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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 10.04.2025 – 3 A 140/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0410.3A140.25.00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie sind irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens. Der 1986 geborene Kläger zu 1) und die 1988 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet. Sie sind die Eltern der 2015 und 2017 geborenen Kläger zu 3) und 4) sowie eines 2022 in Deutschland geborenen Kinds. Die Kläger verließen den Irak im August 2020 und reisten im September 2020 in die Bundesrepublik ein. Am 8.10.2020 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei ihren Anhörungen machten die Kläger zu 1) und 2) übereinstimmend im Wesentlichen folgende Angaben: Ursprünglich stammten sie aus dem Ort Khatare im Distrikt Sindjar. Dort hätten sie bis zum Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS) gelebt. Zunächst seien sie nach Zakho geflohen und hätten danach im Camp Kabatru gelebt. Im Februar 2017 habe ein Bekannter ihnen einen unfertigen Rohbau in Faida kostenlos zur Nutzung überlassen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Kläger zu 1) habe sieben Brüder und drei Schwestern, von denen die Mehrzahl im Irak lebe. Er sei Beamter im medizinischen Bereich gewesen. Die Klägerin zu 2) habe eine Fachhochschule für Medizin absolviert. Auch sie habe im medizinischen Bereich gearbeitet. Ihren Lohn hätten beide aber nur unregelmäßig erhalten. Nach Deutschland seien sie gekommen, weil die Klägerin zu 2) an Schilddrüsenkrebs erkrankt sei und ihre Familie hier lebe. Sie sei im Irak zwar zweimal operiert worden, aber ihr sei es immer schlechter gegangen. Zudem sei der Irak für Yeziden nicht sicher. In Faida hätten ihnen Unbekannte Drohpapiere ins Haus geworden. Die Klägerin zu 2) habe in Mosul ein Arbeitsplatzangebot bekommen, dort sei es aber nicht sicher gewesen, sodass sie es nicht angenommen habe. Ihre Ausreise habe ca. 15.000 USD gekostet; einen Teil hätten sie selbst erspart, einen anderen Teil von Freunden und Familienmitgliedern erhalten.
Mit Bescheid vom 12.4.2021 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf (Ziffer 5). Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Kläger keine individuelle Verfolgung vorgetragen hätten. Sie hätten noch ein halbes Jahr in Faida gelebt, nachdem sie die Drohbriefe erhalten hatten, ohne dass ihnen etwas passiert sei. Eine Gruppenverfolgung der Yeziden durch den IS sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Abschiebungsschutz sei nicht zuzuerkennen, da die Kläger zu 1) und 2) im Irak erfolgreich beruflich tätig gewesen seien. Die Kosten für ihre Medikamente hätten sie bereits im Irak bezahlen können.
Am 12.4.2021 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie tragen vor, dass ihnen wegen der Rückkehrsituation für Yeziden jedenfalls Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Erschwerend komme die Krebs- bzw. Schilddrüsenerkrankung der Klägerin zu 2) hinzu. Sie sei auf die Einnahme von Thyroxin angewiesen. Zudem müsse die Abschiebungsandrohung aufgehoben werden, da das im Jahr 2022 nachgeborene Kind sich noch im Asylverfahren befinde.
Mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 5.5.2023 stellte das Bundesamt das Asylverfahren des im Jahr 2022 geborenen Kindes der Kläger zu 1) und 2) ein.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irak vorliegen und den Bescheid der Beklagten vom 12.4.2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 persönlich angehört worden; insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 12.4.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig (IV.).
I.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sowie nichtstaatliche Akteure (Nr. 3), sofern die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Die Kläger sind nach diesem Maßstab keine Flüchtlinge.
