Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 14.08.2025 – 3 A 4909/22
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0814.3A4909.22.00
Tenor
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.11.2022 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach vorheriger Gewährung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland.
Er ist 1996 geboren und irakischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er den Irak im August 2017 und reiste im November 2020 in das Bundesgebiet ein. Am 21.12.2020 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Ein vom Bundesamt durchgeführter Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass Griechenland dem Kläger am 19.3.2019 internationalen Schutz gewährte.
Bei seinen Anhörungen im Bundesamt machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er stamme ursprünglich aus der Sindjar-Region. Nach dem Angriff des sogenannten Islamischen Staats (IS) auf Sindjar habe er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise im Camp Mam Rashan in der Nähe des Dorfes Mahad bei der Stadt Shekhan gelebt. Seine Eltern, eine Schwester und drei Brüder würden weiterhin in einem Camp leben und nur gelegentlich arbeiten. Sie würden auch von der Rente des Vaters leben. Seine Großfamilie lebe ebenfalls im Irak. Er habe im Irak das Abitur abgeschlossen, aber keinen Beruf erlernt. Er habe aber gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet. Im August 2014 habe er miterlebt, wie sein Großvater vom IS festgenommen wurde; der IS habe seinen Großvater später ermordet. Ihm selbst sei nichts passiert. Yeziden würden im Irak seit Jahren unter schwersten Bedingungen leben. Sie seien sowohl politisch als auch wirtschaftlich benachteiligt und hätten keine Freiheit. Um akzeptiert zu werden, müsse er sich als Kurde ausgeben. Yeziden würden dagegen als unrein bezeichnet und unter anderem sei die Suche nach Arbeit schwierig. Zudem sei der Irak von Unruhen und Konflikten betroffen. Nach seiner Ausreise habe er von August 2017 bis November 2020 mit einem Aufenthaltstitel in Griechenland gelebt und sei nach seiner Anerkennung bei Bekannten untergekommen, da er dort keine Arbeitsmöglichkeit und keine eigene Unterkunft gefunden habe. Seit Mai 2020 habe er von Griechenland keinerlei Unterstützung bekommen.
Mit Bescheid vom 3.11.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Irak zur Ausreise binnen 30 Tagen auf (Ziffer 5). Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Asylantrag des Klägers sei zulässig, aber unbegründet. Zwar habe ihm Griechenland bereits internationalen Schutz gewährt. Doch könne ein Asylantrag nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn den Asylantragsteller in dem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Lebensverhältnisse erwarten, die ihn einer ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erleiden. Aufgrund der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sei im Fall des Klägers von einer solchen Gefahr in Griechenland auszugehen, weshalb sein Antrag als zulässiger Erstantrag zu behandeln sei. Dem Kläger sei aber kein Schutzstatus zu gewähren. Eine Bindungswirkung entfalte die griechische Entscheidung nicht. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, da von einer Gruppenverfolgung der Yeziden nicht mehr auszugehen sei. Als Verfolgung zu wertende Diskriminierungen habe der Kläger nicht dargetan. Subsidiärer Schutz scheide bei der gegenwärtigen Sicherheitslage in der Provinz Ninive aus. Auch auf Abschiebungsschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er als arbeitsfähiger junger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Er verfüge zudem über ein familiäres Netzwerk. Schließlich sei auch eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, da der Kläger sich nicht auf das gesetzliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen könne. Die Vorschrift sei aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren, wenn - wie hier - der Asylantrag als zulässiger Erstantrag zu behandeln sei.
Am 17.11.2022 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, dass Yeziden im Irak weiterhin eine Gruppenverfolgung zu befürchten hätten.
Ein Wiedererstarken des IS sei jederzeit zu befürchten. Zudem komme ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute, da er vorverfolgt ausgereist sei. Jedenfalls sei ihm wegen der Sicherheitslage in Sindjar der subsidiäre Schutz zuzuerkennen und wegen der Versorgungslage ein Abschiebungsverbot festzustellen. Seinen im Irak verbliebenen Verwandten würde es nicht gut gehen. Sie hätten kaum genügend Lebensmittel und würden von einer bescheidenen Rente seines Vaters leben. In der Region Kurdistan sei er als Yezide Diskriminierung und Willkür ausgesetzt. Zudem sei er nun verheiratet. Seine Ehefrau würde an Atembeschwerden leiden und sei schwanger. Der errechnete Entbindungstermin sei der 30.12.2025. Im Irak drohe ihnen die Verelendung.
