das Vorhabengrundstück sei aufgrund der Entfernung zu der südlich und östlich gelegenen Bebauung optisch abgetrennt und gehöre daher nicht mehr dem Bebauungszusammenhang an. Diese Trennung stelle nicht nur eine für den Bebauungszusammenhang unschädliche Baulücke dar. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB sei nicht einschlägig. Die Norm gelte nur für Wohn-, nicht für ein wie hier beantragtes Nebengebäude. Der Stellplatzbedarf für neun Personen sei nachvollziehbar, aber nicht relevant.
Am 16. März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich seien die tatsächlichen Begebenheiten und nicht die Vorstellungen der Planungsbehörde maßgeblich. Die erst kürzlich östlich des Landhauses genehmigte Bebauung stelle keinen Ausreißer im Außenbereich dar. Sofern ein Grundstück - wie hier - auf drei Seiten von Bebauung umgeben sei, gelte eine Vermutung dafür, dass es im Innenbereich liege. Die das Vorhabengrundstück umgebende Bebauung werde zwar, wie bei Anwesen dieser Art üblich, durch Baum- und Wiesenflächen durchbrochen, sie präge das Grundstück aber trotzdem. Zwar ende der Bebauungszusammenhang grundsätzlich hinter dem letzten Baukörper, sodass unbebaute Flächen dem Außenbereich zuzuordnen seien. Davon sei hier aber eine Ausnahme zu machen, da es sich um bebauungsakzessorische Garten- beziehungsweise Parkflächen handele. So könne ein angemessener Hausgarten dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass eine von Bäumen umschlossene Freifläche eine typische Gestaltungsform großzügiger Landhäuser darstelle.
Für den Fall, dass es sich um ein Außenbereichsgrundstück handele, stünden dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Die Festsetzung im Flächennutzungsplan als Waldfläche sei überholt und damit funktionslos geworden.
Das Waldrecht stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Auf ihrem Grundstück befänden sich lediglich einzelne Baumgruppen im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldG. Diese würden durch die Grundstückszufahrt, das Wohnhaus und die Rasenflächen unterbrochen. Die Parkanlage sei mit gartenbaulichen Mitteln gestaltet. Die Bäume erfüllten dabei in Bezug auf die Rasen- und Zufahrtsflächen eine abgrenzende und umrandende Funktion. Eine Parkanlage falle selbst dann nicht unter das Waldrecht, wenn sie geschlossen mit Bäumen bestockt sei. Dass Forstbäume vorhanden seien, ändere an der Einstufung als Parkanlage nichts. Auf dem Grundstück befinde sich wegen fehlender Bäume aller Generationen und mangels flüchtiger Naturverjüngung kein naturnaher Laubwald. Ein Wirtschaftswald existiere ebenfalls nicht.
Die Beklagte sei über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) daran gebunden, dass sie in der Baugenehmigung für die bestehende Garage die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB angenommen habe. Es handele sich dabei nicht um eine Auslegungsfrage, sondern eine Ermessensbetätigung. Sie habe gegenüber der Genehmigungslage kein Aliud gebaut, sodass die Genehmigung fortgelte. Für die Errichtung der Bestandsgarage hätten 300 m2 Baumfläche entfernt werden müssen. Dies habe die Beklagte aktiv geduldet und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie habe nach der Schlusspunkttheorie davon ausgehen können, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung auch waldrechtliche Fragen geklärt gewesen seien. Sofern die Beklagte dem nun nachträglich widerspreche, entfalle der geschaffene Vertrauenstatbestand nicht. Die Baugenehmigung entfalte zudem eine feststellende Wirkung.
Die Klägerin beantragt,
der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2021, in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 14. Februar 2022, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage, hier: Neubau Garage und Carport für das Grundstuck Gemarkung H., Flur N., Flurstücke O. mit der postalischen Anschrift "F., G." zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, der Bebauungszusammenhang ende an der Nordgrenze des Bebauungsplans L. beziehungsweise am Rand der nördlich der Hauptstraße gelegenen Wohnbebauung. Nur bis dorthin sei der Bereich überplant worden. Die Gebäude im P. und im Q. stellten Ausreißer da, welche als solche keinen Innenbereich begründeten. Die umliegende Bebauung präge das Vorhabengrundstück nicht. Dieses sei von Wald- und Parkflächen umgeben. Vorhandene Nebenanlagen schafften keinen Bebauungszusammenhang. Das geplante Vorhaben sei seinem Standort nach nicht als dem Hauptgebäude zugehörig einzustufen. Die breite Einfahrt und die Bepflanzung trennten beide Gebäude.