Weder in der Provinz Ninive, ihrer Heimatregion, noch in der autonomen Region Kurdistan als innerstaatlicher Fluchtalternative droht den Klägern eine an ihre Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft anknüpfende (Gruppen-)Verfolgung. In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die Vorverfolgten zusteht, durch den Sieg über den Islamischen Staat in der Fläche und die nunmehr weitgehend stabile Sicherheitslage im (Nord-)Irak hinreichend widerlegt ist (vgl. ausführlich zur aktuellen Situation OVG NRW, Urt. v. 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.3.2025 - 2 L 2/25.Z -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2023 - A 10 S 400/23; Bay. VGH, Beschl. v. 26.5.2023 - 5 ZB 21.30950; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.10.2022 - 2 A 252/21; Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19; Urt. v. 20.10.2019 - 9 LB 130/19; Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19; alle juris; ständige Rechtsprechung der Kammer und des Gerichts, vgl. etwa VG Hannover, Urt. v. 6.5.2024 - 3 A 7384/18 -, n.v.; Urt. v. 23.4.2025 - 12 A 354/21 -, n.v.; Urt. v. 25.3.2025 - 6 A 6350/20 -, n.v.). Dem schließt sich der Einzelrichter, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel, an. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die (immer wieder vorkommenden) diskriminierenden Äußerungen und Handlungen von Teilen der irakischen Mehrheitsgesellschaft gegenüber den Yeziden erneut die Schwelle einer (Gruppen-)Verfolgung erreichen würden. Zwar haben die Kläger auch individuelle Drohungen geschildert, diese erreichen aber nicht die Schwelle einer Verfolgungshandlung.
An dieser Bewertung ändert auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 18.12.2024 (- 2 A 1474/22 -, V.n.b.) nichts, das von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund der yezidischen Religionszugehörigkeit ausgeht (UA S. 9 ff.). Aus Sicht des Einzelrichters geht die Entscheidung von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Das VG Stade begründet die Verfolgung von Yeziden im Sindjar im Wesentlichen damit, dass Yeziden eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei. Zwar ist das Kriterium der Unzumutbarkeit in der Rechtsprechung des Eufach0000000005s anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 14). Dabei handelt es sich aber um ein Kriterium, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in einem Gebiet zu beurteilen (siehe ausdrücklich: "Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ,beachtlich' ist" BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17), und nicht um den Maßstab dafür, wann eine Verfolgungshandlung vorliegt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur vor, wenn die dem Ausländer drohenden Handlungen die Schwelle des § 3a AsylG erreichen und ihm deswegen nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 11 und 14). Zur Bewertung dieser Frage bietet die Entscheidung im Vergleich zur zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung keine neuen Erkenntnisse. Eine zielgerichtete Verfolgung der Yeziden wegen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG) ihrer Religionszugehörigkeit wird darin nicht belegt. Allein die Möglichkeit einer erneuten Gruppenverfolgung genügt nicht. Sofern das VG Stade dagegen fordert, dass "die Realisierung dieser Gefahr nicht nur unwahrscheinlich [sein muss], sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann" (a.a.O. S. 18) findet diese Auffassung aus Sicht des Einzelrichters auch keine Stütze in der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Denn diese Vorschrift fordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden. Die Vorschrift beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 31). Allein aus der - unstreitigen - historischen Verfolgungsgeschichte der yezidischen Gemeinschaft lässt sich schon ein innerer Zusammenhang in diesem Sinne nicht herleiten, weil die politischen und gesellschaftlichen Ursachen für Verfolgung nicht identisch und vor allem nicht unabänderlich sind. Es überzeugt nicht, allen in der Region ansässigen Muslimen pauschal eine "Abneigung" (a.a.O S. 17) gegenüber den Yeziden zu unterstellen und damit zugleich auszudrücken, dass diese Menschen jederzeit bereit wären, schwere Gewaltverbrechen gegen sie zu begehen. Dies lässt zudem außer Acht, dass sich überwiegend irakische und kurdische Muslime an dem Kampf gegen den IS beteiligt haben und dass der IS in der Region zum Teil auch ein von außen kommender Akteur war. Schließlich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass zur Entkräftung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht erforderlich ist, dass die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (Nds. OVG, Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 41), was das VG Stade aber fordert bzw. worüber es sogar hinausgeht.
II.
Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes steht den Klägern ebenfalls nicht zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100 ff. m.w.N. mit Bezug auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f.).
Den Klägern droht in der Provinz Ninive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne. Die derzeitige Situation in der Provinz Ninive ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. statt aller und ausführlich OVG NRW, Urt. v. 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A -; vgl. zuletzt VG Hannover, Beschl. v. 25.10.2024 - 3 B 3704/22 -, beide juris).