Mit Schreiben vom 17.9.2024 an das Bundesamt teilte Griechenland diesem mit, dass es dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Zudem übersandte es das Anhörungsprotokoll und den zuerkennenden Bescheid vom 19.3.2019.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.11.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 11.11.2024 hatte die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 10.4.2025 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit mit den Beteiligten mündlich verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die mündliche Verhandlung vertagt. Mit Beschluss vom 8.8.2025 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 persönlich angehört worden; insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Asylantrag des Klägers ist nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (dazu I.). Allerdings hat der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) oder subsidiären Schutzes (III.) oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (IV.). Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind dagegen als rechtswidrig und rechtsverletzend aufzuheben (dazu V.).
I.
Der Asylantrag des Klägers ist nicht unzulässig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. In der Rechtsprechung des EuGH ist allerdings geklärt, dass trotz der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 81 ff.; Beschl. v.13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris; EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-483/20 -, juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.3.2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 9). Das Bundesamt muss in diesem Fall eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte materielle Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vornehmen (Pietzsch in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 35 AsylG Rn. 4).
Dabei ist das Verwaltungsgericht allerdings auch dann nicht an die Bewertung des Bundesamts zu der Lage in dem anderen Mitgliedsstaat gebunden, wenn dieses den Asylantrag in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 13).
Ob dem Kläger in Griechenland eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht, kann hier nicht offenbleiben. Lehnt das Bundesamt einen unzulässigen Asylantrag als unbegründet ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, ist der Bescheid insgesamt und nicht lediglich die Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat aufzuheben (mit ausführlicher und zutreffender Begründung: VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025 - 4 K 2551/23.A -, juris Rn. 56 ff.).
Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Griechenland eine dem Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung, sodass sein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf. Zwar hat das BVerwG mit Urteil vom 16.4.2025 (- 1 C 18.24 -, juris) entschieden, dass "nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, [...] aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen [drohen]". Der Kläger fällt jedoch nicht unter diese Personengruppe, da er nach irakischem Recht wirksam mit einer anderen irakischen Staatsangehörigen verheiratet ist und er zudem mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind erwartet. Er ist daher Teil einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kernfamilie, deren Aufenthaltsbeendigung in der Regel nur gemeinsam zulässig ist, sodass dieser Umstand bereits bei der Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 17). Der Berichterstatter hält die Begründung des Urteils des BVerwG vom 16.4.2025 auf Familien und vulnerable Schutzangehörige - wie Schwangere - nicht für übertragbar, sodass davon auszugehen ist, dass diesen Personengruppen in Griechenland auch weiterhin menschenrechtswidrige Zustände drohen (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 7.8.2025 - 2 B 7504/25 -, V.n.b.; VG Aachen, Beschl. v. 29.7.2025 - 10 L 647/25.A -, juris Rn. 32 ff.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.6.2025 - L 8 AY 24/25 B ER -, juris Rn. 22 m.w.N.).
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sowie nichtstaatliche Akteure (Nr. 3), sofern die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach diesem Maßstab ist der Kläger kein Flüchtling.
Weder in seiner Heimatregion, der Provinz Ninive, noch in der autonomen Region Kurdistan als innerstaatliche Fluchtalternative droht ihm eine an seine Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft anknüpfende (Gruppen-)Verfolgung. In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die Vorverfolgten zusteht, durch den Sieg über den Islamischen Staat in der Fläche und die nunmehr weitgehend stabile Sicherheitslage im (Nord-)Irak hinreichend widerlegt ist (vgl. ausführlich zur aktuellen Situation OVG NRW, Urt. v. 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.3.2025 - 2 L 2/25.Z -; VGH BW, Urt. v. 12.7.2023 - A 10 S 400/23; Bay. VGH, Beschl. v. 26.5.2023 - 5 ZB 21.30950; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.10.2022 - 2 A 252/21; Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19; Urt. v. 20.10.2019 - 9 LB 130/19; Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19; alle juris; ständige Rechtsprechung der Kammer und des Gerichts, vgl. etwa VG Hannover, Urt. v. 6.5.2024 - 3 A 7384/18 -, n.v.; Urt. v. 23.4.2025 - 12 A 354/21 -, n.v.; Urt. v. 25.3.2025 - 6 A 6350/20 -, n.v.). Dem schließt sich der Berichterstatter, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel, an. Auch im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21.5.2025 wird etwa ausgeführt (S. 18), dass von einer systematischen Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak - wie zu Zeiten der Terrorherrschaft/des Völkermords durch den IS zwischen 2014 und 2017 an der Gemeinschaft - gegenwärtig nicht ausgegangen werden könne. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die (immer wieder vorkommenden) diskriminierenden Äußerungen und Handlungen von Teilen der irakischen Mehrheitsgesellschaft gegenüber den Yeziden erneut die Schwelle einer (Gruppen-)Verfolgung erreichen würden. Auch aus dem Urteil des VG Stade vom 18.12.2024 (- 2 A 1474/22 -, V.n.b.) ergibt sich keine andere Bewertung (VG Hannover, Urt. v. 10.4.2025 - 3 A 140/25 -, juris Rn. 19).