Auf dem Grundstück befinde sich naturnaher Laubwald. Es gebe einen flächigen Unterstand und es finde eine flüchtige Naturverjüngung statt.
Die Festsetzungen des Flächennutzungsplans seien nicht funktionslos geworden.
Ein Anspruch aus Art. 3 GG wegen Selbstbindung der Verwaltung bestehe für die Klägerin nicht. Im Hinblick auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 handele es sich daher einen anderen Baukörper, welcher nicht von der Genehmigung umfasst sei (Aliud). Sie habe deswegen ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet. Da die Garage jedenfalls 2006 beziehungsweise die Pflasterfläche spätestens 2010 errichtet worden seien, entfalte die Baugenehmigung keinen Bestandsschutz. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, der nicht genehmigten Entfernung des Baumbestandes wiederspreche sie ausdrücklich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
I.
Soweit die Beklagte den Bauantrag der Klägerin im Hinblick auf das Garagengebäude abgelehnt hat, ist die Klage teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 ist, soweit er die beantragte Baugenehmigung für das Garagengebäude ablehnt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für den vollen Erfolg eines Verpflichtungsbegehren ist neben der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung, dass die Sache spruchreif ist, dass das Verwaltungsgericht also in der Lage ist, abschließend über das Vorliegen eines Anspruchs zu entscheiden. Nicht spruchreif ist die Sache unter anderem, wenn die beantragte Leistung im Ermessen der zuständigen Behörde steht (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 45). So ist es hier.
Anspruchsgrundlage für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für das Garagengebäude ist § 70 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine gebundene Entscheidung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, entspricht also das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht, besteht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Räumt das im konkreten Fall zu beachtende öffentliche Baurecht der Baubehörde jedoch ein Ermessen ein, besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Burzynska/Mann in: GroßeSuchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 70 Rn. 17). Letzteres ist hier der Fall.
Mangels einer von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG hat die Klägerin - lediglich - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Eine separate Genehmigung der Waldbehörde ist hier gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG nicht erforderlich, da die Umwandlung durch die beantragte Baugenehmigung erforderlich wird. § 8 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG bestimmt, dass die dafür zuständige Behörde § 8 Abs. 3 bis 8 NWaldLG anzuwenden hat; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Die materiellen Bestimmungen des Waldrechts werden in diesen Fällen im Baugenehmigungsverfahren geprüft (Nds. OVG, Beschl. v. 12.07.2001, - 8 LB 42/01 -, Ls., Rn. 32, juris).
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG kann eine Waldumwandlung genehmigt werden, wenn Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorliegt, sofern nicht bei der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt. Die tatbestandlichen Vorgaben dieser Regelung sind erfüllt.
Bei der mit Bäumen bewachsenen Fläche, auf welcher das geplante Garagengebäude errichtet werden soll, handelt es sich um Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG. Nach dieser Norm ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des in dem Ortstermin anwesenden Mitarbeiter der Beklagten aus dem Beratungsforstamt. Dieser hat erläutert, dass es sich bei der Fläche, auf der die Garage vorgesehen ist, um eine Waldfläche handelt, weil dort typische Waldbäume stehen und diese das erforderliche Binnenklima aufweisen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin vor Ort nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern sie in ihren schriftlichen Ausführungen pauschal einwendet, es handele sich nicht um Wald, weil in der Nähe zur Bestandsgarage kein Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima bestehe, vermag dies die Einschätzung des fachkundigen Mitarbeiters der Beklagten nicht zu entkräften. Dafür, dass der betroffene Baumbestand direkt hinter der ersten Pflanzenreihe ein eigenes Binnenklima aufweist, sprechen zudem die in dem Ortstermin gewonnenen eigenen Eindrücke der erkennenden Kammermitglieder.
Wenn die Klägerin anführt, der Baumbestand sei seit 2010 auf natürliche Weise zurückgegangen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. An der Stelle, an welcher das neue Garagengebäude geplant ist, befindet sich aktuell eine mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. Ob es in der Vergangenheit weitere Bäume gegeben hat, ist nicht relevant.