Aus aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere aus der Datenbank des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) kann der Einzelrichter keine (nennenswerte) Steigerung der Vorfälle mit Beteiligung von Zivilisten erkennen.
Unabhängig hiervon steht den Klägern in der Region Kurdistan-Irak interner Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung. Aktivitäten des IS oder eine relevante Anzahl anderer Vorfälle gegenüber Zivilisten verzeichnet auch die ACLED-Datenbank etwa für die Regionen Zakho, Sumail oder Dohuk nicht (vgl. auch EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 107).
III.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zwar können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungsverbot begründen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber nur gegeben, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 11). Nicht entscheidend ist dabei, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Maßstab ist vielmehr, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 19 ff.).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die gegenwärtigen Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., und v. 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. siehe dort zur medizinischen Versorgungslage, Rn. 307, 332, 425 ff., und zur Wasserversorgungslage, Rn. 324, 367, 375 ff.). Dem Einzelrichter sind darüber hinaus auch keine Erkenntnismittel darüber bekannt, nach denen die Grundversorgung im obengenannten Sinne - insbesondere mit Nahrungsmitteln und Wasser - im Nordirak flächendeckend gefährdet wäre. Insbesondere ergibt sich aus den Befragungen der REACH Initiative innerhalb der Flüchtlingslager in der Region Kurdistan-Irak (IDP Camp Profiling, June-August 2022, S. 11) und auch außerhalb (Cross-Cutting Needs Assessment, Iraq, January 2024, S. 11), dass der weit überwiegende Teil der Haushalte akzeptabel mit Nahrungsmitteln und Wasser versorgt ist.
Den Klägern droht im Fall einer Abschiebung keine Menschenrechtsverletzung. Die Kläger zu 1) und 2) sind ausgesprochen gut ausgebildet und haben in der Vergangenheit bereits erfolgreich im medizinischen Sektor gearbeitet. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit waren so hoch, dass sie mehrere tausend US-Dollar für die Ausreise sparen konnten. Zudem verfügen die Kläger ersichtlich über ein familiäres und freundschaftliches Netzwerk, auf das sie im Falle einer Rückkehr zunächst zurückgreifen können. Die Schilddrüsenerkrankung der Klägerin zu 2) ist ausweislich des ärztlichen Attests vom 27.3.2025 medikamentös gut eingestellt. Das Medikament (Levo-)Thyroxin ist in Apotheken grundsätzlich zu einem moderaten Preis (5-10 USD) verfügbar. In öffentlichen Gesundheitszentren wird es ohne Bezahlung abgegeben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, IRAK Schilddrüsenkarzinom, Diabetes mellitus Typ 1, depressive Störung, Persönlichkeitsstörung v. 7.10.2024; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bagdad, Auskunft vom 8.4.2022 an das VG Gelsenkirchen; EUAA, MedCOI, AVA 18571, 29.9.2024). Zudem hat die Klägerin zu 2) angegeben, in der Vergangenheit bereits wegen ihrer Erkrankung behandelt worden zu sein und auch Thyroxin im Irak erworben zu haben. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) die elementarsten Lebensbedürfnisse ihrer Familie sicherstellen können, indem sie öffentliche Hilfen im Irak, Rückkehrhilfen der Bundesrepublik sowie Unterstützungszahlungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten in Anspruch nehmen. Letztere haben sie nach eigenen Angaben auch in der Vergangenheit erhalten. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen für Yeziden im Irak schlecht sind, erreichen sie im Fall der Kläger nicht die Schwelle zur Menschenrechtsverletzung.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Erkrankung der Klägerin bei einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
IV.
Die Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist auch nicht mit Blick auf das Kindeswohl oder familiäre Bindungen aufzuheben, da das im Jahr 2022 nachgeborene Kind der Kläger zu 1) und 2) ebenfalls ausreisepflichtig ist; sein Asylverfahren ist beendet.
Auch das gegen die Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler bei der Befristung, auf deren Prüfung das Gericht nach § 114 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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