Individuelle Verfolgungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht.
Auch unter Berücksichtigung der von Griechenland mitgeteilten Entscheidungsgründe und der dortigen Angaben des Klägers (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.3.2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 23) liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. In Griechenland hat er ebenfalls keine individuellen Gründe geltend gemacht, sondern sich auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden bezogen. Die im griechischen Bescheid vom 19.3.2019 vorgenommene Bewertung der Lage der Yeziden beruht zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf aktuellen Erkenntnismitteln. Zudem nimmt sie eine von den deutschen (Ober-)Verwaltungsgerichten abweichende Bewertung der Tatsachen- und Rechtsfragen vor, der das Gericht nicht folgt. Insbesondere setzt sich der Bescheid nicht mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab auseinander, tatsächlich Opfer des IS zu werden; bereits zu dem damaligen Entscheidungszeitpunkt galt der IS im Irak als weitestgehend besiegt. Jedenfalls drohte Yeziden nicht mehr in allen Distrikten der Provinz Ninive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
Die Beklagte ist auch nicht förmlich an die griechische Entscheidung gebunden, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 24.3.2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 13).
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100 ff. m.w.N. mit Bezug auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f.).
Dahinstehen kann, ob der Kläger voraussichtlich nach Ninive - seine ursprüngliche Heimatprovinz - oder in Autonome Region Kurdistan zurückkehren würde. Denn in beiden Regionen droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne.
Die derzeitige Situation in der Provinz Ninive ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. statt aller und ausführlich OVG NRW, Urt. v. 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A -; vgl. VG Hannover, Beschl. v. 25.10.2024 - 3 B 3704/22 -, beide juris). Aus aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere aus der Datenbank des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) kann der Berichterstatter keine (nennenswerte) Steigerung sicherheitsrelevanter Vorfälle mit Beteiligung von Zivilisten erkennen. In den Jahren 2024 und 2025 (bis zum 27.5.2025) verzeichnet die Datenbank 19 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten (event_type: Violence against civilians) mit insgesamt 17 Todesfällen. Im Vergleich zur Einwohnerzahl der Provinz von etwa 4 Millionen (EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 91) genügt diese Anzahl an Vorfällen bei wertender Betrachtung nicht, um von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auszugehen.
Für die Provinz Dohuk, in der sich viele aus Ninive stammende Yeziden aufhalten, gilt nichts anderes. Aktivitäten des IS oder eine relevante Anzahl anderer Vorfälle gegenüber Zivilisten verzeichnet auch die ACLED-Datenbank für die Distrikte Zakho, Sumail oder Dohuk nicht (vgl. auch EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 107). Die in der Datenbank aufgeführten Vorfälle beziehen sich fast ausschließlich auf die Angriffe der türkischen Armee auf paramilitärische Stellungen der PKK. Eine große Anzahl ziviler Opfer, die es rechtfertigen würde, allen aus der Provinz stammenden Menschen den subsidiären Schutz zuzuerkennen, ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
IV.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zwar können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungsverbot begründen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber nur gegeben, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 11). Nicht entscheidend ist dabei, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Maßstab ist vielmehr, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 19 ff.).