Eine besondere Form des Waldes - wie etwa ein naturnaher Laub- oder ein Wirtschaftswald - ist keine Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG. Es ist daher unerheblich, ob die Gehölze aus natürlicher oder künstlicher Verjüngung stammen. Wald umfasst alle Bäume und Sträucher aller Altersklassen, auch fremdländische, die den Wald bilden (Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 2, Ziff. 2.2).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldLG nicht einschlägig. Danach sind kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, kein Wald. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen nicht vor. Anders als die Klägerin meint, trennen die Grundstückszufahrt, das Wohnhaus und die Rasenflächen den Baumbestand nicht in einzelne kleinere Flächen. Die hier zur Genehmigung gestellte Fläche ist Ausläufer eines nach Westen und Norden verlaufenden größeren Baumbestandes. Die Zufahrt, das Wohnhaus und die Rasenflächen liegen allesamt östlich dieses zusammenhängenden Bereiches. Ihnen kommt daher keine trennende Wirkung zu.
Es liegt auch keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der für Waldflächen geltenden Vorschriften nach § 2 Nr. 4 NWaldLG vor. Danach gehören Parkanlagen, welche im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht zur freien Landschaft. Die freie Landschaft besteht nach § 2 Abs. 1 Satz NWaldLG aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft. Zur Verneinung der Waldeigenschaft müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: die Parkeigenschaft und die Zugehörigkeit zum Wohnbereich (Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 2, Ziff. 1.4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Unabhängig von der Frage, ob der Baumbestand in dem Bereich, in dem die Garage nach den Bauvorlagen geplant ist, aufgrund seiner gestalterischen Funktion eine Parkanlage darstellt, liegt kein räumlicher Zusammenhang zu dem vorhandenen Wohngebäude vor. Der Begriff "räumlicher Zusammenhang" ist aus Sicht der Kammer aufgrund des Ausnahmecharakters des § 2 Nr. 4 NWaldLG im Verhältnis zu der grundsätzlich beabsichtigten Schutzfunktion des Gesetzes eng auszulegen. Mit dieser Ausnahmeregelung hat der Landesgesetzgeber von seiner Befugnis nach § 2 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) Gebrauch gemacht und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen von dem Begriff der freien Landschaft und damit auch vom Waldbegriff ausgenommen. Der Begriff "Wohnbereich" im Sinne des § 2 Abs. 3 BWaldG beziehungsweise "im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG ist Ausfluss der schutzwürdigen Belange der Eigentümer und deren Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes (GG) sowie der Schutz ihrer Privatsphäre. Ausgehend hiervon schließt er nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.09.2018 - 10 LA 51/18 -, Rn. 12, juris, m. w. N.; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 2, Ziff. 5).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, gehört die Fläche, auf der die Garage geplant ist, nicht mehr zu dem Bereich, in welchem die schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümerin den Schutzfunktionen des NWaldLG vorgehen. Die neue Garage soll nicht direkt neben dem Wohngebäude gebaut werden. Die beiden Gebäude liegen nach den eingereichten Bauvorlagen etwa 37 m auseinander. Betrachtet man die vorhandenen Nutzungen auf dem Grundstück und auch den geplanten Garagenneubau, sticht hervor, dass der Bereich, in dem Fahrzeuge untergestellt werden sollen, bewusst von dem Wohn- und Gartenbereich räumlich abgetrennt liegt. Der dem Wohnhaus zugehörige Terrassen- und Gartenbereich liegt nördlich des Gebäudes. Südlich befindet sich nur die ovale Zufahrt und die vorhandene Garage, neben der die neu geplante stehen soll. Zu dem Umgriff des "Wohnbereiches" im engeren Sinne, welchem eine gesteigerte Aufenthaltsqualität zukommt, die den verfassungsrechtlich verankerten Schutz aus Art. 13 GG in höherem Maße genießt, gehört der Standort der Garage nach dieser Anordnung auf dem Grundstück nicht mehr. Dies gilt selbst dann, wenn man ausgehend von der dargestellten Schutzfunktion dem Zufahrt- und Eingangsbereich des Gebäudes, in welchem Bewohner und Gäste ankommen/abfahren und zum Bespiel begrüßt oder verabschiedet werden, eine höhere Bedeutung im Sinne des Grundrechts aus Art. 13 GG zumisst. Der Standort der geplanten Garage liegt in westlicher Richtung neben dem Vorplatz und der ovalen Auffahrt, sodass ein gesteigerter Schutzbedarf für diese Fläche nicht erkennbar ist. Dass zwischen einem Wohnhaus und einer Garage eigentlich immer ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht, da die Bewohner ihre Fahrzeuge dort unterstellen, reicht vor dem Hintergrund des dargestellten Normzwecks nicht aus. Auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans sprechen für eine solche Einschätzung. Dieser sieht südlich und nördlich, sowie in schmalen Bereichen seitlich des Landhauses Wohnbauflächen vor. Davon umfasst sind die Terrassen- und Teile des Gartenbereiches im Norden sowie Teile des ovalen Vorplatzes im Süden und die Zufahrt. Die weiter westlich liegende vorhandene Garage wie auch der Standort des geplanten Garagenneubaus liegen dagegen bereits außerhalb dieser planerischen Umfassung auf Flächen, für die der Plan Waldflächen vorsieht.