In der Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass die gegenwärtigen Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., und v. 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. siehe dort zur medizinischen Versorgungslage Rn. 307, 332, 425 ff. und zur Wasserversorgungslage Rn. 324, 367, 375 ff.). Das gilt auch angesichts der Entscheidung der neuen Regierung der USA, die Behörde USAID aufzulösen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21.05.2025, S. 9), jedenfalls dann, wenn ein grundsätzlich arbeitsfähiger Familienangehöriger signifikant zur Grundversorgung der Familie beitragen kann oder ein leistungsfähiges Netzwerk zur Verfügung steht (vgl. VG Köln, Urt. v. 8.7.2025 - 27 K 6419/23.A -, juris Rn. 22; 27 ff.; VG Hannover, Urt. v. 11.8.2025 - 3 A 4270/23 -, n.v.)
Dem Kläger droht im Fall einer Abschiebung, auch bei Berücksichtigung einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Ehefrau, keine Menschenrechtsverletzung. Er bringt als junger, gesunder und im Irak sozialisierter Mann die grundlegenden Voraussetzungen mit, um auch auf dem angespannten irakischen Arbeitsmarkt bestehen zu können. Er hat in Deutschland und Griechenland dazu angegeben, im Irak bereits Hilfsarbeiten, etwa als Bauarbeiter, verrichtet zu haben. Besondere Belastungen, etwas gesundheitlicher Art, sind nicht ersichtlich. Er hat zwar angeben, dass seine Ehefrau an Atemwegsbeschwerden leide. Die konkrete Art und Schwere dieser Erkrankung hat der Kläger aber nicht dargelegt. Dem Ehepaar ist zuzumuten, sich in einer größeren Stadt wie Zakho, Erbil oder Dohuk niederzulassen und um Gelegenheitsarbeit zu bemühen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 26 ff.; 36). Jedenfalls wäre es dem Kläger möglich, vorübergehend oder dauerhaft bei seinen Geschwistern unterzukommen und sie bei der Erzielung des Familieneinkommens zu unterstützen. Der Umstand, dass auch seine Geschwister für den grundlegenden Bedarf ihrer Familien mit mehreren Kindern aufkommen können, spricht dafür, dass das auch dem Kläger und seiner Ehefrau möglich sein wird. Auch wenn der Berichterstatter nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen im Irak für Yeziden schlecht sind, erreichen sie im Fall des Klägers nicht die Schwelle zur Menschenrechtsverletzung.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, da der Kläger nach eigenen Angaben gesund ist.
V.
Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im angefochtenen Bescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Auch wenn die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, bedarf es im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (i.F. Rückführungsrichtlinie) - wie hier - stets der Benennung eines konkreten Zielstaats (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris; Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 99 m.w.N.). Eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung ist rechtswidrig und aufzuheben (vgl. OVG MV, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 -, juris Rn. 75; VGH BW, Urt. v. 2.1. 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 131; Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 99; Pietzsch in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, AsylG § 34 Rn. 31c).
Nach § 60 Abs. 10 AufenthG gilt zudem Folgendes: Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Von dieser (negativen) Bezeichnungspflicht werden auch Staaten erfasst, in die eine Abschiebung des betroffenen Ausländers aufgrund einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung unzulässig ist; enthält die Abschiebungsandrohung diesen Staat nicht, so ist sie rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 36).
Diesen Maßgaben entspricht die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid nicht.
Die Abschiebungsandrohung ist dabei nicht bereits deswegen aufzuheben, weil einer Abschiebung die familiären Bindungen des Klägers entgegenstehen würden, da die Ehefrau des Klägers vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Der Benennung des Iraks als Zielstaat der Abschiebung steht jedoch entgegen, dass eine Abschiebung des Klägers in seinen Herkunftsstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG unzulässig ist (dazu a)). Die Entscheidung selbstständig tragend verstößt die Androhung der Abschiebung in den Irak zudem gegen den in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung (dazu b)). Da die angefochtene Abschiebungsandrohung über den Irak hinaus keinen weiteren Zielstaat enthält, ist sie insgesamt aufzuheben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ohne wirksame Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 30).
a)
Für den Kläger besteht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot bezogen auf den Irak.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Nach Satz 3 stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) AufenthG verbietet nach seinem Wortlaut und nach einhelliger Auffassung die Abschiebung in den Verfolgerstaat (Zimmerer in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, § 60 AufenthG Rn. 10, 12; vgl. Koch, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 27; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 7; Möller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 60 AufenthG Rn. 8 f.; Treiber in: GK-AufenthG, Lfg. 50, April 2011, § 60 AufenthG Rn. 205.3) und damit auch - wie ausgeführt - die Androhung der Abschiebung in diesen Staat.
Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, S. 227, 232). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1979 - 1 BvR 654/79 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 29.4.1971 - 1 C 42.67 -, juris). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.3.2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 13). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 60 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG im vorgenannten Urteil aus dem Jahr 2014 weiter ausgeführt, dass aus den Normen folge, dass kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland bestehe. Vielmehr sei das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig. Die Vorschrift sei jedenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) vereinbar, wenn die Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erfolgt sei. Wie bereits unter I. ausgeführt, ist dieser Grundsatz aber jedenfalls für Fälle einzuschränken, in denen ein Mitgliedsstaat dem Ausländer internationalen Schutz zuerkannt hat und der Ausländer bei einer Rückkehr in den Mitgliedsstaat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh zu erfahren - wie hier.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor. Denn der Kläger ist ausweislich der vom Bundesamt eingeholten Auskünfte außerhalb des Bundesgebiets - in Griechenland - als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden. Die in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Ausnahmen, unter denen trotz eines Abschiebungsverbots eine Abschiebungsandrohung ergehen kann, liegen hier ersichtlich nicht vor.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion unangewendet zu lassen, weil die Bundesrepublik - entgegen der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - hier zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Klägers aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet ist.
Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion. Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, juris Rn. 22 m.w.N.)
Nach der Auffassung des Berichterstatters liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird die Annahme eines den Gesetzeszweck überschießenden Regelungsgehalts der Norm in der vorliegenden Konstellation überwiegend damit begründet (vgl. etwa VG Schleswig, Urt. v. 16.1.2025 - 13 A 393/23 -, juris Rn. 49; VG Regensburg, Urt. v. 17.3.2023 - RO 13 K 22.31542 -, Rn. 18 ff., juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 4.8.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 104; ausführlich: VG Trier, Urt. v. 19.8.2022 - 5 K 2104/22.TR -, juris Rn. 58 ff.), dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf der Prämisse beruhe, dass der andere Mitgliedstaat, welcher den internationalen Schutz zuerkannt hat, weiterhin oder erneut der für den Ausländer verantwortliche Mitgliedstaat sei und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewähre. Von dieser Prämisse sei nicht auszugehen, wenn die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht in Einklang mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta stehe. Mit der insofern notwendigen Durchbrechung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (bzw. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) sei es nicht vereinbar, die Bundesrepublik zur eigenständigen materiellen Prüfung zu verpflichten, gleichzeitig aber an die Zuerkennung im Drittstatt zu binden.
Diese Auffassung übersieht aus Sicht des Berichterstatters, dass die Anwendungsbereiche von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie und § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG von vornherein nicht identisch sind. Letztere Vorschrift erfasst nicht lediglich - wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sondern auch die Anerkennung als Flüchtling durch andere Signatarstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention. Es trifft daher nicht zu, dass die Situation der erneuten inhaltlichen Prüfung eines Asylgesuchs trotz ausländischer Anerkennung erstmals durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie aufgeworfen worden ist. Vielmehr besteht spätestens seit der jetzigen Fassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der für eine Unzulässigkeitsentscheidung eine Zuerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union fordert und damit andere Signatarstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfasst, die Situation, dass trotz der ausländischen (außerhalb der EU) Anerkennung als Flüchtling eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durch das Bundesamt zu erfolgen hat, gleichwohl aber der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließt. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Vorschriften besteht daher nicht (so aber VG Düsseldorf, Urt. v. 4.8.2021 - 16 K 1148/21.A -, juris Rn. 104). Hinzu kommt, dass die in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung wesentlich älter ist als § 29 AsylG.