Die betroffene Waldfläche liegt entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Begriff ist identisch mit dem des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Für die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Vorhabenstandort noch zu dem sich an der Hauptstraße erstreckenden Bebauungszusammenhang gehört, kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, das heißt mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Zwar endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt (BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28/15 -, Rn. 5 f. m. w. N., juris; VG Hannover, Urt. v. 03.08.2022 - 4 A 5979/20 -, Rn. 39, juris).
Nach diesen Vorgaben verläuft die Grenze des vorhandenen Bebauungszusammenhangs und damit auch die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereichs - ein Ortsteil liegt unproblematisch vor - zunächst von Westen kommend zwischen dem mit Einfamilienhäusern bebauten westlichen Teil des Bebauungsplans Nr. L. "M." und dem nördlich angrenzenden Baumbestand. Auf Höhe des vorhandenen Garagengebäudes knickt die Grenze zum Außenbereich aus Sicht der Kammer um 90 Grad nach Norden ab und verläuft parallel hinter dem genehmigten Teil der Garage. Die Terrassen und Gartenanlagen umfassend knickt sie hinter diesen wiederum im 90 Grad-Winkel nach Osten ab.
Die Kammer ist der Auffassung, dass der nördlich des Bebauungsplangebietes verlaufenden Böschungsstreifen dem für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs maßgeblichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nicht entgegensteht. Eine strikte Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich entlang der nördlichen Grenze des beplanten Gebietes erscheint nicht sachgerecht. Dagegen spricht, dass sich die Bebauung nordöstlich des beplanten Gebietes nahtlos fortsetzt. Dort befinden sich, in ihrer Bautiefe insgesamt sogar das Landhaus übertreffend, drei massive Baukörper (Wohnhäuser), die über ihre Garagenanlagen baulich verbunden sind. Ihre westlich ausgerichteten Hausgärten grenzen direkt an den östlichen Teil des Landhausgartens.
Gegen eine Grenzziehung entlang der westlichen Außenkante des Landhauses sprechen ebenfalls tragfähige Argumente. Wie im Osten ist auch der Bereich südwestlich des Landhauses nicht frei von Bebauung. Dort befindet sich die Zufahrt und insbesondere das bestehende, mit einer Breite von 12 m genehmigte Garagengebäude.
Zwar gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5/14 -, Rn. 15, juris, m. w. N.). Allerdings folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das maßgebliche Gebiet bei Vorhandensein solcher "Nebenanlagen" als Außenbereich zu qualifizieren ist. Denn der Grundsatz, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet, betrifft in erster Linie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind. Dies steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 7/13 -, Rn. 25, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 23.10.2000 - 1 D 33/00 -, Rn. 39, juris). Zum Innenbereich gehören insoweit nicht nur die Hauptgebäude, sondern auch Nebenanlagen wie etwa Gartenhäuser, Schuppen o.ä., die häufig im hinteren Teil des Grundstücks errichtet werden (zum Ganzen: VG Hannover, Urt. v. 03.08.2022 - 4 A 5979/20 -, Rn. 43, juris).