Die Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt auch nicht ungeschrieben voraus, dass eine Abschiebung in den anerkennenden Staat möglich ist. Bereits bei Einführung der Vorschrift in § 51 Abs. 2 des Ausländergesetzes 1990 (BT-Drs. 11/6321 S. 74) konnte vielmehr die Situation entstehen, dass wegen einer ausländischen Anerkennung als Flüchtling eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verboten, eine Abschiebung in den anerkennenden Staat aber aus anderen Gründen ausgeschlossen war, z.B. weil bezüglich des anerkennenden Staates ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes 1990 bestand. Insofern fehlt es in der Gesetzesbegründung, die die Vorschrift im Wesentlichen mit der Entlastung der Ausländerbehörden und dem Vorrang der Anwendung eines spezifischen Verfahrensrechts begründet (vgl. ausführlich aber mit anderem Ergebnis VG Trier, Urt. v. 19.8.2022 - 5 K 2104/22.TR -, juris Rn. 60 ff.), und auch im Wortlaut und der Systematik der Norm an Anhaltspunkten dafür, dass dem Gesetzgeber bei Einführung der Bindung an die ausländische Anerkennung unbekannt gewesen ist, dass hierdurch unter Umständen eine Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland erfolgen könnte. Insofern unterscheidet sich die Situation, die durch die Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtline aufgeworfen wird, nicht wesentlich von der bei Erlass des Ausländergesetzes vorliegenden Rechtslage. Zwar kann das Bundesamt nach der Asylverfahrensrichtlinie nun trotz ausländischer Anerkennung (in einem anderen Mitgliedsstaat) verpflichtet sein, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen. Diese Prüfung dient aber nicht lediglich der Feststellung von - wegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eigentlich entbehrlichem - Abschiebungsschutz in den Herkunftsstaat gegenüber der Ausländerbehörde, sondern auch der Gewährleistung des in Kapitel VIII der Richtlinie 2011/95/EU (i.F. Qualifikationsrichtlinie) genannten Inhalts des internationalen Schutzes (z.B. dem Recht auf einen Aufenthaltstitel); diese Rechte gelten nicht, wenn lediglich nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewährt wird.
Auch die Argumentation des angefochtenen Bescheids, das Erfordernis einer teleologischen Reduktion der Norm sei unionsrechtlich erforderlich, um eine Prüfung des Asylantrags zu ermöglichen, überzeugt nicht (vgl. in die Richtung auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.3.2025 - 5 ZB 24.30431 -, juris Rn. 4). Denn das Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht der Prüfung des Asylgesuchs nicht entgegen, sondern lediglich dem Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. Die Asylverfahrensrichtlinie regelt aber nicht, dass nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz auch zwingend eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Im Gegenteil hat der EuGH (Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 69) ausgeführt, dass es den Mitgliedsstaaten freistehe, die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaats "automatisch" - d.h. ohne Prüfung - anzuerkennen. Es ist nicht ersichtlich, warum es Mitgliedsstaaten dann verwehrt sein sollte, die Gewährung des in Kapitel VIII der Qualifikationsrichtlinie genannten Inhalts des internationalen Schutzes von einer inhaltlichen Prüfung abhängig zu machen, gleichwohl aber einen nationalrechtlich weitergehenden Abschiebungsschutz zu gewähren.
Schließlich erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht darin, den Zugang zum Asylverfahren zu versperren (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ursprünglicher Sinn und Zweck des Satzes 3 war es, die Ausländerbehörde von der Prüfung politischer Verfolgung zu entlasten, indem diese Beurteilung ausschließlich dem Bundesamt übertragen wurde; im Fall des Satzes 2 bedurfte es einer solchen Entlastung nicht, weil der formelle Status der Anerkennung in einem anderen Signatarstaat auch von der Ausländerbehörde geprüft werden konnte (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 7.12.2005 - 11 LB 193/04 -, juris Rn. 38). Daraus lässt sich aus Sicht des Berichterstatters nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in den Fällen, in denen trotz ausländischer Anerkennung ein Asylverfahren durchgeführt wird, dem Satz 2 AufenthG keine eigenständige Regelungswirkung zukommen soll oder darf. Die Gegenauffassung würde zu dem auch teleologisch schwer zu begründenden Ergebnis führen (a.A. VG Trier, Urt. v. 19.8.2022 - 5 K 2104/22.TR -, juris Rn. 66 f.), dass ein Ausländer mit ausländischer Flüchtlingsanerkennung zwar einen Anspruch auf Duldung gegenüber der Ausländerbehörde hätte, er diesen Anspruch aber verlieren würde, wenn er einen Asylantrag stellt. Aus Sicht des Berichterstatters kann allein die mit § 60 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG ursprünglich beabsichtigte Verfahrensvereinfachung ein solches Ergebnis nicht tragen, zumal ohnehin zweifelhaft ist, ob § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG seit Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie durch § 29 AsylG das Bundesamt noch zu Unzulässigkeitsentscheidungen ermächtigt. Die Gegenauffassung lässt zudem außer Acht, dass die Bundesrepublik mit der Bindung an die ausländische Anerkennung auch der Empfehlung des Exekutivkomitees des UNHCR gefolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 29) und der Bindung an die ausländische Anerkennung daher über die Verfahrensvereinfachung hinaus eine eigenständige Bedeutung beizumessen sein dürfte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Norm auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Bindung an die ausländische Flüchtlingsanerkennung trotz der zwischenzeitlich erfolgten unionsrechtlichen Überformung des Asylverfahrensrechts, der wohl abschließenden Regelung der Unzulässigkeitsgründe in § 29 AsylG, der zahlreichen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und der dem Gesetzgeber bekannten Problematik der Binnenwanderung international Schutzberechtigter (Marx, InfAuslR 2014, S. 227, 230) weitestgehend unverändert übernommen hat.
b)
Die Androhung der Abschiebung in den Irak verstößt darüber hinaus gegen den in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung.
Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Gewährleistungen von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in jedem Stadium des Verfahrens, insbesondere beim Erlass der Rückkehrentscheidung (hier die Abschiebungsandrohung), zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.12.2024 - 11 L 2066/24 -, Rn. 34, juris Rn. 34 ff.).
Flüchtlingsrechtlich findet der Grundsatz der Nichtzurückweisung seine Grundlage in Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie. Danach achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Qualifikationsrichtline regelt diesen Grundsatz als Rechtsfolge der Zuerkennung des internationalen Schutzes in ihren Art. 20 ff. Weiterhin findet sich der Grundsatz in Art. 18 und 19 Abs. 2 der GRCh. Mit Urteil vom 18.6.2024 (C-352/22 -, juris [Generalstaatsanwaltschaft Hamm], Unterstreichung nur hier) hat der EuGH hierzu entschieden, dass Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass
"in dem Fall, dass ein von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seines Herkunftslands ist, der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung nicht zulassen darf, wenn er nicht einen Informationsaustausch mit der Behörde, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eingeleitet und diese Behörde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat."
Diese Entscheidung ist auf die Abschiebungsandrohung übertragbar, da der EuGH diese Rechtsfolge nicht aus den Spezifika des Auslieferungsrechts, sondern aus dem Inhalt der Flüchtlingseigenschaft herleitet (ausführlich und zur Kritik: Wittmann, InfAuslR, 2024, S. 429, 435).
Das VG Aachen (Urt. v. 9.1.2025 - 4 K 1774/23.A -, juris Rn. 244 - 246) hat hierzu ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Behandlung eines Auslieferungsersuchens des Herkunftsstaats eines anerkannten Flüchtlings muss sich der ersuchte Mitgliedstaat, vor einer etwaigen Auslieferung des Ausländers vergewissern, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird. Beruft sich die von einem Auslieferungsersuchen betroffene Person auf ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung, muss die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben. In diesem Zusammenhang stellt der Umstand, dass ein anderer Mitgliedstaat der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar, den die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen hat. Daher muss eine die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Entscheidung, solange diese Eigenschaft vom zuerkennenden Mitgliedstaat nicht aberkannt wurde, dazu führen, dass diese Behörde die Auslieferung ablehnt. Die für die Auslieferung zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats muss unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde des anderen Mitgliedstaats einleiten, die die gesuchte Person als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie diese Behörde über das entsprechende Auslieferungsersuchen informieren, ihr ihre Stellungnahme zu diesem Ersuchen übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer an gemessenen Frist sowohl die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, als auch ihre Entscheidung über die Frage, ob dieser Person die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen ist, zu übermitteln. Auf diesem Wege soll die für die Auslieferung zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats in die Lage versetzt werden, die ihr gemäß Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GRCh obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen und die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, die Flüchtlingseigenschaft gegebenenfalls nach Art. 14 QRL abzuerkennen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 -, juris, Rn. 62-64, 68-70.
Diese durch den Europäischen Gerichtshof im Fall einer beabsichtigten Auslieferung eines anerkannten Flüchtlings entwickelten Grundsätze sind nach Ansicht des Einzelrichters auch bei subsidiär Schutzberechtigten und auch vor einer beabsichtigten Abschiebung zu beachten. Der Europäische Gerichtshof entwickelte sie insbesondere aus Art. 21 QRL und Art. 19 Abs. 2 GRCharta, die zum einen für internationalen Schutz insgesamt gelten (Art. 21 QRL) und zum anderen Schutz auch im Falle von Abschiebungen sicherstellen (vgl. Art. 19 Abs. 2 GRCh)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Berichterstatter an.