Dies zugrunde gelegt, erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, den Vorplatz des Landhauses, das Garagengebäude und die sich nördlich davon anschließenden Gartenbereiche sowie die nördlich des Landhauses liegende Terrasse als Nebengebäude beziehungsweise typische wohnakzessorische Nutzungen dem Innenbereich zuzuordnen. Hierfür spricht, dass die südwestlich vor dem Landhaus befindliche Bebauung insgesamt eher Innenbereichscharakter aufweist. Das Garagengebäude wirkt in seinen genehmigten Ausmaßen nicht nebensächlich, sondern eher prägend. Die davorliegende Pflasterfläche schließt direkt an die ovale Auffahrt an. Der Bereich ist daher überwiegend von verkehrlicher Nutzung geprägt. Die Frage, was als "angemessener Hausgarten" anzusehen ist, kann nicht schematisch anhand absoluter Flächenzahlen beantwortet werden. Sie ist vielmehr, um dem Merkmal "angemessen" gerecht zu werden, einzelfallbezogen zu betrachten. Die Größe des Landhauses und die Weitläufigkeit des Grundstücks insgesamt sind dabei zu berücksichtigen.
In westlicher Richtung verläuft die Grenze zum Außenbereich entlang der Außenkante des genehmigten Garagengebäudes. Der von der Klägerin offenbar ohne Baugenehmigung westlich daran angrenzend errichtete Schuppen führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist zwar grundsätzlich die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung. Für die Beachtlichkeit der bestehenden Bebauung kommt es nicht darauf an, ob die Bauten formell und materiell baurechtmäßig errichtet worden sind oder ob sie, wenn sie nicht formell genehmigt worden sind und auch nicht genehmigt werden können, in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat. Tatsächlich vorhandene, formell nicht genehmigte und materiell auch nicht genehmigungsfähige Bauten bleiben jedoch dann außer Betracht, wenn sich aus dem Verhalten der zuständigen Behörde (z. B. Ankündigung oder gar Erlass einer Abbruchverfügung) ergibt, dass ihre Beseitigung in absehbarer Zeit folgen wird (Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 158. EL Februar 2025, § 34 Rn. 19, m. w. N.). So ist es hier. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie wegen der von der erteilten Genehmigung abweichenden Bauausführung ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet habe.
Schließlich ist - wovon alle Beteiligten übereinstimmend ausgehen - die in dem wie beschrieben abzugrenzenden Innenbereich liegende Waldfläche nicht größer als 2.500 m2.
Bei § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG handelt es sich seit der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des NWaldLG vom 26. März 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2009, S. 112) auf der Rechtsfolgenseite um eine echte Ermessensvorschrift (Begr. d. Gesetzentwurf d. damaligen Landesregierung, LT-Drs. 2009, 16/505, S. 6, 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.08.2018 - 10 LB 34/18 -, Rn. 66, juris; Beschl. v. 28.03.2012 - 1 LA 55/10 -, Rn. 56, juris; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 8, Ziff. 4.1, 4.3). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist das Interesse, Wald mit Bebauung umzuwandeln, grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn die Bebauungsmöglichkeit - wie hier - nicht auf einer Bauleitplanung, sondern "nur" auf § 34 BauGB beruht. Trotz des Umstands, dass Grundstücke im unbeplanten Innenbereich "grundsätzlich" bebaubar sind, genießt der Wunsch nach Bebauung aber selbst im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG kein "exklusives Prä". Vielmehr muss er sich selbst dann einer Abwägung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NWaldLG stellen, wenn das Grundstück Teil eines Waldes ist, dessen Gesamtgröße 2.500 m2 nicht übersteigt und der im "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" liegt. Selbst dann kommt den Bauabsichten kein absoluter Durchsetzungsanspruch zu, vielmehr hat er lediglich (deutlich) bessere Durchsetzungschancen, weil sich nunmehr die Sichtweise umkehrt und das Interesse an den in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bis c) abschließend aufgezählten Waldfunktionen das Bauinteresse "weit überwiegen" muss, soll der Bauwunsch doch noch am Waldrecht scheitern (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.03.2012 - 1 LA 55/10 -, Rn. 60, juris). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 4 NWaldLG, dass eine Waldumwandlung nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden soll, die den in § 1 Nr. 1 NWaldLG genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat.