Soweit das VG Hamburg (Urt. v. 29.11.2024 - 8 A 2694/23 -, juris Rn. 94; ähnlich auch VG Köln, Urt. v. 20.1.2025 - 27 K 6361/20.A -, juris Rn. 55 zum subsidiären Schutz) gegen eine Übertragbarkeit der Entscheidung des EuGH auf die Abschiebungsandrohung anführt, dass die tragende Erwägung der Entscheidung hier nicht zutreffe, durch eine Abschiebung werde ebenso wie bei der Auslieferung faktisch die Flüchtlingseigenschaft beendet und dem Betroffenen werde die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme des vom ersten Mitgliedstaat gewährten Schutzes einschließlich der vorgesehenen Rechte, Leistungen und Garantien genommen, überzeugt das nicht. Aus Sicht des Berichterstatters sind die Durchführung der Auslieferung und die Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung vergleichbar, sodass die Erwägungen des EuGH zum Inhalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung hier ebenfalls zutreffen.
Dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers inhaltlich geprüft und zu Recht abgelehnt hat, ist dabei kein wesentlicher Unterschied zu der vom EuGH entschiedenen Konstellation. Anders als vom Bundesamt in anderen Verfahren vorgetragen, findet nicht nur im Asylverfahren eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Verfolgungsgründe durch den zweiten Mitgliedsstaat - hier die Beklagte - statt, sondern auch im (deutschen) Auslieferungsverfahren, das Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des EuGH war. Nach § 6 AsylG ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG rechtserheblich ist. Dies gilt nach Satz 2 u.a. nicht für das Auslieferungsverfahren. Im Auslieferungsverfahren prüft das Auslieferungsgericht nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), ob die Auslieferung unzulässig ist, weil ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde. Dementsprechend hat das Auslieferungsgericht auch im vom EuGH entschiedenen Verfahren eine eigenständige Prüfung der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat vorgenommen und ist zu einer anderen Entscheidung gekommen als der Mitgliedstaat, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-352/22 -, juris Rn. 27).
Der Berichterstatter kann auch nicht erkennen, dass zwischen der Durchführung einer Auslieferung und der Androhung einer Abschiebung ein maßgeblicher Unterschied besteht (so aber VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2024 - 8 A 2694/23 -, juris Rn. 95). Denn der EuGH führt in seiner Entscheidung gerade aus, dass die Durchführung eine Auslieferung zu einer Umgehung der für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geltenden Bestimmungen führt, weil sie "de facto" die Flüchtlingseigenschaft beendet (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-352/22 -, juris Rn. 67). Das gilt aber auch im Fall des Vollzugs der Abschiebung, dessen Zulässigkeit Voraussetzung der Abschiebungsandrohung ist. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob der Ausländer im Fall der Abschiebungsandrohung eine Frist zur Ausreise in den Drittstaat hat, denn wenn er diese nicht wahrnimmt, beendet der Vollzug der Abschiebung ebenso wie die Auslieferung faktisch seine Stellung als Flüchtling im Drittstaat ohne förmliche Aberkennung des Status.
Auch der Umstand, dass dem Kläger in Griechenland eine Verletzung seiner in Art. 4 GRCh garantierten Rechte droht, kann keinen beachtlichen Unterschied machen (so aber VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2024 - 8 A 2694/23 -, juris Rn. 94), da auch Griechenland nicht alle für einen Flüchtling vorgesehenen Rechte, Leistungen und Garantien vollständig verwehrt, aber diese Rechte durch die Abschiebung in den Herkunftsstaat faktisch vollständig entzogen werden.
Da Griechenland die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht aberkannt hat, schützt ihn diese Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor der Abschiebung in den Herkunftsstaat.
VI.
Der Berichterstatter sieht davon ab, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die Auslegung des Unionsrechts zur Reichweite der Entscheidung des EuGH vom 18.6.2024 (- C-352/22-) die Entscheidung nicht allein trägt. Die Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kommt insofern zum gleichen Ergebnis.
Das Vorabersuchen des VG Stuttgart (C-288/23 [El Baheer]), das u.a. die vorgenannte Frage zum Gegenstand hatte, hat das Gericht zurückgezogen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei wird den Statusentscheidungen je ein Viertel und den Nebenentscheidungen einheitlich ein weiteres Viertel des Gegenstandswerts beigemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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