Diese rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht berücksichtigt und daher eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen. Sie hat den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG verkannt und das ihr eröffnete Ermessen nicht nach dem von der Norm vorgesehenen Kriterien ausgeübt. Das gesamte von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben stuft die Beklagte als dem Außenbereich zugehörig ein. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid geht sie davon aus, dass die Frage, ob eine Umwandlung im Einvernehmen mit der Waldbehörde im Rahmen der Baugenehmigung erteilt werden kann, sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG richtet. Diese Vorschrift enthält aber gegenüber § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG andere Abwägungskriterien, welche der Erhaltung der Waldfunktionen ein größeres Gewicht beimessen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null, aufgrund derer eine Ablehnung des Bauantrags die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre, liegt insbesondere vor dem Hintergrund des oben dargestellten Abwägungsvorsprungs für den Bauwunsch gegenüber dem Erhalt der Waldfunktionen nicht vor. Hinzu kommt, dass nach den maßgeblichen Bauvorlagen nur eine kleine Waldfläche umgewandelt werden müsste. Die in dem Ortstermin von dem Architekten der Klägerin übergebenen Pläne, nach welchen ein größerer Bereich auch neben und hinter der bestehenden Garage für eine Umwandlung markiert sind, sind nicht maßgeblich.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG aufgrund der ihr im Jahre 2002 erteilten Genehmigung für die vorhandene Garage zu. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insgesamt um ein Aliud handelt und die Genehmigung mittlerweile erloschen ist. Jedenfalls sofern Teile der vorhandenen Garage oder der Schuppen abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sind, besteht kein Anspruch. Gleiches gilt, sofern die Genehmigung ohne Berücksichtigung der waldrechtlichen Vorschriften erteilt wurde. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht und daher auch nicht auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.11.2023 - 2 L 59/22.Z -, Rn. 21, juris; VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 1854/23 -, Rn. 37, juris; Jarass in: Pieroth/Jarass, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 46, m. w. N.). Im Übrigen kann ein solcher auf dem Gedanken der Selbstbindung fußende Anspruch nur dann bestehen, wenn die Verwaltung das Gesetz in einer gefestigten Verwaltungspraxis konkretisiert hat (P. Kirchhof in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL März 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 285). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 liegt keine gefestigte Verwaltungspraxis vor. Andere nach dem Standort vergleichbare Konstellation sind nicht ersichtlich. Möglich sind darüber hinaus auch bei einer gefestigten Praxis generelle Änderungen für die Zukunft, sofern sie nicht willkürlich sind (Jarass in: Pieroth/Jarass, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 44, m. w. N.).
Bauplanungsrecht steht der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen.
Das beantragte Garagengebäude ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Nach dieser Regelung ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, insbesondere fügt sich das Vorhaben im Sinne der Norm ein.
Ein Bauvorhaben fügt sich unter anderem dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, Rn. 17, juris; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, Rn. 46, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 09.09.2019 - 1 LB 147/17 -, Rn. 22, juris; VG Hannover, Urt. v. 03.08.2022 - 4 A 5979/20 -, Rn. 51, juris). Maßgeblich für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Als prägend können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden, aber auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.03.2008 - 1 LA 31/07 -, Rn. 13, juris, m. w. N.; Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 34 Rn. 40a).
Diese Maßstäbe erfüllt das beantragte Garagengebäude. Zu berücksichtigen ist, dass sich in der näheren Umgebung zahlreiche Garagengebäude befinden. In dem Einfamilienhausgebiet auf dem südwestlich des Landhauses gelegenen beplanten Bereich stehen zwischen den Wohnhäusern - auch freistehend - Garagen und Carports. Die östlich des Landhauses existierende Bebauung besteht aus drei Haupthäusern, die jeweils über ein Garagengebäude baulich miteinander verbunden sind. Sofern die von der Klägerin geplante Garage in ihren äußeren Ausmaßen die in der näheren Umgebung bisher vorhandenen Gebäude gleicher Nutzungsart übertrifft, ist dies unschädlich. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass auf dem Grundstück der Klägerin im Vergleich zu allen anderen Grundstücken der Umgebung um ein vielfaches größere Freiflächen existieren.
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen nicht vor.
II.
Soweit die Beklagte den Bauantrag der Klägerin im Hinblick auf das beantragte Carport abgelehnt hat, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 ist diesbezüglich rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Es verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben.
Der geplante Standort des Vorhabens liegt nach der von der Kammer vorgenommenen Abgrenzung (s. o.) im Außenbereich und beurteilt sich daher nach § 35 BauGB.
Ein Carport fällt nicht unter die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben, sodass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB danach beurteilt, ob es öffentliche Belange beeinträchtigt. Dies ist der Fall.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. So ist es hier. Der Flächennutzungsplan sieht für die betroffene Fläche Wald vor.
Die Darstellung als Waldfläche in dem Flächennutzungsplan ist nicht überholt und damit nicht funktionslos geworden. Ein Flächennutzungsplan ist grundsätzlich nicht nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Rechtswirkungen erzeugen Darstellungen in Flächennutzungsplänen erst dann nicht mehr, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Rn. 18, juris; Söfker in: Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 158. EL 2025, § 35 Rn. 588). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Nach den in dem Ortstermin gewonnenen Eindrücken befindet sich an der Stelle, wo das Carport entstehen soll, überwiegend Wald. Sofern der vorhandene Baumbestand durch bereits getätigte Baumaßnahmen, die Errichtung des Schuppens oder, wie die Klägerin vorträgt, auf natürliche Weise um einige wenige Baum- und/oder Buschreihen kleiner geworden ist, kommt dem keine maßgebliche Bedeutung zu. Einer Verwirklichung der Planungsabsichten steht dieser Umstand schon wegen des noch vorhandenen Baumbestandes nicht entgegen. Zudem könnten wieder neue Bäume gepflanzt werden. Auch die bereits vorhandene und genehmigte Garage steht den Planungsabsichten nicht entgegen. Das Gebäude ist im Flächennutzungsplan berücksichtigt, sodass seine Genehmigung beziehungsweise seine Existenz den Darstellungen schon denklogisch nicht zuwiderlaufen kann.
§ 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB gilt nur für die Erweiterung eines Wohngebäudes und ist daher hier nicht einschlägig.
Darüber hinaus verstößt das Vorhaben gegen die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 NWaldLG im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden waldrechtlichen Vorgaben.
Der Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des NWaldLG ist im Hinblick auf die betroffene Fläche, auf welcher der Carport geplant ist, eröffnet. Dies gilt unabhängig davon, ob man den dort vorhandenen Baumbestand wegen einer ihm innewohnenden gärtnerischen Gestaltungsfunktion als Parkanlage einstuft. Als Wald gelten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 NWaldLG auch mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Vorhabenstandort liegt im Außenbereich. Ein räumlicher Zusammenhang mit dem Wohnbereich des Landhauses besteht aus den zu der beantragten Garage genannten Gründen nicht (s. o.).
Die Beklagte hat die Umwandlung des Waldes an dieser Stelle zu Recht abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kann die Umwandlung erteilt werden, wenn 1. die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und 2. die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen.
Die von der Beklagten hierzu im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Abwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Belange der Allgemeinheit sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden. Erhebliche wirtschaftliche Interessen für die Umwandlung führt die Klägerin nicht an. Sofern sie sich darauf beruft, die neun Bewohner des Landhauses benötigten Stellplätze für ihre Fahrzeuge, gleiches gelte für die auf dem Grundstück vorgehaltenen Nutzfahrzeuge, überzeugt dies nicht. Erhebliche wirtschaftliche Interessen können nur dann angenommen werden, wenn eine Nichtgenehmigung zu einer weitgehenden Aushöhlung und Entwertung des Eigentums führen würde (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.09.2018 - 10 LA 50/18 -, Rn. 9, juris; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG, § 8 Ziff. 4.1). Dies ist hier nicht der Fall. Das Grundstück der Klägerin verfügt über ausreichend Stellplatzmöglichkeiten für eine Vielzahl an Fahrzeugen. Es geht vorliegend nur darum, über die vorhandenen Möglichkeiten hinaus weitere Fahrzeuge witterungsgeschützt unterzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kammer im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass auf dem Grundstück neben dem genehmigten Garagengebäude mit drei Stellplätzen ein weiterer Carport mit zwei Einstellplätzen vorhanden ist.
Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen Selbstbindung der Verwaltung besteht auch für den beantragten Bau des Carports nicht (s. o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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